Berlin (DAV). Viele Autofahrer nutzen das Warnblinklicht, wenn sie mit dem Auto in zweiter Reihe halten, um schnell eine Besorgung zu machen – doch ist das verboten und kann teuer werden. Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft in der Reihe „Recht oder falsch?!“ mit, in der regelmäßig Rechtsmythen aufgeklärt werden.
Das Warnblinklicht darf nur in seltenen Ausnahmefällen genutzt werden, wie die Straßenverkehrsordnung festlegt. Dazu zählen, wer andere Autofahrer durch sein Fahrzeug gefährdet oder vor Gefahren warnen will. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich einem Stau auf der Autobahn nähert oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Darüber hinaus müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht anschalten, wenn ein Auto ein anderes Auto abschleppt.
„Wer den Blinker dennoch nutzt, riskiert ein Bußgeld von fünf Euro“, sagt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer das Warnblinklicht aktiviert, während des Haltens oder sogar Parkens in zweiter Reihe, wird sogar doppelt bestraft. „Das ist in den allermeisten Fällen verboten und wird mit einem zusätzlichen Bußgeld von mindestens 15 Euro bestraft“, so Swen Walentowski.
Aachen/Berlin (DAV). Ein Streit oder Fehlverhalten des Ehepartners einer Arbeitnehmerin kann nicht dazu führen, dieser zu kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. September 2015 (AZ: 2 Ca 1170/15).
Der Arbeitgeber ist Orthopäde, seine Mitarbeiterin als Arzthelferin beschäftigt. Den Ehemann der Arzthelferin beauftragte der Arzt mit dem Umbau der Praxisräume und seines Privathauses. Infolge dessen kam es zu einem Streit mit dem Ehemann. Der Orthopäde behauptete, geschlagen und gewürgt worden zu sein. Er kündigte seiner Arzthelferin.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Ein mögliches Fehlverhalten des Ehemannes rechtfertige keine Kündigung der Mitarbeiterin. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten.
Essen/Berlin (DAV). Ärzte müssen nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt darauf hinweisen, damit er seine Fortbildung noch rechtzeitig nachweisen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 (AZ: L 11 KA 106/12).
Die kassenärztliche Vereinigung kürzte dem Arzt das Quartalshonorar um zehn Prozent (rund 10.000 Euro). Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Sie erläuterte, dass sie ihn schon im Juni 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er bis zum April 2011 den Nachweis erbringen müsse. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassenärztliche Vereinigung ihm dann das Honorar.
Dagegen wehrte sich der Arzt. Er führte aus, dass er sich ausreichend fortgebildet habe. Er habe nur nicht rechtzeitig das Fortbildungszertifikat übersandt. Außerdem müsse die kassenärztliche Vereinigung ihn mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist auf die drohende Honorarkürzung hinweisen. Er behauptete, das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten zu haben.
Die kassenärztliche Vereinigung konnte nicht nachweisen, dass sie den Arzt rechtzeitig über die mögliche Honorarkürzung informiert hatte. Dazu sei sie aber verpflichtet, so das Gericht. Zwar gebe es die Pflicht der kassenärztlichen Vereinigung, zu kürzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werde. Doch sei ein rechtzeitiger Hinweis notwendig. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbildungspflicht hingewiesen werde. Insoweit sei die Honorarkürzung rechtswidrig. Der Arzt habe Anspruch auf die volle Summe.
Hamm/Berlin (DAV). Öffnet ein Krankenpfleger einen Abszess mit Gummihandschuhen, mit denen er zuvor eine Türklinke angefasst hat, ist dies ein Hygienemangel. Es stellt jedoch keinen groben Behandlungsfehler dar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 17. August 2015 (AZ: 3 U 28/15 nicht rechtskräftig – BGH VI ZR 529/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Die Frau litt bereits seit längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie Ende Dezember 2011 in ein Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.
Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.
Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe jedoch nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.
Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen Datenschutzrecht, Anerkennung der Berufsqualifikation von Steuerberatern, Verurteilung Deutschlands wegen Verletzung des Konfrontationsrechts, Kompromiss zur Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Berlin (DAV). Der Bundestag hat der neuen Regelung für Syndikusanwälte zugestimmt. Kernstück ist die ausdrückliche Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts im anwaltlichen Berufsrecht. Die Einheit der Anwaltschaft bleibt damit bewahrt. Das neue Gesetz erkennt den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt an. Daraus folgt auch, dass geschlossene Versorgungsbiografien für Syndikusanwälte möglich sind. Das Bundessozialgericht hatte 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der DAV hatte daraufhin eine ausgleichende Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte gefordert.
„Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber handelt und das so schnell. Die Bemühungen des DAV um ein Gesetzgebungsverfahren wurden belohnt“, kommentiert Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, den Beschluss. „Das neue Gesetz sichert die Einheit der Anwaltschaft und schafft Rechtssicherheit für viele Kolleginnen und Kollegen“, hob der DAV-Präsident hervor. Mehrere Forderungen des DAV seien in das neue Gesetz eingeflossen.
Ein Anliegen des DAV und seiner „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ war die weitgehende Gleichstellung von Syndikusanwälten und Rechtsanwälten. Nach der Neuregelung des Gesetzes haben die Arbeitsverhältnisse der Syndikusanwälte dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die neue Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung legt fest, welche Tätigkeiten zu den Aufgaben der Syndikusanwälte gehören müssen.
Konkrete Folgen hat die Neuregelung für Syndikusanwälte mit Blick auf die Altersversorgung. Brüche in der Versorgungsbiografie können vermieden werden. Die Folgen der BSG-Urteile werden durch sozialrechtliche Sonderregelungen (unter anderem auch zur 45-Jahre-Altersgrenze) gemildert. Die Absicherung erfolgt über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Nach einem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde im Gegensatz zum Entwurf aus der 1. Lesung die Erforderlichkeit einer Berufshaftpflicht fallengelassen. Besonders der DAV hatte sich für den Verzicht in der öffentlichen Anhörung ausgesprochen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikusanwälte gelten weiterhin. Das neue Gesetz modernisiert in einem Bereich die Bundesrechtsanwaltsordnung, in dem bisher vieles unklar war.
Der DAV und seine „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ haben den Prozess der Neuregelung mit angestoßen. Das Gesetz stärkt den Zusammenhalt der Anwaltschaft und stützt die Vielfalt der anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten. Die Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte kann, wenn der Bundesrat am morgigen Freitag zustimmt und der Bundespräsident in diesem Jahr das Gesetz unterzeichnet, am 01. Januar 2016 in Kraft treten.
Berlin (DAV). Der Bundestag hat der neuen Regelung für Syndikusanwälte zugestimmt. Kernstück ist die ausdrückliche Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts im anwaltlichen Berufsrecht. Die Einheit der Anwaltschaft bleibt damit bewahrt. Das neue Gesetz erkennt den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt an. Daraus folgt auch, dass geschlossene Versorgungsbiografien für Syndikusanwälte möglich sind. Das Bundessozialgericht hatte 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der DAV hatte daraufhin eine ausgleichende Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte gefordert.
„Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber handelt und das so schnell. Die Bemühungen des DAV um ein Gesetzgebungsverfahren wurden belohnt“, kommentiert Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, den Beschluss. „Das neue Gesetz sichert die Einheit der Anwaltschaft und schafft Rechtssicherheit für viele Kolleginnen und Kollegen“, hob der DAV-Präsident hervor. Mehrere Forderungen des DAV seien in das neue Gesetz eingeflossen.
Ein Anliegen des DAV und seiner „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ war die weitgehende Gleichstellung von Syndikusanwälten und Rechtsanwälten. Nach der Neuregelung des Gesetzes haben die Arbeitsverhältnisse der Syndikusanwälte dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die neue Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung legt fest, welche Tätigkeiten zu den Aufgaben der Syndikusanwälte gehören müssen.
Konkrete Folgen hat die Neuregelung für Syndikusanwälte mit Blick auf die Altersversorgung. Brüche in der Versorgungsbiografie können vermieden werden. Die Folgen der BSG-Urteile werden durch sozialrechtliche Sonderregelungen (unter anderem auch zur 45-Jahre-Altersgrenze) gemildert. Die Absicherung erfolgt über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Nach einem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde im Gegensatz zum Entwurf aus der 1. Lesung die Erforderlichkeit einer Berufshaftpflicht fallengelassen. Besonders der DAV hatte sich für den Verzicht in der öffentlichen Anhörung ausgesprochen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikusanwälte gelten weiterhin. Das neue Gesetz modernisiert in einem Bereich die Bundesrechtsanwaltsordnung, in dem bisher vieles unklar war.
Der DAV und seine „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ haben den Prozess der Neuregelung mit angestoßen. Das Gesetz stärkt den Zusammenhalt der Anwaltschaft und stützt die Vielfalt der anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten. Die Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte kann, wenn der Bundesrat am morgigen Freitag zustimmt und der Bundespräsident in diesem Jahr das Gesetz unterzeichnet, am 01. Januar 2016 in Kraft treten.