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Pressemitteilungen des DAV

FamR 13/15: Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Berlin/Weimar (DAV). Mit einer Debatte über "Unterhaltsbegrenzung" endete am Wochenende die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Hans-Joachim Dose, Vorsitzender Richter des Familiensenats am Bundesgerichtshof, erläuterte die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wie viel und wie lange Unterhalt nach Trennung und Scheidung zu zahlen ist. Neben dem Ehegattenunterhalt ging es auch um den Betreuungsunterhalt für Mütter, die nicht verheiratet sind. Wenn zum Beispiel eine Studentin Mutter wird, deswegen ihr Studium abbricht und als Verkäuferin arbeitet, soll sie so gestellt werden, als wenn sie ihr Studium abgeschlossen und einen akademischen Beruf ergriffen hätte. Wie der Unterhaltsbedarf ermittelt wird, hängt von den Lebensverhältnissen ab, wie sie sich ohne die Geburt des Kindes entwickelt hätten.

Versorgungsausgleich, Elternunterhalt, Kindschaftsrecht - in zahlreichen weiteren Veranstaltungen standen familienrechtliche Themen auf der Tagesordnung, mit denen die Anwälte sich im Alltag befassen. Aber sie stellten sich auch den Herausforderungen, die neueste gesellschaftliche Veränderungen im Familienrecht mit sich bringen. So gewinnt das Ausländerrecht auch für Familienanwälte wegen der zunehmenden Flüchtlingszahlen immer mehr an Bedeutung.

Außerdem nimmt das Abstammungsrecht immer mehr Raum ein. "Leihmutterschaft, Eizellen- und Samenspende - für die Familienanwälte stellen sich in Zeiten der Reproduktionstechnologie zahlreiche neue Probleme", erklärte die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, Rechtsanwältin Eva Becker. "Welche Rechte und Pflichten entstehen für die biologischen, rechtlichen, sozialen oder nur genetischen Eltern? Vor allem Regelungen zur elterlichen Sorge, dem Kontakt und nicht zuletzt der unterhaltsrechtlichen Verantwortung müssen aktualisiert werden."

Ehe für alle? Mit einer Diskussionsrunde über aktuelle Entwicklungen in Deutschland und Europa hatte die Tagung der Familienanwälte begonnen. Ein Thema, das kontrovers diskutiert wurde. In 21 Staaten ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zwar längst Realität. Dennoch wurden Bedenken geäußert, die Ehe allen Paaren zu öffnen. In Deutschland ist es für Homosexuelle bislang nur möglich, eine Lebenspartnerschaft einzugehen.

Auf den jährlichen Herbsttagungen haben die Familienanwältinnen und -anwälte Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung. Wie immer waren namhafte Richter und Richterinnen der oberen Gerichte und Universitätsprofessoren als Referenten der Einladung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht gefolgt, so dass Praxis und Wissenschaft gleichermaßen vertreten waren. An der Tagung nahmen mehr als 400 Anwältinnen und Anwälte teil.

In der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV sind bundesweit knapp 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sie ist damit die größte Vereinigung von auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 12/15: Keine Erwerbsobliegenheit während Elterngeldbezugs

Nürnberg/Berlin (DAV). Wer Elterngeld bezieht, muss nicht arbeiten gehen, um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem weiteren Kind zu erfüllen.

Liegt eine Erwerbsobliegenheit – also die Verpflichtung, erwerbstätig zu sein – allerdings vor, gilt sie auch dann, wenn das jüngere Kind noch nicht das dritte Lebensjahr erreicht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 2014 (AZ: 10 UF 429/14).

Die Eltern des 2008 geborenen Kindes sind geschieden. Der Junge lebt im Haushalt des Vaters. Die Mutter hat ein weiteres, 2012 geborenes Kind. Bis September 2013 bezog sie Elterngeld. Der Vater, ein Arzt, verlangte Unterhalt von der Mutter.

Der Vater kann Kindesunterhalt ab Oktober 2013 verlangen, entschied das Gericht. Während des Bezugs von Elterngeld bestehe für denjenigen, der Unterhalt zahlen muss, keine Erwerbsobliegenheit. Danach aber schon. Dann würde ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Der Umstand, dass ein weiteres Kind noch nicht drei Jahre alt sei, ändere daran nichts. Die Verpflichtung zu arbeiten, bestehe gegenüber dem minderjährigen Kind aus einer früheren Beziehung dennoch. Bei der Mutter, einer gelernten Krankenschwester, legten die Richter für die Berechnung des Unterhalts das Halbtageseinkommen einer Krankenschwester zugrunde.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 39/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Bekämpfung von Radikalisierung und Terrorismus; TAXE- Sonderausschuss; Dialog über Rechtsstaatlichkeit.

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IT 11/15: Online-Händler: Als Einzelhändler kein Outlet

Stuttgart/Berlin (DAV). Bewirbt ein Einzelhändler sein Angebot im Internet als „Outlet“, so ist dies irreführende Werbung. Die meisten Verbraucher verstehen dies als einen Fabrikverkauf des Herstellers der angebotenen Ware. Sie erwarten daher einen Preisvorteil, den sie beim Kauf im Einzelhandel nicht hätten. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 2015 (AZ: 43 O 1/15 KfH) informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Das Einzelhandelsunternehmen betrieb im Internet einen Shoppingclub. In der Rubrik „Outlet“ bot es dort unter anderem Kleidung, Schuhe und Parfums an. Unter anderem schrieb der Betreiber über seinen Outlet-Shop: „Ähnlich wie bei einem Lagerverkauf oder Fabrikverkauf findet ihr in unserem Outlet jede Menge Restposten-Marken, End-of-Season Ware und Sonderkollektionen bekannter Marken zu unglaublich günstigen Preisen. Rabatte bis zu -80% gegenüber der UVP der Hersteller sind möglich...“

Dagegen klagte ein Unternehmen auf Unterlassung. Es stellt selbst Markenparfums und Nagellack her und vertreibt diese Artikel unter einer exklusiven Lizenz der jeweiligen Markeninhaber. Die Produkte auch dieser Hersteller bot der Shoppingclub an.

Das Unternehmen argumentierte, ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe die Bezeichnung „Outlet“ als einen Lager- oder Fabrikverkauf. Dies sei bei dem Outlet des Online-Händlers nicht der Fall. Es handle sich um ein normales Einzelhandelsangebot und klassische Einzelhandelsware. Die Werbung sei daher irreführend.

Das sah das Gericht genauso. Die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher hätten die Vorstellung, in einem Outlet unmittelbar beim Hersteller Waren zu erwerben, die ansonsten im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Sie erwarteten, dort die Ware günstiger zu bekommen als im Einzelhandel, weil die üblichen Handelsspannen entfielen. Vor diesem Hintergrund müsse ein Geschäft, das sich als Outlet bezeichne, selbst produzierte Waren verkaufen. Außerdem müssten die Preise unter denen des Einzelhandels liegen.

Das Angebot des Shopping-Clubs sei also irreführend. Durch die Verwendung des Begriffs Outlet könne der Betreiber so Kundenströme von Mitbewerbern umlenken. Mindestens aber könne er erreichen, dass sich Verbraucher mit dem Angebot näher befassten. Die Fehlvorstellung der Verbraucher könne die Interessen des Mitbewerbers spürbar beeinträchtigen.

Informationen: www.davit.de

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Zum geplanten Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren: Neues Asylrecht darf keine rechtsfreien Räume schaffen

Berlin (DAV/PRO ASYL). In Umsetzung des Beschlusses der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 5. November 2015 befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Abstimmungsprozess innerhalb der Großen Koalition.

Die geplanten Schnellverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen stoßen beim Deutschen Anwaltverein (DAV) und PRO ASYL auf grundsätzliche Bedenken. Beide Organisationen warnen ausdrücklich davor, die Rechtswegegarantie des Grundgesetzes aushebeln zu wollen. Anstatt der ursprünglich geforderten Transitzonen sollen nun Asylverfahren in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ eingeführt werden, bei denen extrem kurze Fristen gelten und Schutz vor Abschiebung während des Klageverfahrens nur noch bei erfolgreichen Eilverfahren gewährt wird. Die Neuerungen betreffen letztlich alle Flüchtlinge, auch diejenigen, die aus guten Gründen geflohen sind und deshalb eine hohe Anerkennungsquote genießen. Beide Organisationen kritisieren auch die vorgesehenen Regelungen zur „Gesundheitsfiktion“ und hinsichtlich des Verwehrens der Familienzusammenführung. Die Wiedereinführung von Einzelfallprüfungen würde auch zu längeren Verfahren führen.

„Ein faires Asylverfahren, die Korrektur von Fehlentscheidungen durch die Arbeit von Rechtsanwälten und Gerichten wird de facto kaum noch möglich sein“, kritisiert Rechtsanwalt Tim Kliebe vom Deutschen Anwaltverein. Im Unterschied zum Flughafenverfahren sei in den besonderen Aufnahmezentren keine kostenlose Rechtsberatung vorgesehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass wegen des jüngst eingeführten Sachleistungsprinzips die Asylsuchenden gar nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. „Mit der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes ist dies nicht zu vereinbaren“, kritisiert Rechtsanwalt Tim Kliebe. PRO ASYL-Geschäftsführer Günter Burkhardt verglich die Schnellverfahren in besonderen Einrichtungen mit „Schleusen, die nach politischen Vorgaben den Zugang zu einem regulären Asylverfahren steuern“. Nach dem Gesetzentwurf soll bereits ausreichen, „Identitäts- oder Reisedokumente […] mutwillig vernichtet oder beseitigt [zu haben], oder dass Umstände vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. „Diese Voraussetzung ist zu weit gefasst, da eine Vielzahl der Flüchtlinge gezwungen ist, ohne Reisedokumente zu fliehen“, warnt Burkhardt. PRO ASYL sieht die Gefahr, dass „beschleunigte Asylverfahren“ zum Standardverfahren werden. Damit könne der Staat nach Belieben das Recht auf ein faires Asylverfahren, in dem die Fluchtgründe geprüft werden, aushebeln.

Verfassungsrechtlich auf wackeligen Füßen steht aus Sicht des DAV und PRO ASYL die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten für zwei Jahre. Denn die Betroffenen können die verfassungsrechtlich geschützte Familieneinheit nicht im Verfolgerstaat herstellen. Eine Wartezeit von zwei Jahren hat indes keinen sachlichen Grund. Sie gefährdet vielmehr die im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen, ebenfalls Opfer von Folter oder willkürlicher Gewalt zu werden. „Bei den Erwägungen zur geplanten Aussetzung des Familiennachzugs wird der besonderen Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG in keiner Weise Rechnung getragen“, stellt Rechtsanwalt Kliebe fest. PRO ASYL-Geschäftsführer Burkhardt betont, dass ein Hinauszögern des Familiennachzugs die Integration verhindert. Dies sei weder im Interesse der Betroffenen noch der hiesigen Gesellschaft.

Als dritten Hauptkritikpunkt an dem Gesetzentwurf sehen die Organisationen den schlechteren Schutz vor Abschiebung bei Erkrankungen an. Dass eine Posttraumatische Belastungsstörung als nicht schwerwiegend angesehen wird, entbehrt jeder Grundlage. Dies steht auch im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Neurologie und Psychiatrie.

Mit Blick auf die in der kommenden Woche stattfindende Innenministerkonferenz von Bund und Ländern appellieren der Deutsche Anwaltverein und PRO ASYL an die Innenminister, keine Beschlüsse zu fällen, die die Asylverfahren nochmals in die Länge ziehen. Die IMK verhandelt u.a. darüber, ob das BAMF die Schriftverfahren für syrische Flüchtlinge aufgibt und stattdessen wieder langwierige Einzelfallprüfungen einführt. Davon könnten Schätzungen von PRO ASYL zufolge bis zu 200.000 Menschen betroffen sein, die bis Ende Oktober eingereist sind. Auch die Wiedereinführung der Dublin-Verfahren für aus Syrien geflohene Menschen wird zu einem erheblichen Arbeitsaufkommen führen. Statt Asylgründe zu prüfen und die Verfahren schnell abzuschließen, prüft das BAMF eine mögliche Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn oder Kroatien. Dabei ist es weder realistisch noch humanitär vertretbar, Zehntausende syrischer Flüchtlinge nach Kroatien oder Ungarn abzuschieben.

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FamR 11/15: Herbsttagung vom 26.-28. November 2015 in Weimar

Weimar/Berlin (DAV). Ehe für alle? Mit einer Diskussionsrunde über aktuelle Entwicklungen in Deutschland und Europa begann die Tagung der Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV), die noch bis Sonnabend in Weimar stattfindet. "Wir Anwältinnen und Anwälte müssen bei allen aktuellen Themen auch den Blick über den Tellerrand wagen", erklärte die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, Rechtsanwältin Eva Becker beim Auftakt der Tagung. In 21 Staaten ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare längst Realität. Zuletzt wurde sie im Mai 2015 in Irland durch eine Volksabstimmung für alle Paare zugelassen und kurz darauf in den USA durch den Obersten Gerichtshof legalisiert. In Deutschland ist es für Homosexuelle bislang nur möglich, eine Lebenspartnerschaft einzugehen.

Einschneidende Veränderungen im Familienrecht sind auch auf anderen Gebieten zu erwarten. Rechtsanwältin Becker nannte hier vor allem das Abstammungsrecht, das aufgrund der Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin viele neue Fragen aufwirft: "Kinder – und auch ihre Eltern, unabhängig davon, ob sie biologische, rechtliche, soziale oder nur genetische Eltern sind – dürfen eine sichere Rechtsgrundlage erwarten, wenn es um die zentrale Frage der Abstammung und darum geht, welche Rechte und Pflichten sich hieraus ableiten." Hier müssen vor allem Reglungen zur elterlichen Sorge, dem Kontakt und nicht zuletzt der unterhaltsrechtlichen Verantwortung aktualisiert werden.

Dauerbrenner Unterhalt - Die Dauer zu befristen und die Höhe zu begrenzen, ist auch nach der Unterhaltsrechtsreform von 2008 immer noch ein Thema, das zu viel Streit führt und immer wieder von den Familiengerichten entschieden werden muss.

In der Aktuellen Stunde am Sonnabend informiert Hans-Joachim Dose, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, über die aktuellen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das Ausländerrecht gewinnt auch für Familienanwälte wegen der zunehmenden Flüchtlingszahlen immer mehr an Bedeutung. Unter der Überschrift "Schnittstelle Ausländerrecht - Aufenthalt und familiäre Lebensgemeinschaft" stellen sich die Familienanwälte auf ihrer Tagung der neuen aktuellen Herausforderung.

Neben den wichtigen Sachthemen gibt es auch viel Geistreiches in der Stadt von Goethe und Schiller: Prof. (em.) Dr. Uwe Diederichsen spricht in seinem Eröffnungsvortrag über "Familienrecht und Literatur – Vom Lebensernst und Unterhaltungswert des Familienrechts".

In zahlreichen weiteren Veranstaltungen stehen schließlich die Fragen auf der Tagesordnung, die den familienanwaltlichen Alltag bestimmen. "Fallstricke und Fehlerquellen im Verfahrensrecht", "Elternunterhalt verhindern - Pflegeleistungen ausschöpfen" - über diese und andere Themen referieren namhafte Richterinnen und Richter der oberen Gerichte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Anwältinnen und Anwälte.

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MietR 28/15: Der Feind im Haus – wen muss die Gemeinschaft akzeptieren?

Paderborn/Berlin (DAV). Oftmals kennt die Gemeinschaft den potentiellen Erwerber nicht, der beabsichtigt, eine Wohnung zu kaufen. Was aber, wenn der Käufer bekannt ist und schon im Vorfeld Unstimmigkeiten auftreten? Nach welchen Kriterien kann dann die Zustimmung zur Veräußerung von den Wohnungseigentümern verweigert werden? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Paderborn in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2015 (AZ: 52 C 17/14), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In der Entscheidung waren die Käufer schon hinlänglich in der Gemeinschaft bekannt, da sie bereits Mieter der Wohnung waren. Nunmehr wollten sie die Wohnung erwerben und beantragten die nach der Teilungserklärung erforderlich Zustimmung zur Veräußerung. In der stattfindenden Eigentümerversammlung fand sich keine Mehrheit, sodass die Zustimmung verweigert wurde. Begründet wurde dies mit verschiedenen Vorfällen während der Mietzeit, so kam es wohl zu verbalen Auseinandersetzungen mit anderen Eigentümern, der Verwaltung und Verstößen gegen die Hausordnung. Zumindest die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer war der Meinung, die potentiellen Erwerber seien streitsüchtig und würden Unfrieden stiften.

Die Richter des Amtsgerichts befragten hierzu verschiedene Zeugen und gaben letztlich den Kaufinteressenten Recht: Es hätte hier die Zustimmung zur Veräußerung erteilt werden müssen, die Ablehnung entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch wenn verschiedene Behauptungen hinsichtlich der verbalen Auseinandersetzungen durch die Zeugenbefragung bestätigt wurden, so ist doch erforderlich, dass zur Verweigerung der Zustimmung ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf die Person des Erwerbers der Verkauf an ihn unzumutbar erscheint. Es müssen hierfür aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens beziehungsweise nicht in der Lage ist, seinen Pflichten in der Gemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten. Nach der Überzeugung des Richters waren hier zwar persönliche Spannungen und Antipathien gegeben, es kam auch zwei nachweisbaren verbalen Auseinandersetzungen. Solche Gründe sind jedoch gerade nicht ausreichend, um die Zustimmung zu verweigern. Vielmehr könnten solche Unstimmigkeiten in jeder Gemeinschaft auftreten. Damit die Gemeinschaft die Veräußerung an einen Erwerber verhindern kann, ist es nach Auffassung des Gerichts aber erforderlich, dass eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer angenommen werden kann. Die Klage hatte daher Erfolg, die Zustimmung wurde erteilt.

Auch hier zeigt sich wiederum, dass der Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft nur in bestimmten Grenzen über sein Eigentum verfügen kann und oftmals gezwungen ist, eine zwar nicht gewünschte, aber ordnungsgemäße Entscheidung hinzunehmen.

Informationen: www.mietrecht.net

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 38/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Verletzt deutsches Erbrecht EU-Verträge?, Richtlinie Opferschutz in Kraft, Umsetzungsstand EU-Sicherheitsagenda, Europäischer Abend des DAV in Brüssel, DAV-Forum Corporate Social Responsibility.

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ArbR 11/15: Altersdiskriminierung wegen unterschiedlichen Rentenalters?

Hamm/Berlin (DAV). Die Bundesländer haben unterschiedliche Renteneintrittsalter und -stufen. So kommt es vor, dass ein älterer Arbeitnehmer nicht so lange arbeiten muss oder darf wie ein jüngerer. Die Anhebung des Rentenalters erfolgt stufenweise. Dies kann eine Diskriminierung darstellen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm am 3. Dezember 2014 (AZ: 11 U 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Allerdings müssen mögliche Ansprüche rechtzeitig gestellt werden.

Ein Polizeibeamter meinte, aufgrund rechtswidriger gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu Unrecht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Der 1947 geborene Mann war bis zu seiner Pensionierung am 30. Juni 2010 als Polizeivollzugsbeamter tätig. Auf seinen Wunsch hin war sein Ruhestand bereits um drei Jahre verschoben worden. Er beantragte, diesen Eintritt erneut um zwei Jahre bis Juni 2012 hinauszuschieben. Das lehnte das Land wegen bestehender landesrechtlicher Vorschriften ab. Dagegen wehrte sich der Polizist.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte zwar fest, dass es eine Ungleichbehandlung gebe. Der Mann habe es aber versäumt, seine Ansprüche innerhalb der zwei Monatsfrist des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) geltend zu machen.

Nach den landesrechtlichen Vorschriften würden die Landesbeamten ungleich behandelt. Der Landesgesetzgeber habe die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von 60 auf „nur“ 62 Jahre hochgesetzt – bei anderen Landesbeamten hingegen auf 65 Jahre. Auch sei die Altersgrenze für jüngere Polizeivollzugsbeamte stärker angehoben worden. „Diese Ungleichbehandlung stellt eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne der ‚europäischen Richtlinie’ dar“, so das Gericht. Es erscheine auch zweifelhaft, ob die mit dem Gesetz verfolgten Ziele des Landes gerechtfertigt seien. In den entsprechenden Vorschriften würden diese Ziele auch nicht erläutert, sodass Angemessenheit und Erforderlichkeit nicht überprüft werden könnten.

Allerdings habe der Mann die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt. Er habe von den Umständen bereits im Jahr 2010 erfahren, seine Schadensersatzklage wegen entgangener Dienstbezüge aber erst Anfang 2012 erhoben.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht folgt aus dem Urteil, dass die Klage bei Einhaltung der Frist wohl erfolgreich gewesen wäre. „Ein objektiver und angemessener Anlass für eine zwangsweise Frühpensionierung ist kaum darstellbar“, so Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV. „Eine im Alter anstrengendere Beschäftigung genügt dafür nicht. Das hat die Rechtsprechung bereits am Beispiel der Piloten entschieden. Weitere Berufsgruppen bis hin zur Bundeswehr stehen zur Überprüfung an.“

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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