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Pressemitteilungen des DAV

VersR 05/15: Der Versicherungsmakler haftet für Fehler – aber nur für die eigenen

Hamm/Berlin (DAV). In einem aktuellen Urteil zeigt das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 18 U 132/14, Urteil vom 21. Mai 2015) die Grenzen der Schadensersatzpflicht von Versicherungsmaklern auf. Fazit: Wer von einem Versicherungsmakler Beratung erhofft, sollte diesen auch umfassend über alle Gegebenheiten und Besonderheiten informieren. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Versicherungsmakler mit der Sichtung und gegebenenfalls Optimierung seiner Versicherungsverträge beauftragt hatte. Zunächst setzte man sich zu einem Gespräch zusammen, währenddessen der Makler sich einen Überblick über die bestehenden Verträge verschaffte. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung, die noch eine feste Laufzeit von zwei Jahren hatte. Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen, in den der Versicherungsmakler verschiedene private Versicherungen, unter anderem auch die Wohngebäudeversicherung eintrug.

Versicherungsnehmer muss selbst auf Besonderheiten hinweisen

Etwa ein halbes Jahr nach diesem Gespräch brannte es auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Ein Brandstifter hatte ein Zelt in Brand gesetzt, in dem Heuballen lagerten – es entstand ein Schaden in Höhe von rund 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer machte den Schaden bei seinem Wohngebäudeversicherer geltend. Ohne Erfolg, denn das Lagerzelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung gewesen, wie der Versicherer argumentierte.

Nun wandte sich der Versicherungsnehmer an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten. Die Sache ging vor Gericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied abschließend, dass der Makler zwar verpflichtet war, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken im Versicherungsvertrag aufzuklären. Jedoch könne vom Versicherungsmakler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme – und mehr hatte zwischen dem Ehepaar und dem Makler ja nicht stattgefunden – nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert. Es wäre nach Auffassung des OLG vielmehr die Aufgabe des Ehepaars gewesen, den Makler auf Besonderheiten auf seinem Grundstück hinzuweisen. Ein Lagerzelt mit Heuballen findet sich schließlich nicht alltäglich auf Privatgrundstücken. Mit anderen Worten: Was der Versicherungsnehmer beim Makler nicht zur Prüfung in Auftrag gibt, kann dieser auch nicht erahnen und dazu auch keine Beratung leisten. Michael Piepenbrock, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), kommentiert: „Dem Versicherungsnehmer kann man nur empfehlen, bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle Umstände zu informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet. Das kann dann zum Beispiel die Optimierung des Versicherungsschutzes beziehungsweise die Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz sein.“ Dem Makler rät der Fachanwalt, den Maklerauftrag nicht nur mündlich zu fixieren, sondern alles sofort schriftlich festzuhalten, was mit dem Versicherungsnehmer besprochen wurde. Im Falle eines Falles, so Fachanwalt Piepenbrock, dienen schriftliche Protokolle vor allem auch als Beweis.

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Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler – was sind die Unterschiede?

Ein Versicherungsvermittler vertreibt Versicherungsprodukte, und zwar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Er steht, wie es fachlich ausgedrückt wird, „im Lager des Versicherers“, vertritt also in erster Linie dessen Interessen. Im Prinzip ist ein Versicherungsvermittler der Vertriebsmitarbeiter des Versicherungsunternehmens, das er vertritt.

Auch ein Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge, wird aber in der Regel vom Versicherungsnehmer beauftragt und vertritt daher allein dessen Interessen. Er ist nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden, sondern agiert unabhängig. Er ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen möglichst optimalen Versicherungsschutz zu beschaffen. Dazu muss er den Versicherungsnehmer einerseits umfassend beraten, auf erkennbare Risiken hinweisen und eventuell erforderliche Erweiterungen seines Versicherungsschutzes vorschlagen. Wenn ein Makler seinen Kunden falsch berät, indem er zum Beispiel den Wert eines Gebäudes im Versicherungsantrag zu niedrig ansetzt, haftet er im Versicherungsfall für die Folgen einer Unterversicherung.

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Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner – sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Informationen: www.davvers.de

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VerkR 37/15: Kfz ohne Betriebserlaubnis – kein Versicherungsschutz

Naumburg/Berlin (DAV). Verliert das Motorrad durch Frisieren die Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung. Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können. Entscheidend ist für die Versicherung nämlich, dass sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Bei einem Diebstahl bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ: 4 U 69/13), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad gekauft. Dieses hatte keine Zulassung für den Straßenverkehr. In einer Werkstatt ließ der Halter die Leistung verringern und erhielt dadurch die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei der später beklagten Versicherung. Noch vor Auslieferung versetzte die Werkstatt das Krad wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es dann gestohlen wurde, verlangte der Mann von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Moto-Cross-Maschine war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das Motorrad hätte im Straßenverkehr nicht benutzt werden dürfen. Da es dort auch gestohlen worden sei, gebe es keinen Versicherungsschutz.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 36/15: Aufsichtspflicht für radfahrendes Kind

Saarbrücken/Berlin (DAV). Eltern müssen ihre unter zehn Jahre alten Kinder im Straßenverkehr beaufsichtigen. In einem verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe der Wohnung können sie aber ein achteinhalb Jahre altes Kind allein Rad fahren lassen. Sie verstoßen dann nicht gegen ihre Aufsichtspflicht. Allerdings müssen sie über die allgemeinen Verkehrsregeln aufgeklärt haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2015 (AZ: 13 S 153/14).

Der Junge fuhr mit seinem Fahrrad in einer verkehrsberuhigten Straße in der Nähe der elterlichen Wohnung. Als er rechts in eine Straße einbiegen wollte, stieß er mit einem Auto zusammen, das an der Haltelinie hielt. Der achteinhalb Jahre alte Junge trug die Schuld an dem Unfall. Die Fahrerin des Autos wollte den Schaden von etwa 2.200 Euro ersetzt bekommen. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie den Jungen allein fahren ließen.

Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, scheiterte aber beim Landgericht endgültig. Zwar habe der Junge den Unfall verursacht, jedoch könnte den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die Aufsichtspflicht bemesse sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Auch müssten als Maßstab die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es spiele zudem eine Rolle, dass Kinder zu einem selbstständigen Verhalten erzogen werden sollen.

Für den konkreten Fall heißt das, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Der Junge fuhr zwar ohne Aufsicht der Eltern, jedoch in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dieser war ihm vertraut, da er sich in der Nähe der Wohnung befand. Der Junge konnte gut Fahrrad fahren und war von den Eltern auf die allgemeinen Verkehrsregeln hingewiesen worden. Es habe keinen Anlass für eine „engmaschige“ Kontrolle gegeben.

Da Kinder bis zum zehnten Lebensjahr im Straßenverkehr grundsätzlich nicht haften, wenn keine Aufsichtspflicht verletzt ist, war die Klage erfolglos.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 31/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Aktionsplan zur Kapitalmarktunion, Kampf gegen Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit, Dienstleistungsfreiheit

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 39/15

Themen: Parlamentarischer Abend, Filmempfehlung: „Der Staat gegen Fritz Bauer“, Satzungsversammlung, Delisting, Fracking, FAO Campus

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 30/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Datenschutz: „SAFE HARBOR“-ENTSCHEIDUNG, EU-ASYLRECHT, Konsultationen der EU zu GEOBLOCKING und Plattformen, PAUSCHAL- UND BAUSTEINREISEN

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Stellungnahmen des DAV

SN 50/15: Fracking

DAV fordert, Frackingvorhaben im Bundesberggesetz und nicht im Wasserhaushaltsgesetz zu regeln und empfiehlt, das Bundesberggesetz zu reformieren. weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 53/15: Bei Rassismus und Fremdenhass in der Erziehung droht Verlust des Umgangsrechtes

Berlin (DAV). Einige Menschen äußern sich öffentlich „besorgt“ bis fremdenfeindlich oder demonstrieren gar gegen Flüchtlingsheime. Das kann diese Menschen nicht nur Freundschaften und ihren Job, sondern auch das Umgangs- und unter Umständen sogar das Sorgerecht für ihr Kind kosten. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de).

Die politische oder religiöse Gesinnung eines Elternteils hat nur dann Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Hat ein Elternteil lediglich eine kontroverse Meinung, reicht das nicht aus, um ihm das Umgangsrecht zu entziehen oder einzuschränken. Zuständig dafür ist das Familiengericht.

„Entscheidend ist der Common Sense, der gesunde Menschenverstand“, sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein drastisches Beispiel: Wer einmal sagt, dass es ihm lieber wäre, wenn in seiner Nachbarschaft keine syrischen Flüchtlinge wohnen würden, wird damit das Kindeswohl noch nicht tangieren. Spricht ein Vater oder eine Mutter hingegen vor dem Kind offen eine Drohung gegen Flüchtlinge aus, überschreitet er oder sie damit deutlich die kritische Grenze.

Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar macht.

Ist das Kindeswohl gefährdet, wird das Umgangsrecht meist zunächst nur eingeschränkt. Auch ein begleiteter Umgang ist möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann. Zeigt sich der betroffene Elternteil uneinsichtig oder ändert er sein Verhalten nicht, kann ihm oder ihr der Umgang auch komplett verweigert werden. Das Sorgerecht, bei dem es hauptsächlich um Entscheidungen über das Kind geht, wird einem Elternteil nur in letzter Konsequenz entzogen.

Angenommen, man vermutet, dass der Ex-Partner dem Kind Werte vermittelt, die es schädigen können – wie sollte man das belegen? Die Erklärungen von Kindern können natürlich berücksichtigt werden. Das kommt jedoch auf das Alter und die Reife des Kindes an. „In der Regel muss sich das Gericht jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben von Kindern verlassen. Oft ist auch aus anderen Quellen bekannt, dass derjenige sich in kritischen Kreisen bewegt beziehungsweise sich häufiger zum Beispiel fremdenfeindlich äußert“, informiert die Familienrechtsexpertin. Sei dies der Fall, fänden sich auch leicht Beweise und Zeugen.

Wenn der Ex-Partner sich im Internet rassistisch oder fremdenfeindlich äußert, rät Rechtsanwältin Becker, von den entsprechenden Seiten Screenshots zu machen oder die Seiten auszudrucken. Falls es zum Prozess komme, könnten solche Belege hilfreich sein.

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