SN 44/15: Konsultation zu EU-Onlinekaufrecht
Ausschüsse Europäisches Vertragsrecht und Geistiges Eigentum: Öffentliche Konsultation zu einem europäischen Vertragsrecht für Onlinekäufe
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weiterlesen ›Berlin (DAV). Der Volksentscheid gegen die Gerichtsschließungen ist am notwendigen Quorum gescheitert. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist aber darauf hin, dass dies dennoch kein Freibrief für die Politik ist. Die Gegner der Gerichtsschließungen haben mehr Stimmen erhalten, als jede Fraktion im Schweriner Landtag bei der letzten Landtagswahl. Nun bedarf die weitere Umsetzung der Gerichtsstrukturreform, insbesondere die Schaffung der Zweigstellen, der kritischen Begleitung. Angesichts allgemein sinkender Wahlbeteiligungen stehen auch die Rahmenbedingungen für Volksentscheide zur Diskussion.
Die Gegner der Gerichtsschließungen haben 83,2% der Stimmen bei dem Volksentscheid bekommen. Bei einer Wahlbeteiligung von 23,7% ist der Volksentscheid dennoch an dem Quorum gescheitert, wonach 1/3 der Wahlberechtigten diesen unterstützen müssen.
„Im Grunde ist der Volksentscheid gewonnen. Es gab eine starke Unterstützung für die Gegner der Gerichtsstrukturreform“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Dies zeige die hohe Zustimmungsrate von 83,2%. Demgegenüber stünden lediglich 16,8%, die die Gerichtsstrukturreform mit einer Schließung von 11 von 21 Amtsgerichten unterstützten. „Die Landesregierung hat kaum Unterstützung für die Gerichtsschließungen erhalten“, so der DAV-Präsident weiter.
„Die Gegner der Gerichtsstrukturreform würden jetzt die größte Fraktion im Schweriner Landtag bilden“, ergänzt Rechtsanwalt Martin Lorentz, Vorsitzender des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern des DAV. Schließlich habe man 262.608 (vorläufiges Ergebnis) Unterstützer gegen die Gerichtsschließungen gewonnen. „Zur Erinnerung: Bei der letzten Landtagswahl konnte keine der großen Parteien so viele Stimmen auf sich vereinen (SPD 242.251, CDU 156.969)“, so Lorentz weiter. Dies sei also kein Sieg der Landesregierung. Man werde mit den Unterstützern des Volksentscheids kritisch die weitere Arbeit betrachten. „Jetzt kommt es auf eine gute Ausstattung auch der Zweigstellen an“, betont Lorentz. Auch werde man genau analysieren müssen, wie sich die Standorte, an denen ein Gericht geschlossen worden ist, generell wirtschaftlich weiter entwickeln. Schließlich würde das Vorhandensein eines Gerichts die wirtschaftliche Entwicklung einer Kommune fördern.
Debatte um Hürden für Volksentscheide
Nach dem Volksentscheid, der allein am Quorum gescheitert ist, wonach 1/3 der Wahlberechtigten, nicht der Beteiligten (!), diesen unterstützen müssen, wird es zu einer Debatte über diese hohen Hürden kommen. Hierzu erklärt der DAV-Präsident Schellenberg: „Man muss sich schon Gedanken darüber machen, ob es richtig ist, wenn die Politik selbst bei Landtagswahlen lediglich eine Wahlbeteiligung von 51,5% erreicht (Wahlbeteiligung Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern 2011), bei einem Volksentscheid 33,3% zu verlangen.“ Schließlich gehe es hier ja nur um eine einzelne Sachfrage, während es sich bei der Landtagswahl um die politische Ausrichtung für die gesamte Legislaturperiode handele.
Hintergrund
Nach wie vor hält der DAV-Landesverband in Mecklenburg-Vorpommern die Gerichtsstrukturreform mit der Schließung von 11 von 21 Amtsgerichten für falsch. Das Einsparpotenzial ist äußerst gering. Auch die Erreichbarkeit der Gerichte sinkt rapide. Ein Beispiel: Allein der größte Amtsgerichtsbezirk Ludwigslust hat ein Einzugsgebiet von 4.334,75 Quadratkilometern. Dies ist das 7,9-fache des derzeitigen Bundesdurchschnitts.
Der DAV wird sich weiterhin für einen ausreichenden Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht einsetzen. Dies bezieht sich auch auf die räumliche Erreichbarkeit. Da Zweigstellen nicht alle notwendigen Leistungen wie Gerichte zur Verfügung stellen, reichen diese nicht aus.
„Mit der Schließung und Zusammenlegung von Gerichten macht man die Justiz nicht zukunftsfest. Wir brauchen intelligente Lösungen, die auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen eine rechtliche Versorgung sicherstellt“, betont der DAV-Präsident Schellenberg.
weiterlesen ›Ankara/Berlin (DAV). Am morgigen Samstag findet das „Opening of the Legal Year“, die feierliche Eröffnung des Rechtsjahres, in Ankara statt. Eingeladen hat der Dachverband der türkischen Rechtsanwaltskammern, die „Union of Turkish Bar Associations“. Zahlreiche Vertreter internationaler Anwaltsorganisationen haben sich angekündigt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wird durch Rechtsanwältin Gül Pinar vertreten sein. Die fehlende Unabhängigkeit der Strafverteidigung in der Türkei steht international in der Kritik. Neben der Anwaltschaft ist aber auch die Justiz selbst vor unrechtmäßiger Einflussnahme nicht gefeit. Wiederholt sind Verhaftungen von politisch unliebsamen Richtern und Staatsanwälten zu verzeichnen.
Bereits seit Mitte 2012 beobachtet der DAV ein Strafverfahren gegen 46 Anwältinnen und Anwälte in der Türkei, denen vorgeworfen wird, Mitglieder einer verbotenen kurdischen Vereinigung zu sein. Obschon im März 2014 die letzten inhaftierten Anwältinnen und Anwälte nach 28 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, ist ein Ende des Prozesses auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, der Ausgang vor dem derzeitigen politischen Hintergrund fraglicher denn je. Vielmehr wird der Prozess verschleppt und von einer neuen Kammer leidlich geführt, die sich ohne neue Beweisaufnahme auf die Ergebnisse der mittlerweile abgeschafften Sonderkammer für politische Verfahren stützt.
Rechtsanwältin Gül Pinar kommentiert: „Wo eine unabhängige Justiz politisch nicht geduldet wird, da werden Waffengleichheit und mithin wirkungsvolle Strafverteidigung zur Illusion. Parteiisch zu sein ist die natürliche Aufgabe der Strafverteidigung und nicht als Komplizenschaft zu möglichen Straftaten zu verstehen. Da die Anwaltschaft das Rückgrat eines jeden Rechtsstaats bildet, ist sie aufgerufen, für ihre eigenen Rechte und diejenigen ihrer Mandantschaft aktiv einzutreten.“
Der türkische Staat ist nicht allein aufgrund seiner in Art. 6 EMRK eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft zu respektieren wie auch die Justiz selbst die Wahrnehmung anwaltlicher Mandate nicht kriminalisieren darf.
weiterlesen ›Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Konsulation zu Neuregelung von Online-Käufen; Neue Erbrechts-VO für Todesfälle in Kraft; Beschlagnahme von Dateien in Anwaltskanzleien
weiterlesen ›Berlin (DAV). Anwälte, die Hartz-IV-Empfänger vor Gericht vertreten, müssen immer häufiger auf ihr Honorar verzichten. Der Grund: Gewinnt der Arbeitslose einen Prozess gegen das Jobcenter, muss dieses ihm zwar die Kosten erstatten. Hat der Arbeitslose jedoch Schulden beim Jobcenter, verrechnen die Jobcenter häufig die beiden Summen. Der Anwalt geht dann leer aus. Das ist nicht rechtmäßig und kann für Arbeitslose langfristig verheerende Folgen haben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
„Die Schulden eines Mandanten einerseits und das Honorar seines Anwalts andererseits sind Forderungen von zwei Parteien, die nichts miteinander zu tun haben“, sagt Rechtsanwalt Martin Schafhausen von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.“
Dennoch wurden die Jobcenter explizit angewiesen zu prüfen, ob ein Hartz-IV-Empfänger Schulden hat, bevor Anwaltshonorare ausgezahlt werden. Gewinnt der Mandant und hat er weder Prozesskostenhilfe (PKH) noch Beratungshilfe erhalten, muss das Jobcenter ihn von den Kosten des Rechtsanwalts freistellen. Der Arbeitslose ist dann nicht mehr derjenige, der dem Anwalt das Honorar schuldet, sondern das Jobcenter. „Dass dieses Honorar dann nicht mit Schulden des Hartz-IV-Empfängers verrechnet werden darf, liegt auf der Hand“, kritisiert Rechtsanwalt Schafhausen. Das hat auch ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2015 (AZ: L 6 AS 288/13) bestätigt.
Wenn der Leistungsempfänger Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe bekommt, muss der Rechtsanwalt die Kosten nach einem erfolgreichen Prozess im eigenen Namen geltend machen. In den gesetzlichen Regelungen ist dies eindeutig als Forderung des Anwalts gegenüber dem Jobcenter festgelegt. Das heißt, dass auch dann das Jobcenter dem Rechtsanwalt sein Honorar zahlen muss.
Martin Schafhausen geht nicht davon aus, dass die Jobcenter in der nächsten Zeit ihr Verhalten anpassen. „Damit sich wirklich etwas ändert, müsste die Bundesagentur für Arbeit ihre Weisung zur Aufrechnung ändern. Im schlimmsten Fall ist eine Gesetzesänderung notwendig“, erklärt der Anwalt aus Frankfurt.
Für die Anwälte hat das Verhalten der Jobcenter sehr negative Folgen. Wer als Anwalt einen Empfänger von Hartz IV vor Gericht vertritt, muss teilweise davon ausgehen, dass er kein Honorar erhält. Das wirkt sich langfristig auch für Hartz-IV-Empfänger negativ aus. Wer gegen das Jobcenter vor Gericht ziehen und dafür PKH beantragen will, wird es immer schwerer haben, einen Anwalt zu finden, der ihn vertritt. Es sinkt also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Jobcenter zum Beispiel für unrechtmäßige Kürzungen von Leistungen zur Rechenschaft gezogen wird.
Zwar lassen nicht alle Jobcenter Anwälte bei der Vertretung von Arbeitslosen im Regen stehen – ein Großteil zahlt die Honorare aus. Dennoch: Auch wenn es nur einen Teil der Fälle betrifft, ist das Vorgehen unrechtmäßig. Insbesondere nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz muss es dringend eingestellt werden, fordert der DAV. „Es ist Zeit, dass die Jobcenter sich den Anwälten gegenüber fair verhalten“, sagt Sozialrechtsanwalt Schafhausen. „Ich appelliere an die Jobcenter, jedem Anwalt, der einen Hartz-IV-Empfänger vertritt, sein Honorar direkt auszuzahlen – und es nicht mit Schulden zu verrechnen, für die der Anwalt nicht verantwortlich ist.“
weiterlesen ›Themen: Gespräch mit Ulrich Schellenberg, Tätigkeitsbericht des DAV, Raumplanaufstellungsverfahren, DAV bei Botschafterkonferenz, Tag der offenen Tür im BMJV, Digital Communication Awards, Theaterprojekt "Mein Kampf"
weiterlesen ›Hamm/Berlin (DAV). In einer Vormundschaftssache darf das Alter des Mündels mit einer Röntgenuntersuchung bestimmt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das anwaltlich vertretene Mündel in die ärztliche Untersuchung einwilligt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2015 (AZ: 6 UF 155/13).
Eine junge Frau aus Guinea behauptete bei ihrer Einreise nach Deutschland, sie sei 14 Jahre alt. Das Amtsgericht ordnete die Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Wenige Monate später teilte die zentrale Ausländerbehörde mit, die Frau sei bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage eines Passes mit Geburtsdatum 1989 und einer vermerkten Eheschließung in Belgien registriert worden. In dem daraufhin zur Aufhebung der Vormundschaft eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gab sie an, die in Belgien vorgelegten Papiere seien falsch. Sie sollten sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater schützen.
In dem Verfahren stimmte die anwaltlich vertretene Frau einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung zu. Bei der Begutachtung wurden auch Röntgenbilder angefertigt. Der Sachverständige gab nach der Auswertung an, dass das Mündel bei der Untersuchung im April 2013 mindestens 19,5 Jahre alt war. Die Frau wehrte sich gegen die Auswertung der Röntgenbilder. Sie hätte nicht geröntgt werden dürfen.
Die Erstellung und Auswertung der Röntgenaufnahmen war zulässig, entschied das Oberlandesgericht. Es konnte daher auch die Vormundschaft aufheben. Zwar dürfe laut Röntgenverordnung nur aus medizinischen Gründen geröntgt werde. Doch hier habe die Frau durch die Zustimmung zur Untersuchung ihre Einwilligung gegeben.
Informationen: www.dav-familienrecht.de
weiterlesen ›Zweibrücken/Berlin (DAV). Beseitigt nach einem Verkehrsunfall die geschädigte Autobahnmeisterei durch eigene Mitarbeiter den Schaden, kann sie Ersatz der angefallenen Personalkosten verlangen. Bei der Ermittlung des Stundenlohns kann sie aber keinen Zuschlag fordern, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 13. August 2014 (AZ: 1 U 71/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Lkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen Unfall mit seinem Sattelschlepper. Dabei war auch Öl ausgelaufen. Zur Beseitigung des Schadens mussten eine Leitplanke entfernt, Erdreich ausgehoben und weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Insgesamt entstand der Autobahnmeisterei ein Schaden von rund 70.000 Euro. Die Autobahnmeisterei verlangte außerdem die Personalkosten für das eingesetzte Personal. Bei der Berechnung des Stundenlohns schlug sie 50 Prozent auf.
Das Gericht entschied, dass die Autobahnmeisterei Anspruch auch auf die Personalkosten hat. Dies stehe grundsätzlich jedem zu, der eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung einsetze, so die Richter. Bei der Ermittlung des Stundenlohns dürfe die Autobahnmeisterei aber nicht (außertarifvertragliche) Zuschläge einberechnen. Es gelte die Formel: Gehalt geteilt durch Stundenzahl. So müsse der Stundenlohn ermittelt werden. Entsprechend sei dann auch der Anspruch.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Bergheim/Berlin (DAV). Wird ein ausländischer Führerschein nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben, obwohl dies notwendig ist, bleibt man auf den Kosten eines Unfalles sitzen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die Kosten des Schadens zurückverlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim vom 30. März 2015 (AZ: 27 C 168/14).
Die Pkw-Fahrerin besaß eine koreanische Fahrerlaubnis. Ihr war bewusst, dass diese in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden musste: Sie war deswegen schon mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Als sie einen Unfall verursachte, entstand ein Schaden von rund 6.700 Euro. Zunächst zahlte die Kfz-Versicherung der Frau, verlangte dann aber von ihr, dass sie den Schaden ersetze.
Mit Erfolg. Wer mit einem ungültigen ausländischen Führerschein unterwegs ist, kann in Regress genommen werden, entschied das Gericht. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sei verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und eine Umschreibung vornehmen zu lassen. Das sei der Fahrerin auch bekannt gewesen, da sie deswegen bereits aufgefallen sei. Es komme dabei nicht darauf an, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Führerschein bereits umgeschrieben gewesen wäre. Bei der Umschreibung handele es sich nämlich nicht nur um eine Formalität. Es werde dann auch die Echtheit des ausländischen Führerscheins geprüft. Der Regressanspruch der Fahrerin beschränkte sich allerdings auf 5.000 Euro.
Information: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Itzehoe/Berlin (DAV). Wenn der Mieter in Zahlungsschwierigkeiten kommt und zwei Mieten schuldet, kann der Vermieter fristlos kündigen. Der Gesetzgeber hat aber in einem solchen Fall einen Rettungsanker für den Mieter vorgesehen: Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (sog. Schonfrist) sämtliche Ansprüche des Vermieters ausgeglichen werden, wird die Kündigung unwirksam. Allerdings gilt dies nur, wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht schon einmal ein solcher Mietrückstand vorgelegen hat. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert anlässlich eines Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2015 (AZ: 9 S 34/14), wie Zahlungen innerhalb dieser Schonfrist zu leisten sind.
In dem Fall erhielt die Mieterin die Kündigung und daraufhin die Räumungsklage. Einen Tag vor Ablauf der Schonfrist überwies eine Bekannte der Mieterin den ausstehenden Betrag auf ein Konto des Vermieters ohne weitere Hinweise. Hierbei handelte es sich nicht um das Konto, auf dem üblicherweise die Mieten eingezahlt wurden. Auf dem Kontoauszug der Vermieterin befand sich nur eine Nummer und ein ihr unbekannter Name.
Eine solche Zahlung reicht nach Auffassung des Gerichts innerhalb der Schonfrist gerade nicht aus, um die Kündigung unwirksam zu machen. Denn bei Zahlungen eines Dritten, hier der Bekannten, kommt die erbrachte Zahlung dem Schuldner nur zugute, wenn eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Die Mieterin hätte im vorliegenden Fall also sicherstellen müssen, dass die Zahlung ihrer Bekannten auch vom Vermieter zugeordnet werden kann. Dies kann sich aus der Anweisung an sich oder aber auch aus einem anderen Schreiben ergeben. Hier war für den Vermieter weder erkennbar, dass es sich um Miete handelte, da ein anderes Konto verwendet wurde, noch welcher Person der Betrag zuzuschreiben ist, da die Mieterin namentlich nicht angegeben wurde. Die Richter sahen zwar durchaus die Möglichkeit, nachträglich die Zahlung genauer zu bezeichnen und damit eine Tilgungsbestimmung zu treffen. Damit die Kündigung aber entfällt, müssten diese nachträglichen Informationen innerhalb der Schonfrist dem Vermieter zugehen, was in diesem Fall nicht mehr möglich war. Die Mieterin musste daher die Wohnung räumen.
Informationen: www.mietrecht.net
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