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Pressemitteilungen des DAV

IT 09/15: Nachträglich Mangel entdeckt – Anbieter darf eBay-Auktion abbrechen

Heidelberg/Berlin (DAV). Entdeckt der Verkäufer während einer Online-Auktion nachträglich einen Mangel an dem angebotenen Gegenstand, darf er die Auktion abbrechen. Das entschied das Landgericht Heidelberg am 12. Dezember 2014 (AZ: 3 S 27/14), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Mann hatte auf der Website von eBay einen Sportwagen zum Verkauf angeboten. Während die Auktion lief, stellte er einen Schaden am Katalysator des Wagens fest, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte. Er zog sein Angebot daraufhin zurück und brach die Auktion ab.

Das durfte er, entschied das Gericht. Unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ informiere eBay: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.“ Im vorliegenden Fall handele es sich allerdings um einen Mangel, der hier nicht erwähnt sei. Doch genüge es laut eBay, wenn der Anbieter nach Einstellen des Angebots feststelle, dass er sich „geirrt“ habe.

Dies könne ein vernünftiger Verkäufer nur so verstehen, dass er ein Angebot zurücknehmen dürfe, wenn er eine falsche Vorstellung über die Gebrauchstauglichkeit und damit über den Wert des Gegenstandes gehabt habe. Dem Anbieter sei dann klar, dass er – wie im Fall von Beschädigung oder Verlust – einem potentiellen Käufer den Gegenstand nicht in dem Zustand übergeben könne, den er seinem Angebot zugrunde gelegt hat.

Informationen: www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 49/15: Kreative Urteile: Bewährungsauflagen eröffnen Spielräume für Richter

Berlin (DAV). Sie müssen sich mit Schildern an die Straße stellen, Särge in der Wohnung platzieren oder sich von ihren Opfern bestehlen lassen – unkonventionelle Strafen, wie sie in den USA teilweise verhängt werden, sind in Deutschland nicht erlaubt. Die Richter haben hierzulande aber auch einen gewissen Freiraum, wenn es um das Strafmaß geht – zum Beispiel über die Auflagen und Weisungen bei Bewährungsstrafen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Welches Vergehen wie bestraft wird, regelt in Deutschland das Strafgesetzbuch. Sogenannte Prangerstrafen sind darin nicht vorgesehen. Es kann also kein Richter jemanden zwingen, sich mit einem Schild, auf dem er sich als Straftäter outet, an eine Straße zu stellen. Schreibt das Strafrecht eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren vor, kann diese auf Bewährung ausgesetzt werden. Und hier eröffnen sich für Richter Möglichkeiten, den Straftäter mit unkonventionellen Tätigkeiten zur Einsicht zu bewegen.

„Entscheidet sich der Richter, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen, kann er den Bewährungsbeschluss mit Auflagen und Weisungen spicken“, erklärt Michaela Landgraf, Anwältin für Strafrecht und Vorstandsmitglied des Münchner Anwaltvereins. „Hier ist Raum für kreative Maßnahmen, die thematisch mit der Straftat in Verbindung stehen.“

Dem Strafgesetzbuch zufolge kann das Gericht „dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.“ Demnach kann ein Richter dem Verurteilten zum Beispiel auferlegen, an eine soziale Einrichtung zu spenden. Weisungen hingegen sollen den Verurteilten davon abhalten, wieder straffällig zu werden. Eine Weisung kann beispielsweise darin bestehen, sich regelmäßig bei Gericht oder der Polizei zu melden.

Ob eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und wie lange die Strafe ist, entscheidet also der Richter. Gleiches gilt für Auflagen und Weisungen, die mit einer Bewährungsstrafe einhergehen. Anders als in den USA zum Teil möglich können Straftäter in Deutschland nicht zwischen dem kreativen Vorschlag des Gerichts zur Wiedergutmachung des Unrechts und der eigentlich vorgesehene Haftstrafe wählen oder gar zur Annahme der Kreativlösung gezwungen werden.

Verurteilte Straftäter, die ihre Tat nachträglich bereuen, haben in Deutschland jedoch die Möglichkeit, über die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, eine Strafmilderung bei Gericht zu erreichen. In seltenen Fällen kommt es auch vor, dass gänzlich von Strafe abgesehen werden kann.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist auch noch zwischen erster und zweiter Instanz möglich, wenn also bereits eine Verurteilung erfolgt ist und dagegen Berufung eingelegt wurde. Dabei vermittelt ein neutraler Schlichter zwischen Tätern und Opfern. Ziel ist, dass beide Seiten einen Ausgleich erreichen.

Rechtsanwältin Landgraf weist darauf hin: „Die Täter haben so die Möglichkeit zu zeigen, dass sie das Unrecht ihrer Tat eingesehen haben. Wichtig ist jedoch: Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist nur möglich, wenn auch das Opfer dazu bereit ist, und setzt auf Seiten des Täters ein Geständnis voraus.“

Zwischen einer Haftstrafe und einem Täter-Opfer-Ausgleich zu wählen ist ebenfalls nicht möglich. Wie Michaela Landgraf erklärt, kommt es aber vor, dass zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilende Richter dem uneinsichtigen Täter im Verfahren andeuten, bei der Teilnahme an einem solchen Programm wäre im Berufungsverfahren eine Bewährungsstrafe möglich. „Der Grund ist die Sozialprognose, also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Täter wieder straffällig wird. Sie muss positiv sein, damit eine Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann“, erklärt die Expertin aus München.

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PM 32/15: Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern am 6. September 2015

Schwerin/Berlin (DAV). Nur noch wenige Tage bis zum Volksentscheid, der über die Zukunft der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern entscheiden wird. Die Landesregierung versucht, die Argumente gegen die massenhaften Amtsgerichts-Schließungen kleinzureden. Wir glauben dennoch, dass die Argumente für ein „Ja“ zum „Stopp der Reform“ richtig und wichtig sind:

Das Einsparpotential ist verschwindend gering

Laut Gesetzentwurf (Seite 80 der Begründung) rechnet die Landesregierung mit 33.000.633,00 Euro in 25 (!) Jahren. Rechnet man das um, bedeuten dies Einsparungen in Höhe von 1,4 Mio. Euro/Jahr. Das sind – verglichen mit dem Justizhaushalt 2013 – nur 0,45 % der Gesamtausgaben für die Justiz und – verglichen mit dem Gesamthaushalt des Landes im Jahr 2014 – lediglich 0,019 % der Gesamtausgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Wenn es rechtlich „brennt“ brauchen Sie Gerichte – ebenso wie Sie die Feuerwehr bei Feuer brauchen

Für den Fall, dass es brennt, braucht man die Feuerwehr. Niemand würde auf die Idee kommen, sie abzuschaffen, nur weil es lange nicht gebrannt hat. Mit Gerichten ist es ebenso. Juristische Auseinandersetzung können ebenso plötzlich eintreten - eine ungerechtfertigte Mieterhöhung, ein falsches Knöllchen oder eine falsche Unterhalts- oder Schadensersatzforderung. Dann ist guter Rat nicht nur teuer, sondern auch weit weg.

60 bis 120 km lange Wege zum Gericht – mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise gar nicht mehr an einem Tag zu schaffen

Etwa 30 % der Einwohner des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssten künftig mehr als 60 km zurücklegen, um zu ihrem zuständigen Amtsgericht zu kommen (463.742 Einwohner). Für mehr als 50.000 Einwohner (53.430 Einwohner) beträgt die Entfernung sogar mehr als 120 km.

Denn nach der Reform werden die vier bundesweit flächenmäßig größten Amtsgerichtsbezirke in Mecklenburg-Vorpommern liegen:

AG Ludwigslust mit 4.334,75 km² (das 7,9 fache des derzeitigen Bundesdurchschnitts), AG Stralsund mit 3.207,11 km² (das 5,9 des derzeitigen Bundesdurchschnitts), AG Neubrandenburg mit 2.859,79 km² (das 5,2 fache derzeitigen Bundesdurchschnitts)

- AG Waren mit 2.610,39 km² (das ist das 4,8 fache des derzeitigen Bundesdurchschnitts).

Derzeit umfasst der flächenmäßig größte Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts in der Bundesrepublik 2.508,00 km². Es handelt sich um das Amtsgericht Neuruppin (Brandenburg).

Durch Gerichtsschließungen werden die Rechtsstreitigkeiten nicht weniger

… sondern nur die Wege länger und damit die Fahrtkosten höher.

Rückzug der Amtsgerichte bedeutet auch weniger Rechtsrat für die Bürger

Wenn die Gerichte massenhaft geschlossen werden, müssen irgendwann auch die Anwälte gehen. In weiten Teilen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Bürgerinnen und Bürger dann nicht mehr in gleicher Weise Rechtsrat einholen können wie bisher und alleine dastehen.

Die Zweigstellen helfen nicht, da sie nicht für alles zuständig sind!

Der Begriff Zweigstelle vermittelt den Eindruck, dass dort - ebenso wie im Amtsgericht - alle notwendigen Leistungen verfügbar sind. Der Eindruck täuscht. Bis auf die Zweigstelle Bergen wird keine der Zweigstellen mehr alles bieten. Nur noch Bergen soll Zivilsachen, Familiensachen, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht entscheiden. Ansonsten müssen Sie für Ihre Knöllchen, Unterhalts- oder Mietstreitigkeiten fast immer zum Amtsgericht. Besonders verwirrend: In jeder Zweigstelle wird es anders sein! Brisant ist außerdem, dass die Landesregierung weiterhin Zweigstellen schafft, obwohl die Zuständigkeitsregelungen in der Zweigstellen-Verordnung M-V laut Oberverwaltungsgericht seit 2. Juni 2015 unwirksam sind!

Zehn Richter pro Gericht müssen nicht sein – 2/3 aller Amtsgerichte in der Bundesrepublik sind kleiner und trotzdem effizient

Die Zahl 10 ist willkürlich. Die Wirklichkeit in der Bundesrepublik sieht anders aus: 63 % aller Amtsgerichte in der Bundesrepublik haben 9 oder weniger Richterstellen. Knapp 1/3 aller Amtsgerichte in der gesamten Bundesrepublik haben fünf oder weniger Richterstellen (Errechnet aus: dem „Handbuch der Justiz, 30. Jahrgang, 2010-2011“, Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Nicolai, info@nicolai-pp.de).

Laut Gesetzentwurf (S. 56 der Begründung) ist die Landesregierung im Jahr 1998 noch selber davon ausgegangen, dass eine Größe von 5 – 8 Richtern vertretbar ist (Entwurf eines Gesetzes über kostensenkende Strukturmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs.2/2357, S.11).

Landesregierung gibt Standortförderung auf

Die Landesregierung begründet die Gerichtsschließungen auch damit, dass sie Probleme bei der Nachwuchsgewinnung habe. Zitat aus dem Gesetzentwurf (Seite S. 54 der Begründung): „Attraktive Standorte haben für die Nachwuchsgewinnung erhebliche Bedeutung“. Das heißt also, dass alle Gebiete, in denen die Amtsgerichte geschlossen werden, aus Sicht der Landesregierung unattraktiv und nicht wert sind, strukturell gefördert zu werden.

Weitere Dokumente:

http://gerichtsstruktur-mv.de/gerichtsstruktur.php Sachverständigen-Unterlagen zur Öffentlichen Anhörung am 16. April 2015 vor dem Europa- und Rechtsausschuss des Landtags (dort zur 2. Meldung runterscrollen) Zweigstellen-Verordnung M-V (§§ 1 und 2 laut Oberverwaltungsgericht M-V unwirksam) Filmbericht über die DAV-Pressekonferenz am 25. August 2015 DAV-Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 25. August 2015  weiterlesen ›
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FamR 08/15: Nachbarin darf Tochter nicht kontaktieren – Vater entscheidet allein

Brandenburg/Berlin (DAV). Über ein Kontaktverbot der Nachbarin zum eigenen Kind kann ein Elternteil auch bei gemeinsamem Sorgerecht beider Eltern allein entscheiden. Das entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 13. Januar 2015 (AZ: 9 UF 24/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Eltern lebten getrennt. Der Vater wollte gerichtlich für die Zeiträume, in denen seine Tochter bei ihm war, ein Kontaktverbot der Nachbarin gegenüber dem Mädchen erwirken.

Zunächst ohne Erfolg. Das Gericht führte das Verfahren als Kindschaftssache. Es führte zur Begründung aus, dass der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen könne. Es handele sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.

Das Oberlandesgericht sah das anders. Es wies darauf hin, dass es sich nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne, sondern tatsächlich um eine „sonstige Familiensache“ handele.

Der Vater sei als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes zu regeln. Im vorliegenden Fall handele es sich nur um eine untergeordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge allein bestimmen.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Nr. 48/15: Kündigung Schwangerer ist fast nie erlaubt

Berlin (DAV). Berufstätigen Frauen, die ein Kind erwarten, kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gekündigt werden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet

Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Angestellten ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden kann.

In der Zeit dazwischen ist eine Kündigung nahezu unmöglich. „Wollen Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten kündigen, müssen sie sich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Und diese zu bekommen, ist äußerst schwierig“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Arbeitsrechtsexpertin der Deutschen Anwaltauskunft. Denkbar sei dies allerdings bei Betriebsschließungen in Folge einer Insolvenz.

Sollte eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Frau zwar bereits schwanger ist, der Arbeitgeber davon aber nichts wusste, hat die betroffene Angestellte zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihrem Chef das mitzuteilen. Auch in diesem Fall erhält sie Kündigungsschutz, rückwirkend.

Auch für die Probezeit gilt: Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wer etwa nach zwei Wochen des Beschäftigungsbeginns von seiner Schwangerschaft erfährt, hat im Prinzip die Probezeit bereits überstanden. „Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine befristete Probezeit handelt“, so Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 34/15

Themen: Gerichtsschließungen in Mecklenburg-Vorpommern, Anwaltsblatt, Stellungnahme Sachverständigenrecht, Zeichen gegen Rechtsextremismus, Stellenmarkt Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere

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ArbR 10/15: Kosten für Abschiedsfeier wegen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten

Münster/Berlin (DAV). Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungskosten anerkennen. Die Argumente, dass der Arbeitnehmer als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden habe, sprächen allein nicht dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 (AZ: 4 K 3236/12) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehmen an eine Fachhochschule lud der Diplom-Ingenieur Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Die Kosten von rund 5.000 Euro machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein beruflichen Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, so verständigt, dass nur er eine Feier ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen. Der CEO des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten.

Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Das Gericht betonte den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung von Verdienst und beruflicher Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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MietR 22/15: Beschimpfung des Mieters – wann ist das Maß voll?

München/Berlin (DAV). Wenn der Mieter sich schlecht benimmt, bleibt dem Vermieter oftmals dennoch keine Möglichkeit, sich aus dem Mietvertrag zu lösen. Grund ist das hohe Schutzbedürfnis des Mieters an seinem Lebensraum. Im Vergleich dazu ist die Beeinträchtigung des Vermieters meist gering. Um hier eine Kündigung aussprechen zu können, wird der Vermieter in der Regel zunächst eine Abmahnung erteilen und die Beendigung des Mietvertrages im Wiederholungsfalle in Aussicht stellen müssen. Zum anderen wird das Gericht eine Abwägung vornehmen, ob der Vertragsverstoß so schwer ist, dass ein Festhalten am Vertrag dem Vermieter nicht mehr zuzumuten ist. Es muss also ein erheblicher Verstoß vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) zeigt anhand einer Entscheidung des Amtsgericht München vom 13. Januar 2015 (AZ: 433 C 13417/14) wann der Vermieter ein Fehlverhalten des Mieters nicht mehr hinnehmen muss.

In der Entscheidung hatte der Mieter seinen Vermieter als „fette Kaugummidrecksau“ und „Dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnet. Die Beschimpfungen erklärte der Mieter ohne erkennbaren Anlass und ging mit erhobenen Händen drohend auf den Vermieter zu. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag.

Zu Recht, so das Gericht. Die bedrohenden Beleidigungen sind ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen.

Die Erklärung des Mieters, diese Beschimpfungen seien nicht bewusst durch ihn gesteuert und vielmehr krankhaft und auf einen Tumor zurückzuführen, hätte grundsätzlich sein Verhalten entschuldigen können. Der entsprechende Vortrag, insbesondere die Vorlage von Belegen erfolgte jedoch zu spät, sodass die Richter diesen Einwand nicht mehr berücksichtigen konnten. Der Mieter musste räumen.

Informationen: www.mietrecht.net

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