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Pressemitteilungen des DAV

MedR 17/15: Arztrecht: Fehlende Fortbildungsnachweise – Honorarkürzungen nur nach Hinweis

Essen/Berlin (DAV). Ärzte müssen nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt darauf hinweisen, damit er seine Fortbildung noch rechtzeitig nachweisen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 (AZ: L 11 KA 106/12).

Die kassenärztliche Vereinigung kürzte dem Arzt das Quartalshonorar um zehn Prozent (rund 10.000 Euro). Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Sie erläuterte, dass sie ihn schon im Juni 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er bis zum April 2011 den Nachweis erbringen müsse. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassenärztliche Vereinigung ihm dann das Honorar.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Er führte aus, dass er sich ausreichend fortgebildet habe. Er habe nur nicht rechtzeitig das Fortbildungszertifikat übersandt. Außerdem müsse die kassenärztliche Vereinigung ihn mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist auf die drohende Honorarkürzung hinweisen. Er behauptete, das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten zu haben.

Die kassenärztliche Vereinigung konnte nicht nachweisen, dass sie den Arzt rechtzeitig über die mögliche Honorarkürzung informiert hatte. Dazu sei sie aber verpflichtet, so das Gericht. Zwar gebe es die Pflicht der kassenärztlichen Vereinigung, zu kürzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werde. Doch sei ein rechtzeitiger Hinweis notwendig. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbildungspflicht hingewiesen werde. Insoweit sei die Honorarkürzung rechtswidrig. Der Arzt habe Anspruch auf die volle Summe.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 16/15: Mit kontaminierten Handschuhen Abszess geöffnet – kein grober Behandlungsfehler

Hamm/Berlin (DAV). Öffnet ein Krankenpfleger einen Abszess mit Gummihandschuhen, mit denen er zuvor eine Türklinke angefasst hat, ist dies ein Hygienemangel. Es stellt jedoch keinen groben Behandlungsfehler dar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 17. August 2015 (AZ: 3 U 28/15 nicht rechtskräftig – BGH VI ZR 529/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Frau litt bereits seit längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie Ende Dezember 2011 in ein Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.

Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.

Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe jedoch nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.

Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 42/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen Datenschutzrecht, Anerkennung der Berufsqualifikation von Steuerberatern, Verurteilung Deutschlands wegen Verletzung des Konfrontationsrechts, Kompromiss zur Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 50/15

Themen u. a.: Anwaltsblatt als E-Paper in der Anwalts-App, Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, beA, E-Book Reisekostentabelle

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Pressemitteilungen des DAV

PM 52/12: Anerkennung im anwaltlichen Berufsrecht

Berlin (DAV). Der Bundestag hat der neuen Regelung für Syndikusanwälte zugestimmt. Kernstück ist die ausdrückliche Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts im anwaltlichen Berufsrecht. Die Einheit der Anwaltschaft bleibt damit bewahrt. Das neue Gesetz erkennt den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt an. Daraus folgt auch, dass geschlossene Versorgungsbiografien für Syndikusanwälte möglich sind. Das Bundessozialgericht hatte 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der DAV hatte daraufhin eine ausgleichende Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte gefordert.

„Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber handelt und das so schnell. Die Bemühungen des DAV um ein Gesetzgebungsverfahren wurden belohnt“, kommentiert Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, den Beschluss. „Das neue Gesetz sichert die Einheit der Anwaltschaft und schafft Rechtssicherheit für viele Kolleginnen und Kollegen“, hob der DAV-Präsident hervor. Mehrere Forderungen des DAV seien in das neue Gesetz eingeflossen.

Ein Anliegen des DAV und seiner „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ war die weitgehende Gleichstellung von Syndikusanwälten und Rechtsanwälten. Nach der Neuregelung des Gesetzes haben die Arbeitsverhältnisse der Syndikusanwälte dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die neue Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung legt fest, welche Tätigkeiten zu den Aufgaben der Syndikusanwälte gehören müssen.

Konkrete Folgen hat die Neuregelung für Syndikusanwälte mit Blick auf die Altersversorgung. Brüche in der Versorgungsbiografie können vermieden werden. Die Folgen der BSG-Urteile werden durch sozialrechtliche Sonderregelungen (unter anderem auch zur 45-Jahre-Altersgrenze) gemildert. Die Absicherung erfolgt über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Nach einem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde im Gegensatz zum Entwurf aus der 1. Lesung die Erforderlichkeit einer Berufshaftpflicht fallengelassen. Besonders der DAV hatte sich für den Verzicht in der öffentlichen Anhörung ausgesprochen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikusanwälte gelten weiterhin. Das neue Gesetz modernisiert in einem Bereich die Bundesrechtsanwaltsordnung, in dem bisher vieles unklar war.

Der DAV und seine „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ haben den Prozess der Neuregelung mit angestoßen. Das Gesetz stärkt den Zusammenhalt der Anwaltschaft und stützt die Vielfalt der anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten. Die Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte kann, wenn der Bundesrat am morgigen Freitag zustimmt und der Bundespräsident in diesem Jahr das Gesetz unterzeichnet, am 01. Januar 2016 in Kraft treten.

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PM 52/15: Anerkennung im anwaltlichen Berufsrecht

Berlin (DAV). Der Bundestag hat der neuen Regelung für Syndikusanwälte zugestimmt. Kernstück ist die ausdrückliche Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts im anwaltlichen Berufsrecht. Die Einheit der Anwaltschaft bleibt damit bewahrt. Das neue Gesetz erkennt den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt an. Daraus folgt auch, dass geschlossene Versorgungsbiografien für Syndikusanwälte möglich sind. Das Bundessozialgericht hatte 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der DAV hatte daraufhin eine ausgleichende Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte gefordert.

„Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber handelt und das so schnell. Die Bemühungen des DAV um ein Gesetzgebungsverfahren wurden belohnt“, kommentiert Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, den Beschluss. „Das neue Gesetz sichert die Einheit der Anwaltschaft und schafft Rechtssicherheit für viele Kolleginnen und Kollegen“, hob der DAV-Präsident hervor. Mehrere Forderungen des DAV seien in das neue Gesetz eingeflossen.

Ein Anliegen des DAV und seiner „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ war die weitgehende Gleichstellung von Syndikusanwälten und Rechtsanwälten. Nach der Neuregelung des Gesetzes haben die Arbeitsverhältnisse der Syndikusanwälte dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die neue Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung legt fest, welche Tätigkeiten zu den Aufgaben der Syndikusanwälte gehören müssen.

Konkrete Folgen hat die Neuregelung für Syndikusanwälte mit Blick auf die Altersversorgung. Brüche in der Versorgungsbiografie können vermieden werden. Die Folgen der BSG-Urteile werden durch sozialrechtliche Sonderregelungen (unter anderem auch zur 45-Jahre-Altersgrenze) gemildert. Die Absicherung erfolgt über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Nach einem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde im Gegensatz zum Entwurf aus der 1. Lesung die Erforderlichkeit einer Berufshaftpflicht fallengelassen. Besonders der DAV hatte sich für den Verzicht in der öffentlichen Anhörung ausgesprochen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikusanwälte gelten weiterhin. Das neue Gesetz modernisiert in einem Bereich die Bundesrechtsanwaltsordnung, in dem bisher vieles unklar war.

Der DAV und seine „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte“ haben den Prozess der Neuregelung mit angestoßen. Das Gesetz stärkt den Zusammenhalt der Anwaltschaft und stützt die Vielfalt der anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten. Die Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte kann, wenn der Bundesrat am morgigen Freitag zustimmt und der Bundespräsident in diesem Jahr das Gesetz unterzeichnet, am 01. Januar 2016 in Kraft treten.

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PM 51/15: Berufsgeheimnisschutz: Jetzt sind die Staaten am Zug

Berlin/Brüssel (DAV). Nach fast vier Jahren Verhandlungen konnten sich die Europäische Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU gestern Abend auf ein neues Datenschutzrecht einigen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder betont: Das anwaltliche Berufsgeheimnis müsse gegenüber den Informationspflichten des Datenverarbeiters Vorrang haben. Die Auskunftsrechte der betroffenen Person seien klar zu normieren. Der Text der neuen Datenschutzverordnung nimmt nun Berufsgeheimnisträger explizit von den Informationspflichten der Verordnung aus. Kritisch sieht der DAV, dass bei den Auskunftsrechten keine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger festgelegt wurde.


„Die Ausnahme bei den Informationspflichten verhindert, dass ein Rechtsanwalt Informationen an Dritte, wie etwa den Gegner, Zeugen oder Mitbewerber, erteilen muss“ betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV. „Die EU-Institutionen haben an dieser Stelle mit ihrer ausdrücklichen Formulierung verhindert, dass Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht begangen werden.“ Es sei richtig, das Datenschutzrecht in den Mittelpunkt der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu stellen. Denn mit einer europaweit einheitlichen Regelung würde dem Datenschutzrecht Geltung verschafft.

Bei den Auskunftsrechten wurde hingegen eine explizite Ausnahme für Berufsgeheimnisträger nicht aufgenommen. Eine von einer Datenverarbeitung durch einen Anwalt betroffene Person hätte demnach gegenüber dem Rechtsanwalt als Datenverarbeiter einen Auskunftsanspruch. Es könnte sich um einen Prozessgegner handeln, der fragt, ob und zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet wurden. Mit der neuen Verordnung wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob diese eine Einschränkung des Auskunftsrechts für notwendig erachten.

„Die nationalen Gesetzgeber sind jetzt aufgerufen, einen vollwertigen und einheitlichen Schutz des Berufsgeheimnisse im Bereich des Auskunftsrechts sicherzustellen“, so Ulrich Schellenberg.

Hinsichtlich der Datenschutzaufsicht sieht die Verordnung vor, dass Mitgliedstaaten die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für Berufsgeheimnisträger gesondert regeln können. „Damit werden die Belange der Berufsgeheimnisträger auch bei der Datenschutzaufsicht berücksichtigt “, stellt DAV-Präsident Schellenberg fest.

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Nr. 63/15: Arbeitnehmer verlangt Kündigung seines Vorgesetzten

Solingen/Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer kann bei einem Fehlverhalten seines Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber verlangen, fehlerfrei zu prüfen, ob der Vorgesetzte entlassen werden muss. Auch wenn ein Strafgericht diesen wegen sexuellen Missbrauchs des Mitarbeiters verurteilt hat, kann sich das Arbeitsgericht ein eigenes Bild machen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass es Zweifel an dem sexuellen Missbrauch geben könne, muss der Arbeitgeber dem Vorgesetzten nicht kündigen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen vom 20. Januar 2015 (AZ: 3 Ca 1356/13).

Der Mann behauptete, dass ein Vorgesetzter ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht habe. Nach einem Barbesuch war sein Schlüssel nicht auffindbar. Deshalb musste er im Zimmer seines Vorgesetzten schlafen. Dabei sei es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gekommen. Aufgrund der Anzeige des Mannes wurde der Vorgesetzte vom Amtsgericht Solingen wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein.

Das Arbeitsgericht erhob Beweis und hörte verschiedene Zeugen an. Danach wies es die Klage auf Entlassung des Vorgesetzten ab. Ein Mitarbeiter könne zwar nicht die Entlassung eines anderen Mitarbeiters verlangen. Er könne allerdings den Arbeitgeber veranlassen zu prüfen, ob der andere entlassen werden müsse, weil eine Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.

Der Arbeitgeber führte aus, dass er den 25-jährigen Kläger in eine andere Halle versetzt habe. Das Gericht hielt es zwar für wahrscheinlich, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Es war jedoch nicht vollends überzeugt. Um vom Arbeitgeber die Entlassung des Vorgesetzten erfolgreich zu verlangen, müssten aber alle Zweifel beseitigt sein. Aufgrund der vorhandenen Zweifel hielt das Gericht eine Kündigung für rechtswidrig. Es reiche, dass der Arbeitgeber alles versucht habe, um eine unmittelbare Zusammenarbeit der beiden zu vermeiden.

Information: www.anwaltauskunft.de

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