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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 39/15: Nachtrunk hilft nichts

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Wer befürchten muss, dass gegen ihn wegen einer Alkoholfahrt ermittelt wird, darf in den nachfolgenden Stunden nichts mehr trinken. Wer einen „Nachtrunk“ behauptet, begeht eine Pflichtverletzung. Es liegt dann nämlich der Verdacht nahe, dass der Betroffene die Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration erschweren will. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 (AZ: 3 U 66/13).

Der Mann war nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des „Schocks“ zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.

Seine Klage war erfolglos. Für das Gericht lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe auch nicht zahlen müssen. Es lägen zwei Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der „Nachtrunk“. Dieser stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 38/15: Abbiegen bei Grün – auf Fußgänger achten!

Dresden/Berlin (DAV). Ein Fußgänger darf beim Überqueren eines Fußgängerüberweges bei grüner Fußgängerampel darauf vertrauen, dass abbiegende Autos ihn beachten. Nur weil ein Fahrzeug ebenfalls Grün hat und links abbiegen will, heißt dies nicht, dass der Fahrer nicht auf Fußgänger achten muss. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden am 5. Januar 2015 (AZ: 7 U 568/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Frau wurde auf einem Ampelübergang von einem Lkw erfasst. Die Fußgängerampel zeigte Grün. Bei der Frage, wer für den Unfall haften muss, war der Lkw-Fahrer der Meinung, dass die Fußgängerin zumindest mithaften müsse. Sie hätte auf querende Autos achten müssen. Schließlich sei auch für den Lkw-Fahrer die Ampel grün gewesen.

Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Grundsätzlich dürfe ein Fußgänger darauf vertrauen, dass auf ihn geachtet wird. Zwar dürften Fußgänger nicht blindlings über die grüne Ampel gehen. Es reiche aber aus, wenn man einen kurzen Seitenblick nach rechts werfe. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, etwa eine hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs, müsse sich der Fußgänger nicht ständig vergewissern, dass er gefahrlos den Überweg nutzen könne.

Das Gericht sah also die Verantwortung für den Unfall allein beim Lkw -Fahrer. Daher muss er allein haften.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 33/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH-Urteil zu neuen EU-Strafrechtsrichtlinien, Entschließung des EP zu Massenüberwachungen, EuGH zu Klagerechten für Umweltverbände, Neue EuGH-Richter und neuer Präsident, Reform des Europawahlrechts.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 55/15: Autofahrer aufgepasst: Jetzt Reifen wechseln und für den Winter gerüstet sein

Berlin (DAV). Die Tage werden kürzer und die Temperaturen niedriger, der erste Schnee ist in höheren Regionen gefallen: Viele haben jetzt das Bedürfnis, es sich mit einem warmen Getränk zuhause bequem zu machen. Autofahrer sollten vorher jedoch einen Abstecher in die Werkstatt machen. Denn im Herbst müssen die Reifen gewechselt und das Auto winterfest gemacht werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de).

Wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs ist, muss allerdings mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Behindert der sommerbereifte Autofahrer den Verkehr oder verursacht er gar einen Unfall, fällt die Strafe höher aus.

Bei einem Unfall können die falschen Reifen sich auch auf die Haftung auswirken. So kann einem Autofahrer, der bei Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, eine Mitschuld am Unfall zugesprochen werden – egal, ob er Unfallverursacher oder Geschädigter ist. Die jeweilige Versicherung übernimmt dann möglicherweise nicht den kompletten Schaden.

Da der Winter sehr kurzfristig hereinbrechen kann, sollten Autofahrer rechtzeitig handeln. Wer seine Reifen jetzt wechselt, ist auf der sicheren Seite. Winterlichen und gleichzeitig sicheren Autofahrten steht dann nichts mehr im Weg.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 43/44: Änderungen im Asylrecht: Kein Beschleunigungsgesetz, sondern ein Asylbehinderungsgesetz

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt das vom Bundestag beschlossene

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ab. Durch das Gesetzespaket werden Flüchtlinge letztlich abgeschreckt, in Deutschland Asyl zu suchen. Besonders bedenklich erscheinen das Arbeitsverbot für geduldete Ausländer, die Änderungen der Leistungen für Asylbewerber und Geduldete sowie das Verbot der Ankündigung einer Abschiebung. In der vom DAV kritisierten Eile des Gesetzgebungsverfahrens bleibt auch die notwendige Überprüfung der Situation in den neuen sogenannten sicheren Herkunftsstaaten aus. Bei der Bewertung der Situation in diesen Ländern werden bspw. geschlechtsspezifische Verfolgung oder die Kumulierung von diskriminierenden Maßnahmen gegenüber ethnischen oder sexuellen Minderheiten nicht berücksichtigt.

„Die Verschärfung des Asylrechts wird viel Leid für die Betroffenen bedeuten, den Zuzug von Schutzsuchenden aber nicht nennenswert reduzieren“, so Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des Ausländer- und Asylrechtsausschusses des DAV. Auch die Eile, mit der die gesetzlichen Reglungen umgesetzt werden sollen, ist der Sache nicht angemessen. Die einzig

einer vordergründigen Opportunität geschuldete überhastete Vorgehensweise des Gesetzgebers sei mit einem demokratischen Gesetzgebungsprozess nicht mehr in Einklang zu bringen. „Ohne Not werden problematische, grundrechtsrelevante Weichenstellungen ohne die Möglichkeit einer sachlichen Diskussion durchgezogen“, so Seidler weiter. Die Einschränkung der Leistungen für Geduldete unter das durch das Grundrecht auf Menschenwürde vorgegebene Existenzminimum steht zudem in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von drei auf sechs Monate zu verlängern. Dadurch wird auch die räumliche Beschränkung und das Arbeitsverbot der betroffenen Personen verlängert. Die Änderung ist aus Sicht des DAV deswegen schon nicht nachvollziehbar, weil die ohnehin knappen Wohnplatzressourcen in den Aufnahmeeinrichtungen damit weiter verknappt werden.

Der Gesetzgeber plant auch ein weitgehendes gesetzliches Arbeitsverbot für geduldete Ausländer bei gleichzeitiger Einschränkung gewährter Leistungen. Dies konterkariert zum einen die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen im Aufenthaltsgesetz, wie auch in der Beschäftigungsverordnung zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung, insbesondere von jugendlichen und heranwachsende geduldeten Ausländerinnen und Ausländern. Zudem missachtet der Gesetzgeber grundlegende Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2012. Massenhafte Rechtsmittelverfahren werden die Folge sein.

Bei dem Thema der sicheren Herkunftsstaaten verkennt der Entwurf, dass es neben dem Merkmal „staatliche Verfolgung“ auch generell andere Asylgründe geben kann, wie etwa die Häufung von Diskriminierung von Minderheiten (Roma) oder grundrechtsspezifische Verfolgung. So hat der Europäische Gerichtshof erst am 07.07.2015 Belgien wegen der Abschiebung einer Roma-Familie nach Serbien wegen Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) verurteilt (V.M. et autres c. Belgique, No. 60125/11).

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 41/15

Themen u. a.: Nachrichtendienste, Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, StPO-Justizreform, Friedensnobelpreis, Rassismus im Netz, Corporate Social Responsibility, IBA weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 42/15: Deutscher Anwaltverein: Mehr Vertrauen in den Staat? Bessere Kontrolle der Nachrichtendienste!

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert eine Reihe von Maßnahmen des Gesetzgebers und der Exekutive, um die deutschen Nachrichtendienste zu reformieren. Auch müssen die Rechte der Betroffenen besser geschützt werden.

„Berichte über mögliches Fehlverhalten der deutschen Nachrichtendienste beschädigen das Vertrauen. Deshalb ist es geboten, dass die Tätigkeit der Geheimdienste einer besseren parlamentarischen Kontrolle zu unterziehen“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Deshalb lege der DAV jetzt konkrete Vorschläge vor. „Zum einen brauchen wir einen „Anwalt der Betroffenen“, der zu jedem Genehmigungsverfahren gemäß dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Genehmigungsverfahren) hinzugezogen wird. Zum anderen muss die Kommunikation mit Mandanten besser vor dem heimlichen Zugriff der Nachrichtendienste geschützt werden“, erläutert der DAV-Präsident die wichtigsten Forderungen des Verbandes.

Das „G 10“ regelt das Verfahren, nach dem Nachrichtendienste sich Überwachungsmaßnahmen genehmigen lassen müssen. Die Prüfung erfolgt über die sogenannten „G 10-Kommissionen“, die durch das jeweilige Parlament eingesetzt werden. Die Betroffenen werden weder über die Maßnahmen informiert, noch in das Verfahren der „G-10-Kommission“ eingebunden. Der „Anwalt der Betroffenen“ soll diese rechtsstaatliche Lücke ausfüllen. Als unabhängige Behörde, die angemessen mit Personal und Sachmittel ausgestattet ist, soll er die Interessen der Überwachungsadressaten wahrnehmen.

Das „G 10“ schützt zurzeit die Kommunikation zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt nicht ausreichend. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein einen umfassenden Schutz aller Rechtsanwälte vor heimlichen Ermittlungsmaßnahmen. Das ist verfassungsrechtlich geboten. Auch bei der strategischen Überwachung ist das Anwaltsgeheimnis zu schützen. Die bereits bestehenden Überwachungsbeschränkungen im „G 10“ müssen auf die Kommunikation erweitert werden. Der Bundesnachrichtendienst soll dazu verpflichtet werden, durch negative Suchbegriffe (z.B. „Rechtsanwalt“) die Einsicht in Anwaltskorrespondenz nach Möglichkeit zu vermeiden. Befindet sich unter den Treffern dennoch geschützte Korrespondenz, so muss der BND unverzüglich löschen. „Ein funktionierender Staat muss in der Lage, berechtigte Sicherheitsansprüche seiner Bürger zu erfüllen. Gleichzeitig liegt es im Gemeinwohlinteresse, dass jede nachrichtendienstliche Tätigkeit auch der demokratisch legitimierten Kontrolle unterliegt und – soweit möglich – transparent ist“, so Schellenberg weiter.

Der DAV hat deshalb einen Forderungskatalog aufgestellt, der diesem Spannungsverhältnis gerecht wird (DAV-Stellungnahme Nr. 47/15):

Das G 10 muss auch für Auslands-Auslands-Kommunikation gelten. „Weltraumtheorien“ darf es in Zukunft nicht mehr geben. Alle Eingriffsgesetze sind zeitlich zu befristen. Jede Änderung und Erweiterung des „G 10“ und des BND-Gesetzes ist mit einem Ablaufdatum zu versehen. Wir brauchen einen Paradigmenwechsel bei den nachrichtendienstlichen Befugnissen: Weg von der Generalklausel, hin zu enumerativen Aufzählungen. Die „G 10-Kommission“ und das Parlamentarische Kontrollgremium brauchen dringend zusätzliches, qualifiziertes Personal und zusätzliche Sachmittel. Jede Form der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit bedarf einer Kontrolle. Es darf keinen kontrollfreien „informellen“ Austausch der Dienste geben. Der Deutsche Anwaltverein fordert die Einrichtung eines „Anwalts der Betroffenen“, der in jedes „G 10-Genehmigungsverfahren“ einzubeziehen ist. Der Deutsche Anwaltverein fordert einen verstärkten Schutz der Anwaltskommunikation vor dem heimlichen Zugriff der Nachrichtendienste.

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Pressemitteilungen des DAV

PM 41/15: StPO-Reform: DAV sieht weiteren Handlungsbedarf

Berlin (DAV). Die Ergebnisse der Expertenkommission zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des straf- und jugendgerichtlichen Verfahrens“ sind vorgestellt worden. Für den Deutschen Anwaltverein (DAV), der in der Kommission vertreten war, bietet sich aber ein durchwachsenes Bild.

Erfreulich sind einige Vorschläge zur Reform des Ermittlungsverfahrens. Die audiovisuelle Dokumentation von Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen soll jedenfalls bei gravierenden Vorwürfen zur Regel werden. Damit wird einer seit Jahren von der Anwaltschaft erhobenen Forderung entsprochen, deren Umsetzung Fehlurteile vermeiden helfen wird.

Auch sind erweiterte Anwesenheits- und Fragerechte der Verteidigung vorgesehen. Der Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei (sog. „V-Männer“) und die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung sollen gesetzlich geregelt und damit an strenge Voraussetzungen gebunden werden. Tatprovokation durch staatliche Ermittler wollen die Expertinnen und Experten ganz verbieten lassen.

Der DAV bedauert, dass sich die Mehrheit der Kommission nicht für eine audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung aussprechen wollte, hier blieb es bei einer „Prüfempfehlung“ an das Ministerium. Punktuell soll ein transparenter und kommunikativer Verhandlungsstil in diesem Verfahrensstadium gefördert werden.

In anderen Bereichen, etwa beim Revisionsverfahren oder im Wiederaufnahmeverfahren, bleiben die Empfehlungen weit hinter dem zurück, was aus Sicht der Anwaltschaft erforderlich wäre.

„Es ist nun Aufgabe der kommenden rechtspolitischen Debatte, hieraus eine Reform des Strafverfahrens zu formen, die verbesserte Gewährleistungen für gerechte Entscheidungen schafft und dadurch den Strafprozess rechtsstaatlich effektiver gestaltet. Das wird es notwendig machen, an einigen Punkten über die Empfehlungen der Kommission hinauszugehen“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV und Mitglied der Expertenkommission.

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