Köln/Berlin (DAV). Ein Umgangs- und Ergänzungspfleger darf bestimmte Ordnungsmittel beantragen, um im Konfliktfall das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen. Tut er das nicht, verletzt er nicht das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Anspruch auf den Umgang hat . Dieser hat dann auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 (AZ: I-19 U 45/14).
Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht für das 2006 geborene Kind, der Vater erhielt 2010 ein Umgangsrecht. Zugleich beschloss das Gericht, eine Ergänzungs- und Umgangspflegerin einzusetzen.
Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Zweimal führte die Umgangspflegerin begleiteten Umgang durch.
Der Vater war der Meinung, dass die Umgangspflegerin ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem Sohn gehabt hätte. Er forderte deswegen unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 27.000 Euro.
Ohne Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sei eine „schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Die Ergänzungs- und Umgangspflegerin habe nicht die Umgangsverweigerung der Mutter unterstützt. Außerdem habe sie selbst versucht, den Umgang zu ermöglichen, indem sie das Kind in ihre Obhut genommen habe. Nur weil sie keine Ordnungsmittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt habe, habe sie nicht das Persönlichkeitsrecht des Vaters verletzt.
Berlin (DAV). Im Moment wird darüber diskutiert, Flüchtlingen aus Syrien einen nachrangigen (subsidiären) Schutz zuzugestehen. Damit würde das Recht auf Familiennachzug genommen. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wäre aber eine Beschneidung des Schutzstatus von syrischen Flüchtlingen offensichtlich rechtswidrig. Hier würde gegen nationales Recht ebenso verstoßen wie gegen Europarecht.
„Die Anerkennungsquote von aus Syrien geflohenen Menschen ist sehr hoch. Es ist klar, dass diese Personen in Syrien politischer Verfolgung unterliegen“, stellt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV klar. Dies zeige die hohe Anerkennungsquote auch bei den Verwaltungsgerichten, nicht nur bei der zuständigen Fachbehörde, dem BAMF. In Syrien fänden in allen Landesteilen Verfolgungen im Sinne des Asylgesetzes statt. Entweder durch die Regierung oder durch Rebellen. Ferner sei zu erwarten, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde.
Nach Ansicht des DAV würde eine Ablehnung des Antrags eines Syrers, als Flüchtling anerkannt zu werden, auch einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, denn in Syrien findet in allen Landesteilen eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG statt. Entsprechende Bescheide würden deshalb angefochten, so dass zusätzliche Verfahren bei den besonders belasteten Verwaltungsgerichten landen würden. Damit würden die Betroffenen in ein für sie ineffizientes und langes Verfahren gedrängt.
Der Vorschlag, nur subsidiären Schutz zu gewähren, zielt insbesondere auf den Anspruch auf Familiennachzug, der vereitelt werden soll. Dabei wird allerdings das europäische Recht verkannt, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Familienverband – auch des subsidiär Geschützten – aufrechterhalten werden kann. Anders als durch einen Anspruch auf Familiennachzug, ist diese Regelung des Unionsrechts nicht umzusetzen. Der Familienverband kann nur durch den integrationsfördernden Familiennachzug aufrechterhalten werden. Auch nach Ansicht der DAV-Ausländer- und Asylrechtsanwältinnen und -anwälten wird durch eine Vereitelung des Familiennachzugs gerade den Integrationsbemühungen ein Riegel vorgeschoben. Familienzusammenführung ist integrationsfördernd.
Berlin (DAV). Bereits in ihrer heutigen konstituierenden Sitzung hat die Satzungsversammlung mit großer Mehrheit die Schaffung des Fachanwalts für Migrationsrecht beschlossen. Damit wurde einer Initiative aus der Mitte der Satzungsversammlung entsprochen, die der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt hat. Auch in der Vergangenheit hat die DAV-Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht diesen Fachanwaltstitel gefordert, der in der letzten Satzungsversammlung noch knapp gescheitert war.
Mit dieser Entscheidung bestätigt die Satzungsversammlung den nicht nur aktuellen hohen Bedarf an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im Migrationsrecht tätig sind. „Der Flüchtlingszustrom macht ein schnelles Handeln der Anwaltschaft erforderlich. Notwendig war, bereits in der konstituierenden Sitzung der 6. Satzungsversammlung erneut über den Antrag auf Einführung der Fachanwaltschaft für Migrationsrecht zu entscheiden“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. „Damit wissen die Schutzsuchenden, bei wem sie anwaltliche Hilfe erfahren können. Die besonderen rechtlichen Anforderungen, die im Ausländer- und Asylrecht die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen bestimmen, rechtfertigen die Schaffung dieses neuen Fachanwaltstitels“, so Schellenberg weiter.
Zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei die anwaltliche Beratung notwendig. Dies nicht nur in dem eigentlichen Asylverfahren, sondern auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln. „Durch die Einbeziehung der Anwaltschaft ist es möglich, ein faires Verfahren zu garantieren. Asylverfahren mit anwaltlicher Begleitung können übrigens kürzer sein als Verfahren, in denen ein Antragsteller auf sich selbst angewiesen ist“, so Schellenberg weiter.
Nach Ansicht des DAV reagiert sie damit nicht nur auf die besonderen Herausforderungen, die sich aus der Zahl der Flüchtlinge, sondern auch aus der Zuwanderung im Allgemeinen ergeben. „Die Zuwanderung ist Teil der Lebenswirklichkeit in Deutschland“, so Schellenberg weiter. Durch die stetig steigende internationale Mobilität von Menschen stellen sich spezielle Rechtsfragen, die auch durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt werden müssen. Durch die Schaffung des Fachanwaltstitels werden Anwältinnen und Anwälte motiviert, in diesem Rechtsgebiet zu arbeiten. „Damit dient der Fachanwaltstitel auch der Sicherung des anwaltlichen Nachwuchses in diesem so wichtigen Bereich“, so Schellenberg weiter.
Mit der Schaffung des Fachanwalts für Migrationsrecht wird auch einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des DAV nachgekommen. Diese hat sich schon lange für die Schaffung des Fachanwaltstitels eingesetzt. Um in der aktuellen Diskussion zu helfen, führt der DAV Crashkurse im gesamten Bundesgebiet zum Asylverfahren durch. Die Deutsche Anwaltakademie wird bereits im Frühjahr 2016 den ersten Fachanwaltskurs für Migrationsrecht beginnen und es so den Interessierten ermöglichen, sich auf diesem Rechtsgebiet zu spezialisieren und zu qualifizieren.
Der DAV fordert nunmehr den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz auf, die entsprechende Änderung der Fachanwaltsordnung zu genehmigen.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Unschuldsvermutung, RA-Fortbildung, Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, Sacharow-Preis.
Berlin (DAV/DRB). Zum 1. Januar 2016 wird das besondere Anwaltspostfach eingeführt. Das ist der erste Schritt zur ausschließlichen elektronischen Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Gerichten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Deutsche Richterbund (DRB) sehen indes erhebliche Defizite bei der bisherigen Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.
„Damit der vom Gesetzgeber beabsichtigte elektronische Rechtsverkehr keine Einbahnstraße bleibt, müssen rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung. Nach dem Eindruck von DRB und DAV mangelt es insbesondere an Unterstützung für die praktische Umsetzung. So gibt es keine bundesweite Koordination der verschiedenen Pilot-Projekte. Die Verbände fordern deshalb, eine Koordinierungsstelle zu schaffen, bei der Informationen über sämtliche Projekte zusammengeführt werden. Es fehlt zudem vielfach noch an einer IT-Infrastruktur innerhalb der Gerichte, die die elektronische Weiterverarbeitung der eingehenden elektronischen Dokumente gewährleistet. Auch gilt es, den Breitbandausbau massiv voranzutreiben, um bundesweit ausreichende Übertragungskapazitäten für den elektronischen Rechtsverkehr sicherzustellen. Letzteres ist für die praktische Nutzbarkeit unumgänglich.
„Anwaltschaft und Richterschaft sehen den elektronischen Rechtsverkehr als große Chance und möchten diesen zur Erfolgsgeschichte für alle Beteiligten machen“, so der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg. Deshalb sei die zügige und flächendeckende Einführung der elektronischen Gerichtsakte notwendig, um medienbruchfreie Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Gerichten zu ermöglichen. „Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine zentrale Gemeinschaftsaufgabe der Politik und aller an der Rechtspflege Beteiligten. Die bisherigen Anstrengungen reichen aber nicht aus, um den elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der vorgegebenen Fristen überall erfolgreich umzusetzen“, so der Vorsitzende des DRB, Christoph Frank. Es bedürfe insbesondere größerer Investitionen in die IT-Ausstattung und in die Weiterbildung bei Gerichten. „Zudem ist es unverzichtbar, die Personalvertretungen an den Gerichten bei der weiteren Entwicklung frühzeitig und begleitend einzubeziehen“, erklärt Frank.
Themen u. a.: Umfrage, Rembert-Brieske-Preis, Spezialisierung im Ausländer- und Asylrecht, Fachanwaltschaft für Migrationsrecht, UIA-Kongress, BGH zu Kappungsgrenzen-Verordnung
München/Berlin (DAV). Das Ergebnis einer Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung kann verwertbar sein. Mit der Verwertung einer solchen Blutprobe hat das Amtsgericht in München am 14. April 2015 (AZ: 953 OWi 434 Js 211506/14) einen Autofahrer wegen Fahrens unter Drogen zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Üblicherweise bedarf es bei der Blutprobe der Anordnung durch einen Richter, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann fuhr Auto, obwohl er am Tag zuvor vier bis fünf Joints geraucht hatte. Er geriet gegen 11:30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten, glasigen Augen auf. Nach der Frage nach Drogenkonsum willigte der Mann schriftlich in eine Blutentnahme ein. In der Rechtsmedizin wurden zunächst die üblichen Tests mit ihm durchgeführt. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen. Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten eine sofortige Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an. Dies wurde damit begründet, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet würde. Der Drogenkonsum wurde im Blut nachgewiesen.
Das Gericht nutzte das Ergebnis der Blutprobe, obwohl diese gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Anordnung erfolgt war. Die Blutprobe sei nicht willkürlich gewesen. Es sei darum gegangen, weitere Verzögerungen zu vermeiden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme etwa über die Gefahr des Beweisverlustes geirrt haben sollte.
Auch habe der Mann zunächst eingewilligt, sodass die Polizeibeamten bis zum Widerruf der Einwilligung davon hätten ausgehen können, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.
München/Berlin (DAV). Wer seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz falsch abstellt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Hebt oder senkt der andere Parkplatzinhaber die Vorrichtung, muss er nicht haften. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30. April 2015 (AZ: 213 C 7493/15).
Die Frau parkte ihren BMW auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1400 Euro.
Die Klage der Frau auf Schadensersatz blieb ohne Erfolg. Den Benutzer des anderen Stellplatzes treffe keine Schuld, so das Gericht. Der Hebe- bzw. Senkvorgang laufe automatisch. Der Benutzer dürfe darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden könne. Eine regelrechte Prüfpflicht habe er nicht. Es sei schon der Frau selbst nicht aufgefallen, dass ihr Wagen hinausgeragt habe. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlang geschrammt und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen sei, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht des anderen entfalle.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Arbeitsprogramm 2016 der EU-Kommission, Entschließung des EP zu Massenüberwachungen, Erhöhung der Richterzahl am EuG, EP billigt Pauschal- und Bausteinreisen-Richtlinie, Adieu Netzneutralität? – Parlament billigt Verordnung zum Zugang zum offenen Internet.
Köln/Berlin (DAV). Nebenkosten können den Mieter erheblich belasten, insbesondere wenn die Vorauszahlungen nicht den tatsächlichen Bedarf decken. In diesen Fällen muss der Mieter oftmals erhebliche Nachzahlungen leisten. In solchen Fällen wird die Abrechnung über die Nebenkosten zwischen den Parteien oft Grund für Streitigkeiten, und der Vermieter ist zunächst in der Schuld. Er muss eine geordnete und nachvollziehbare Abrechnung erstellen, damit diese wirksam ist. Wenn dies der Fall ist, bleibt die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, also ob die Abrechnung rechnerisch richtig ist. Diese Frage kann eine erhebliche Hürde für den Vermieter darstellen, der in einem Gebäude Wohnfläche und Gewerbeflächen vermietet. Viele Nebenkosten, wie auch die Grundsteuer, sind für die gewerblich genutzten Flächen erheblich höher als für die Wohnfläche. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 2015 (AZ: 213 C 116/14).
In der Entscheidung hatte sich der Vermieter nicht die Mühe gemacht, eine gesonderte Abrechnung für die Gewerbefläche und die Wohnfläche vorzunehmen. Vielmehr wurde der gesamte Betrag aus dem Grundsteuerbescheid auf die gesamte Fläche, bestehend aus Wohnungen und Gewerberaum, verteilt.
Diese Art der Umlage führt nicht zu einem akzeptablen Ergebnis, so die Richter. Es hätte eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vorgenommen werden müssen. Zwar ist die gesonderte Berechnung der Betriebskosten gewerblicher Nutzung nur dann erforderlich, wenn bei der Abrechnung nach Quadratmetern eine erhebliche Mehrbelastung der Wohnungsmieter zu befürchten ist. Es darf sich also nicht nur um Pfennigbeträge handeln. Eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten fällt dann ins Gewicht, wenn sie einen prozentualen Anteil von 5 bzw. 10 übersteigt. Liegt die Kostenersparnis darunter, ist ein Nachteil für den Mieter zumutbar, der Vermieter darf vereinfacht abrechnen.
Eine solche Abwägung ist aber hier – so das Gericht – aus anderen Gründen nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer vereinfachten Abrechnung kann für den Vermieter dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies ist hier der Fall. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es tatsächlich erheblicher Aufwand ist, die Kosten getrennt festzustellen, zum Beispiel durch Einbau eines gesonderten Zählers. Hinzu kommt, dass der Vermieter einen Bescheid erhält, in dem die Aufteilung nach Wohnraum und Gewerbe bereits vorgenommen worden ist. Es ist also für ihn kein Mehraufwand, diese Kostentrennung beizubehalten und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten.
Es ist in einem solchen Fall also unabhängig von der tatsächlichen Mehrbelastung der einzelnen Mieter dem Vermieter zuzumuten, die Kosten der Grundsteuer getrennt nach Gewerbe- und Wohnfläche vorzunehmen. Sofern er dies nicht tut, ist die Abrechnung angreifbar.