WICHTIG!! VERANSTALTUNGSORTÄNDERUNG: Anwaltsvergütung im arbeitsrechtlichen Mandat
FAO § 15
Wir laden Sie ein zu unserem S E M I N A R mit dem Thema
Anwaltsvergütung im arbeitsrechtlichen Mandat
am
Mittwoch, den 7. September 2016, 9.30 Uhr – 16.30 Uhr
Neuer Veranstaltungsort: The Westin Grand Frankfurt, Konrad-Adenauer-Str. 7, 60313 Frankfurt am Main
Referent: Horst-Reiner Enders, gepr. Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach, Neuwied
Autor des Buches „RVG für Anfänger“ und zahlreicher Aufsätze und Beiträge in der Fachzeitschrift für Kostenrecht und Zwangsvollstreckung „Das juristische Büro“, Mitautor des RVG Kommentars Hartung/Schons/Enders
Das Seminar richtet sich speziell an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirtinnen / Rechtsfachwirte, Bürovorsteherinnen / Bürovorsteher im RA-Fach. Vorkenntnisse im Bereich des RVG sollten unbedingt vorhanden sein.
In dem Seminar wird die Abrechnung in arbeitsrechtlichen Mandaten beleuchtet. Betrachtet wird nicht nur, welche Gebühren in den einzelnen Stadien des Mandats entstehen können, sondern auch spezielle Probleme, die in arbeitsrechtlichen Mandanten mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten auftreten. Auch die Abrechnung der durch einen Mehrvergleich entstanden (Differenz-)Gebühren mit der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen birgt viel Streitpotential. Der Dozent erläutert die Problematiken anhand von praxisnahen Fällen und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, wie die Gebühren durchgesetzt werden können. Aktuelle Rechtsprechung wird vorgestellt und deren Auswirkungen in der Praxis aufgezeigt.
Themenschwerpunkte sind u. a.:
Beratung
Beratung um Aufhebungsvertrag: Kann zusätzlich noch die Einigungsgebühr abgerechnet werden?
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Tätigkeit rund um den Aufhebungsvertrag?
Was zahlt der Rechtsschutzversicherer für eine Beratung?
Vergütungsvereinbarung.
Welche Vergütung bei formunwirksamer Vergütungsvereinbarung?
Beratungshilfe
• Rechtsanwalt kann Aufhebung der Beratungshilfe beantragen!
• Vergütungsvereinbarung trotz Beratungshilfe möglich?
• Eine oder mehrere Angelegenheiten?
• Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe wird abgelehnt und nun?
Außergerichtliche Vertretung
Abgrenzung Beratung und außergerichtliche Vertretung.
Der Auftrag des Mandanten und die gebührenrechtlichen Folgen!
Rechtsschutzversicherung: Deckungszusage im Kündigungsschutzmandat nur für eine gerichtliche Tätigkeit?
Eine oder mehrere Angelegenheiten? Z. B. Mehrere Abmahnungen, Kündigung und Einholung der Zustimmung bei der Behörde wegen der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.
Geschäftsgebühr, Höhe und Abgeltungsbereich.
In welchen Fällen kann die Terminsgebühr entstehen?
Gerichtliches Verfahren
Gegenstandswerte, betrachtet unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung!
Richtiger Wert bei mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche!
Wertbeschwerde, wann zulässig und innerhalb welcher Frist ist diese einzulegen?
Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr – wann entstehen die Gebühren und nach welchem Gegenstandswert?
(Differenz-)Gebühren bei mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche – konkrete Berechnungsbeispiele!
Problematik bei Mehrvergleich in PKH-Sachen.
Problematik bei Mehrvergleich mit der Rechtsschutzversicherung.
Mitvergleichen eines anderweitig rechtshängigen Verfahrens!
Mitvergleichen mehrerer anderweitig rechtshängiger Verfahren!
Aufhebung der PKH während des laufenden Verfahrens und nun?
Fallstricke bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens und der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Raten?
In welchen Fällen kann trotz PKH die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren erlangt werden.
Findet im ersten Rechtszug tatsächlich keine Kostenerstattung statt?
Feststellungsurteil nach Kündigungsschutzklage, danach werden Entgeltansprüche eingefordert? Neue Angelegenheit?
Zu dem Seminar erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein umfangreiches Skript.
Die Teilnahmegebühr beträgt (einschl. Buffet):
• 150,00 € Mitglieder DAV
• 200,00 € Nicht-Mitglieder DAV
• 120,00 € Junganwälte im DAV, Mitglieder mit weniger als 2 Jahren Zulassung