Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

VGT 6/16: Datenschutz contra Beweisführung?

Arbeitskreis VI: Dashcam

Goslar/Berlin (DAV). Kleine Kameras auf dem Armaturenbrett, sogenannte Dashcams, können Unfälle aufzeichnen. Damit bieten sie die Möglichkeit, strittige Sachverhalte im Straßenverkehr besser zu beweisen. Denn häufig stellen die beteiligten Parteien die Vorgänge, die zu Schäden geführt haben, unterschiedlich dar. Doch die kleinen Kameras dienen nicht nur der Beweisführung. Allerdings berühren sie auch die Persönlichkeitsrechte von anderen Fahrern oder Fußgängern, die zufällig aufgezeichnet werden. Datenschutzrechtlich stellen sie damit ein Problem dar. Die Rechtsprechung hat diesen Widerspruch – Beweisführung auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite – noch nicht geklärt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verlangt die Einhaltung des Datenschutzes und des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der informationellen Selbstbestimmung. Dies müsse der Gesetzgeber klarstellen und garantieren.

„Das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht am eigenen Bild und die Würde des Menschen sind unveräußerliche Rechtsgüter. Gerade der dauerhafte Einsatz von Dashcams, also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern, verletzt deren Rechte“, gibt Rechtsanwalt Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins zu Bedenken. Auch die uneingeschränkte Zulassung als Beweismittel sei daher nicht mit dem Datenschutz vereinbar.

Das datenschutzrechtliche Problem bei Dashcams entsteht vor allem dadurch, dass die Aufnahme permanent erfolgt und nicht anlassbezogen. Die Kameras filmen neben möglichen Unfallteilnehmern auch Unbeteiligte. Denn in der Regel schalten die Besitzer die Dashcams ein, wenn sie in ihr Auto steigen und losfahren. Jeder Verkehrsteilnehmer, ob nun Fußgänger, Fahrrad- oder Autofahrer muss damit rechnen, von unzähligen Kameras gefilmt zu werden. Darüber hinaus existieren zahlreiche Beispiele von privaten Filmaufnahmen, die auf youtube und ähnlichen Portalen zu sehen sind. Der von Dashcams Gefilmte kann mittlerweile gar nicht mehr feststellen, ob die Aufzeichnungen mit ihm über das Internet verbreitet werden. Der Gesetzgeber erachtet aus diesen Gründen private Aufnahmen mit solchen Kameras als nicht zulässig. Sie verstoßen unter anderem gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. In einem Urteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: I 3 S 19/14) lehnten die Richter eine zivilrechtliche Verwertbarkeit ab, weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Gefilmten Vorrang hat.

Doch gibt es eine Einschränkung: Im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung zur heimlichen Überwachung verwies das Landgericht Heilbronn darauf, dass es regelmäßig auf den Einzelfall ankomme. Wenn ein Autofahrer die Kamera auf einen konkreten Anlass hin einschaltet, kann zumindest strafrechtlich eine Verwertbarkeit möglich sein. Auch die Ermittlungsbehörden können das Filmmaterial nutzen. Wenn sie dem Kamerabesitzer durch dessen eigene Aufnahmen ein Fehlverhalten nachweisen können, ist das Filmmaterial als Beweis grundsätzlich verwertbar.

Beispiele für strittige Situationen im Straßenverkehr mit schwieriger Beweisführung gibt es hingegen viele. Spurwechselunfälle und plötzlich geöffnete Fahrzeugtüren, die aber angeblich schon minutenlang offen gestanden haben sollen, sind hier zu nennen. Auch das vorherige Rückwärtsfahren des Vordermannes bei Auffahrunfällen beschreiben die streitenden Parteien oft unterschiedlich. Besonders interessant sind die Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen mit Fahrradfahrern. Deren Fehlverhalten ist meist schwer zu belegen.

Rechtsanwalt Krämer betont daher: „Die Einzelfallprüfung, wie sie die Rechtsprechung heute zurückhaltend vornimmt, sollte aber im Rahmen einer Güterabwägung und nach Ausschöpfung sämtlicher sonstiger Beweismittel möglich sein“. Anlassbezogene Filmaufnahmen könnten als Beweismittel zulässig sein.

Da Rechtslage und Rechtsprechung uneinheitlich sind, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen und den Schutz der Rechte der Betroffenen zu wahren. Dies ist auch mit Blick auf die technischen Entwicklungen dringend geboten. Viele Fahrzeuge werden in Zukunft mit Fahrassistenzsystemen und damit mit vielen Kameras ausgestattet sein. Damit die Halter der Fahrzeuge dann die technischen Innovationen auch nutzen können, sollten die rechtlichen Aspekte geklärt sein.

Ein Filmbeitrag zu Dashcams ist unter folgendem Link zu finden: https://anwaltauskunft.de/videos/mobilitaet/dashcams-sind-ein-rechtliches-risiko/

Außerdem sind unter https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/verkehr/745/dashcams-im-auto-beweismittel-vs-datenschutz/ weitere interessante Informationen zu dem Thema nachzulesen.

Zu den Radio-O-Tönen

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VGT 3/16: Ersatz des Verdienstausfalls bei Personenschäden

Arbeitskreis III: Schadensersatz und Steuer

Goslar/Berlin (DAV). Wenn Unfallopfer ihre Schäden ersetzt bekommen, zahlen sie angesichts der anfallenden Steuer häufig drauf. Bei der Regulierung von Personenschäden spielt der Ersatz des Verdienstausfallschadens nicht selten eine erhebliche Rolle. Übersehen wird, dass die Betroffenen die Ausgleichszahlung für den Verdienstausfall auch versteuern müssen. Dies stellt auch einen Schaden dar und ist dementsprechend auch durch den Schadensersatz auszugleichen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

„Der Verdienstausfall muss nicht nur netto, sondern brutto ersetzt werden. Sonst müssen die Betroffenen die Steuer aus der eigenen Tasche bezahlen. Häufig wird übersehen, dass die Berechnung des Schadensersatzes auf Basis des Nettogehalts des Geschädigten erfolgt“, so Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Aus Sicht des Schadensrechts steht außer Frage, dass der Geschädigte die auf das ausfallende Gehalt entfallende Einkommensteuer zusätzlich erhalten soll. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt zunächst nur auf Basis des Nettogehalts. Doch die Beteiligten vergessen diese Schadensposition bei Abfindungsvergleichen häufig. Besonders für junge Menschen kann die dann anfallende Steuer im sechsstelligen Bereich liegen. Denn sie haben noch eine lange Lebensarbeitszeit und erhalten entsprechend hohe Ausgleichszahlungen.

Im Nachhinein können die Geschädigten über die Steuerbescheide die Steuerlast bei der Versicherung nicht mehr geltend machen. Sie müssen dann die Forderungen der Finanzverwaltung selbst bezahlen, wenn sie dies in den Abfindungsvergleichen nicht entsprechend geregelt haben.

Bei der Aufnahme der Steuerlast in den Abfindungsbetrag muss eine fachkundige Berechnung der Auswirkungen erfolgen. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gelten als Nebenkosten der Regulierung. Die Versicherung muss diese dann übernehmen.

Schließlich ist aber auch zu beachten, dass die Steuergesetze eine Vielzahl von Steuerbegünstigungen für solche Zahlungen vorsehen. Der Geschädigte muss solche Vergünstigungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn diese Vorteile dem Schädiger zugutekommen. Ein Verzicht auf solche Vergünstigungen kann einen Verstoß gegen die Schadensermittlungspflicht darstellen.

Zu den Radio-O-Tönen

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 03/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen Öffentliche Konsultationen zur Schleusung von Migranten sowie zu Leitlinien zu nicht-finanzieller Berichterstattung, Richtlinienvorschlag zum besseren Strafregisterinformationsaustausch über Nicht-EU-Bürger, Annahme des Berichts zum Digitalen Binnenmarkt im Plenum des EP, Annahme des Kompromisses zur Richtlinie zur Unschuldsvermutung im Strafverfahren.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 02/16: DAV macht auf schwierige Situation der chinesischen Anwaltschaft aufmerksam

Berlin (DAV). Aus Anlass des „Tages des bedrohten Anwalts“ 2016 setzt sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) wiederholt für chinesische Anwältinnen und Anwälte ein, die vom chinesischen Staat verfolgt werden. Der weltweite Tag wird seit 2010 am 24. Januar ausgerichtet. Kriminalisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allein aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit widerspricht zahlreichen Menschenrechtsstandards.

„Eine unabhängige Anwaltschaft und eine funktionierende Justiz sind essentiell für jeden Staat, dessen Gesellschaft und nicht zuletzt auch die Wirtschaft“, erklärt der Präsident des DAV Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Der DAV hat am 18. Januar 2016 gemeinsam mit namhaften Juristen aus der ganzen Welt einen offenen Brief an die chinesische Staatsführung versandt, in dem sie Präsident Xi Jinping aufforderten, die Einschüchterungen von Anwälten zu beenden und inhaftierte Kolleginnen und Kollegen freizulassen. Für den DAV unterzeichnete DAV-Präsident Schellenberg den Brief, der im britischen Guardian erschien und über den zahlreiche Medien weltweit berichteten (wie bspw. „New York Times“, „Die Zeit“).

Hintergrund war eine landesweite Aktion der chinesischen Behörden im vergangenen Sommer. Mehr als 200 Anwältinnen und Anwälte, die sich besonders für Menschenrechte einsetzten, sowie deren Familienmitglieder waren festgenommen worden. Die chinesischen Behörden warfen den Anwälten vor, eine „kriminelle Vereinigung“ gebildet und „ernsthaft die öffentliche Ordnung“ gestört zu haben. Sie seien Teil eines Verbrecherrings von „Unruhestiftern, die sich als Bürgerrechtler ausgegeben hätten“. Dabei widerspricht die Kriminalisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allein aufgrund der Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben zahlreichen international anerkannten menschenrechtlichen Standards, zu deren Einhaltung sich auch die Volksrepublik China rechtlich verpflichtet hat. Sie widerspricht aber auch den Vorgaben des chinesischen Rechts.

Noch immer befinden sich zwölf Anwälte in Haft, ohne dass sie Zugang zu Familienangehörigen oder einem Rechtsbeistand haben. Zum Teil ist ihr Aufenthaltsort immer noch nicht bekannt. Der Brief scheint Wirkung zu zeigen: Bereits einen Tag nach Erscheinen des Briefes teilten chinesische Behörden den Aufenthaltsort des verschwundenen Anwalts Li Heping mit.

Der DAV wird die Situation der chinesischen Anwaltschaft auch in Zukunft genau beobachten und sich für die chinesischen Kolleginnen und Kollegen einsetzen.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VersR 01/16: Vermeintlich kleine „Schummelei“ mit großen Folgen

Berlin (DAV). Für Gefälligkeiten muss man unter Umständen am Ende bitter bezahlen. Zum Beispiel, wenn man sich mit seinem Arzt darauf verständigt, dass er etwas anderes abrechnet als erbracht wurde – nur damit man die Leistung nicht aus eigener Tasche bezahlen muss. Will man später Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, kann diese „Schummelei“ böse Folgen haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

„Solche Fälle sind leider gar nicht so selten“, sagt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Als typisches Szenario schildert er den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, der seinen Hausarzt beispielsweise für eine Taucheignungsuntersuchung aufsucht. Diese Untersuchung benötigt er, um im nächsten Urlaub an einem Tauchkurs teilnehmen zu können. Die Untersuchung ist kostenpflichtig und gehört nicht zum Leistungskatalog seines Versicherers, da es sich um keine notwendige Heilbehandlung handelt. Sein Arzt erklärt sich bereit, eine Rechnung auszustellen, die sein Patient beim Versicherer einreichen kann. Als Diagnose schreibt er dann beispielsweise „Verdacht auf chronische Bronchitis“. Der Versicherungsnehmer freut sich, spart er doch so die Kosten für die Untersuchung.

Einige Zeit später will unser Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte eine Diagnose – wir erinnern uns – „Verdacht auf Chronische Bronchitis“ und lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert.

„Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, sich auf solche „Deals“ einzulassen und Arztrechnungen immer genauestens darauf zu überprüfen, ob wirklich abgerechnet wird, was erbracht wurde. Es lohne sich nie, von seinem Arzt Rechnungen zu verlangen, die beim Versicherer abrechnungsfähig seien, nur um den Betrag nicht selbst zu übernehmen, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass das Versicherungsbetrug ist, und der ist bekanntlich strafbar!“, wie der Rechtsanwalt betont.

Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner – sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Informationen: www.davvers.de

 weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 3/16

Themen: China: Intern. Juristen appellieren an Xi Jinping, BGH zur Vergütungsvereinbarung, Beitrag: "Nach Köln: Wettkampf der Getriebenen", EGMR-Urteil, Sonderkonditionen Sixt, Broschüre Datenschutz und Datensicherheit

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

MietR 03/16: Kündigung des Mietvertrages auch bei regelmäßigen Zahlungen

Berlin (DAV). Rückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ordentliche, oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so sagt es das Gesetz. Hierbei muss es sich aber um Rückstände der eigentlichen Miete handeln, auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hat der Mieter also nichts zu befürchten, solange er nur sicherstellt, dass jeden Monat die Nettomiete bei dem Vermieter ankommt? Diese Frage musste das Landgericht Berlin beantworten, über dessen Entscheidung vom 3. Februar 2015 (AZ: 63 S 230/14) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund für die Kündigung nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien. In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter zu ersetzen, und er hatte auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht ausgleicht. Auch wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Miete oder Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern diese aus Schadensersatzansprüchen des Klägers resultieren. Es handelt sich dennoch bei der Weigerung der Zahlung um eine Pflichtverletzung. Und auch diese Vertragsverletzung kann einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich ist hierbei aber ein Verschulden des Mieters, welches das Landgericht im zu entscheidenden Fall nicht annehmen konnte. Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Denn nur im letzteren Fall kann eine ordentliche Kündigung gegen den Mieter Erfolg haben.

Informationen: www.mietrecht.net

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

MietR 02/16: Auch volljährige Kinder der Mieter müssen bei Räumung mitgehen

Wiesbaden/Berlin (DAV). Die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung können den Vermieter vor ungeahnte Schwierigkeiten stellen. Wenn der Vermieter gegen den Mieter nach einem teilweise langen Räumungsverfahren endlich einen Titel erwirkt hat, ist der letzte Schritt, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung rechnet der Vermieter nicht mehr mit weiteren Hindernissen. Diese sind jedoch immer dann zu erwarten, wenn der Mieter nicht alleine in den Räumlichkeiten wohnt. Denn halten sich hier weitere Personen auf, die im Urteil nicht namentlich erwähnt werden, wird der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder die Wohnung verlassen. Denn der Auftrag zur Räumung umfasst zunächst nur die Personen, die im Urteil genannt werden. Was aber ist mit den Kindern der Mieter? Und macht es einen Unterschied, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2015 (AZ: 92 C 1677/15) über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Rechtsstreit hatte sich die Mutter gegen die Räumung gewehrt mit dem Argument, dass ihr Sohn mit in der Wohnung lebt. Der Gerichtsvollzieher hatte daraufhin den Räumungstermin aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vermieter und beantragte in einem beschleunigten Verfahren, den Titel auch gegen den Sohn zu erweitern.

Die Richter erklärten letztlich, dass ein solcher Antrag im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, da es sich bei dem Sohn nicht um einen Dritten handelt. Ein selbständiges Recht zum Besitz besteht weder für das minderjährige noch für das volljährige Kind. Soweit erwachsene Kinder noch in der elterlichen Wohnung wohnen, stehen sie, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von den Eltern. Gerade das ist oftmals der Grund, warum die erwachsenen Kinder noch in der elterlichen Wohnung leben und daher keine eigene Sachherrschaft über die Räume haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch nach außen erkennbar ist, dass das volljährige Kind nicht aufgrund einer familiären Bindung sondern aufgrund eines mit den Eltern abgeschlossenen Vertrages einen abgegrenzten Teil der elterlichen Wohnung bewohnt. Nur in einem solchen Fall muss ein Titel zur Räumung auch gegen das Kind vorliegen.

Informationen: www.mietrecht.net

 weiterlesen ›