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Pressemitteilungen des DAV

PM 51/15: Berufsgeheimnisschutz: Jetzt sind die Staaten am Zug

Berlin/Brüssel (DAV). Nach fast vier Jahren Verhandlungen konnten sich die Europäische Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU gestern Abend auf ein neues Datenschutzrecht einigen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder betont: Das anwaltliche Berufsgeheimnis müsse gegenüber den Informationspflichten des Datenverarbeiters Vorrang haben. Die Auskunftsrechte der betroffenen Person seien klar zu normieren. Der Text der neuen Datenschutzverordnung nimmt nun Berufsgeheimnisträger explizit von den Informationspflichten der Verordnung aus. Kritisch sieht der DAV, dass bei den Auskunftsrechten keine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger festgelegt wurde.


„Die Ausnahme bei den Informationspflichten verhindert, dass ein Rechtsanwalt Informationen an Dritte, wie etwa den Gegner, Zeugen oder Mitbewerber, erteilen muss“ betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV. „Die EU-Institutionen haben an dieser Stelle mit ihrer ausdrücklichen Formulierung verhindert, dass Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht begangen werden.“ Es sei richtig, das Datenschutzrecht in den Mittelpunkt der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu stellen. Denn mit einer europaweit einheitlichen Regelung würde dem Datenschutzrecht Geltung verschafft.

Bei den Auskunftsrechten wurde hingegen eine explizite Ausnahme für Berufsgeheimnisträger nicht aufgenommen. Eine von einer Datenverarbeitung durch einen Anwalt betroffene Person hätte demnach gegenüber dem Rechtsanwalt als Datenverarbeiter einen Auskunftsanspruch. Es könnte sich um einen Prozessgegner handeln, der fragt, ob und zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet wurden. Mit der neuen Verordnung wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob diese eine Einschränkung des Auskunftsrechts für notwendig erachten.

„Die nationalen Gesetzgeber sind jetzt aufgerufen, einen vollwertigen und einheitlichen Schutz des Berufsgeheimnisse im Bereich des Auskunftsrechts sicherzustellen“, so Ulrich Schellenberg.

Hinsichtlich der Datenschutzaufsicht sieht die Verordnung vor, dass Mitgliedstaaten die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für Berufsgeheimnisträger gesondert regeln können. „Damit werden die Belange der Berufsgeheimnisträger auch bei der Datenschutzaufsicht berücksichtigt “, stellt DAV-Präsident Schellenberg fest.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 63/15: Arbeitnehmer verlangt Kündigung seines Vorgesetzten

Solingen/Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer kann bei einem Fehlverhalten seines Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber verlangen, fehlerfrei zu prüfen, ob der Vorgesetzte entlassen werden muss. Auch wenn ein Strafgericht diesen wegen sexuellen Missbrauchs des Mitarbeiters verurteilt hat, kann sich das Arbeitsgericht ein eigenes Bild machen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass es Zweifel an dem sexuellen Missbrauch geben könne, muss der Arbeitgeber dem Vorgesetzten nicht kündigen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen vom 20. Januar 2015 (AZ: 3 Ca 1356/13).

Der Mann behauptete, dass ein Vorgesetzter ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht habe. Nach einem Barbesuch war sein Schlüssel nicht auffindbar. Deshalb musste er im Zimmer seines Vorgesetzten schlafen. Dabei sei es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gekommen. Aufgrund der Anzeige des Mannes wurde der Vorgesetzte vom Amtsgericht Solingen wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein.

Das Arbeitsgericht erhob Beweis und hörte verschiedene Zeugen an. Danach wies es die Klage auf Entlassung des Vorgesetzten ab. Ein Mitarbeiter könne zwar nicht die Entlassung eines anderen Mitarbeiters verlangen. Er könne allerdings den Arbeitgeber veranlassen zu prüfen, ob der andere entlassen werden müsse, weil eine Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.

Der Arbeitgeber führte aus, dass er den 25-jährigen Kläger in eine andere Halle versetzt habe. Das Gericht hielt es zwar für wahrscheinlich, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Es war jedoch nicht vollends überzeugt. Um vom Arbeitgeber die Entlassung des Vorgesetzten erfolgreich zu verlangen, müssten aber alle Zweifel beseitigt sein. Aufgrund der vorhandenen Zweifel hielt das Gericht eine Kündigung für rechtswidrig. Es reiche, dass der Arbeitgeber alles versucht habe, um eine unmittelbare Zusammenarbeit der beiden zu vermeiden.

Information: www.anwaltauskunft.de

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Nr. 62/15: Auch mündliche Verträge gelten meistens

Berlin (DAV). Wir ordern Essen im Restaurant und machen Bestellungen am Telefon: Mündliche Verträge kommen im Alltag sehr häufig vor. Auch Arbeitsverträge werden teilweise so geschlossen. Vielen ist dabei mulmig – schließlich hat man nichts „in der Hand“, worauf man sich im Zweifel berufen kann. Die meisten mündlichen Verträge sind jedoch rechtlich ebenso bindend wie schriftliche. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„In Deutschland besteht Vertragsfreiheit, das heißt bis auf wenige Ausnahmen kann man Verträge im Grunde schließen wie man möchte“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jörn Zons, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Man könne Verträge also mündlich machen beziehungsweise per Handschlag.

Abgesehen zum Beispiel von Grundstückskäufen und erbrechtlichen Verträgen können die meisten mündlichen Verträge also auch eingeklagt werden. Dann ist allerdings wichtig, dass Zeugen den Abschluss des Vertrags bestätigen können.

Zudem sollten die Vertragspartner sich darüber im Klaren sein, was genau sie vereinbaren – also welche Wohnung vermietet werden soll, wie viel das Auto kosten soll oder wo die Pizza hin geliefert werden muss. Bei den Vertragsbedingungen, zum Beispiel zu Haftung und Kündigung oder Rücktritt, gelten die gesetzlichen Regelungen, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Dennoch weisen mündliche Verträge einige Besonderheiten auf. So können Arbeitsverträge zwar zunächst im Gespräch vereinbart werden. Das wird nicht selten auf diese Art gehandhabt, wenn es um Vertragsverlängerungen geht. Allerdings hat der Angestellte dann einen Anspruch darauf, dass er einen Monat nach Arbeitsbeginn die wichtigsten festgelegten Rahmenbedingungen schriftlich ausgehändigt bekommt.

Rechtsanwalt Zons rät: „Am besten ist es, Verträge schriftlich zu schließen.“ Auch wenn mündliche Verträge oft ebenso gültig seien wie schriftliche, böten letztere deutlich mehr Sicherheit. Wer sich bei einem Aspekt, zum Beispiel den Vertragsbedingungen, nicht ganz sicher ist, sollte also auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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MedR 15/15: Schulterdystokie bei Geburt nicht erkannt – grober Behandlungsfehler

Oldenburg/Berlin (DAV). Im Falle einer Makrosomie des Embryos, also einer unverhältnismäßigen Größe, kann es dazu kommen, dass das Kind während der Geburt im Becken „steckenbleibt“. Erkennt der Arzt diese so genannte Schulterdystokie nicht, kann das ein grober Diagnose- und Behandlungsfehler sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15. Oktober 2014 (AZ: 5 U 77/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die werdende Mutter hatte sich für die Geburt in ein Krankenhaus begeben. Während der Geburt vermerkte der behandelnde Gynäkologe im Geburtsbericht „Makrosomie“. Der Säugling kam mit einem gelähmten rechten Arm zur Welt. Er hatte eine erhebliche Verletzung des Plexus brachialis, ein Nervengeflecht aus Spinalnerven der letzten vier Hals- und des ersten Brustsegments. Bei einer aufwendigen Operation mussten ihm Nerven transplantiert werden. Die Versicherung des Neugeborenen klagte mit Erfolg auf Schadensersatz. Unter anderem habe der Arzt die Schulterdystokie übersehen, die zu der Lähmung geführt habe.

Die Richter zeigten sich nach der Anhörung eines Sachverständigen überzeugt, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen war. Ein solcher liege vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Das Verhalten des Gynäkologen erfülle diese Voraussetzungen. Es hätte schlichtweg nicht passieren dürfen, dass er die Schulterdystokie entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese reagiert habe.

Das Nichterkennen stelle einen groben Diagnosefehler dar: Der Makrosomie-Verdacht – eine häufige Ursache für eine Schulterdystokie –, habe im Raum gestanden. Und auch die nicht ordnungsgemäße Reaktion wäre ein grober Behandlungsfehler, weil es sich bei der Schulterdystokie um einen absoluten klinischen Notfall mit erheblichen Gefahren für Mutter und Kind handele.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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MedR 14/15: Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wird jemand ohne ausreichende medizinische Grundlage gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, steht ihm Schmerzensgeld zu. Missachten die Ärzte grundlegende fachliche Standards, haben sie eine Pflichtverletzung begangen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2015 (AZ: 9 U 78/11).

Polizeibeamte hatten den 38-jährigen Mann in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim zuständigen Amtsgericht für ihn die Anordnung der Unterbringung wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“. Es sei von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen. Das Amtsgericht Konstanz ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate war der Mann gegen seinen Willen in einer Klinik und wurde zwangsweise medikamentös behandelt. Nach seiner Entlassung stellte man fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war. Der Mann verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihm wegen der knapp zweimonatigen Unterbringung und zwangsweisen medikamentösen Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu. Die Ärzte hätten ihre Pflichten verletzt und gegen grundlegende fachliche Standards verstoßen. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer „Eigen- und Fremdgefährdung“ habe es keine Grundlage gegeben. Nur das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für eine zwangsweise Unterbringung nicht aus.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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VerkR 47/15: Auto nicht „fabrikneu“ bei falscher Erstzulassung

München/Berlin (DAV). Wenn Neufahrzeuge kurzzeitig zugelassen werden, sind sie nicht mehr „fabrikneu“ und verlieren dadurch an Wert. Der Käufer kann sich diesen Minderwert hinterher erstatten lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. April 2015 (AZ: 242 C 17305/14).

Die Frau kaufte einen Neuwagen. Irrtümlich ließ das Autohaus den Wagen für die Dauer von fast zwei Wochen zunächst auf jemand anderen zu. Am Ende der Leasingzeit, etwa drei Jahre nach dem Vertragsschluss, kaufte die Frau das Auto und bekam die Papiere. Sie erfuhr erst da von der fälschlichen Erstzulassung. Sie meinte, dadurch sei das Auto weniger wert und klagte.

Mit Erfolg: Der Frau wurden insgesamt 3.145,80 Euro zugesprochen, die die Kfz-Niederlassung zu erstatten hatte. Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinne des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Frau erfolgt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 46/15: Garantiezusage ist für Hersteller bindend

Koblenz/Berlin (DAV). Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie zusichern, dann müssen sie auch dazu stehen. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alles aus dem Kleingedruckten der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt trotzdem die einmal gemachte Zusage! Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2015 (AZ: 6 U 1487/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der knapp zwei Jahre alte Transporter blieb wegen eines Motorschadens liegen. Der Hersteller des Fahrzeuges erteilte auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Nachdem die Werkstatt die Auftragsbestätigung versendet hatte, tauschte sie den Motor des Fahrzeugs aus. Der Hersteller zahlte die Rechnung dann jedoch nicht, da der Halter die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle nicht eingehalten habe. Die Werkstatt verlangte nun vom Halter die Zahlung.

Die Klage war erfolglos. Die Garantiezusage des Herstellers sei vorbehaltlos und die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Sollte es Gründe für einen Wegfall dieser Zusage geben, beträfen sie ausschließlich das Verhältnis zwischen Hersteller und Kunden.

Gründe für einen solchen Wegfall bestünden aber auch nicht. Der Hersteller könne seine Garantiezusage nicht ohne Weiteres einseitig abändern. Er habe vorab die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher trage er das Risiko, wenn die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten würden. Damit sei der Kunde von möglichen Ansprüchen gegen ihn befreit.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 41/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Neue Richtlinienvorschläge zum Online-Kaufrecht, Pläne der EU-Kommission im Urheberrecht und Verordnungsvorschlag zur Portabilität von Online-Inhalten, Aus für die Richtlinie zur Frauenquote in Aufsichtsräten?, Konsultation zur Transparenz von Trilogverfahren eröffnet.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 49/15

Themen: Corporate Social Responsibility, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, anwaltliches Berufsgeheimnisses, Anwaltauskunft, Insolvenzrecht, Small Claims weiterlesen ›
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FamR 14/15: Erwachsenen-Adoption nur bei Eltern-Kind-Verhältnis

Stuttgart/Berlin (DAV). Die Adoption eines Erwachsenen ist nur dann möglich, wenn es absehbar zu einem Eltern-Kind-Verhältnis kommen kann oder dieses bereits besteht. Eine Adoption ist nicht möglich, wenn das Verhältnis ein Tante-Neffe-Verhältnis ist und bleiben wird und der zu Adoptierende eine intakte Beziehung zu seinen Eltern hat. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2014 (AZ: 11 UF 316/13).

Die Frau wollte ihren Neffen adoptieren. Dieser war bei seinen Eltern aufgewachsen, lebte noch bei ihnen und hatte auch ein gutes Verhältnis zu Vater und Mutter. Die Frau besaß einen Gesellschaftsanteil an einem Möbelgeschäft im Wert von mindestens 200.000 Euro.

Den Antrag auf die Erwachsenen-Adoption lehnte das Gericht ab. Es sei nicht absehbar, dass sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickeln würde. Ein solches sei durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben sei. Wirtschaftliche Motive könnten auch eine Rolle spielen, dürften aber nicht im Zentrum der Überlegungen stehen. Da der junge Mann ein ungestörtes und intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern hatte, konnte das Gericht nicht erkennen, dass sich mehr als ein Tante-Neffe-Verhältnis entwickeln würde. Auch wenn sich der Mann bereits jetzt um seine Tante kümmere, liege der Verdacht nahe, dass der intensive Adoptionswunsch auch daher rühre, steuerliche Belastungen in einem Erbfall zu verringern.

Information: www.dav-familienrecht.de

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