VerkR 34/15: Vorsicht beim Abbiegen
Saarbrücken/Berlin (DAV). Will ein Autofahrer nach links abbiegen, muss er darauf achten, dass er nicht überholt wird. Stößt er etwa mit einem ordnungsgemäß überholenden Motorrad zusammen, trägt er den Schaden allein. Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Abbiegenden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. März 2015 (AZ: 4 U 187/13).
Auf einer Landstraße wollte der Autofahrer links abbiegen. Kurz zuvor hatte die hinter ihm fahrende Motorradfahrerin zum Überholen angesetzt. Als der Mann links ausscherte, traf ihn die Fahrerin an der Seite. Sie wurde hoch geschleudert und erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Sie verlangte Schadensersatz und 50.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Autofahrer meinte, die Motorradfahrerin hätte nicht überholen dürfen. Er hätte geblinkt, sich bereits zur Mitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert.
Die Klage der Motorradfahrerin hatte jedoch Erfolg. Der Autofahrer musste den Schaden ersetzen und das Schmerzensgeld bezahlen. Grundsätzlich dürfe man nur dann abbiegen, wenn man niemanden gefährde. Die Motorradfahrerin habe ordnungsgemäß überholt. Eine unklare Verkehrslage, die sie am Überholen hätte hindern können, habe nicht bestanden. Der Anscheinsbeweis spreche für die Schuld des Autofahrers. Diesen habe er nicht widerlegen können. Auch sei angesichts der schweren Verletzungen die Höhe des Schmerzensgeldes gerechtfertigt.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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