DAV-Depesche Nr. 11/16
Themen u. a.: Gender Pay Gap, beA, Deutscher Insolvenzrechtstag, AÜG, Jura Slam
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weiterlesen ›Köln/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Wagen reparieren lassen, wenn die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, sind die Reparaturkosten dennoch zu übernehmen. Das Risiko für die Prognose des Sachverständigen trägt der Unfallverursacher. Sind Vorschäden, wie etwa Hagelschäden, offensichtlich, muss der Geschädigte den Sachverständigen nicht extra darauf hinweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2015 (AZ: 9 S 22/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug begutachten. Der TÜV-Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 Euro. Die veranschlagten Reparaturkosten beliefen sich auf 5.100 Euro. Damit lagen die Kosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert unterhalb der 130 Prozent-Grenze.
Im laufenden Verfahren stellte sich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hatte. Der Sachverständige hatte den Hagelschaden nicht berücksichtigt. Demnach wäre die 130 Prozent-Grenze doch überschritten worden. Da die Versicherung daraufhin die Reparaturkosten nicht komplett zahlen wollte, klagte der Mann.
Er war erfolgreich. Die Versicherung des Unfallverursachers muss den Schaden komplett ersetzen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine Reparatur habe sich der Kläger auf die Angaben des TÜV-Sachverständigen verlassen dürfen. Lägen die Kosten für eine Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, könne sich der Geschädigte für eine Reparatur entscheiden. Er dürfe nicht von der Prognose des Sachverständigen abhängig sein. Das Prognoserisiko trage der Verursacher.
Auch hätte der geschädigte Autofahrer den Sachverständigen nicht gesondert auf die Hagelschäden hinweisen müssen. Auf den vorgelegten Fotos seien rund 30 Hageldellen auf der Motorhaube klar zu sehen gewesen, so dass eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Leverkusen/Berlin (DAV). Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar. Aber nicht nur das: Viele vergessen, dass sie auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen kann. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den Haftungsfall ausgewirkt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 14. Juni 2013 (AZ: 25 C 749/12).
Der Autofahrer stellte seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Baumarkts ab. Dabei berührte er das daneben stehende Fahrzeug. Der Mann ging dann im Baumarkt einkaufen. Als er etwa 45 Minuten später zurückkehrte, traf er den Eigentümer des beschädigten Autos sowie die Polizei an. Er gab seine Personalien sowie seine Versicherungsnummer an.
An dem Fahrzeug war ein Schaden von rund 4.600 Euro entstanden. Diesen Schaden regulierte die Versicherung des Verursachers. Sie forderte von ihm allerdings wegen der Unfallflucht einen Regress in Höhe von 2.500 Euro.
Ohne Erfolg. Die Versicherung habe nicht nachweisen können, dass die Unfallflucht sich negativ auf den Schadensfall ausgewirkt habe, so das Gericht. Dabei sei zu beachten, dass der Autofahrer sein Fahrzeug am Unfallort habe stehen lassen. Auch sei er direkt nach dem Einkauf zurückgekehrt. Die Feststellung des Unfalls und seines Hergangs sei weder beeinflusst noch erschwert worden. Es habe lediglich eine zeitliche Verzögerung der Unfallaufnahme gegeben. Nach Rückkehr des Autofahrers habe die Polizei eine vollständige Unfallaufnahme und Feststellung aller relevanten Umstände durchführen können. Es komme auch nicht – wie in anderen Fällen – in Betracht, dass der Mann Unfallflucht begangen habe, um seinen Alkoholkonsum zu vertuschen. Der Regress sei daher ausgeschlossen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Berlin (DAV). Die Bundesregierung will Wettbetrug und Manipulation im (Profi-) Sport mit Mitteln des Strafrechts bekämpfen und eigene Tatbestände schaffen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf zu dem Gesetz. Eine Regelung des Problems mit den Mitteln des Strafrechts ist unangebracht. Nachvollziehbare Gründe, warum Straftatbestände dafür notwendig sein sollten, liefert der Entwurf nicht.
„Der Sport muss sauber bleiben. Die Integrität des Sports ist ein hohes Gut. Aber das Strafrecht ist nicht dazu da, den Missstand zu bekämpfen. Es muss ultima ratio sein“, begründet Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des DAV die Kritik. Der Gesetzgeber wolle unter dem Vorwand, diffuse Vermögensinteressen zu schützen, neue Straftatbestände einführen. Genau betrachtet dienten diese einzig der Wahrung der Integrität des Profisports. Dafür bedarf es keiner Regelung im Strafrecht. „Die Ahndung mit Bußgeldern reicht als effiziente Maßnahme aus“, so Norouzi weiter. Ein zu missbilligendes Verhalten müsse nicht immer mit dem Strafrecht geahndet werden.
Der Entwurf nennt neue Straftatbestände bei Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Die Regierung plant außerdem die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ein solcher würde vorliegen, wenn der Täter sich durch Betrug oder Manipulation einen großen Vorteil verschafft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, zählt dies dem Entwurf nach ebenfalls als besonders schwerer Fall. Voraussetzung ist, dass er weitere Taten begehen will. Die Regierung will für die Ermittlung in diesen Fällen die Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation einführen. Dafür sieht sie eine Aufnahme der vorgesehenen Straftatbestände in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO vor.
Der DAV vermisst in dem Gesetzesentwurf eine plausible und belastbare Begründung, warum die Regierung mit der Keule des Strafrechts vorgehen will. Der Gesetzgeber kann den Sport besser gegen Angriffe wie Manipulation und Betrug schützen: Eine Sanktionierung mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts wäre der richtige Weg. Wettbetrug und entsprechende Absprachen im Sport stellen klare schwerwiegende Verstöße dar. Dagegen kann auch durch entsprechende Bußgelder effizient vorgegangen werden. Das Kartellrecht liefert hier ein gutes Beispiel. Schon das Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein scharfes Schwert, wenn der Gesetzgeber es richtig einsetzt. „Der Sport ist in der Lage, grundlegende Werte wie Fairness, Integrität und Toleranz zu vermitteln. Deren Einhaltung obliegt dem Sport selbst, der Gesetzgeber sollte nur den passenden Rahmen schaffen“, schließt Norouzi.
(Zur DAV-Stellungnahme SN12/16)
weiterlesen ›Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dürfen die Eltern nicht ohne Weiteres Geld von diesem Konto abheben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28. Mai 2015 (AZ: 5 UF 53/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Großeltern hatten 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Jahres zahlte der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro ein mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“.
Als die Eltern des Jungen sich trennten, nahm die Mutter das Sparbuch mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und kaufte nach ihrer Aussage hierfür Gegenstände für ihr Kind.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter ihrem Sohn die volle Summe zurückzahlen muss. Er habe einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Summe, da sie zu der Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe „durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln“ das Vermögen ihres Kindes geschädigt.
Das sah das Oberlandesgericht genauso. Die Großeltern hätten das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Kind zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch hätten auch nicht die Großeltern getätigt, sondern der Vater. Man könne annehmen, dass es sich um Geld handele, das Dritte dem Jungen anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt hätten. Bei solchen auf Sparkonten befindlichen Beträgen handele es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass das Geld für den Inhaber des Kontos, also den Sohn, vorgesehen sei.
Informationen: www.dav-familienrecht.de
weiterlesen ›Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Stellungnahme zur Richtlinie Onlinekaufrecht für Sachgüter, Reformvorschlag zur Entsenderichtlinie, Annahme der Richtlinie zur Verfahrensgarantien für Kinder im Strafverfahren im EP.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Der 13. Deutsche Insolvenzrechtstag (09. – 11. März 2016 in Berlin) steht vor allem im Zeichen der Neuregelungen im Anfechtungsrecht. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisiert die geplante Bevorzugung einzelner Gläubigergruppen, insbesondere der öffentlichen Hand. Dies wird deutlich bei der Änderung der Anfechtungsregelungen für Zwangsvollstreckungen. Die Privilegierung von Zwangsvollstreckungen aus selbstgefertigten, also nicht gerichtlichen, Titeln dient vor allem dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern. Auch die Harmonisierung des Insolvenzrechts im Hinblick auf Überlegungen der EU bringt neue Herausforderungen.
„Mit dem Regierungsentwurf räumt sich die öffentliche Hand letztlich selbst unberechtigte Privilegien ein. So erhalten der Fiskus und die Sozialversicherer einen verbesserten Zugriff auf die letzten Vermögenswerte “, begründet Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung die Kritik. Damit stünden der Fiskus und die Sozialversicherungsträger zulasten aller anderen Gläubiger besser da. „Dadurch wird auch die Chance der Sanierung erschwert“, so Prager weiter.
Grundsätzlich gilt durch das Anfechtungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Die Koalition hatte sich darauf geeinigt, das Anfechtungsrecht auf den Prüfstand zu stellen. Die Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Auszahlung der Löhne sollten dabei im Mittelpunkt stehen. Das war Ausgangspunkt des Regierungsentwurfes.
Die institutionellen Gläubiger können nach dem Entwurf aber in Zukunft ohne Sanktionen die letzten Vermögenswerte eines Schuldners an sich ziehen. Das erfolgt auf dem Rücken der übrigen Gläubiger, vor allem der Arbeitnehmer und Kleingläubiger. Die Regelung würde damit das grundlegende Ziel der Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzen. „Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine solche Bevorzugung wünschen sollte, könnte er letztlich auch das abgeschaffte Fiskusprivileg wieder einführen“, warnt Prager. Dieses sei aber aus guten Gründen abgeschafft worden. Das Gedankenspiel demonstriere, welchen Rückschritt gegenüber früheren Insolvenzordnungen der Gesetzgeber plane.
Auch das „Bargeschäftsprivileg“ spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. Nach dem Willen der Regierung sollen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die innerhalb von drei Monaten ihrer Fälligkeit bezahlt werden, anfechtungsfrei sein. Die Beträge aus diesen Zahlungen, die häufig zur wirtschaftlichen Grundlage der Insolvenzverfahren beitragen, würden dann nicht für die Verfahren zur Verfügung stehen. Eine Konsequenz daraus könnte ein Rückgang bei den Eröffnungen von Insolvenzverfahren sein.
„Das Insolvenzverfahren würde dann seiner Ordnungsfunktion nicht mehr gerecht werden“, befürchtet Prager die Auswirkungen der Neuregelungen im Anfechtungsrecht. Auch die Möglichkeit, anfechtungsfreie Maßnahmen mit selbstgefertigten Titeln durchzuführen, hat eine Folge: Weniger Insolvenzverfahren werden eröffnet, denn durch Vollstreckungsmaßnahmen vor den Verfahren bleibt wenig übrig, was im Verfahren noch verteilt werden kann. Durch weniger Verfahrenseröffnungen entfallen zunehmend das Aufspüren und Korrigieren von Unregelmäßigkeiten. Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften müssten diese Aufgabe übernehmen.
Die voranschreitende Verzahnung mit europäischem Recht spielt auch im Insolvenzrecht eine große Rolle. Darauf zielte auch Prager ab, als er in seiner Rede zur Eröffnung den Einfluss Europas auf die Tagesarbeit der Insolvenzrechtsanwälte hervorhob. Die Europäische Kommission verfolgt zum Beispiel ein insolvenzrechtliches Harmonisierungsvorhaben. Der DAV fordert, dass sich die Europäische Kommission dabei zunächst auf das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren beschränken sollte.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Rund 900.000 Menschen versterben in Deutschland pro Jahr. Immer mehr hinterlassen ihren Erben nicht nur Wertgegenstände und Geld, sondern auch Daten. Aber dennoch weigern sich immer noch Unternehmen, die Daten auf ihren Servern den Erben auszuhändigen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über dieses sensible Thema.
„Rein rechtlich gehören alle diese Daten den Erben“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Vor allem Provider, die E-Mail-Korrespondenzen gespeichert haben, lehnen die Herausgabe der E-Mails ab. Sie argumentieren mit dem Datenschutz. „Doch die Gerichte urteilen immer häufiger im Sinne der Erben“, berichtet Swen Walentowski. Dennoch müssen Erben damit rechnen, dass sie mit anwaltlicher Hilfe Zugang zu den Daten erstreiten müssen.
Weitere Informationen über den digitalen Nachlass und wie man damit verfahren sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
weiterlesen ›Der DAV begrüßt den Richtlinienvorschlag grundsätzlich, gibt aber zu bedenken, ob der Anwendungsbereich als dispositives Recht auf Unternehmerverträge erweitert werden sollte. The DAV welcomes the proposal but suggests considering an extension of the scope of the directive.
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