DAV-Depesche Nr. 6/16
Themen: 67. Deutscher Anwaltstag, Syrien, beA, Asylpaket II, Ebay-Aktion der Anwaltauskunft, Neuer Kooperationspartner für den Autokauf
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weiterlesen ›DAV widerspricht der Empfehlung des AK II beim VGT in Goslar, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kfz-Führern bereits ab 1,1 ‰ erfolgen sollte.
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Einführung und Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
weiterlesen ›Der DAV kritisiert die fehlende urheberrechtliche Rechtfertigung und macht Vorschläge für eine systemkonforme Lösung.
weiterlesen ›Brandenburg/Berlin (DAV). Ein getrennt lebender Ehepartner, der langjährig berufstätig war, muss trotz Anspruchs auf Unterhalt auch weiterhin arbeiten. Verliert er seinen Job, muss er binnen drei Monate eine neue Stelle finden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12. November 2014 (AZ: 13 UF 237/13).
Das Ehepaar lebte seit mehreren Jahren getrennt. Beide sind berufstätig. Nach der Trennung erhielt die Frau Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 Euro. Als sie Ende April 2012 ihre Stelle verlor, war sie zunächst bis September 2012 krankgeschrieben. Erst seit Ende Juli 2013 hatte sie eine neue Tätigkeit, bei der sie 2.300 Euro netto verdient.
Das Gericht entschied, dass der Unterhalt ab Oktober 2012 gekürzt werden könne. Zwar habe die Frau weiterhin Anspruch auf Trennungsunterhalt. Verliere ein Unterhaltsberechtigter seine Arbeit, müsse er aber innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle finden. Diese Übergangszeit werde auch beim Unterhalt berücksichtigt. Sei jemand länger krankgeschrieben, verlängere sich diese Karenzzeit um zwei weitere Monate. Die Frau hätte also nach spätestens fünf Monaten eine neue Stelle haben müssen, somit ab Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt müsse ein theoretisch erzielbares eigenes Einkommen angerechnet werden.
Informationen: www.dav-familienrecht.de
weiterlesen ›Berlin (DAV). Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner Rechtsprechung bisher davon aus, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers erlischt und damit auch sein eventuell noch bestehender Urlaubsanspruch. Doch jetzt entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7. Oktober 2015; AZ: 56 Ca 10968/15) anders, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Als die Frau starb, hatte sie noch Anspruch auf 33 Urlaubstage. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber der Verstorbenen die Abgeltung des Anspruchs.
Sie erhielten das Geld. Die Richter verwiesen auf das Bundesurlaubsgesetz, nach dem Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.
Das Gericht widersprach damit dem Bundesarbeitsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Der war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht erlösche (Urteil vom 12. Juni 2014, AZ: C-118/13).
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
weiterlesen ›Berlin (DAV). Die Bundesregierung plant, die Ansprüche der Künstler und Autoren mit der Reform des Urhebervertragsrechts zu stärken. Dazu will sie unter anderem die Rückrufmöglichkeit von Nutzungsrechten neu regeln. Der entsprechende Referentenentwurf sieht auch eine größere Erfolgsbeteiligung der Urheber vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Reformvorhaben. Gleichzeitig warnt er vor zu vielen Eingriffen in das Zusammenspiel zwischen Kreativen und Verwertern. Besonders die Rückrufmöglichkeit der Nutzungsrechte kann beiden Seiten nachhaltig schaden.
„Wir begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Position der Urheber zu verbessern. Doch bei der Neuregelung ist Umsicht das Gebot. Das geplante Gesetz darf das Zusammenwirken von Urhebern und Verwertern nicht aus der Balance bringen“, warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV. Der Nutzen sowohl für Kreative als auch für Verleger muss gesichert bleiben.
Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, das Recht auf Rückruf für eine anderweitige Nutzung einzuführen. Nach einer 5-Jahres-Frist kann der Urheber unter bestimmten Bedingungen das ausschließliche Nutzungsrecht zurückrufen. Verwerter und Urheber profitieren aber von einer langfristigen Zusammenarbeit. Der Erfolg unbekannter Autoren stellt sich oft erst nach mehreren Jahren ein. Verlage müssen bei Investitionen in Marketing und Öffentlichkeitsarbeit langfristig denken. Den Autoren nutzt dies beim Aufbau ihres Bekanntheitsgrades. Der Referentenentwurf untergräbt an dieser Stelle die Partnerschaft von Urhebern und Verwertern.
Ein weiterer Punkt des Referentenentwurfs ist das Ziel, Buyout-Verträge einzudämmen. Die Bundesregierung setzt mehr auf das Prinzip der Erfolgsbeteiligung. Davon abweichende Verträge bleiben möglich, wenn sie Tarif- und Vergütungsregeln berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies aber einen Mehraufwand durch individuelle Verträge.
Der Gesetzgeber muss die Balance zwischen Urhebern und Verwertern stärker berücksichtigen. Der jetzige Entwurf dient keiner Seite.
(Zur DAV-Stellungnahme Nr. 2/2016)
weiterlesen ›Stuttgart/Berlin (DAV). Wer einen Kfz-Versicherungsvertrag abschließt, genießt sofort Versicherungsschutz. Allerdings: Man muss natürlich auch die Rechnung mit der Erstprämie bezahlen. Die Versicherung muss aber nachweisen, dass die entsprechende Prämienrechnung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Kann sie das nicht, gilt dennoch der Versicherungsschutz, da die Erstprämie noch nicht „fällig“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. September 2015 (AZ: 7 U 78/15).
Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Mann von seiner Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz. Die Versicherung weigerte sich, diesen zu gewähren. Sie behauptete, der Mann habe die Erstprämie des Versicherungsvertrags noch nicht gezahlt. Deshalb trat die Versicherung vom Vertrag zurück. Der Versicherungsnehmer behauptete dagegen, er habe die Rechnung über die Prämienzahlung nicht erhalten.
Die Klage des Mannes war erfolgreich. Die Versicherung konnte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten, so das Gericht. Voraussetzung sei hierfür, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Rücktrittes die Erstprämie auch fällig gewesen sei. Dies habe die Versicherung allerdings nicht nachweisen können. Sie habe die Prämienrechnung nach eigenen Angaben mit einfacher Post versandt. Die Absendung eines Schreibens reiche für den Zugang desselben aber nicht aus. Es gebe auch nicht die Erfahrung, dass Postsendungen den Empfänger immer erreichten. Nach Auffassung des Gerichts liege es vielmehr in der Hand des Versicherers, Vorkehrungen zu treffen, damit er den Zugang der Rechnung auch beweisen könne – etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein.
Das Gericht führte auch aus, dass es tatsächlich Zweifel an der Version des Mannes habe. Er habe erst später auf den fehlenden Zugang hingewiesen. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast umzukehren.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›München/Berlin (DAV). Wer anderen den Mittelfinger zeigt, begeht eine Beleidigung und muss dafür geradestehen. Wer einen anderen auch noch dadurch belehren will, dass er ihn zur Vollbremsung zwingt, begeht zudem auch eine Nötigung. Er muss mit einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Juni 2015 (AZ: 922 Cs 433 Js 114354/15).
Ein Taxifahrer fuhr hinter einem aus seiner Sicht langsam fahrenden Auto. Er überholte plötzlich mit hoher Geschwindigkeit das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn und zeigte beim Vorbeifahren den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte der Taxifahrer so knapp vor dem anderen Fahrzeug ein, dass dieser eine Vollbremsung einleiten musste.
Das Amtsgericht München verurteilte den Taxifahrer zu einer Geldbuße von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot. In dem knappen Einscheren und dem Zwingen zur Vollbremsung sah das Gericht eine Nötigung. Der Taxifahrer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe, als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Auch glaubte das Gericht nicht, dass der Taxifahrer lediglich eine wegwerfende Handbewegung gemacht hatte. Das verkehrswidrige Verhalten mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess da, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich zieht.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Berlin (DAV). Angesichts der Unstimmigkeiten innerhalb der Regierungskoalition über den Familiennachzug fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV), das Gesetzgebungsverfahren mit mehr Sorgfalt durchzuführen, um grobe Fehler zu vermeiden. Ein solcher droht gerade: Denn die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist europarechtswidrig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) räumt in seinen Entscheidungen dem Kindeswohl immer wieder vorrangige Bedeutung ein, insbesondere dann, wenn ein Kind bereits Trennungen und Stress im Hinblick auf die Personensorge erlebt hat.
So hat der EGMR die Ablehnung des Nachzuges eines Kindes als Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) angesehen, wenn wesentliche Hindernisse einer Rückkehr der Eltern in ihr Herkunftsland entgegenstehen. „Dies lässt sich auch auf den umgekehrten Fall des Nachzugs von Eltern zu ihrem Kind übertragen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat nicht möglich ist“, erklärt Rechtsanwältin Kerstin Müller, Mitglied des DAV-Ausschusses Ausländer- und Asylrecht, Köln.
Auch der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung insbesondere die Interessen der betroffenen Kinder ausgewogen und sachgerecht bewertet werden müssen.
„Das Gesetzgebungsverfahren zum Asylpaket II läuft viel zu schnell; hier geht Geschwindigkeit vor Sorgfalt. Das schadet auch der Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen“, bemängelt Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV.
Zur DAV-Stellungnahme Nr. 4/2016 zum Asylpaket II.
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