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Pressemitteilungen des DAV

FamR 02/16: Adoption auch bei anderen Unterhaltspflichten möglich

Köln/Berlin (DAV). Möchte ein Unterhaltspflichtiger ein Kind adoptieren, können die leiblichen Kinder das nicht ohne Weiteres verhindern. Auch das adoptierte Kind ist unterhaltsberechtigt. Verringert sich jedoch der Unterhaltsanspruch für die leiblichen Kinder nur wenig, darf die Adoption nicht untersagt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2014 (AZ: 4 UF 90/14).

Der Mann hat zwei Töchter, die bei der Mutter leben. Er ist seit mehreren Jahren geschieden und hat keinen nennenswerten Kontakt zu den beiden Mädchen. Er ist erneut verheiratet und lebt mit der Frau und deren zwei Kindern zusammen. Er wollte das noch minderjährige Kind seiner neuen Ehefrau adoptieren. Der leibliche Vater hatte zugestimmt.

Die beiden Töchter aus der ersten Ehe befürchteten, dass das Verhältnis zu ihrem Vater noch mehr leiden würde. Auch hätte die Adoption negative Auswirkungen auf ihren Unterhaltsanspruch.

Das Gericht erlaubte die Adoption. Da der Vater zu seinen beiden Töchtern aus erster Ehe in den letzten Jahren sowieso keinen Kontakt gehabt habe, würde sich auch die Adoption nicht negativ auswirken. Der Kontaktabbruch beruhe nicht auf der Adoption. Vielmehr sei er die Folge der Scheidung und des Zusammenlebens mit seiner zweiten Ehefrau und deren Kindern.

Auch die Unterhaltsansprüche seien kein Grund, die Adoption des Stiefkindes zu verweigern. Der Unterhaltsanspruch verschlechtere sich nicht nachhaltig. Zwar gebe es einen weiteren Unterhaltsberechtigten, was Auswirkungen auf den Unterhalt habe. Bisher zahle der Mann 105 Prozent des Mindestunterhalts. Nach der Adoption sinke dieser Anspruch auf 100 Prozent. Es könne auch zu einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle kommen. Praktisch hätte dies jedoch nur geringe Auswirkungen. Im Moment bestünde ein Unterhaltsanspruch von 356 Euro pro Monat und Kind, der sich dann auf 334 Euro pro Monat und Kind verringere. Diese Verringerung sei nicht so erheblich, dass deshalb die Adoption nicht stattfinden dürfe.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 07/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Aussprache zum EU-US-Datenschutzabkommen, Bericht über die Europäische Justizausbildung 2015, Aufnahmerichtlinien, Konsultation zur Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung, EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, EGMR zu Unterbringung in psychiatrischer Klinik.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 14/16: Der Kampf um Gutachter vor Gericht

Berlin (DAV). Rund 300.000 Mal pro Jahr werden Menschen Opfer eines Verkehrsunfalles. Hinzu kommen noch mehr Unfälle in Arbeit und Freizeit. Sehr häufig streiten die Betroffenen mit den Versicherungen über den Schaden. Entscheidend sind dabei die Sachverständigen. Ob und wie man selbst Einfluss nehmen kann, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

„Wer zu Schaden gekommen ist, muss nicht jeden Gutachter akzeptieren“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Qualität von Gutachtern verbessert werden kann. In einigen Untersuchungen wurden die Arbeiten von Sachverständigen teilweise sehr schlecht bewertet. „Es kann deshalb Sinn machen, einen eigenen Gutachter zu beauftragen“, rät Rechtsanwalt Walentowski. Die Kosten trägt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung.

Wenn Betroffene zu einer Untersuchung bei einem Sachverständigen geladen werden, können sie dies nicht einfach ablehnen. „Man muss sich jedoch nicht jeden Umgang gefallen lassen“, so Walentowski. Wer sehr lange Wartezeiten oder einen ruppigen Umgangston erlebt, kann die Untersuchung abbrechen. Man sollte dies aber dokumentieren.

Weitere Informationen über Gutachten von Sachverständigen und wie man damit umgehen sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 13/16: Fortbildungskosten – unangemessene Staffelung der Rückzahlungspflicht

Mainz/Berlin (DAV). Bei einer Fortbildung wird vereinbart, dass die Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten sind, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig kündigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsfrist ist allerdings dann unangemessen, wenn es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt. Vor allem gilt das dann, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Brutto-Einkommen um ein Vielfaches übersteigt. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 (AZ: 8 Sa 561/14).

Der Diplom-Ingenieur wurde mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert. Der Mann verdiente 1.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35.500 Euro an. Als der Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung dieser Kosten.

Ohne Erfolg, wie das Gericht entschied. Der Arbeitnehmer sei durch den Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrages gegeben. Vor allem benachteilige der Vertrag den Arbeitnehmer deshalb unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Brutto-Monatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehe. Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam und der Prüfingenieur müsse sich nicht an den Kosten beteiligen.

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Nr. 12/16: Kündigung nach Glücksspiel-Anrufen am Arbeitsplatz

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer kostenpflichtige Glückspielanrufe auf Kosten des Arbeitgebers tätigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Kosten nicht selbst übernimmt, kann er gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist aber nicht möglich, wenn die private Nutzung des Diensttelefons grundsätzlich erlaubt ist. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 (AZ: 12 Sa 630/15).

Die Frau war als Bürokauffrau tätig. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, die eingehenden Rechnungen zu kontrollieren und zu scannen. Sie und ihre Kollegen durften privat telefonieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Ob auch Anrufe bei kostenpflichtigen Sondernummern gestattet waren, war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 nahm die Frau an ihrem Arbeitsplatz mehrfach an dem Radio-Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ teil. 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeitspausen im Januar 2015 die Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro.

Als die Frau die Telefonrechnung für Januar 2015 einscannte, wies sie nicht auf ihre Glücksspiel-Anrufe hin. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin darauf an. Sie räumte ein, die Gewinnspielhotline angerufen zu haben und bot an, die Kosten von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später erhielt sie die fristlose Kündigung, hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.

Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Allerdings sei die fristgerechte Kündigung wirksam. Es liege eine Pflichtverletzung vor. Zwar sei das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt. Das Fehlverhalten sei aber nicht so gravierend, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Umfang des privaten Telefonierens nicht geregelt sei. Deshalb sei es dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der fristgerechten Kündigung zumutbar, die Frau zu beschäftigen. Aufgrund der Pflichtverletzung und im Hinblick auf die Vertrauensposition der Mitarbeiterin sei aber eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Der Frau sei auch bewusst gewesen, dass diese Telefonate nicht von der Erlaubnis abgedeckt gewesen seien.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 06/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen heute u.a. mit den Themen Unschuldsvermutung, EU-Migrationsagenda, MIFID II und Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie.  weiterlesen ›