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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 4/16

Themen: Verkehrsrecht, Urheberrecht, Gesetzentwurf zur Optimierung der Meldeverfahren, DAV-LLM. Masterprogramm, Stellenmarkt weiterlesen ›
Stellungnahmen des DAV

SN 2/16: Ausschuss Geistiges Eigentum zum Urheberrechtsvertrag

Ausschuss Geistiges Eigentum: begrüßt die Initiative der Bundesregierung, die Stellung der Urheber zu verbessern, warnt aber vor Eingriffen, die sich letztlich nachteilig für die Urheber auswirken können, wie z.B. eine Zusatzkosten verursachende Ausweitung von Auskunftsrechten.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 09/16: Keine Gesetze in Deutschland: Auf Skipisten gelten Verhaltensregeln

Berlin (DAV). Für das richtige Verhalten auf Ski- und Snowboardpisten gibt es hierzulande keine gesetzlichen Regelungen. Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen aber die vom Internationalen Skiverband (FIS) formulierten Verhaltensregeln, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

„Man muss nicht für jeden Lebensbereich ein spezielles Gesetz verabschieden“, beurteilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) die Tatsache einer fehlenden rechtlichen Regelung.

Stattdessen sollten Wintersportler die zehn von der FIS aufgestellten Verhaltensregeln ernst nehmen. Unter anderem ist hier festgelegt, dass Ski- und Snowboardfahrer umsichtig fahren müssen, ohne andere Fahrer zu gefährden. Sie dürfen darüber hinaus zwar von allen Seiten überholen, müssen dabei aber ausreichend Abstand einhalten. Und wer stürzt, muss die Stelle schnellstmöglich wieder frei machen.

An diesen Regeln orientieren sich hierzulande die Gerichte. Gemäß der FIS-Empfehlung entschied demnach im Jahr 2006 das Landgericht Ravensburg, dass stets derjenige Skifahrer Vorfahrt hat, der weiter vorn, also talwärts, am Hang fährt. Der von hinten kommende Fahrer habe entsprechend Rücksicht darauf zu nehmen (AZ: 4 O 185/05). Das Oberlandesgericht Hamm bezeichnete in einem Urteil aus dem Jahr 2008 die FIS-Regeln sogar als „maßgebliches Verkehrsrecht" (AZ: I-13 U 81/08).

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 08/16: Spesenbetrug muss konkret nachgewiesen werden

Köln/Berlin (DAV). Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, muss beweisen, dass es dafür einen wichtigen Grund gibt. Auch muss er die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 26. November 2014 (AZ: 3 Sa 239/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12.800 EUR brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden.

Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Mann wegen Spesenbetrugs.

Seine Klage war erfolgreich. Es liege kein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer konnte glaubhaft machen, er habe mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben. Auch habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ sei nicht möglich. Auch müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die Firma habe selber ausgeführt, dass Spesenabrechnungen immer erfolgt seien, konkrete einzelne Belege jedoch nicht erforderlich gewesen seien. Die fristlose Kündigung sei damit unwirksam.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

VGT 1/16: Täterüberführung bei Alkoholfahrten

Arbeitskreis I: „Modernde Messmethoden“ und Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht

Goslar/Berlin (DAV). Seit Jahrzehnten fordern die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Beschuldigte bei Alkoholfahrten durch die Atemalkoholanalyse überführen zu können. Bereits im Jahr 2009 hatte der Verkehrsgerichttag die gleiche Forderung mehrheitlich abgelehnt. Die Bundesregierung hingegen beabsichtigt, eine Rechtsgrundlage für die forensische Verwertbarkeit der Atemalkoholanalyse im Strafverfahren zu schaffen. Das steht im Koalitionsvertrag. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht das Vorhaben kritisch. Denn bei der Atemalkoholanalyse bestehen erhebliche Zweifel, inwiefern die Ergebnisse genau sind. Dieses Verfahren als Grundlage für strafrechtliche Konsequenzen zu nehmen, ist daher bedenklich.

„Der Entzug der Fahrerberechtigung hat weitreichende Folgen für die Betroffenen, bis hin zur Gefährdung der Existenz. Daher kommt es auf die Genauigkeit der Messmethode an“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV die Pläne der Regierung. Als Beweismittel reiche die Atemalkoholanalyse zur Täterüberführung bei Alkohol am Steuer nur bedingt aus.

Die Befürworter der Beweissicherung bei Alkoholfahrten mittels Atemalkoholanalyse führen zur Begründung die Kosteneinsparungen und den geringeren Personalaufwand der Methode an. Kritiker hingegen sehen hier eine Beschneidung der Rechte der Bürger.

Denn ein Problem besteht darin, dass eine Umrechnung der Ergebnisse aus der Atemalkohol- oder Blutalkoholanalyse in Werte aus dem jeweils anderen Verfahren nicht möglich ist. Die Messergebnisse können daher je nach angewendeter Methode im selben Fall über einem oder unter einem Grenzwert liegen. Bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten mag dies noch akzeptabel sein. Die Konsequenzen im Straftatenbereich sind jedoch weitaus schwerer. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet für manchen Bürger eine Gefährdung der beruflichen Existenz. Die Folgen der Entscheidungen, deren Basis die Messergebnisse sind, haben große Bedeutung für die Betroffenen. „Die Blutalkoholanalyse ist deshalb für die Gerichte und die Angeklagten ein wertvolles Beweismittel. Der Gesetzgeber sollte dies nicht ohne Not ersetzen“, fordert Häcker.

Ein weiteres Argument spricht für die Blutalkoholanalyse: Als Beweismittel steht sie auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Gerichte zur Verfügung. Die Ermittlungsbehörden können den Konsum von Drogen und die Identität der Blutprobe überprüfen. Auch für die Nachforschungen zu der Plausibilität von Nachtrunkbehauptungen ist eine bestehende Blutalkoholanalyse hilfreich. Außerdem stünde beim Verzicht auf eine Blutanalyse kein ärztlicher Untersuchungsbericht mehr zur Verfügung. Für ein Strafverfahren und auch ein Wiedererteilungsverfahren ist eine sachverständige Beurteilung des Leistungsbildes aber sehr wichtig.

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 01/16: Ärztlicher Eingriff beim Kind – Einwilligung eines Elternteils kann genügen

Hamm/Berlin (DAV). In der Regel müssen beide Elternteile einem ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind zustimmen, wenn die gemeinsame Sorge besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil zustimmt und glaubhaft versichert, dass der andere Elternteil ebenfalls einverstanden ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2015 (AZ: 26 U 1/15) macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Das Mädchen war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Sie wurde zunächst in einem Herzzentrum, dann in einer kinderchirurgischen Klinik behandelt. In einem weiteren Krankenhaus wurde eine diagnostische operative Biopsie durchgeführt. Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch davor war nur die Mutter anwesend. Sie unterzeichnete auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen.

Bei der Biopsie kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes. Anschließend war das Kind fast durchgehend in Kliniken, bevor es mit zweieinhalb Jahren starb.

Die Eltern klagten, weil sie meinten, Behandlungsfehler erkannt zu haben. Sie waren auch der Meinung, vor dem Eingriff nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Ihre Klage blieb jedoch auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Unter anderem nahm das Gericht zu der fehlenden Einwilligung des Vaters Stellung. Grundsätzlich, so die Richter, müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Eingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind, dürfe der Arzt allerdings in einigen Ausnahmefällen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den anderen zur Einwilligung ermächtigt habe.

Handele es sich etwa um einen ärztlichen Eingriff schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse der Arzt sich vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber davon ausgehen, von dem Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

Um einen solchen Fall habe es sich bei der geplanten Biopsie gehandelt. Der Sachverständige habe diese als leichten bis mittelgradigen Eingriff mit normalen Anästhesierisiken bewertet. Er habe auch die Frühgeburtlichkeit ausdrücklich nicht als Risiko erhöhend angesehen. Es sei daher ausreichend gewesen, dass der Arzt sich bei der Mutter erkundigt habe, ob der Vater einwillige. Das habe er sich durch ihre Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, bestätigen lassen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VGT 7/16: Fest angestellt oder freier Mitarbeiter?

Arbeitskreis VII: Reform des Fahrlehrerrechts

Goslar/Berlin (DAV). Die Bundesregierung plant eine Reform des Fahrlehrerrechts. Ein Thema ist die Beschäftigung von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter, wenn diese keine Fahrschulerlaubnis besitzen. Die Ansichten in der Rechtsprechung gehen in dieser Frage auseinander. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fordert daher eine rasche Nachbesserung durch den Gesetzgeber. Weitere Schwerpunkte der geplanten Reform sind eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Fahrschulen und die Voraussetzungen für Anwärter. Der DAV sieht außerdem beim Thema Elektromobilität und Fahrausbildung Reformbedarf bei der Aus- und Fortbildung der Fahrlehrer.

„Der Gesetzgeber muss unbedingt Rechtssicherheit schaffen. Der Plan, dass ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis nicht mehr freier Mitarbeiter sein kann, sondern ein Arbeitsverhältnis eingehen muss, halten wir für bedenklich. Das Recht auf freie Berufswahl gilt auch bei dieser Frage“, kritisiert Rechtsanwalt Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins die Pläne der Bundesregierung. Es sei im Übrigen dahingestellt, ob die von einem freien Mitarbeiter erteilte Fahrschulausbildung qualitativ schlechter sei als die von einem fest angestellten Fahrlehrer.

In beiden Fällen unterliegen die Fahrlehrer den im Fahrlehrergesetz geregelten Überwachungs-, Kontroll- und Anleitungspflichten. Diese stellen sicher, dass die Fahrlehrerausbildung in Deutschland in hoher Qualität erfolgt.

Die geplante Reform sieht zudem eine Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen vor. Diese Kooperationen sollen zu einer besseren Auslastung einzelner Fahrschulen führen. Dadurch eröffnen sich auch mehr Möglichkeiten zu Spezialisierungen.

Ein weiteres Ziel des Reformvorhabens ist es, den hohen Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand für Fahrschulen zu reduzieren. Dieser entsteht häufig dadurch, dass Fahrlehrer bei ihrer Arbeit zahlreiche Anzeigenpflichten vorzunehmen haben. Hinzu kommen für sie viele Einträge im Ausbildungsnachweis und ein Tagesnachweis. Dadurch entstehen hohe Kosten, die in keinem Verhältnis zum Nutzen der Aufzeichnungspflichten stehen.

Die Reform sieht auch vor, dass die Fahrlehrerausbildung für den PKW-Führerschein künftig nicht mehr den Besitz eines LKW- und Motorradführerschein voraussetzt.

Der DAV hält es für angebracht, dass die Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern verstärkt auf das Thema Elektromobilität eingeht. Denn alternative Antriebssysteme in Autos erfordern eine teilweise andere Bedienung. Die Fahrlehrer müssen die Besonderheiten der technischen Innovation den Fahrschülern frühzeitig vermitteln.

Das Reformvorhaben zielt zudem auf die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen von Fahrlehrern. Der DAV begrüßt die geplante Berücksichtigung von neuesten pädagogischen Erkenntnissen bei der Fahrausbildung. Deshalb ist eine Anhebung der Bildungsvoraussetzungen für den Fahrlehrerberuf konsequent. Die Anwärter auf den Beruf des Fahrlehrers sollen zukünftig mindestens die Fachhochschulreife besitzen. Alternativ genügt dann auch ein mittlerer Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.

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Pressemitteilungen des DAV

VGT 5/16: Prüfverfahren für Messgeräte entsprechen nicht Vorgaben des BGH

Arbeitskreis V: Neues Mess- und Eichwesen: Ausverkauf der Messsicherheit?

Goslar/Berlin (DAV). In Bußgeldverfahren sind Richter nicht verpflichtet, Messverfahren zu überprüfen – beispielsweise bei Blitzern. Dies gilt auch für Verfahren zur Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Bewältigung der Masse von Bußgeldverfahren dazu den Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ entwickelt. Das dadurch festgelegte Zulassungsverfahren existiert seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr. Die Prüfung erfolgt jetzt nicht mehr durch die vom BGH benannte Behörde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fordert daher eine neue Definition des Begriffs des „standardisierten Messverfahrens“; es muss sichergestellt werden, dass die Geräte einwandfrei funktionieren und benutzt werden. Die Funktionsweise der Messegeräte muss nachvollzogen werden können.

„Dass derzeit die Prüfung der Messgeräte, zum Beispiel zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, nicht mehr durch eine unabhängige Behörde erfolgt, ist nicht akzeptabel. Der Gesetzgeber muss hier schnell ein standardisiertes Verfahren vorgeben, um Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen“, fordert Rechtsanwalt Christian Funk von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins die Politik zum Handeln auf. Die Nachprüfbarkeit und Belastbarkeit von Messergebnissen, vor allem in Bußgeldprozessen, müsse gesichert sein.

Das Prüfverfahren, das der Definition des BGH folgte, sah vor, dass die Benutzung des Messgeräts durch geschultes Personal erfolgen musste. Dabei galt die Berücksichtigung einer Messfehlertoleranz. Davor musste das Gerät, und das ist der entscheidende Unterschied zum aktuellen Vorgehen, das Zulassungsverfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen. Die PTB hat die Geräte vor einer Zulassung geprüft, um die Zuverlässigkeit der Geräte sicherzustellen. Jetzt reicht es aus, wenn die Gerätehersteller ein Konformitätsverfahren in eigener Regie durchführen. Sie müssen anschließend erklären, dass dieses ordnungsgemäß war.

Dieses Verfahren steht im Gegensatz zu den Vorgaben des BGH. Die Prüfung und Zulassung durch die Bundesbehörde PTB mit ihrer Neutralität und Sachkunde sollte die Ordnungsmäßigkeit des Gerätes garantieren.

Die vom DAV geforderte neue Definition des Begriffs des standardisierten Messverfahrens muss aber nicht nur die Zulassungspraxis von Messgeräten berücksichtigen. Die fehlende Nachprüfbarkeit von Messergebnissen bedingt durch die Weigerung der Hersteller, Rohmessdaten herauszugeben, gilt es ebenso zu beachten. Außerdem sind die durch Sachverständige wiederholt festgestellten Abweichungen bei Messvorgängen zu prüfen.

Die aktuelle Zulassungspraxis ohne vorherige behördliche Prüfung kann nicht als standardisiertes Messverfahren gelten. Es müsste dazu dem berechtigten Anspruch auf Entlastung der Gerichte in Bußgeldverfahren entsprechen. Dafür gilt: Der Betroffene muss die uneingeschränkte Möglichkeit haben, das Messverfahren zu überprüfen. Dazu müssten ihm alle unverschlüsselten Rohmessdaten, Auswertesoftware und Entschlüsselungscodes zur Verfügung stehen.

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Pressemitteilungen des DAV

VGT 4/16: Überdurchschnittliche Dauer von Verkehrszivilprozessen

Arbeitskreis IV: Die Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses

Goslar/Berlin (DAV). Verkehrszivilprozesse gehören zu den Verfahren in Deutschland, die überdurchschnittlich lange dauern. Gutachten müssen eingeholt werden, weil die Beteiligten den Unfallhergang unterschiedlich schildern. Hinzu kommt, dass Gerichte Rechtsfragen erst im Prozess erläutern oder im laufenden Prozess Richterwechsel stattfinden. Außerdem existiert keine Spezialisierung seitens der Richter. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) ruft daher zu einer verbesserten Vorbereitung und zu einer schnelleren Verfahrensführung auf.

„Die Dauer von Verkehrszivilprozessen zu verkürzen muss das Ziel aller Verantwortlichen sein. Um das zu erreichen, könnten zum Beispiel die Gerichte ihre Rechtsauffassung bereits vor der mündlichen Verhandlung darlegen. Hilfreich wäre außerdem, wenn in bestimmten Fällen die Gerichte vom schriftlichen Verfahren Gebrauch machen und kurzfristig die Gutachter beauftragen“, formuliert Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht die Erwartungen. Auch die Spezialisierung der Richter im Verkehrsrecht wäre wünschenswert.

Der DAV sieht außerdem Richterwechsel im laufenden Prozess als Grund für die lange Dauer von Verkehrszivilprozessen. Eine einmal durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung von Gutachten kann erneut erfolgen, wenn der neu eingesetzte Richter dies wünscht. Weder Zeugen noch Betroffene haben in vielen Fällen Verständnis. Die Genauigkeit der Zeugenaussagen leidet in solchen Fällen ebenfalls. Denn der Unfall, der beispielsweise Gegenstand des Prozesses ist, liegt dann schon länger zurück. Daher sollten Richterwechsel auf ein Minimum reduziert werden.

Die Einholung der meist kostspieligen Gutachten gilt es ebenfalls zu optimieren. Fristen für die Erstellung der Gutachten wären dabei ein erster Schritt. Außerdem könnten in Fällen, in denen es um die Schadenshöhe geht, die Gerichte vom schriftlichen Verfahren Gebrauch machen und kurzfristig die Gutachter beauftragen. Liegen die Gutachten vor, könnten die Parteien Fragen oder Unklarheiten bei einem anberaumten Termin vor Gericht klären. Leider nutzen Gerichte diese Möglichkeit selten. Stattdessen erfolgt oft die Beauftragung eines Ergänzungsgutachtens. Da dies ebenfalls oft ohne Fristsetzung geschieht, zieht sich der Prozess weiter in die Länge.

Außerdem könnte die Spezialisierung der Richter wie bei der Fachanwaltschaft mit regelmäßiger Fortbildung die Durchführung von Verkehrszivilprozessen optimieren. Dies bedeutet dann auch eine schnellere Verfahrensführung sowie die bessere Vorbereitung von Terminen. Das wiederum führt zu einer Beschleunigung der Verfahren.

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Pressemitteilungen des DAV

VGT 2/16: DAV: MPU nicht zwingend bei weniger als 1,6 Promille

Arbeitskreis II: MPU unter 1,6 Promille?

Goslar/Berlin (DAV). Das erst- und einmalige Führen eines Fahrzeugs unter alkoholbedingter Fahrunsicherheit beweist noch keinen Alkoholmissbrauch. Voraussetzung ist, dass der Blutalkohol unter 1,6 Promille liegt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr heißt nicht unbedingt, dass in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vorlag. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist in solchen Fällen nicht angebracht. Mehrere Verwaltungsbehörden vertreten jedoch die Meinung, dass ein Blutalkoholwert schon von 1,1 Promille eine MPU rechtfertige. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) lehnt dies mit Blick auf die Ausweitung auf eine Vielzahl von Autofahrern ab. Es sei mit einer hohen Zahl von Führerscheinentzügen zu rechnen.

„Für die Einholung einer MPU gibt es klare Vorgaben. Es muss der Beweis vorliegen, dass beim Beschuldigten ein Alkoholmissbrauch vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dies sei aber nicht der Fall bei jeder Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholwert unter 1,6 Promille. Denn nicht jeder Gebrauch von Alkohol sei schon ein Missbrauch.

Voraussetzung für eine MPU ist, dass eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen muss. Das Führen eines Fahrzeuges mit über 1,6 Promille Blutalkohol erfordert ebenfalls eine MPU. Beides gilt als Beleg für Alkoholmissbrauch. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alkoholauffällige Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und höher deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben. Bei ihnen liegt eine pathologische Alkoholtoleranz vor. Diese entsteht nur durch einen chronischen Alkoholmissbrauch, der auch andere Bereiche des Lebens des Betroffenen belastet.

Die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung besagen, dass ein Alkoholmissbrauch in drei Fallgruppen vorliegt:

Es wurde wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt (ohne Berücksichtigung der Höhe des Blutalkohols), einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren oder es aktenkundig ist, dass der Betroffene im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme den Verlust der Kontrolle beim Alkohol hatte.

Eine erstmalige Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholwert von unter 1,6 Promille reicht demnach nicht aus, um von einem Missbrauch zu sprechen. Ferner gilt es, die gesetzgeberische Intention zu beachten. Diese spricht von einer Wiederholung einer Zuwiderhandlung unter Alkohol im Straßenverkehr oder einem festgestellten Messwert von mehr als 1,6 Promille Blutalkohol, um eine MPU zu rechtfertigen. Damit ist die Anordnung einer MPU bei jeder Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholwert unter 1,6 Promille nicht zu vereinbaren.

Es liegen auch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die das Verhalten der Behörden rechtfertigen.

Wegen der weitreichenden, möglichen Konsequenzen einer MPU hält der DAV es nach wie vor für notwendig, ein Rechtsmittel schon gegen die Anordnung der MPU zu schaffen. „Der Betroffene muss überprüfen lassen können, ob die Anordnung rechtmäßig war“, so Hillebrand weiter.

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