Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

PM 40/15: DAV: Transitzonen kommen massiver Inhaftierung gleich

Berlin (DAV). Zurzeit wird darüber diskutiert, für die Flüchtlinge „Transitzonen“ einzurichten. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dieses Vorhaben entschieden abzulehnen. Vielmehr soll sich die Politik darauf konzentrieren, konstruktive rechtsstaatliche Lösungen für die Bewältigung der Situation zu finden. Die Flüchtlinge suchen Schutz und nicht Haft. Das Transitzonen-Verfahren stößt auf rechtsstaatliche Bedenken. Zudem widerspricht es dem humanitären Wesenscharakter unserer Verfassung.

„Die Bundesrepublik Deutschland darf das ungarische Modell nicht übernehmen, betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Die Einführung sogenannter „Transitzonen“ für Flüchtlinge sei deshalb abzulehnen. Gerade in scheinbaren Krisen dürfe man sich nicht von rechtsstaatlichen Grundsätzen verabschieden. „Letztlich würden die Flüchtlinge grundlos in Haft genommen, um nichts anderes handelt es sich dabei“, so Schellenberg.

Ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat oder nicht kann nur in einem gesetzmäßigen Verwaltungsverfahren entschieden werden. Die Idee der „Transitzonen“ weckt die Illusion lediglich eines „kurzen Prozesses“. Die ungarische Praxis werde inzwischen von der Mehrheit der Verwaltungsgerichte in Deutschland als menschenrechtswidrig beurteilt, und die Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werde durch die Gerichte gestoppt. Es sei zu befürchten, dass andere Mitgliedstaaten nachziehen. Die europaweite Errichtung von Zäunen an den Binnengrenzen wäre ein Abschied von der Europäischen Union.

Die Überlegungen sind praktisch auch nicht zu Ende gedacht. Die Flüchtlinge werden sich nicht an einem Grenzübergang anstellen, wie dies bei einem Flughafen mit Transitzonen der Fall ist. Das Grundproblem ist, dass die Belastungsgrenze der Verwaltung erreicht ist. Hier muss angesetzt werden. Es ist dringend erforderlich, die Verwaltung mit sachlichen Mitteln und Personen massiv zu verstärken, damit diese schneller auf der Grundlage unserer Verfassung handeln kann.

„Wer die Grenzen der Bundesrepublik schließen will, braucht militärische Grenzsicherungsanlagen und die Bereitschaft, diese Grenzen zu verteidigen“, warnt Schellenberg. Das könne nicht das Bild eines freiheitlichen Europas sein.

Der Aufbau dieser Lager wird nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld kosten. Geld, welches anderer Stelle fehlen wird, so der DAV.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 40/15: DAV: Transitzonen kommen massenhafter Inhaftierung gleich

Berlin (DAV). Zurzeit wird darüber diskutiert, für die Flüchtlinge „Transitzonen“ einzurichten. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dieses Vorhaben entschieden abzulehnen. Vielmehr soll sich die Politik darauf konzentrieren, konstruktive rechtsstaatliche Lösungen für die Bewältigung der Situation zu finden. Die Flüchtlinge suchen Schutz und nicht Haft. Das Transitzonen-Verfahren stößt auf rechtsstaatliche Bedenken. Zudem widerspricht es dem humanitären Wesenscharakter unserer Verfassung.

„Die Bundesrepublik Deutschland darf das ungarische Modell nicht übernehmen, betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Die Einführung sogenannter „Transitzonen“ für Flüchtlinge sei deshalb abzulehnen. Gerade in scheinbaren Krisen dürfe man sich nicht von rechtsstaatlichen Grundsätzen verabschieden. „Letztlich würden die Flüchtlinge grundlos in Haft genommen, um nichts anderes handelt es sich dabei“, so Schellenberg.

Ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat oder nicht kann nur in einem gesetzmäßigen Verwaltungsverfahren entschieden werden. Die Idee der „Transitzonen“ weckt die Illusion lediglich eines „kurzen Prozesses“. Die ungarische Praxis werde inzwischen von der Mehrheit der Verwaltungsgerichte in Deutschland als menschenrechtswidrig beurteilt, und die Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werde durch die Gerichte gestoppt. Es sei zu befürchten, dass andere Mitgliedstaaten nachziehen. Die europaweite Errichtung von Zäunen an den Binnengrenzen wäre ein Abschied von der Europäischen Union.

Die Überlegungen sind praktisch auch nicht zu Ende gedacht. Die Flüchtlinge werden sich nicht an einem Grenzübergang anstellen, wie dies bei einem Flughafen mit Transitzonen der Fall ist. Das Grundproblem ist, dass die Belastungsgrenze der Verwaltung erreicht ist. Hier muss angesetzt werden. Es ist dringend erforderlich, die Verwaltung mit sachlichen Mitteln und Personen massiv zu verstärken, damit diese schneller auf der Grundlage unserer Verfassung handeln kann.

„Wer die Grenzen der Bundesrepublik schließen will, braucht militärische Grenzsicherungsanlagen und die Bereitschaft, diese Grenzen zu verteidigen“, warnt Schellenberg. Das könne nicht das Bild eines freiheitlichen Europas sein.

Der Aufbau dieser Lager wird nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld kosten. Geld, welches an anderer Stelle fehlen wird, so der DAV.

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 32/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Keine Einigung zu EU-Staatsanwaltschaft, EuGH erklärt „Safe-Harbor“ nichtig, Trilog zum Datenschutz bei Polizei und Strafverfolgung kann starten, Rat einig über Steuerinformationsaustausch, Reform des EuG.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 54/15: Wohnungen können nur in absoluten Ausnahmefällen für Flüchtlinge beschlagnahmt werden

Berlin (DAV). Auf der Suche nach Schutz vor Krieg und Gewalt kommen derzeit viele Menschen nach Deutschland. Eine Unterkunft für sie zu finden bringt manche Städte und Gemeinden an die Grenzen ihrer Aufnahmefähigkeit. In Hamburg sollen nun leerstehende Gewerbeimmobilien auch gegen den Willen der Eigentümer als Unterkunft genutzt werden können. Wohnungen zu beschlagnahmen ist hingegen rechtlich sehr schwierig, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de).

„Länder, Gemeinden oder Kommunen können Wohnungen nur dann beschlagnahmen, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine Beschlagnahme greife schließlich stark in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht ein.

Eine Rechtsgrundlage dafür bieten, wenn überhaupt, bislang in erster Linie die Landespolizeigesetze. Sie erlauben es, eine Immobilie zu beschlagnahmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Menschen obdachlos würden. Droht Obdachlosigkeit, können Menschen per sogenannter Obdachloseneinweisung in Wohnungen eingewiesen werden, in der Regel jedoch nur für maximal sechs Monate.

Dies erklärt, warum es rechtlich gesehen äußerst schwierig ist, einen Mieter aus seiner Wohnung zu drängen, um einen Flüchtling unterzubringen. Denn mit dem Gesetz soll Obdachlosigkeit vermieden werden. Wenn zwar ein Schutzsuchender untergebracht, aber dafür ein anderer Mieter wohnungslos wird, hat sich an der Gesamtsituation letztlich nichts geändert. „Das Mietrecht schützt Wohnraummieter in besonderem Maße vor Kündigungen“, fügt Rechtsanwalt Hannemann hinzu. „Einem Mieter zu kündigen, damit ein anderer Mieter einziehen kann, ist nicht erlaubt.“

Zum Zusammenleben mit Flüchtlingen gezwungen zu werden, kennen ältere Menschen aus der Nachkriegszeit. So etwas werde heute aber nicht passieren, beschwichtigt der Mietrechtsexperte. „Die Obdachlosigkeit hatte damals eine ganz andere Dimension. Mit der aktuellen Situation in Deutschland ist das nicht vergleichbar“, so Hannemann.

Beschlagnahmt werden kann, wenn überhaupt, nur leer stehender Wohnraum. Aber auch dann müsste zunächst geprüft werden, warum die Wohnung leer steht. Eine vermietete Wohnung zur Unterbringung von Flüchtlingen zu kündigen könnte allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn beispielsweise in einem Zehnfamilienhaus nur noch eine Wohnung vermietet ist, die restlichen neun Wohnungen aber leer stehen. Wäre die eine Wohnung auch nicht vermietet, könnte man in dem ganzen Haus zehn Familien unterbringen. Es könnte dann ausnahmsweise möglich sein, dass der einen Mietpartei der Mietvertrag gekündigt und eine andere Wohnung angeboten wird. Das ist jedoch nur in städtischen Mietwohnungen denkbar.

Eine Immobilie gegen den Willen des Eigentümers als Flüchtlingsunterkunft zu nutzen, ist aber nur die letzte Alternative. Die Landesregierungen müssen zunächst versuchen, eigene Unterbringungsmöglichkeiten bereitzustellen oder anzumieten. Reicht das nicht mehr aus, suchen die Verantwortlichen in der Regel zunächst den Dialog mit dem Immobilieneigentümer. In vielen Fällen lässt sich so ein Konsens erzielen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Ausl 01/15: Roma aus Mazedonien soll Schutz erhalten

Oldenburg/Berlin (DAV). Auch Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ können Anspruch auf Asyl haben. Und zwar in solchen Fällen, in denen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 (AZ: 6 A 32/15) mit dem der Klägerin aus Mazedonien der Status als Flüchtling zuerkannt wurde.

Die in Deutschland aufgewachsene Klägerin und Mitgründerin eines Vereins für die Rechte der Roma hatte sich in Mazedonien für Minderheitenrechte eingesetzt, Gewalt staatlicher Stellen dokumentiert und als Wahlbeobachterin gearbeitet. Dies gefiel offenbar der örtlichen Polizei nicht. Nicht nur wurde nur der Ehemann mehrfach geschlagen, es kam über Jahre auch nach dem Ende der Arbeit für den Verein immer wieder zu Nachstellungen. Diese gipfelten in einem folgenschweren Übergriff, bei dem die seinerzeit Schwangere das ungeborene Kind verlor, weil sie nicht bei einem von Sicherheitskräften geplanten Wahlbetrug mithelfen wollte.

Ende 2012 kam sie nach Deutschland. Den Asylantrag lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus rein formalen und allgemeinen Gründen ohne Betrachtung des Einzelfalles ab. Das Verwaltungsgericht gewährte der jungen Mutter von damals zwei Kindern im Jahr 2013 zunächst vorläufigen Abschiebungsschutz.

Die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Klägerin den Status als Flüchtling zuzuerkennen. Es hatte keine Zweifel an den umfangreichen und detaillierten Berichten, die im gesamten Verfahren von der Gegenseite nicht bestritten wurden. Zur mündlichen Verhandlung erschien nicht einmal ein Vertreter der Behörde.

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, meint: „Das Verfahren beweist, dass die sorgfältige Prüfung des Einzelfalles jedes Asylantrages unbedingt erforderlich ist. Allein die Herkunft aus einem bestimmten Staat darf kein Grund sein, das Schutzniveau zu senken. Die Anerkennung als Flüchtling ist auch bei den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten möglich.“

„Wenn die Gerichte bei angeblich 'sicheren' Herkunftsstaaten wie Mazedonien Schutz zuerkennen, ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass es dort ungefährlich ist, sehr zweifelhaft“, so der Anwalt der Klägerin, Henning J. Bahr. „Auch in diesen Staaten gibt es immer wieder asylrelevante Verfolgung.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Behörde könnte die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen. Rechtsanwalt Bahr ist trotzdem zuversichtlich: „Ein solcher Antrag dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben“. Das BAMF habe er zum Einlenken aufgefordert, indem das Urteil anerkannt und dem Ehemann und den Kindern ebenfalls Schutz gewährt wird. Deren Verfahren hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgesetzt.

Informationen: www.dav-auslaender-und-asylrecht.de

 weiterlesen ›