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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 61/15: Verbrechen anzeigen: Nur bei geplanten schweren Straftaten Pflicht

Berlin (DAV). Bei einer Straftat muss man Anzeige erstatten, damit die Täter gefasst und bestraft werden können? So schreibt es zumindest das Rechtsempfinden vieler Menschen vor. Privatpersonen sind jedoch nicht verpflichtet, bereits geschehene Straftaten anzuzeigen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Auch wer von einer geplanten Straftat erfährt, muss die Ermittlungsbehörden nicht darüber informieren – es sei denn, es handelt sich um gewisse, besonders schwerwiegende Taten wie Geldfälschung, Landesverrat, Mord oder Raub. Dann ist es verpflichtend, Strafanzeige zu erstatten.

„Ist der potenzielle Straftäter ein naher Angehöriger, sind die Anzeigepflichten noch geringer“, informiert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. In diesem Fall müsse man geplante Straftaten nicht anzeigen, wenn man aktiv versucht hat, den künftigen Straftäter von seinem Plan abzubringen.

Allerdings gibt es auch davon Ausnahmen: Bürger müssen sogar gegen ihre Angehörigen Strafanzeige erstatten, wenn diese ein Schwerverbrechen planen, also zum Beispiel Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder einen Terroranschlag. Das private Interesse, den Angehörigen zu schützen, muss dann hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurücktreten.

Aber auch wenn es rechtlich nicht immer eingefordert werden kann, ist es zu begrüßen, wenn Menschen Zivilcourage zeigen. Im Idealfall sollte also gelten: Wer von einer geplanten Straftat erfährt oder sie beobachtet, sollte immer eingreifen beziehungsweise die Polizei informieren und Anzeige erstatten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Pressemitteilungen des DAV

IT 12/15: Werbung mit Online-Testergebnis erlaubt

Oldenburg/Berlin (DAV). Ein Händler darf mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 31. Juli 2015 (AZ: 6 U 64/15), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Ein Händler bewarb in seinem Bestellmagazin einen Staubsauger mit einem Testergebnis „sehr gut“. So war das Gerät in einem Internetportal bewertet worden.

Ein Wettbewerbsverband war der Meinung, das sei wettbewerbswidrig. Als der Händler sich weigerte, die Werbung einzustellen, klagte der Verband.

In der ersten Instanz hatte der Verband noch Erfolg: Ein Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet sei unzulässig. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Das sah das Oberlandesgericht jedoch anders: Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei solche Werbung zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Das gelte grundsätzlich auch für ein online veröffentlichtes Testergebnis. Die Nutzung des Internets sei weit verbreitet. Der Zugang sei selbst dann einfach möglich, wenn der Verbraucher keinen eigenen Internet-Zugang habe. Besorge er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis, sei dies etwa derselbe Aufwand.

Informationen: www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 12/15: Kündigung angeblich wegen Forderung nach Überstundenbezahlung – Beweislast beim Mitarbeiter

Mainz/Berlin (DAV). Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieser seine Rechte wahrnimmt. Im konkreten Fall muss allerdings der Arbeitnehmer die Benachteiligung beweisen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2015 (AZ: 4 Sa 577/14).

Der Arbeitgeber des Mannes vermietete Ferienappartements. Anfang 2014 wurde dem Mitarbeiter gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, die Kündigung beruhe auf willkürlichen und sachfremden Motiven. Das sei bereits daran zu erkennen, dass sein Arbeitgeber zeitgleich mit seiner Kündigung einen anderen Mitarbeiter eingestellt habe. Darüber hinaus sei die Kündigung ausgesprochen worden, nachdem er in einem Gespräch im September 2013 eine Bezahlung seiner zahlreichen Überstunden und die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit gefordert habe. Das habe seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

Das überzeugte die Richter nicht. In der Tat dürfe der Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser seine Rechte ausübe. Dieses sogenannte Maßregelungsverbot sei aber nur dann verletzt, wenn zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, so das Gericht. Das heißt im vorliegenden Fall, die Forderung nach Bezahlung der Überstunden muss der entscheidende Grund für die Kündigung gewesen sein. Beweisen muss dies der Mitarbeiter.

Das Gericht konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen. Zwischen der Forderung nach Bezahlung der Überstunden im September und der Kündigung wären nahezu drei Monate vergangen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch ansonsten gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung das wesentliche Motiv für die Kündigung gebildet habe.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 40/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses in Strafermittlungen, Zukunft einer EU-Vorratsdatenspeicherung?, Teileinigung zur Europäischen Staatsanwaltschaft, Rat billigt Verordnungen zum Small-Claims-Verfahren, zur vereinfachten Anerkennung öffentlicher Urkunden und zur Reform des Gerichts der EU.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 60/15: Wenn die Feuerwehr eine Rechnung schickt

Berlin (DAV). Rettungseinsätze der Feuerwehr können teuer werden. Immer häufiger werden die Bürger später zur Kasse gebeten. Dabei können Kosten von mehreren tausend Euro anfallen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Die Rechtslage ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. So muss in Berlin zum Beispiel die Rettung eines Haustieres bezahlt werden, in Nordrhein-Westfalen dagegen ist dies meist umsonst.

Den Gebührenbescheid müssen die Betroffenen aber nicht einfach akzeptieren. Bürger können widersprechen und auch vor einem Verwaltungsgericht klagen, wenn ihnen die Kosten zu hoch erscheinen. „Die Rettungskräfte dürfen nur einen angemessenen Aufwand in Rechnung stellen, oft sind die geforderten Summen zu hoch“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Weitere Informationen über die Kosten für den Einsatz von Rettungskräften und wie man damit umgehen sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 45/15: Wenn sich Transportgut selbstständig macht

München/Berlin (DAV). Fällt von einem Anhänger ein transportiertes Fahrzeug, spricht viel dafür, dass es nicht ausreichend gesichert war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2015 (AZ: 10 O 3577/14).

Auf der Autobahn fuhr ein Mercedes mit Anhänger. Auf diesem war ein Winterdienstfahrzeug geladen und mit Gurten befestigt. Als das Fahrzeug herunterfiel, kollidierte es mit dem dahinter fahrenden Fahrzeug. Der Mercedesfahrer behauptete, das Fahrzeug sei nur deshalb heruntergefallen, weil das dahinter fahrende Fahrzeug auf den Anhänger aufgefahren sei.

Vor Gericht hatte diese Schilderung keinen Bestand. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das Winterdienstfahrzeug nicht ausreichend gesichert war. Das Festzurren mit Gurten sei völlig unzureichend gewesen, da das transportierte Fahrzeug keine Transportpunkte aufweise. Auch die Ösen auf dem Anhänger seien nur für eine leichte Befestigung, etwa Planen, geeignet. Daher sei eine Öse gerissen und das Fahrzeug heruntergefallen. Der geschädigte Fahrer des anderen Fahrzeugs erhielt seinen Schaden komplett ersetzt. Der Mercedes-Fahrer hatte dagegen keinerlei Ansprüche ihm gegenüber.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 44/15: Unfall und Alkoholgenuss

Dessau/Berlin (DAV). Auch wenn bei einem Verkehrsunfall Alkohol im Spiel ist – nicht immer ist der trinkfreudige Fahrer sofort seinen Führerschein los. Ist der Grenzwert von 1,1 Promille nicht überschritten, kann dem Fahrer nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Dessau-Roßlau vom 24. September 2014 (AZ: 11 Gs 472/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer fuhr mit seinem Audi auf einer innerstädtischen Straße und missachtete eine Vorfahrt. Es kam zum Unfall, bei dem ein Schaden an dem anderen Fahrzeug in Höhe von 4.000 Euro entstand. Eine Blutprobe ergab bei dem Audi-Fahrer 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies ist jedoch nicht möglich, entschied das Gericht. Es bestehe kein dringender Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Der Mann habe lediglich die Vorfahrt missachtet. Es sei nicht erwiesen, dass dies auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sei. Den Grenzwert von 1,1 Promille habe er nicht überschritten. Die Richter konnten keine weiteren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Fahrer durch den Alkohol extreme Ausfallerscheinungen hatte, die einen Entzug des Führerscheins rechtfertigen würden. Dazu gehören zum Beispiel Sprachstörungen oder fehlende Ansprechbarkeit.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 48/15

Themen u.a.: Syndikusanwälte, Verfassungswidrige Terminsverlegung, Vergaberichtlinien, Völkerstrafverfahren vor deutschen Gerichten

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DAV: Menschenrechtsschutz nicht privatisieren

Berlin (DAV). Anlässlich der morgigen Abschlusskonferenz zum Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Gefahr einer Erosion rechtsstaatlicher Gewährleistungen und einer "Privatisierung" des Menschenrechtsschutzes. Der DAV fordert eine Beteiligung der Anwaltschaft im weiteren Verfahren. Klärungsbedarf sieht der DAV bei der Frage, was die „Respektierung der Menschenrechte“ konkret bedeuten soll.

Der DAV setzt sich in vielen Bereichen für die Wahrung von Grund- und Menschenrechten ein und begrüßt daher Initiativen, die dafür Sorge tragen, dass wirtschaftliche Aktivitäten die Menschenrechte in Deutschland und weltweit nicht verletzen. Der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte wirft jedoch grundsätzliche rechtliche Fragen auf, die einer Diskussion bedürfen.

Der Nationale Aktionsplan wird durch drei "Interessengruppen" vorbereitet und ausgehandelt, die Ministerien, die NGOs und die Industrie. Der Prozess wird moderiert durch das Auswärtige Amt. Er erhebt den Anspruch, "inklusiv" zu sein, d.h. alle Betroffenen zu beteiligen. Seine Festlegungen sollen für alle "Unternehmen" gelten. Dazu gehören auch die freien Berufe, insbesondere die Anwaltschaft, die aber nicht beteiligt wurden. Weder NGOs noch Industrie sind demokratisch legitimiert, menschenrechtliche Agenden, gleichberechtigt neben Ministerien, "auszuhandeln", insbesondere mit Wirkung für nicht beteiligte Dritte wie die Anwaltschaft.

Im Rahmen eines National Baseline Assessment sollte überprüft werden, ob das deutsche Recht menschenrechtlichen Vorgaben genügt, und wo Handlungsbedarf besteht. "Die Menschenrechte sind jedoch“, worauf Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Vorsitzende des Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance im DAV, hinweist, „kein "Rezeptbuch", aus dem sich Vorgaben ohne weiteres ablesen ließen. Vielmehr sind die Festlegungen der UN-Menschenrechtskonventionen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der EU-Grundrechtecharta und des Grundgesetzes mitnichten kohärent. Dementsprechend kommen auch Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und Europäischer Gerichtshof immer wieder im gleichen Fall zu verschiedenen Einschätzungen“.

Die UN-Leitsätze für Wirtschaft und Menschenrechte haben nicht geklärt, was "die Respektierung der Menschenrechte" konkret bedeuten soll. Auch der Nationale Aktionsplan setzt sich damit nicht auseinander. Der deutsche Gesetzgeber hat menschenrechtliche Gewährleistungen in vielfältiger Weise bspw. im Arbeits-, Jugend- und Mutterschutz umgesetzt. Wenn nun Unternehmen und NGOs unter Rückgriff auf "die Menschenrechte" eigene Standards entwickeln, stellt sich nicht nur die Frage demokratischer Legitimation. Vielmehr besteht auch die Gefahr einer Parallelrechtsordnung, die auf Kosten der Rechtssicherheit gehen kann.

Im Rahmen des eintägigen DAV-Forums „Corporate Social Responsibility und Compliance“ am 3. Dezember 2015 in Berlin geht der DAV diesen und anderen Fragen zur sozialen Verantwortung der Wirtschaft und der Anwaltschaft nach. Details abrufbar unter www.anwaltverein.de/csr.

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Nr. 59/15: Arbeitnehmer können ein Recht auf Weihnachtsgeld haben

Berlin (DAV). Selbst dann, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags festgeschrieben ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf die Auszahlung einer Extrabonifikation kurz vor dem Fest – wenn Arbeitgeber dieses Geld auch in den Jahren zuvor ausgezahlt haben.

Diesen Umstand bezeichnet man als betriebliche Übung. „Wenn ein Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Geld auch im vierten Jahr“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Diese Ansicht habe sich inzwischen bei den Gerichten durchgesetzt.

Vorbehaltlos meint hier, dass der Arbeitgeber das Geld nicht als einmalige Leistung bezeichnet oder vergleichbare Formulierungen genutzt hat.

„Entscheidend ist, dass durch die Zahlungen in den Vorjahren dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt worden ist, dass er auch in Zukunft mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann“, so Swen Walentowski. Wenn die Zahlungen in den Vorjahren beispielsweise variierten, greift die betriebliche Übung unter Umständen nicht.

Ein Gesetz zur betrieblichen Übung, auf das sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufen können, gibt es allerdings nicht. Gleichwohl kann dieser Umstand mitunter auch in anderen Arbeitsbereichen relevant werden. Jenseits von Urlaubsgeldregelungen sind hier häufig Regelungen zu Krankmeldungen und dem Umfang von Pausen betroffen.

Lesen Sie hier weitere Informationen zum Thema.

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