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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 02/16: Rotlichtverstoß weniger als eine Sekunde – kein Fahrverbot

Köln/Berlin (DAV). Wenn man eine Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde Rot gezeigt hat, kann man seinen Führerschein behalten. Dabei müssen physikalische Berechnungen zu Grunde gelegt werden. In der Folge bleibt es dann bei einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 2. Juli 2015 (AZ: 815 OWi-982 Js 5076/15-107/15).

Die Frau fuhr mit ihrem Auto vor einem Fahrzeug mit zwei Polizisten. Sie fuhr über eine rote Ampel. Die Polizeibeamten gaben an, dass die Ampel auf Rot umsprang, als sich die Autofahrerin etwa zwei Autolängen vor der Linie befand. Sie erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot. Ihr wurde vorgeworfen, die rote Ampel nach mehr als einer Sekunde überfahren zu haben.

Vor Gericht war die Frau – zumindest hinsichtlich des Fahrverbots – erfolgreich. Sie konnte schlüssig darlegen, dass die Ampel weniger als eine Sekunde zuvor auf Rot umgeschaltet hatte, bevor sie über die Linie fuhr. Ermittelt wird diese Zeit mit einer physikalischen Formel: Zeit gleich Weg geteilt durch die Geschwindigkeit. Hier war bekannt, dass sie sich das Fahrzeug etwa zwei Autolängen vor der Linie befunden hatte. Außerdem war die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Dies hatten die Polizisten auch angegeben. Zugunsten der Frau ist dieser Wert auch zugrunde zu legen. Nach dieser Berechnung war die Ampel also höchstens eine halbe Sekunde, keinesfalls eine Sekunde zuvor auf Rot umgesprungen.

Daher blieb es bei einem einfachen Rotlichtverstoß, der mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 01/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Vorschläge zum Regelungsumfeld für Plattformen, EGMR billigt nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland, Programm der niederländischen Ratspräsidentschaft, Neues Beschwerdeformular und Fallsammlungen beim EGMR.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 1/16

Themen u. a.: Syndikusgesetz, Einrichtung von Baukammern, Anwaltauskunft, Anwaltsblatt-App, Regelungsumfeld für Online-Plattformen

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 01/16: Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

Nürnberg/Berlin (DAV). Auch wenn es in einem Betrieb üblich ist, dass er für die Raucherpausen der Mitarbeiter den Lohn weiter zahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen, können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass dies auch künftig so bleibt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015 hin (AZ: 2 Sa 132/15).

Der Lagerarbeiter und Staplerfahrer arbeitete in einem Betrieb, in dem es sich eingebürgert hatte, dass die Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn ab.

2012 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (BV) über das Rauchen im Unternehmen. Hierin wurde unter anderem festgelegt, dass die Raucher – die nur außerhalb des Gebäudes auf einer Raucherinsel rauchen durften – sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen.

Nachdem ihm sein Arbeitgeber in der Folgezeit regelmäßig Beträge für die Rauchpausen von seinem Lohn abgezogen hatte, klagte der Mann.

Ohne Erfolg. Der Mann hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach Inkrafttreten der BV für Raucherpausen kein Lohn abgezogen würde. Er könne sich auch nicht auf eine sogenannte betriebliche Übung berufen. Bei den rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um rund 60 bis 80 Minuten, wie der Mann selbst angegeben habe. Dass der Betrieb das geduldet habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten. Das stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.

Darüber hinaus wiesen die Richter auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hin, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein „schützenswertes Vertrauen“, dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 03/16: Autofahren im Winter: Auf Blitzeis vorbereitet sein

Berlin (DAV). Je tiefer die Temperaturen fallen, desto weniger Spaß macht es, mobil zu sein. Für Autofahrer ist der Winter am gefährlichsten: Schnee, Straßenglätte und vor allem das tückische Blitzeis erhöhen das Risiko für Unfälle. Autofahrer sollten wissen: Sie müssen ihre Fahrweise dem winterlichen Wetter anpassen – und gegebenenfalls in Schrittgeschwindigkeit fahren. Darüber informiert die Deutschen Anwaltauskunft.

„Autofahrer sollten sich stets, besonders bei Glätte, wie ein Idealfahrer verhalten – das heißt, sie müssen alles tun, was möglich ist, um einen Unfall zu vermeiden“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Auto stehen lassen sollten aber besser jene, die sich das Fahren bei Schnee und Glatteis nicht zutrauten. Habe der Autofahrer sein Fahrzeug den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet und fahre mit äußerster Sorgfalt, könne er sich auf die Straße wagen.

Angenommen, es kommt doch zu einem Unfall wegen Glatteis, stellt sich wie bei jedem Unfall die Frage nach der Haftung. Ist das Kfz aufgrund des Glatteises ins Rutschen geraten oder hat der Autofahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wird regelmäßig eine Mithaftung des Fahrers angenommen. „Wenn ein Fahrzeugführer bei Glatteis die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er entweder nicht mit den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder aber aus Unachtsamkeit ein Fahrmanöver gestartet hat, dass den Witterungsverhältnissen nicht angemessen war“, erklärt Rechtsanwältin Mielchen.

Der Grund dafür ist, dass der Fahrer bei winterlichem Wetter seine Fahrweise anpassen muss. Dazu ist notwendig, dass der Autofahrer jederzeit gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können muss. Im Notfall muss man in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Gleiches gilt bei Blitzeis. Dem Sichtfahrgebot § 3 Abs.1 Straßenverkehrsordnung zufolge muss jeder Autofahrer so fahren, dass er bei einem plötzlich aufkommenden Hindernis oder ähnlichem – dazu zählt auch Blitzeis – anhalten oder ausweichen kann. Autofahrer müssen also theoretisch auf alles vorbereitet sein. „Blitzeis ist keine höhere Gewalt, die eine Haftung des Autofahrer entfallen ließe“, fügt die Rechtsanwältin hinzu. Es gelten die Maßstäbe, die auch bei gewöhnlicher Straßenglätte anzuwenden seien.

Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Nr. 02/16: Kündigung bei Weigerung Firmenfahrzeug zu nutzen

Mönchengladbach/Berlin (DAV). Weigert sich ein Mitarbeiter, das Firmenfahrzeug zu nutzen, kann ihm auch nach fast 20 Jahren gekündigt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14. Oktober 2015 (AZ: 2 Ca 1765/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Verkaufsreisende arbeitete seit fast 20 Jahren bei einer Firma, die Kaffee vertreibt. Er nutzte, wie die anderen Mitarbeiter auch, Firmenfahrzeuge. Der Betrieb gestaltete die Firmenfahrzeuge um. Sie sind nun so lackiert, dass bei geschlossener Tür der Eindruck entsteht, die Tür sei aufgeschoben. Es sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Mann nutzte das umgestaltete Fahrzeug zunächst. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, weigert er sich, das Auto weiter zu benutzen. Bei einem Streit bezeichnete er es als „Puffauto“. Ihm wurde gekündigt.

Der Betrieb durfte dem Mitarbeiter kündigen, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber habe im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Die Kündigung war auch nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen, da es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb gehandelt habe.

www.anwaltauskunft.de

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VerkR 01/16: Unachtsames Öffnen der Autotür

Hamburg-Barmbek/Berlin (DAV). Wer seine Autotür unachtsam öffnet, haftet für den Schaden bei einem Unfall. Steht fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der andere aber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30 Prozent mit. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 6. August 2015 (AZ: 814 C 86/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen auf einer Stadtstraße. Rechts stand ein Fahrzeug auf einem Parkstreifen. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Fahrzeug der Frau mit der hinteren linken Tür des geparkten Fahrzeugs. Die Frau behauptete, der Fahrer habe plötzlich die hintere linke Tür seines Fahrzeuges geöffnet, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Mann erklärte, die Tür habe schon länger offen gestanden, da er gerade sein Enkelkind im Kindersitz angeschnallt habe.

Die Klage der Frau war teilweise erfolgreich. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zulasten des Mannes vor. Dieser habe ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen. Aufgrund der Lichtverhältnisse – es habe Morgendämmerung geherrscht – habe man dies auf große Entfernung nicht erkennen können.

Das Gericht war aber auch davon überzeugt, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet war, also nicht plötzlich geöffnet wurde. Daher müsse die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs berücksichtigt werden. Die Frau haftet zu 30 Prozent mit.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 01/16: Lottogewinne müssen nicht versteuert werden

Berlin (DAV). Es ist verlockend: Auf einem Zettel ein paar Zahlen ankreuzen, einen kleinen Einsatz zahlen und mit etwas Glück Millionen Euro gewinnen. So erging es auch einem Lottospieler aus Nordrhein-Westfalen: Er hatte am vergangenen Wochenende bei der Ziehung des Eurojackpots richtig gelegen und kann sich nun über knapp 50 Millionen Euro freuen. Eine (weitere) gute Nachricht für glückliche Gewinner: Wer aus Zufall oder Glück Geld gewinnt – wie es beim Lotto der Fall ist –, muss den Gewinn nicht versteuern. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„Spielgewinne sind steuerfrei“, informiert Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu den Spielgewinnen zählten Wettgewinne und Gewinne aus Lotterien. „Voraussetzung dafür ist, dass kein Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Spieler und demjenigen besteht, der das Geld zahlt“, fügt die Rechtsanwältin aus Frankfurt am Main hinzu.

Wann die Gewinne steuerfrei sind, wird besonders dann deutlich, wenn man solche (Ausnahme-)Fälle betrachtet, in denen Spielgewinne doch versteuert werden müssen. In einem dieser seltenen Fälle hat am 16. September 2015 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: X R 43/12). Es ging darum, ob und wie die Einnahmen aus einem Turnierpokerspiel versteuert werden müssen. Die Richter entschieden im zu beurteilenden Fall, dass die Preisgelder aus dem Turnier nicht als reine Gewinnspielgewinne gezählt werden konnten, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern waren. Denn bei einem Pokerturnier in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha“ geht es den Richtern zufolge keineswegs nur um Zufall und Glück, es spielen auch Geschicklichkeit und Erfahrung eine Rolle.

Wichtig ist allerdings: Wer das gewonnene Geld anlegt – egal, ob man es durch eigene Leistung oder als Lottogewinn erhalten hat – muss im Rahmen der Geldanlage möglicherweise Steuern zahlen. „Investiert man seinen Gewinn zum Beispiel in ein Mehrfamilienhaus, Aktien oder ein Unternehmen, müssen die Einkünfte daraus natürlich versteuert werden“, erklärt Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak.

www.anwaltauskunft.de

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VerkR 48/15: Unfall in der Spielstraße

Ibbenbüren/Berlin (DAV). In einer Spielstraße darf man nur auf besonders gekennzeichneten Flächen parken. Fährt jemand gegen ein falsch abgestelltes Auto, haftet der Falschparker nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7. September 2015 (AZ: 3 C 267/15).

Der Mann hatte seinen Pkw in einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Spielstraße, falsch abgestellt. Sein Auto stand gegenüber einer Grundstücksausfahrt. Als eine Autofahrerin abends rückwärts aus der Ausfahrt fahren wollte, stieß sie gegen das andere Auto. Sie meinte, der Falschparker müsse mithaften, da er gegen das Parkverbot verstoßen habe.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Das Parkverbot im verkehrsberuhigten Bereich diene nicht dazu, anderen Autofahrern ein ungehindertes Fahren zur ermöglichen. In den so genannten Spielstraßen solle die Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleiben.

Auch liege kein Verstoß gegen das verbotene Parken vor einer Grundstücksausfahrt vor. Nur in schmalen Straßen ist es verboten, gegenüber einer Ausfahrt zu parken. In diesem Fall sei die Straße jedoch breit genug gewesen. Daher musste die Frau den gesamten Schaden alleine tragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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