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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 03/16: Tarifrecht darf arbeitgebertreue Mitarbeiter bevorzugen – kein Verstoß gegen europäisches Recht

Berlin (DAV). Im Tarifrecht gibt es anerkennenswerte Gründe für eine Differenzierung bei der Eingruppierung. Dazu gehört auch, arbeitgebertreue Arbeitnehmer zu begünstigen. Diese Differenzierung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 (AZ: 1 Sa 17/15).

Nach seiner wissenschaftlichen Ausbildung war der Diplom-Psychologe mehr als elf Jahre bei verschiedenen privaten Trägern von Behinderteneinrichtungen tätig. Seit Oktober 2011 ist er beim Land als Schulpsychologe beschäftigt. Seine vorherigen Tätigkeiten wurden ihm bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe nur teilweise angerechnet. Bei voller Anrechnung wäre er in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden. Die Differenz betrug fast 700 Euro brutto.

Der Mann verlangte die Anerkennung seiner gesamten Berufserfahrung und die Einstufung in die entsprechende Stufe. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Rechtsstreit nach österreichischem Recht. Es verstoße gegen die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bei ihm absolvierten Dienstzeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtige (Urteil vom 5. Dezember 2013; AZ: C-514/12).

Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart wies die Klage ab. Die entsprechende Tarifnorm sei mit der Regelung des österreichischen Rechts nicht vergleichbar. Anders als jene Regelung bevorzuge die deutsche Tarifnorm ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, die – von einer Unterbrechungszeit von maximal sechs Monaten abgesehen – durchgehend bei demselben Arbeitgeber ihre Berufserfahrung erworben haben. Die Tarifnorm solle damit die Arbeitnehmer begünstigen, die sich arbeitgebertreu verhalten. Dieser Zweck stelle einen anerkennenswerten Grund für die vorgenommene Differenzierung dar.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 09/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Länderbericht Deutschland; EU-US Privacy Shield; Güterrecht für internationale Paare; Investitionsschutz beim CETA-Handelsabkommen; Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte; Konsultation zu einem verbindlichen Transparenzregister.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 08/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen EP-Anhörung zur Binnenmarkstrategie, EuGH zum Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen, Verbindliche Mindestpreise, Vertragsverletzungsverfahren bzgl. Mindestpreisen von Architekten und Ingenieuren.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 9/16

Themen u.a.: Deutscher Anwaltstag 2016, Syndikus, Datenschütz mit Gütesiegel für Kanzlei, Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 16/16: Vorgesetzte dürfen Diensthandy ihrer Angestellten nicht ohne Einverständnis orten

Berlin (DAV). Oft ist ein Diensthandy Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch über das Telefon zu kontrollieren, wo sich Mitarbeiter aufhalten, ist Arbeitgebern nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Grundsätzlich darf kein Vorgesetzter seine Mitarbeiter ohne deren Kenntnis oder deren Einverständnis orten oder überwachen. Das Einverständnis muss dabei freiwillig erfolgen.

Unter bestimmten Auflagen ist eine Ortung der Mitarbeiter aber durchaus möglich: „Der Arbeitgeber darf grundsätzlich alle Daten erheben und verwenden, die er benötigt, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen“, erklärt Dr. Natalie Oberthür, Arbeitsrechtsexpertin der Deutschen Anwaltsauskunft. Denkbar sei dies beispielsweise bei der GPS-Ortung eines Logistik-Unternehmens, um die Routen zu takten.

Arbeitgeber sollten sich diesbezüglich genau absichern. Hierbei empfiehlt sich eine zusätzliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Diese muss schriftlich erfolgen und unter Angabe der Zwecke, die mit der Datenerhebung verbunden sind. Dann ist eine Ortung erlaubt.

Auch in solchen Fällen sei aber immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sagt Rechtsanwältin Oberthür. „Gibt es jenseits der Handy-Ortung Methoden, die nicht in das Persönlichkeitsrecht eingreifen aber auch das gewünschte Ziel erreichen, müssen diese zuerst wahrgenommen werden.“

Weitere Informationen

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Nr. 15/16: Steuererklärung abzugeben kann sich auszahlen

Berlin (DAV). Sie gehört nicht unbedingt zu den spannendsten Freizeitbeschäftigungen: Die jährliche Steuererklärung schieben viele vor sich her. Für manche Steuerzahler gibt es allerdings kein Entkommen; sie müssen eine Steuererklärung abgeben. Andere sind nicht verpflichtet – wer trotzdem freiwillig eine Steuererklärung macht, bekommt womöglich Geld zurück.

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte erzielt hat, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Steuerpflichtig ist jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

„Hintergrund ist, dass das Finanzamt wissen muss, in welcher Höhe der jeweilige Steuerpflichtige welche Einkünfte erzielt hat“, erklärt Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Finanzamt müsse auf Basis dieser Informationen die Veranlagung durchführen, also die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln.

Wer selbständig ist, muss das Finanzamt über seine Einkünfte informieren und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die entsprechende Frist läuft bis Ende Mai des Folgejahres. Die zu zahlende Steuer müssen Selbständige nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) als Vorauszahlung leisten. Wie hoch sie ausfällt, berechnet das Finanzamt auf Basis der Einkünfte aus dem jeweiligen Vorjahr.

„Nach dem sogenannten Alterseinkünftegesetz müssen seit dem 1. Januar 2005 auch Rentner eine Steuererklärung abgeben“, informiert Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak. Auch für das Jahr des Todes müsse eine Steuererklärung eingereicht werden – das müssen die Erben übernehmen.

Angestellte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für jene, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig tätig sind, die sich im entsprechenden Jahr haben scheiden lassen oder die weitere Einkünfte beziehen.

Wer angestellt ist, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann dies trotzdem tun. Angestellte können dann Steuerermäßigungsgründe geltend machen, die Arbeitgeber nicht berücksichtigt haben beziehungsweise von denen sie nichts wussten, beispielsweise Werbungskosten. Viele bekommen vom Finanzamt Geld zurück. Entscheiden sich Angestellte dafür, die Erklärung freiwillig abzugeben, haben sie vier Jahre dafür Zeit.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/kapital-steuern/1490/steuererklaerung-wer-muss-eine-abgeben-und-fuer-wen-ist-es-sinnvoll/

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