Hamburg-Barmbek/Berlin (DAV). Wer seine Autotür unachtsam öffnet, haftet für den Schaden bei einem Unfall. Steht fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der andere aber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30 Prozent mit. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 6. August 2015 (AZ: 814 C 86/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen auf einer Stadtstraße. Rechts stand ein Fahrzeug auf einem Parkstreifen. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Fahrzeug der Frau mit der hinteren linken Tür des geparkten Fahrzeugs. Die Frau behauptete, der Fahrer habe plötzlich die hintere linke Tür seines Fahrzeuges geöffnet, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Mann erklärte, die Tür habe schon länger offen gestanden, da er gerade sein Enkelkind im Kindersitz angeschnallt habe.
Die Klage der Frau war teilweise erfolgreich. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zulasten des Mannes vor. Dieser habe ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen. Aufgrund der Lichtverhältnisse – es habe Morgendämmerung geherrscht – habe man dies auf große Entfernung nicht erkennen können.
Das Gericht war aber auch davon überzeugt, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet war, also nicht plötzlich geöffnet wurde. Daher müsse die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs berücksichtigt werden. Die Frau haftet zu 30 Prozent mit.
Der DAV befürwortet die Regulierung für Online-Plattformen, um die Nutzung von Kundendaten transparent zu machen und Preise zu dynamisieren und zu individualisieren.
Berlin (DAV). Es ist verlockend: Auf einem Zettel ein paar Zahlen ankreuzen, einen kleinen Einsatz zahlen und mit etwas Glück Millionen Euro gewinnen. So erging es auch einem Lottospieler aus Nordrhein-Westfalen: Er hatte am vergangenen Wochenende bei der Ziehung des Eurojackpots richtig gelegen und kann sich nun über knapp 50 Millionen Euro freuen. Eine (weitere) gute Nachricht für glückliche Gewinner: Wer aus Zufall oder Glück Geld gewinnt – wie es beim Lotto der Fall ist –, muss den Gewinn nicht versteuern. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
„Spielgewinne sind steuerfrei“, informiert Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu den Spielgewinnen zählten Wettgewinne und Gewinne aus Lotterien. „Voraussetzung dafür ist, dass kein Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Spieler und demjenigen besteht, der das Geld zahlt“, fügt die Rechtsanwältin aus Frankfurt am Main hinzu.
Wann die Gewinne steuerfrei sind, wird besonders dann deutlich, wenn man solche (Ausnahme-)Fälle betrachtet, in denen Spielgewinne doch versteuert werden müssen. In einem dieser seltenen Fälle hat am 16. September 2015 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: X R 43/12). Es ging darum, ob und wie die Einnahmen aus einem Turnierpokerspiel versteuert werden müssen. Die Richter entschieden im zu beurteilenden Fall, dass die Preisgelder aus dem Turnier nicht als reine Gewinnspielgewinne gezählt werden konnten, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern waren. Denn bei einem Pokerturnier in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha“ geht es den Richtern zufolge keineswegs nur um Zufall und Glück, es spielen auch Geschicklichkeit und Erfahrung eine Rolle.
Wichtig ist allerdings: Wer das gewonnene Geld anlegt – egal, ob man es durch eigene Leistung oder als Lottogewinn erhalten hat – muss im Rahmen der Geldanlage möglicherweise Steuern zahlen. „Investiert man seinen Gewinn zum Beispiel in ein Mehrfamilienhaus, Aktien oder ein Unternehmen, müssen die Einkünfte daraus natürlich versteuert werden“, erklärt Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak.
Ibbenbüren/Berlin (DAV). In einer Spielstraße darf man nur auf besonders gekennzeichneten Flächen parken. Fährt jemand gegen ein falsch abgestelltes Auto, haftet der Falschparker nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7. September 2015 (AZ: 3 C 267/15).
Der Mann hatte seinen Pkw in einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Spielstraße, falsch abgestellt. Sein Auto stand gegenüber einer Grundstücksausfahrt. Als eine Autofahrerin abends rückwärts aus der Ausfahrt fahren wollte, stieß sie gegen das andere Auto. Sie meinte, der Falschparker müsse mithaften, da er gegen das Parkverbot verstoßen habe.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Das Parkverbot im verkehrsberuhigten Bereich diene nicht dazu, anderen Autofahrern ein ungehindertes Fahren zur ermöglichen. In den so genannten Spielstraßen solle die Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleiben.
Auch liege kein Verstoß gegen das verbotene Parken vor einer Grundstücksausfahrt vor. Nur in schmalen Straßen ist es verboten, gegenüber einer Ausfahrt zu parken. In diesem Fall sei die Straße jedoch breit genug gewesen. Daher musste die Frau den gesamten Schaden alleine tragen.
Berlin (DAV). Viele Autofahrer nutzen das Warnblinklicht, wenn sie mit dem Auto in zweiter Reihe halten, um schnell eine Besorgung zu machen – doch ist das verboten und kann teuer werden. Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft in der Reihe „Recht oder falsch?!“ mit, in der regelmäßig Rechtsmythen aufgeklärt werden.
Das Warnblinklicht darf nur in seltenen Ausnahmefällen genutzt werden, wie die Straßenverkehrsordnung festlegt. Dazu zählen, wer andere Autofahrer durch sein Fahrzeug gefährdet oder vor Gefahren warnen will. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich einem Stau auf der Autobahn nähert oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Darüber hinaus müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht anschalten, wenn ein Auto ein anderes Auto abschleppt.
„Wer den Blinker dennoch nutzt, riskiert ein Bußgeld von fünf Euro“, sagt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer das Warnblinklicht aktiviert, während des Haltens oder sogar Parkens in zweiter Reihe, wird sogar doppelt bestraft. „Das ist in den allermeisten Fällen verboten und wird mit einem zusätzlichen Bußgeld von mindestens 15 Euro bestraft“, so Swen Walentowski.
Aachen/Berlin (DAV). Ein Streit oder Fehlverhalten des Ehepartners einer Arbeitnehmerin kann nicht dazu führen, dieser zu kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. September 2015 (AZ: 2 Ca 1170/15).
Der Arbeitgeber ist Orthopäde, seine Mitarbeiterin als Arzthelferin beschäftigt. Den Ehemann der Arzthelferin beauftragte der Arzt mit dem Umbau der Praxisräume und seines Privathauses. Infolge dessen kam es zu einem Streit mit dem Ehemann. Der Orthopäde behauptete, geschlagen und gewürgt worden zu sein. Er kündigte seiner Arzthelferin.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Ein mögliches Fehlverhalten des Ehemannes rechtfertige keine Kündigung der Mitarbeiterin. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten.
Essen/Berlin (DAV). Ärzte müssen nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt darauf hinweisen, damit er seine Fortbildung noch rechtzeitig nachweisen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 (AZ: L 11 KA 106/12).
Die kassenärztliche Vereinigung kürzte dem Arzt das Quartalshonorar um zehn Prozent (rund 10.000 Euro). Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Sie erläuterte, dass sie ihn schon im Juni 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er bis zum April 2011 den Nachweis erbringen müsse. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassenärztliche Vereinigung ihm dann das Honorar.
Dagegen wehrte sich der Arzt. Er führte aus, dass er sich ausreichend fortgebildet habe. Er habe nur nicht rechtzeitig das Fortbildungszertifikat übersandt. Außerdem müsse die kassenärztliche Vereinigung ihn mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist auf die drohende Honorarkürzung hinweisen. Er behauptete, das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten zu haben.
Die kassenärztliche Vereinigung konnte nicht nachweisen, dass sie den Arzt rechtzeitig über die mögliche Honorarkürzung informiert hatte. Dazu sei sie aber verpflichtet, so das Gericht. Zwar gebe es die Pflicht der kassenärztlichen Vereinigung, zu kürzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werde. Doch sei ein rechtzeitiger Hinweis notwendig. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbildungspflicht hingewiesen werde. Insoweit sei die Honorarkürzung rechtswidrig. Der Arzt habe Anspruch auf die volle Summe.
Hamm/Berlin (DAV). Öffnet ein Krankenpfleger einen Abszess mit Gummihandschuhen, mit denen er zuvor eine Türklinke angefasst hat, ist dies ein Hygienemangel. Es stellt jedoch keinen groben Behandlungsfehler dar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 17. August 2015 (AZ: 3 U 28/15 nicht rechtskräftig – BGH VI ZR 529/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Die Frau litt bereits seit längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie Ende Dezember 2011 in ein Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.
Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.
Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe jedoch nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.
Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen Datenschutzrecht, Anerkennung der Berufsqualifikation von Steuerberatern, Verurteilung Deutschlands wegen Verletzung des Konfrontationsrechts, Kompromiss zur Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.