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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 3/16

Themen: China: Intern. Juristen appellieren an Xi Jinping, BGH zur Vergütungsvereinbarung, Beitrag: "Nach Köln: Wettkampf der Getriebenen", EGMR-Urteil, Sonderkonditionen Sixt, Broschüre Datenschutz und Datensicherheit

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 03/16: Kündigung des Mietvertrages auch bei regelmäßigen Zahlungen

Berlin (DAV). Rückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ordentliche, oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so sagt es das Gesetz. Hierbei muss es sich aber um Rückstände der eigentlichen Miete handeln, auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hat der Mieter also nichts zu befürchten, solange er nur sicherstellt, dass jeden Monat die Nettomiete bei dem Vermieter ankommt? Diese Frage musste das Landgericht Berlin beantworten, über dessen Entscheidung vom 3. Februar 2015 (AZ: 63 S 230/14) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund für die Kündigung nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien. In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter zu ersetzen, und er hatte auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht ausgleicht. Auch wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Miete oder Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern diese aus Schadensersatzansprüchen des Klägers resultieren. Es handelt sich dennoch bei der Weigerung der Zahlung um eine Pflichtverletzung. Und auch diese Vertragsverletzung kann einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich ist hierbei aber ein Verschulden des Mieters, welches das Landgericht im zu entscheidenden Fall nicht annehmen konnte. Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Denn nur im letzteren Fall kann eine ordentliche Kündigung gegen den Mieter Erfolg haben.

Informationen: www.mietrecht.net

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 02/16: Auch volljährige Kinder der Mieter müssen bei Räumung mitgehen

Wiesbaden/Berlin (DAV). Die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung können den Vermieter vor ungeahnte Schwierigkeiten stellen. Wenn der Vermieter gegen den Mieter nach einem teilweise langen Räumungsverfahren endlich einen Titel erwirkt hat, ist der letzte Schritt, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung rechnet der Vermieter nicht mehr mit weiteren Hindernissen. Diese sind jedoch immer dann zu erwarten, wenn der Mieter nicht alleine in den Räumlichkeiten wohnt. Denn halten sich hier weitere Personen auf, die im Urteil nicht namentlich erwähnt werden, wird der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder die Wohnung verlassen. Denn der Auftrag zur Räumung umfasst zunächst nur die Personen, die im Urteil genannt werden. Was aber ist mit den Kindern der Mieter? Und macht es einen Unterschied, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2015 (AZ: 92 C 1677/15) über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Rechtsstreit hatte sich die Mutter gegen die Räumung gewehrt mit dem Argument, dass ihr Sohn mit in der Wohnung lebt. Der Gerichtsvollzieher hatte daraufhin den Räumungstermin aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vermieter und beantragte in einem beschleunigten Verfahren, den Titel auch gegen den Sohn zu erweitern.

Die Richter erklärten letztlich, dass ein solcher Antrag im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, da es sich bei dem Sohn nicht um einen Dritten handelt. Ein selbständiges Recht zum Besitz besteht weder für das minderjährige noch für das volljährige Kind. Soweit erwachsene Kinder noch in der elterlichen Wohnung wohnen, stehen sie, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von den Eltern. Gerade das ist oftmals der Grund, warum die erwachsenen Kinder noch in der elterlichen Wohnung leben und daher keine eigene Sachherrschaft über die Räume haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch nach außen erkennbar ist, dass das volljährige Kind nicht aufgrund einer familiären Bindung sondern aufgrund eines mit den Eltern abgeschlossenen Vertrages einen abgegrenzten Teil der elterlichen Wohnung bewohnt. Nur in einem solchen Fall muss ein Titel zur Räumung auch gegen das Kind vorliegen.

Informationen: www.mietrecht.net

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Pressemitteilungen des DAV

IT 01/16: Online-Händler haftet für Markenrechtsverletzung der von ihm genutzten Internetplattform

Hamm/Berlin (DAV). Der Betreiber eines Online-Shops, der seine Angebote auf einer Internetplattform einstellt, haftet, wenn diese eine Markenrechtsverletzung begeht. Es handelt sich dabei um einen Fall von Störerhaftung, entschied das Landgericht Berlin am 10. Februar 2015 (AZ: 15 O 221/14), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Der Anbieter von Sanitär- und Badmöbeln bekannter Hersteller betreibt auf der Internetplattform Amazon einen Online-Shop. Dort bot er einen Garderobenständer mit dem Zusatz „Klax“ an. Die Bezeichnung Klax befand sich auch in der URL der Angebotsseite. Des Weiteren war sie im HTML-Quelltext sowie als Keyword-Tag verwendet worden.

Die Klägerin mahnte den Betreiber des Online-Shops wegen einer Verletzung des Markenrechts ab. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Begriff ‚Klax’ enthalten. Die Marke Klax nutzt sie für Möbel, unter anderem für Regale und Tische.

Vor Gericht stritten die Parteien um die Erstattung der Abmahnkosten. Der Betreiber des Badstudios verteidigte sich damit, dass weder er noch ein Mitarbeiter den Begriff Klax in die Angebotsmaske bei Amazon eingegeben habe. Die Beschreibungen der Angebote hätten sie manuell in das System eingegeben. Er habe bewusst darauf geachtet, keine Markenrechte Dritter zu verletzen. Die Verwendung des Begriffs Klax-Garderobenständer habe Amazon vorgegeben.

Doch das half ihm nicht. Das Gericht sah in der Verwendung der Bezeichnung Klax eine Markenrechtsverletzung, für die der Händler geradezustehen hatte. Er hafte für den Verstoß mindestens als Störer – in diesem Zusammenhang also als jemand, der in irgendeiner Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte oder Rechtsverletzungen anderer zu tun hat. Es wäre dem Händler möglich gewesen, so das Gericht, festzustellen, ob die Marke Klax rechtlich geschützt sei.

Informationen: www.davit.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 02/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Vorschläge des Parlaments für EU-weite Mindeststandards im Zivilprozessrecht und für ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht, EGMR-Urteil zum Reputationsschutz von Rechtsanwälten, Annahme der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rechtsausschuss des EP, Neue Plattform für Online-Streitbeilegung online.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 07/16: Betrug mit gefälschten Oldtimern

Berlin (DAV). Der Umsatz mit alten Fahrzeugen, sogenannten Oldtimern, ist auf mehr als sechs Milliarden Euro jährlich geklettert. Doch ein erhebliches Stück von diesem Kuchen schneiden sich Betrüger ab. Es werden Teile oder sogar komplette Fahrzeuge nach- und umgebaut. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Gegen Betrug bei einem Kauf eines Oldtimers sollten Sie sich mit einem detaillierten Kaufvertrag schützen“, rät Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dabei sollte die genaue Beschaffenheit des Fahrzeuges notiert werden. Für Abweichungen haftet dann der Verkäufer. „Im Falle eines Betruges haben Sie die Möglichkeit, den Oldtimer zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen“, erläutert Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät zudem dazu, vor dem Erwerb einen speziellen Gutachter mit der Bewertung des Oldtimers zu beauftragen.

Weitere Informationen über den Kauf und weitere Fragen rund um Oldtimer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 07/16: Betrug mit gefälschten Oldtimern

Berlin (DAV). Der Umsatz mit alten Fahrzeugen, sogenannten Oldtimern, ist auf mehr als sechs Milliarden Euro jährlich geklettert. Doch ein erhebliches Stück von diesem Kuchen schneiden sich Betrüger ab. Es werden Teile oder sogar komplette Fahrzeuge nach- und umgebaut. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Gegen Betrug bei einem Kauf eines Oldtimers sollten Sie sich mit einem detaillierten Kaufvertrag schützen“, rät Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dabei sollte die genaue Beschaffenheit des Fahrzeuges notiert werden. Für Abweichungen haftet dann der Verkäufer. „Im Falle eines Betruges haben Sie die Möglichkeit, den Oldtimer zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen“, erläutert Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät zudem dazu, vor dem Erwerb einen speziellen Gutachter mit der Bewertung des Oldtimers zu beauftragen.

Weitere Informationen über den Kauf und weitere Fragen rund um Oldtimer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 06/16: Pfefferspray „nur zur Tierabwehr“ darf jeder mit sich führen

Berlin (DAV). Sicherheit auf den Straßen kann man nicht kaufen, zumindest nicht direkt – das Gefühl, sich zur Not verteidigen zu können, schon. Das Mittel der Wahl ist für viele derzeit Pfefferspray. Nach den Übergriffen auf Frauen in mehreren deutschen Städten an Silvester findet das Spray reißenden Absatz. Doch es darf nicht vergessen werden: Pfefferspray ist eine gefährliche Waffe. Es darf nur in Notsituationen eingesetzt werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Pfeffersprays sind in Deutschland in speziellen Waffengeschäften und Online-Shops erhältlich. Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. „Es mag paradox klingen, aber mit dieser Aufschrift fallen Pfeffersprays nicht unter das Waffengesetz“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Patrick Riebe, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Anders verhalte es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Menschen konzipiert sind. Hier gebe es Altersbeschränkungen für Kauf und Besitz.

Auch die Pfeffersprays „zur Tierabwehr“ sind ausschließlich zur Notwehr oder Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Wendet eine angegriffene Person das Pfefferspray zu lange oder zu intensiv an, kann es sich um einen Notwehrexzess nach § 33 Strafgesetzbuch handeln. Das ist dann der Fall, wenn der Angreifer schon unschädlich gemacht wurde und zum Beispiel schon am Boden liegt, man aber trotzdem aus Angst oder Panik weiter sprüht.

Eine Frage bleibt: Ist es überhaupt sinnvoll, Pfefferspray dabei zu haben? Schließlich wird oft davor gewarnt, dass eine solche Waffe zur Eskalation der Situation beitragen, oder dass der Täter der angegriffenen Person das Spray entreißen kann. Mit einem Pfefferspray, das man legal mit sich führen darf, ist man insgesamt aber vermutlich sicherer unterwegs als ohne Spray. Wichtig ist allerdings, das Pfefferspray maßvoll und nur in Notsituationen anzuwenden.

Weitere Informationen finden Sie hier

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 2/16

Themen u. a.: DAV-Auftakt 2016, Kinopreview und Interview "Die dunkle Seite des Mondes", Seminarreihe Anwaltakademie Asylrecht, weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 05/16: Interview mit Regisseur Rick: Warum Anwälte Helden sind

Berlin (DAV). Anwälte sind häufig Protagonisten in Filmen und Fernsehserien – aber warum ist das so? Im Interview mit der Deutschen Anwaltauskunft beantwortet der Regisseur Stephan Rick diese Fragen, dessen Film „Die dunkle Seite des Mondes“ heute in den deutschen Kinos startet.

Darin spielt Moritz Bleibtreu an der Seite von Jürgen Prochnow einen Wirtschaftsanwalt, der auf die schiefe Bahn gerät. Das Drehbuch basiert auf dem gleichnamigen Buch von Martin Suter.

Regisseur Stephan Rick hat sich bereits zuvor häufig Kriminal- und Anwaltsthemen in seinen Filmen angenommen. „Anwältinnen und Anwälte können Dinge verändern und Missstände aufdecken“, erklärt Rick die Vorteile von Anwaltsrollen im Film. Auch daher würden sie sich ideal als Helden einer Geschichte eignen.

Sehen Sie hier das Interview in voller Länge, das – wie könnte es anders sein – in einem Kinosaal geführt wurde.

www.anwaltauskunft.de

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