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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 34/15: Vorsicht beim Abbiegen

Saarbrücken/Berlin (DAV). Will ein Autofahrer nach links abbiegen, muss er darauf achten, dass er nicht überholt wird. Stößt er etwa mit einem ordnungsgemäß überholenden Motorrad zusammen, trägt er den Schaden allein. Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Abbiegenden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. März 2015 (AZ: 4 U 187/13).

Auf einer Landstraße wollte der Autofahrer links abbiegen. Kurz zuvor hatte die hinter ihm fahrende Motorradfahrerin zum Überholen angesetzt. Als der Mann links ausscherte, traf ihn die Fahrerin an der Seite. Sie wurde hoch geschleudert und erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Sie verlangte Schadensersatz und 50.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Autofahrer meinte, die Motorradfahrerin hätte nicht überholen dürfen. Er hätte geblinkt, sich bereits zur Mitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert.

Die Klage der Motorradfahrerin hatte jedoch Erfolg. Der Autofahrer musste den Schaden ersetzen und das Schmerzensgeld bezahlen. Grundsätzlich dürfe man nur dann abbiegen, wenn man niemanden gefährde. Die Motorradfahrerin habe ordnungsgemäß überholt. Eine unklare Verkehrslage, die sie am Überholen hätte hindern können, habe nicht bestanden. Der Anscheinsbeweis spreche für die Schuld des Autofahrers. Diesen habe er nicht widerlegen können. Auch sei angesichts der schweren Verletzungen die Höhe des Schmerzensgeldes gerechtfertigt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 28/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Datenschutzabkommen zwischen EU und USA, Zukunft der freien Berufe in der EU, EuGH äußerst sich zu Mehrwertssteuerbetrug und Altersdiskriminierung von Richtern.

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 25/15: Fehler in der Jahresabrechnung – ab wann ist die gesamte Rechnung falsch

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Einmal im Jahr steht die Abrechnung der Kosten bei jeder Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Tagesordnung. Die vielen gesetzlichen Änderungen und der erhebliche Umfang der Unterlagen mit Instandhaltungsrücklagen, laufenden Konten, Ein- und Ausgaben machen es dem Verwalter sehr schwer, eine „richtige“ Abrechnung zu erstellen. Der Wohnungseigentümer aber hat Anspruch auf eine richtige und ordnungsgemäße Abrechnung. Wann dieser Anspruch seine Grenzen hat und in welchem Umfang die falsche Abrechnung korrigiert werden muss, hierüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2015 (AZ: 2 – 13 S 172/14).

In der Entscheidung waren in der Jahresabrechnung der Gemeinschaft verschiedene Positionen nach dem Verursacherprinzip verteilt worden. Die Kosten sollten also nur denjenigen Wohnungseigentümern in Rechnung gestellt werden, die diese auch verursacht haben. In der Teilungserklärung der Gemeinschaft war jedoch geregelt, dass die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen sind. Der klagende Wohnungseigentümer war der Auffassung, die Kosten seien nach Miteigentumsanteilen umzulegen und beantragte daher, die Abrechnung insgesamt aufzuheben.

Die Richter teilten die Auffassung des Wohnungseigentümers. Auch sie hielten die Abrechnung bezüglich der beanstandeten Positionen für falsch. Die Verteilung der Kosten hätte nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolgen müsse. Dennoch musste der Kläger fast die gesamten Kosten des Rechtsstreites tragen. Es hätte hier die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht insgesamt, sondern vielmehr nur hinsichtlich der einzelnen Positionen erfolgen dürfen, so die Richter. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei einzelnen und abgrenzbaren Kostenpositionen die Jahresabrechnung im Übrigen aufrechtzuerhalten. Dies gilt natürlich nur, soweit der einzelne Fehler keine Auswirkungen auf die Rechnung insgesamt hat.

In der Entscheidung handelte es sich lediglich um geringe Rechnungspositionen, sodass der Großteil der Abrechnung nicht zu beanstanden war. Da der Kläger jedoch die Abrechnung insgesamt angegriffen hatte, musste er auch einen Großteil der Kosten übernehmen. Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Jahresabrechnung sollte daher stets im Vorfeld überprüft werden, welche Positionen tatsächlich falsch sind und welche Auswirkungen diese auf die gesamte Abrechnung haben. Ansonsten hat der Eigentümer zwar in der Sache Recht, muss aber dennoch den Rechtsstreit bezahlen.

Informationen: www.mietrecht.net

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 36/15

Themen: Volksentscheid zu Gerichtsschließungen, EGMR, Gesundheitsvorsorge Flüchlinge, unrechtmäßige politische Einflussnahme Türkei, Law - Made in Germany, Online-Käufe, Berlin-Marathon, Kooperation

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 24/15: Abstandsflächen bei Wohnungseigentum – wann kann der einzelne Eigentümer sich wehren

Münster/Berlin (DAV). Als Mitglied der Gemeinschaft muss der Wohnungseigentümer hinnehmen, dass er manches nicht allein entscheiden kann. Vielmehr werden die Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, mehrheitlich getroffen. Dies gilt manchmal auch für die Frage, ob ein Wohnungseigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen kann. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2015 (AZ: 7 B 478/15).

In der Entscheidung wollte ein Wohnungseigentümer gegen die erteilte Baugenehmigung auf einem Nachbargrundstück vorgehen. Er war der Meinung, dass durch das geplante Bauvorhaben Abstandsflächen verletzt werden. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass hier die Abstandsflächen nicht zu dem Sondereigentum an der Wohnung des klagenden Wohnungseigentümers, sondern vielmehr zu dem Gemeinschaftseigentum verletzt wurden.

Der Kläger war der Auffassung, dass ihm ja auch – wenn auch nur anteilig – das Gemeinschaftseigentum gehöre und daher seine Rechte verletzt wären.

Dies sahen die Richter anders und wiesen die Klage ab. Damit folgten sie der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der Wohnungseigentümer konnte hier also nicht alleine, sondern nur im Verbund mit den anderen Eigentümern als Gemeinschaft klagen.

Alleine ist er hierzu nur befugt, wenn er sich auf einen Verstoß von Abstandsflächen beruft, die bildlich gesprochen in sein Sondereigentum hineinreichen.

Im konkreten Fall hätte also zunächst die Gemeinschaft in einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung abstimmen müssen, ob Klage gegen das Bauvorhaben erhoben werden soll.

Informationen: www.mietrecht.net

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PM 36/15: Gesundheitsvorsorge für Flüchtlinge muss auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt werden

Berlin (DAV). Zurzeit wird den Asylsuchenden, Flüchtlingen, Geduldeten und Papierlosen lediglich eine gesundheitliche Minimalversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuteil. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stößt dies auf rechtliche Bedenken.

Es muss ein System geben, diese Personen in die gesetzlichen Krankenkassen zu integrieren, wie dies mit der Gesundheitskarte zum Teil schon praktiziert wird.

„Ausreichende Gesundheitsversorgung ist ein Menschenrecht“, stellt DAV-Präsident Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg klar. Die aktuell praktizierte minimalmedizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei mit dem Menschenrecht auf Gesundheit nicht vereinbar.

Die Beschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf eine Behandlung nur bei „akuter Erkrankung mit Schmerzzuständen“ und der Gewährung sonstiger Leistungen nur, wenn die „zur Sicherung (…) der Gesundheit unerlässlich (…) sind“, hat häufig Gesundheitsschäden und sogar Todesfälle zur Folge. Der DAV unterstützt daher auch die Initiative der Medibüros und Medinetze in Deutschland, eine Lösung über die gesetzlichen Krankenkassen zu finden.

Die gesundheitliche Minimalversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen müsse auch als verfassungswidrig gewertet werden. „Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass „die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“ sei“, so Schellenberg weiter.

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PM 35/15: Türkische Anwaltschaft leistet Widerstand

Ankara/Berlin (DAV). Am vergangenen Wochenende fand in Ankara die feierliche Eröffnung des Rechtsjahres statt. Eingeladen hatte der Dachverband der türkischen Rechtsanwaltskammern. Der Verband brach damit geltendes Recht. Normalerweise lädt das Justizministerium zu dieser traditionellen Veranstaltung der türkischen Justiz ein, hatte jedoch in diesem Jahr die Veranstaltung per Gesetz verboten. Zu groß war die Angst vor berechtigter Kritik der türkischen Anwaltschaft. Ohne Erfolg: Die türkische Anwaltschaft leistete Widerstand. Die Kritik war schärfer als erwartet.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verurteilten die unrechtmäßige Einmischung der Regierung in die Pflege der Justiz und die Ausübung der Anwaltschaft.

Im Anschluss an die Feierlichkeit besuchten die 500 geladenen Gäste, darunter Vertreter nahezu aller türkischen Rechtsanwaltskammern, das Atatürk-Mausoleum. Sie wurden begleitet von 4.500 Anwältinnen und Anwälten und Sprechchören von Schaulustigen, die skandierten „Wir sind stolz auf Euch!“.

„Es ist beeindruckend zu sehen, unter welch schwierigen Bedingungen die Kollegen für demokratische Rechte eintreten. Ich fühlte Stolz auf unseren Berufsstand, der sich den Mund nicht verbieten lässt und unverdrossen für den Rechtsstaat kämpft“, sagte Rechtsanwältin Gül Pinar, die in Vertretung des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins nach Ankara gereist war.

Die Stimme der Anwaltschaft bleibt unüberhörbar. Dies ist weiterhin dringend nötig. So ist etwa angedacht, die bislang einjährige Ausbildung durch die Rechtsanwaltskammern abzuschaffen. Stattdessen soll allein die Unterweisung an Universitäten islamischen Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs genügen. Die türkische Anwaltschaft richtet sich daher darauf ein, zur Qualitätssicherung der anwaltlichen Profession für eine einheitliche Anwaltsprüfung zu streiten. Die türkische Regierung darf mit sachlicher und gleichsam hartnäckiger Opposition durch eine innerlich gestärkte Anwaltschaft rechnen.

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Nr. 51/15: Gesundheitskosten ab bestimmter Höhe steuerlich absetzbar

Berlin (DAV). Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerzahler ihre Gesundheitskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für Kosten von Medikamenten, Hilfsmitteln und Maßnahmen, die ärztlich verordnet, aber nicht oder nicht komplett von der Krankenkasse übernommen werden. Allerdings dürfen nur solche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„Die genannte zumutbare Belastung errechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte“, informiert Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ob und wie viele Kinder der Steuerpflichtige habe, spiele ebenfalls eine Rolle.

Wichtig: Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe, die sich ergibt, wenn von den Einkünften die gesetzlichen Abzüge wie zum Beispiel der Altersentlastungsbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorgenommen wurden. „Die zumutbare Belastung zu ermitteln, ist für Laien schwierig“, warnt Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak. „Allerdings ist im Vorteil, wer schon andere Summen von der Steuer absetzen kann. Denn dann sinkt gegebenenfalls die zumutbare Belastung.“

Abzugsfähig sind Ausgaben für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel. Als Arznei- und Heilmittel zählen natürlich Medikamente, auch solche, die nicht verschreibungspflichtig sind. Zudem fallen Heilkuren, Physiotherapie und seit einiger Zeit auch Psychotherapie darunter. Als Hilfsmittel gelten unter anderem: Rollstühle, Krücken, Rollatoren, Brillen, Hörgeräte, Gehstöcke, Zahnimplantate und Zahnprothesen.

Auch Naturheilverfahren können medizinisch notwendig sein – die Kosten dafür sind dann ebenfalls abzugsfähig. Das sind unter anderem homöopathische und osteopathische Behandlungen sowie andere Behandlungen von einem Heilpraktiker. Auch Fahrtkosten zu Arztterminen sind absetzbar. Das ist vor allem dann relevant, wenn zum Beispiel ältere Menschen mit dem Taxi zum Arzt fahren müssen. Es können auch Kosten für medizinisch notwendige Maßnahmen abgesetzt werden, die in einem größeren Kontext mit der Krankheit in Verbindung stehen, zum Beispiel der behindertengerechte Umbau einer Wohnung.

„Das Finanzamt kann es aber auch ablehnen, Gesundheitsausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, auch wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen“, warnt die Expertin aus Frankfurt. Letztlich gäbe es keine Garantie dafür, dass Gesundheitskosten von der Steuer abgezogen werden könnten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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