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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 57/15: Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie

Celle/Berlin (DAV). Ein Sozialhilfeträger muss die Kosten für die persönliche Assistenz für ein Kleinkind mit schwerer Lebensmittelallergie während des Kita-Besuchs vorläufig übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 27. August 2014 (AZ: L 8 SO 177/15 B ER), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Der vierjährige Junge litt an einer hochgradigen Erdnussallergie mit einem hohen Risiko einer systemischen allergischen Reaktion bis hin zum lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock. Der Kindergarten, den der Junge bis zum Zeitpunkt der Diagnose besucht hatte, konnte nicht gewährleisten, dass er keine Erdnüsse oder erdnusshaltigen Lebensmittel zu sich nehmen würde. Der Junge wurde deshalb von seinen berufstätigen Eltern, seiner Großmutter und einer ebenfalls berufstätigen Tante zu Hause betreut. Versuche, die Kita „erdnussfrei“ zu gestalten, scheiterten.

Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz während des Kindergartenbesuchs ab.

Im Eilverfahren sollte dem Antrag stattgegeben werden – mit Erfolg beim Landessozialgericht. Es verpflichtet den Sozialhilfeträger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig, die Kosten für eine persönliche Assistenz zu übernehmen. Sie solle für den Besuch des Jungen in der Kindertagesstätte in einem Wochenumfang von 20 Stunden zur Verfügung stehen.

Der Besuch einer Kindertagesstätte sei für die kindliche Entwicklung wichtig. Dem Jungen sei nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, da eine schwere Nahrungsmittelallergie – insbesondere bei Kindern – regelmäßig als „Behinderung“ anzusehen sei. Es sei glaubhaft gemacht worden, dass erst eine persönliche Assistenz den gefahrlosen Besuch des Kindergartens ermögliche. Eine besonders qualifizierte Fachkraft, wie etwa eine Krankenschwester, sei aber nicht erforderlich.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 45/15: Verfolgte Rechtsanwälte in China

DAV/BRAK (Berlin). Aus Anlass der bevorstehenden China-Reise von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel machen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf die Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und anderer Menschenrechtsverteidiger in China aufmerksam, die Opfer einer landesweiten Festnahmewelle geworden sind, weil sie sich für die Rechte anderer eingesetzt haben. Noch immer befinden sich etwa 30 Kolleginnen und Kollegen in Haft, ohne dass ihnen Zugang zu einem Verteidiger gewährt wird. BRAK und DAV fordern Bundeskanzlerin Merkel auf, sich bei ihrem Besuch in China für die verfolgten Kolleginnen und Kollegen und deren Freilassung einzusetzen.

Die chinesischen Behörden werfen den Rechtsanwälten vor, eine „kriminelle Vereinigung“ gebildet und „ernsthaft die öffentliche Ordnung“ gestört zu haben. Ihre Maßnahmen stützen die chinesischen Behörden auf das jüngst erlassene neue „Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit“, welches international starken Protest ausgelöst hat. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte Zeid Ra’ad Al Hussein kritisierte es als Einfallstor für Einschränkungen der Bürger- und Menschenrechte und für Menschen, die sich für die Rechte anderer auch beruflich einsetzen, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

„Kernaufgabe der Anwaltschaft ist es, dem Bürger den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Dafür müssen sie die Interessen des Mandanten frei und unabhängig vertreten können – auch gegenüber dem Staat“, so der Präsident der BRAK Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. „Eine unabhängige Anwaltschaft und eine funktionierende Justiz sind essentiell für jeden Staat, dessen Gesellschaft und nicht zuletzt auch die Wirtschaft.“ ergänzt der Präsident des DAV Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg.

Die Kriminalisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allein aufgrund der Wahrnehmung der ihnen in ihrem Beruf naturgemäß zukommenden Aufgaben widerspricht zahlreichen international anerkannten menschenrechtlichen Standards, zu deren Einhaltung sich auch die Volksrepublik China rechtlich verpflichtet hat.

Den Brief an Bundeskanzlerin Dr. Merkel finden Sie hier.

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Pressemitteilungen des DAV

PM 44/15: DAV: Mehr Spezialisierung im Ausländer- und Asylrecht notwendig

Berlin (DAV). Die Themen Flucht und Asyl sind so präsent wie seit langem nicht. Alle Behörden und Organisationen, die damit beschäftigt sind, stoßen auch personell an ihre Grenzen. Dies betrifft auch die Anwaltschaft. Zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Anwaltschaft aber unbedingt erforderlich. Daher unterstützt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die „Initiative aus der Mitte der Satzungsversammlung“, eine Fachanwaltschaft für Migrationsrecht zu schaffen. Auch hat der DAV eine günstige Seminarreihe „Einführung in das Asylverfahren“ geschaffen, damit die Anwaltschaft der steigenden Zahl von Flüchtlingen auch ihre anwaltliche Beratung anbieten kann.

„Wir brauchen im Bereich des Migrationsrechts mehr spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, um auch geflüchteten Menschen einen mit anwaltlicher Begleitung unterstützten Zugang zum Asylverfahren zu gewähren“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei die anwaltliche Beratung notwendig. Dies nicht nur in dem eigentlichen Asylverfahren selbst, sondern dann auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln. „Durch die Einbeziehung der Anwaltschaft ist es möglich, ein faires Verfahren zu garantieren. Asylverfahren mit anwaltlicher Begleitung können übrigens kürzer sein als Verfahren, in denen ein Antragsteller auf sich selbst angewiesen ist“, so Schellenberg weiter. Dies würden Beispiele aus benachbarten Ländern wie den Niederlanden belegen.

Schnellere Verfahren würden die Behörden und Gerichte entlasten. Schellenberg: „Wie so viele Berufsgruppen möchten wir Anwältinnen und Anwälte unseren Teil zur Bewältigung der Flüchtlingssituation beitragen.“ Mit der Initiative zur Schaffung einer Fachanwaltschaft Migrationsrecht wird das Ziel verfolgt, das Thema direkt auf die Agenda der Satzungsversammlung am 09. November 2015 zu bringen. Dieser Fachanwaltstitel war in der vergangenen Legislaturperiode der Satzungsversammlung nur knapp gescheitert. Aus Sicht des DAV, der diese Initiative unterstützt, ist die Schaffung einer solchen Fachanwaltschaft unbedingt erforderlich. Das Migrationsrecht beschränkt sich auch nicht allein auf die Asylverfahren. Zudem wird das Thema in der anwaltlichen Ausbildung auch nicht gelehrt, gewinnt aber in der Praxis eine immer größere Bedeutung.

Um den unmittelbaren Bedarf nach Migrationsanwälten zu befriedigen, bietet der DAV als Sofortmaßnahme eine Reihe von „Einführungsseminaren in das Asylverfahren“ an. Mit dieser Seminarreihe, verteilt auf das gesamte Bundesgebiet, sollen Kolleginnen und Kollegen schnell fit gemacht werden, die drängendsten Probleme und Fragen der Geflüchteten im Asylverfahren zu klären. Zurzeit gibt es bspw. in der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des DAV lediglich 380 Mitglieder. Im DAV sind rund 1.500 Anwältinnen und Anwälte registriert, die Asyl- und Ausländerrecht als Themenschwerpunkt angegeben haben. Demgegenüber stehen mehr als 300.000 offene Asylanträge, und täglich werden es mehr. „Es gibt zur Zeit zu wenig Anwältinnen und Anwälte im Asylrecht“, erläutert Schellenberg die Motivation des DAV zur Einführung der Seminarreihe. Damit sollen schnell Kolleginnen und Kollegen in einem Crashkurs fit gemacht werden, um die Flüchtlinge in den Asylverfahren schnell zu unterstützen.

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Nr. 56/15: Bettwanzen – ein erheblicher Hotelmangel

Berlin (DAV). Bettwanzen ziehen immer häufiger in deutsche Wohnungen und Häuser. Die nur wenige Millimeter großen Parasiten wandern im Hotelzimmer ins Reisegepäck der Gäste. Und Bettwanzen kommen mittlerweile regelmäßig in deutschen Hotels vor. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, was in einem solchen Fall zu tun ist.

„Bei Bettwanzen im Hotelzimmer handelt es sich um einen sogenannten erheblichen Mangel, den der Gast nicht hinnehmen muss“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Hinweise auf Bettwanzen können winzig kleine Blutflecken auf oder unter der Matratze sein. Die Tiere selbst lassen sich nur selten bei Tageslicht blicken. „Sollte ein Gast den Verdacht haben, dass sich Bettwanzen in seinem Zimmer befinden, sollte er umgehend ein anderes Zimmer verlangen“, rät Swen Walentowski. Wenn dieser Mangel nicht umgehend angezeigt wird, kann man das Hotel später auch nicht in Haftung nehmen.

Weitere Informationen über Hotelmängel und wie man damit umgehen sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 34/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EGMR-Urteil zur freien Anwaltswahl, Billigung des Kompromisses zur vereinfachten Annahme öffentlicher Urkunden durch Rat, EuGH-Urteil zu Videos bei Online-Zeitungen, Reform des europäischen Semesters

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Pressemitteilungen des DAV

IT 10/15: Bestätigungsmail als unzulässige Werbung – Ende der elektronischen Zustimmung?

Hamburg/Berlin (DAV). Eine E-Mail, die bestätigt, dass für den Empfänger ein Kundenkonto eingerichtet wurde, kann nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee auch Werbung sein (16. Dezember 2014, AZ: 101 C 1005/14). Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist daraufhin, dass diese Entscheidung das sogenannte „Double-Opt-in-Verfahren“ unmöglich machen würde.

Das Unternehmen hatte dem Mann an seine berufliche Mailadresse eine E-Mail gesendet. Darin bestätigte es, dass ein Kundenkonto für ihn eingerichtet sei. Da der Mann jedoch kein Kundenkonto eröffnet hatte, forderte er das Unternehmen auf, eine von seinem Anwalt aufgesetzte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit der selbst formulierten Unterlassungserklärung, die der Mann vom Unternehmen erhielt, war er jedoch nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Unternehmen versicherte, auf seiner Website habe ein User mit Namen und Mailadresse des Klägers ein Kundenkonto angelegt. Dies sei mit einer automatisierten E‑Mail bestätigt worden. Die E-Mail habe den Empfänger lediglich sachlich über die Einrichtung des Kundenkontos informiert. Es handele sich also nicht um Werbung.

Das sah das Gericht anders. Ob eine bestimmte E-Mail Werbung sei, komme auch auf die Sicht des Empfängers an. Nach Meinung der Richter des Amtsgerichts sei die Information, dass das Unternehmen ein Kundenkonto eingerichtet habe, dann Werbung, wenn der Empfänger gar keine Einrichtung eines Kundenkontos veranlasst habe. In diesem Fall müsse er die E-Mail sogar als besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme wahrnehmen.

Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT‑Recht, sieht das Urteil kritisch: „Die elektronische Zustimmung, die der User zur Nutzung seiner Daten gibt, dient dem Schutz des Einzelnen. Folgt man der Entscheidung des Amtsgerichts, wird das Einholen der Einwilligung auf elektronischem Weg jedoch faktisch unmöglich gemacht.“

Anbietende Unternehmen sollten allerdings immer daran denken, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können, und die E-Mail mit dem Bestätigungslink frei von jeglichem werbendem Inhalt halten.

Informationen: www.davit.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 42/15

Themen u. a.: Fortbildung Asylverfahren, Wohnimmobilienkreditrichtlinie, Klagerechte für Umweltverbände, praktische Informationen für Flüchtlinge, Austausch mit der Korean Bar Association

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 13/15: Hirnschaden durch falsche Behandlung nach Unfall – Klinik haftet allein

Oldenburg/Berlin (DAV). Erleidet ein Unfallopfer durch eine falsche ärztliche Behandlung Schaden, haftet allein das behandelnde Krankenhaus. Die Verantwortung des Autofahrers, der den Unfall verursacht hat, tritt dahinter zurück. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 16. Juli 2015 (AZ: 5 U 28/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Autofahrer stieß beim Überholen auf der Landstraße mit einem Kraftrad zusammen. Das kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der Fahrer erlitt eine beidseitige Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Im Krankenhaus wurde er sediert und beatmet. Als das Beatmungsgerät eine Störung anzeigte, ergriff der hinzugerufene Oberarzt die falschen Maßnahmen. Der Patient erlitt einen schweren Hirnschaden. Er liegt seitdem im Wachkoma. Hoffnung auf Besserung besteht nicht. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte dem Unfallopfer einen Schadensersatzbetrag, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 275.000 Euro.

Die Versicherung klagte gegen das Krankenhaus. Sie forderte einen Betrag in Höhe von 265.000 Euro zurück. Die Klinik hafte allein für den Hirnschaden des Kraftradfahrers. Ohne den groben Fehler des Oberarztes litte dieser heute nicht mehr unter den Folgen des Unfalls.


In zweiter Instanz hatte die Versicherung Erfolg. Das Krankenhaus musste die geforderten 265.000 Euro an den Haftpflichtversicherer zahlen. Die Klinik hafte zu 100 Prozent, weil die vom Autofahrer zu verantwortenden Verletzungen im Vergleich zu den vom Krankenhaus zu verantwortenden als gering anzusehen seien. Der so genannte Verursachungsbeitrag des Autofahrers trete völlig hinter dem des Krankenhauses zurück.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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