Berlin (DAV). Berufstätigen Frauen, die ein Kind erwarten, kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gekündigt werden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet
Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Angestellten ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden kann.
In der Zeit dazwischen ist eine Kündigung nahezu unmöglich. „Wollen Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten kündigen, müssen sie sich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Und diese zu bekommen, ist äußerst schwierig“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Arbeitsrechtsexpertin der Deutschen Anwaltauskunft. Denkbar sei dies allerdings bei Betriebsschließungen in Folge einer Insolvenz.
Sollte eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Frau zwar bereits schwanger ist, der Arbeitgeber davon aber nichts wusste, hat die betroffene Angestellte zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihrem Chef das mitzuteilen. Auch in diesem Fall erhält sie Kündigungsschutz, rückwirkend.
Auch für die Probezeit gilt: Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wer etwa nach zwei Wochen des Beschäftigungsbeginns von seiner Schwangerschaft erfährt, hat im Prinzip die Probezeit bereits überstanden. „Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine befristete Probezeit handelt“, so Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.
DAV begrüßt Regelungen zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumplanaufstellungsverfahren. DAV sieht Erweiterung der Kompetenz zum Erlass bundesweiter Raumordnungspläne kritisch
Themen: Gerichtsschließungen in Mecklenburg-Vorpommern, Anwaltsblatt, Stellungnahme Sachverständigenrecht, Zeichen gegen Rechtsextremismus, Stellenmarkt Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere
Münster/Berlin (DAV). Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungskosten anerkennen. Die Argumente, dass der Arbeitnehmer als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden habe, sprächen allein nicht dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 (AZ: 4 K 3236/12) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehmen an eine Fachhochschule lud der Diplom-Ingenieur Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Die Kosten von rund 5.000 Euro machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein beruflichen Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, so verständigt, dass nur er eine Feier ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen. Der CEO des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten.
Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Das Gericht betonte den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung von Verdienst und beruflicher Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.
München/Berlin (DAV). Wenn der Mieter sich schlecht benimmt, bleibt dem Vermieter oftmals dennoch keine Möglichkeit, sich aus dem Mietvertrag zu lösen. Grund ist das hohe Schutzbedürfnis des Mieters an seinem Lebensraum. Im Vergleich dazu ist die Beeinträchtigung des Vermieters meist gering. Um hier eine Kündigung aussprechen zu können, wird der Vermieter in der Regel zunächst eine Abmahnung erteilen und die Beendigung des Mietvertrages im Wiederholungsfalle in Aussicht stellen müssen. Zum anderen wird das Gericht eine Abwägung vornehmen, ob der Vertragsverstoß so schwer ist, dass ein Festhalten am Vertrag dem Vermieter nicht mehr zuzumuten ist. Es muss also ein erheblicher Verstoß vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) zeigt anhand einer Entscheidung des Amtsgericht München vom 13. Januar 2015 (AZ: 433 C 13417/14) wann der Vermieter ein Fehlverhalten des Mieters nicht mehr hinnehmen muss.
In der Entscheidung hatte der Mieter seinen Vermieter als „fette Kaugummidrecksau“ und „Dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnet. Die Beschimpfungen erklärte der Mieter ohne erkennbaren Anlass und ging mit erhobenen Händen drohend auf den Vermieter zu. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag.
Zu Recht, so das Gericht. Die bedrohenden Beleidigungen sind ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen.
Die Erklärung des Mieters, diese Beschimpfungen seien nicht bewusst durch ihn gesteuert und vielmehr krankhaft und auf einen Tumor zurückzuführen, hätte grundsätzlich sein Verhalten entschuldigen können. Der entsprechende Vortrag, insbesondere die Vorlage von Belegen erfolgte jedoch zu spät, sodass die Richter diesen Einwand nicht mehr berücksichtigen konnten. Der Mieter musste räumen.
Der Ausschuss Zivilverfahrensrecht begrüßt die geplanten Änderungen des Sachverständigenrechts grundsätzlich, sieht aber noch weiteres Verbesserungspotenzial
Themen: Recht der Syndikusanwälte, Für den anwaltlichen Insolvenzverwalter gilt Umgehungsverbot, Europäische Erbrechtsverordnung, Rechtsfragen zur Sommerhitze
Themen: DAV-Stellungnahme zur Eingrenzung der Kriminalisierung des Steuerpflichtigen, Aktuelles für Berufseinsteiger, Anwaltauskunft spendet Einnahmen aus eBay-Aktion, Hotels
Der DAV begrüßt das Bestreben, den Anwendungsbereich des § 153 AO zu präzisieren, um die derzeit ausufernde Kriminalisierung des Steuerpflichtigen sachgerecht einzugrenzen.
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