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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 46/15

Themen u. a.: Terror: Angriff auf unsere Werte, Europäischer Abend in Brüssel, BGH: Zustellung von Anwalt zu Anwalt, Internationaler Tag der Menschenrechte

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 27/15: Umlage von neuen Betriebskosten auch noch nach mehreren Jahren möglich

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Die Betriebskosten sind immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Hieran hat nicht zuletzt die gesetzliche Regelung Schuld: Entgegen der weit verbreiteten Auffassung sind die Nebenkosten der Wohnung grundsätzlich vom Vermieter zu tragen; sie sind in der Miete enthalten. Das Kostenrisiko war zu Zeiten, in denen Energie so gut wie nichts kostete, kalkulierbar. Dies hat sich grundlegend geändert. Die Kosten, die neben der eigentlichen Miete anfallen, können immens sein. Insbesondere die Positionen, die vom Verbrauch des Mieters abhängen, wie Strom, Heizung, Warm- und Kaltwasser und vor allem Heizkosten, sind teuer. Der Vermieter ist also heutzutage daran interessiert, diese Kosten wirksam auf den Mieter umzulegen, was auch im Rahmen des Mietvertrages möglich ist. Was ist aber, wenn der Vermieter nach Jahren für den Mieter neue Kosten umlegt? Im Zusammenhang mit dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2015 (AZ:33 C 1729/15).

In der Entscheidung hat ein Vermieter über mehrere Jahre im bestehenden Mietverhältnis die Kosten für den Hausmeister nicht umgelegt, obwohl diese Möglichkeit im Mietvertrag vorgesehen war. Der Vermieter hat dennoch die Kosten selbst getragen. Ohne besonderen Anlass hat er sich dann entschieden, diese Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, womit dieser nicht einverstanden war. Er war der Auffassung, die jahrelange Praxis zwischen Mieter und Vermieter führe zu einem Vertrauenstatbestand. Daher könne der Vermieter die Kosten auch zukünftig nicht in die Betriebskosten aufnehmen.

Diese Auffassung teilten die Richter nicht. Die Abrechnung erfordere zwar eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Auch hat der Vermieter eine Preissteigerung von 10 % bei einzelnen Kostenarten zu erläutern. Hier aber hat der Vermieter von seinem Recht Gebrauch gemacht, auch die Kosten des Hausmeisters umzulegen. Dieses Recht besteht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der Betriebskostenverordnung. Allein der Umstand, dass möglicherweise über Jahre gewisse Positionen nicht berechnet wurden, schaffe keinen Vertrauenstatbestand, der über der eigentlichen vertraglichen Regelung liegt. Ein Verzicht des Vermieters ist nicht zu erkennen, somit haben sich die Parteien an die vertragliche Abmachung zu halten.

Die Richter gaben daher dem Vermieter Recht und verurteilten den Mieter zur Zahlung der Betriebskosten auch hinsichtlich der Hausmeisterkosten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte vorweisen kann, nach denen der Vermieter auf bestimmte Positionen verzichtet hat, es also letztlich zu einer Änderung der mietvertraglichen Regelung gekommen ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 43/15: Entziehung eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit

Koblenz/Berlin (DAV). Wenn Kraftfahrzeughändler sich als unzuverlässig erweisen, droht ihnen der Verlust des roten Dauerkennzeichens. So erging es auch einem Händler, der privat und ohne Fahrtenbuch mit dem eigentlich nur für kurze Überführungen zulässigen Kennzeichen unterwegs war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. September 2015 (AZ: 5 L 794/14.KO).

Dem Autohändler war für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von der zuständigen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt worden. So musste er nicht in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen. Nachdem allerdings festgestellt worden war, dass der Händler das rote Nummernschild für längere Zeit an einem Pkw zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft unvollständig waren, widerrief die Zulassungsstelle die Erteilung des roten Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Händler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Der Antrag gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit sei besonders wichtig. Der Inhaber des roten Kennzeichens könne schließlich selbst über die jeweilige Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheiden. Da der Händler seine Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei er unzuverlässig. Daher könne ihm das rote Kennzeichen entzogen werden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 42/15: Glätte bei einem Selbstbedienungswaschplatz

Hamm/Berlin (DAV). Wer im Winter sein Auto wäscht, weiß, dass es dabei glatt werden kann. Und da dies allgemein bekannt ist, muss ein Betreiber eines Waschplatzes auch nicht extra Warnschilder aufstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 2015 (AZ: 9 U 171/14).

Die Autofahrerin wusch ihren Wagen im Februar 2013 bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einer Selbstbedienungsautowaschanlage. Nachdem sie ihr Auto mit einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer etwa einen Meter entfernt vor ihrem Fahrzeug. Das verlaufene Waschwasser war zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren. Die Frau brach sich einen Lendenwirbel und die linke Hand und musste operiert werden. Sie verlangte Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro sowie rund 4.500 Euro für materielle Schäden.

Ohne Erfolg. Der Betreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar habe der Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Insbesondere im Winter seien an die Erfüllung dieser Pflichten erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Betreiber einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass das Glatteis nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser entstanden sei. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, dass der Betreiber bei fortlaufender Nutzung des SB-Waschplatzes im Winter während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen ergreifen müsse, um Blitzeis zu verhindern.

Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Deshalb hätte der Betreiber auch nicht gesondert darauf hinweisen müssen. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte wird wohl eine Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 413/15) erfolgen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 37/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Leitlinien zur Datenübertragung nach dem Safe-Harbor-Urteil, EuGH definiert außergerichtliche Schriftstücke, Anhörung zur EU-Frauenquote in Aufsichtsräten, Kompromissannahme zur Richtlinie zur Unschuldsvermutung im Strafverfahren, zum Markenpaket und zur vereinfachten Annahme öffentlicher Urkunden.

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Nr. 58/15: Betreuung – weit verbreitete Irrtümer

Berlin (DAV). Die meisten Deutschen haben eine falsche Vorstellung von der gesetzlichen Betreuung. Die Folgen sind oft fatal. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über die rechtlichen Fallstricke dieses sensiblen Themas.

„Vor allem Ehepaare wissen oft nicht, wie sie sich verhalten müssen“, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies führt z. B. beim Verkauf der eigenen Immobilie zu Problemen. „Solche Verkäufe sind ohne die Zustimmung des Amtsgerichts nicht mehr machbar, wenn einer der beiden Partner unter Betreuung steht“, erklärt Swen Walentowski.

Viele Schwierigkeiten für Angehörige, Ehepartner aber auch für die Betreuten selber lassen sich vermeiden, wenn man frühzeitig reagiert. „Eine frühzeitige Beratung bei einem Fachanwalt kann Lösungen aufzeigen“, erläutert Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät, dass Betroffene frühzeitig Verfügungen zur Betreuung aufsetzen.

Weitere Informationen über die gesetzliche Betreuung und wie man damit umgehen sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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