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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 07/16: Betrug mit gefälschten Oldtimern

Berlin (DAV). Der Umsatz mit alten Fahrzeugen, sogenannten Oldtimern, ist auf mehr als sechs Milliarden Euro jährlich geklettert. Doch ein erhebliches Stück von diesem Kuchen schneiden sich Betrüger ab. Es werden Teile oder sogar komplette Fahrzeuge nach- und umgebaut. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Gegen Betrug bei einem Kauf eines Oldtimers sollten Sie sich mit einem detaillierten Kaufvertrag schützen“, rät Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dabei sollte die genaue Beschaffenheit des Fahrzeuges notiert werden. Für Abweichungen haftet dann der Verkäufer. „Im Falle eines Betruges haben Sie die Möglichkeit, den Oldtimer zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen“, erläutert Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät zudem dazu, vor dem Erwerb einen speziellen Gutachter mit der Bewertung des Oldtimers zu beauftragen.

Weitere Informationen über den Kauf und weitere Fragen rund um Oldtimer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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Nr. 07/16: Betrug mit gefälschten Oldtimern

Berlin (DAV). Der Umsatz mit alten Fahrzeugen, sogenannten Oldtimern, ist auf mehr als sechs Milliarden Euro jährlich geklettert. Doch ein erhebliches Stück von diesem Kuchen schneiden sich Betrüger ab. Es werden Teile oder sogar komplette Fahrzeuge nach- und umgebaut. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Gegen Betrug bei einem Kauf eines Oldtimers sollten Sie sich mit einem detaillierten Kaufvertrag schützen“, rät Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dabei sollte die genaue Beschaffenheit des Fahrzeuges notiert werden. Für Abweichungen haftet dann der Verkäufer. „Im Falle eines Betruges haben Sie die Möglichkeit, den Oldtimer zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen“, erläutert Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät zudem dazu, vor dem Erwerb einen speziellen Gutachter mit der Bewertung des Oldtimers zu beauftragen.

Weitere Informationen über den Kauf und weitere Fragen rund um Oldtimer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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Nr. 06/16: Pfefferspray „nur zur Tierabwehr“ darf jeder mit sich führen

Berlin (DAV). Sicherheit auf den Straßen kann man nicht kaufen, zumindest nicht direkt – das Gefühl, sich zur Not verteidigen zu können, schon. Das Mittel der Wahl ist für viele derzeit Pfefferspray. Nach den Übergriffen auf Frauen in mehreren deutschen Städten an Silvester findet das Spray reißenden Absatz. Doch es darf nicht vergessen werden: Pfefferspray ist eine gefährliche Waffe. Es darf nur in Notsituationen eingesetzt werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Pfeffersprays sind in Deutschland in speziellen Waffengeschäften und Online-Shops erhältlich. Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. „Es mag paradox klingen, aber mit dieser Aufschrift fallen Pfeffersprays nicht unter das Waffengesetz“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Patrick Riebe, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Anders verhalte es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Menschen konzipiert sind. Hier gebe es Altersbeschränkungen für Kauf und Besitz.

Auch die Pfeffersprays „zur Tierabwehr“ sind ausschließlich zur Notwehr oder Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Wendet eine angegriffene Person das Pfefferspray zu lange oder zu intensiv an, kann es sich um einen Notwehrexzess nach § 33 Strafgesetzbuch handeln. Das ist dann der Fall, wenn der Angreifer schon unschädlich gemacht wurde und zum Beispiel schon am Boden liegt, man aber trotzdem aus Angst oder Panik weiter sprüht.

Eine Frage bleibt: Ist es überhaupt sinnvoll, Pfefferspray dabei zu haben? Schließlich wird oft davor gewarnt, dass eine solche Waffe zur Eskalation der Situation beitragen, oder dass der Täter der angegriffenen Person das Spray entreißen kann. Mit einem Pfefferspray, das man legal mit sich führen darf, ist man insgesamt aber vermutlich sicherer unterwegs als ohne Spray. Wichtig ist allerdings, das Pfefferspray maßvoll und nur in Notsituationen anzuwenden.

Weitere Informationen finden Sie hier

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 2/16

Themen u. a.: DAV-Auftakt 2016, Kinopreview und Interview "Die dunkle Seite des Mondes", Seminarreihe Anwaltakademie Asylrecht, weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 05/16: Interview mit Regisseur Rick: Warum Anwälte Helden sind

Berlin (DAV). Anwälte sind häufig Protagonisten in Filmen und Fernsehserien – aber warum ist das so? Im Interview mit der Deutschen Anwaltauskunft beantwortet der Regisseur Stephan Rick diese Fragen, dessen Film „Die dunkle Seite des Mondes“ heute in den deutschen Kinos startet.

Darin spielt Moritz Bleibtreu an der Seite von Jürgen Prochnow einen Wirtschaftsanwalt, der auf die schiefe Bahn gerät. Das Drehbuch basiert auf dem gleichnamigen Buch von Martin Suter.

Regisseur Stephan Rick hat sich bereits zuvor häufig Kriminal- und Anwaltsthemen in seinen Filmen angenommen. „Anwältinnen und Anwälte können Dinge verändern und Missstände aufdecken“, erklärt Rick die Vorteile von Anwaltsrollen im Film. Auch daher würden sie sich ideal als Helden einer Geschichte eignen.

Sehen Sie hier das Interview in voller Länge, das – wie könnte es anders sein – in einem Kinosaal geführt wurde.

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Nr. 04/16: Dashcams sind ein rechtliches Risiko

Berlin (DAV). Dashcams sind derzeit ein Verkaufsschlager bei Autofahrern. Die Nutzung der kleinen Kameras ist aber ein rechtliches Risiko. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„Wer eine Autofahrt mit einer Dashcam dauerhaft dokumentiert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Wer die Kamera in seinem Auto montiert, sollte sie nur bei einem konkreten Anlass einschalten. „Wer wegen einer bevorstehenden Gefahrensituation die Dashcam einschaltet, verstößt nicht gegen die geltenden Gesetze“, urteilt Swen Walentowski. Nutzer sollten aber beachten, dass die Aufnahmen auch gegen den Fahrer selbst benutzt werden können. Die Polizei kann im Falle eines Unfalles die Dashcam sicherstellen.

Weitere Informationen über Dashcams und ihre rechtlichen Bedingungen im Straßenverkehr, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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MietR 01/16: Turnhalle als Notunterkunft – welches Gericht hilft bei zu viel Lärm

Dresden/Berlin (DAV). Die Flüchtlingswelle stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen – die Ankommenden müssen sich in beengten Räumlichkeiten in einem fremden Land zurechtfinden, die Gemeinden und Kommunen müssen insbesondere jetzt, in der kalten Jahreszeit, für geeignete Unterkünfte sorgen. Die Unterbringung in Zelten kann somit nur eine letzte Möglichkeit sein. Nicht selten wird daher ein Gebäude zweckentfremdet und als Notunterkunft zur Verfügung gestellt. Durch diese veränderte Nutzung der Gebäude sehen sich die umliegenden Nachbarn auch anderen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Natürlich ist die Nutzung der Turnhalle zu üblichen Sportzeiten weniger intensiv, als wenn hier eine große Zahl von Personen für einen gewissen Zeitraum dauerhaft lebt. Es steht daher zu befürchten, dass sich der eine oder andere Nachbar einer solchen Notunterkunft in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt und sich gegen diese Nutzung und die hiermit verbundenen Auswirkungen zur Wehr setzten will.

Bei welchem Gericht er dann die Klärung seiner Ansprüche beantragen kann, beschäftigte das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 16. September 2015 (AZ: 10 W 879/15), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In der Entscheidung befürchtete der Eigentümer, dass die Unterbringung der Flüchtlinge in der benachbarten Sporthalle zu erheblichen Konflikten mit der Wohnnutzung seines Hauses führe. Insbesondere sei mit ständigem, nicht kontrollierbaren Zu- und Abfahrtsverkehr – auch zur Nachtzeit – zu rechnen. Ebenfalls die Benutzung der außerhalb der Halle befindlichen Sanitäranlagen führe zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Da eine entsprechende Nutzung der Halle nicht genehmigt sei, müsse er diese auch nicht dulden. Er stellte daher vor dem Landgericht Dresden den Antrag, die Nutzung zu untersagen, zumindest solange eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt sei. Die Richter des Landgerichts haben den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, da sie der Auffassung waren, es handele sich hier um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein und wollte die Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht akzeptieren.

Hiermit hatte er jedoch keinen Erfolgt. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Sachverhalt handle, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Entscheidend sei hier, dass die Beeinträchtigungen von einem Gebrauch ausgehen, der sich als hoheitliches Handeln darstelle. Die vorübergehende Nutzung der Turnhalle zur Erstunterbringung von Asylbewerbern ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, das Grundstück wird daher öffentlich genutzt. Also müssen auch die Abwehransprüche gegen diese Nutzung auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geklärt werden. Der Kläger hätte sich daher von vorneherein an das Verwaltungsgericht wenden müssen, vor dem Zivilgericht konnte ihm nicht geholfen werden.

Informationen: www.mietrecht.net

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PM 01/16: „Kein Wettbewerb um die härtesten Gesetzesverschärfungen“

Berlin (DAV). Anlässlich des DAV-Jahresauftaktes 2016 ruft der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg die Politik zur Besonnenheit auf. Notwendig sei ein wehrhafter Rechtsstaat, der sich durchsetzt und auch verteidigt. Dazu gehört auch, die Persönlichkeitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger zu wahren. Bei allen Diskussionen muss der Respekt im Umgang mit jedem, ob Polizei, gegenüber der Justiz, den geflüchteten Menschen, der Maßstab sein.

Menschen, die Opfer von Flucht und Vertreibung sind, sollen in Deutschland Schutz und Recht finden. Die Geschehnisse in Köln fordern den Rechtsstaat. Justiz und Polizei müssen vorurteilslos ermitteln und aufklären. Politischer Aktionismus ist keine Lösung.

„Wir dürfen auch nach den Ereignissen in Köln das rechtsstaatliche Vorgehen nicht aus den Augen verlieren. Es darf keinen Wettbewerb um die härtesten Gesetzesverschärfungen geben“, so der DAV-Präsident Schellenberg. Beinahe täglich kämen neue Ideen, wie weit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Aufenthaltsrechts von Asylbewerbern bei einer rechtskräftigen Verurteilung abgesenkt werden können. Vorschläge zur verschärften Videoüberwachung und verdachtsunabhängigen Personenkontrolle verdeutlichen, dass die Politik keinen kühlen Kopf behalte. „Dieser ist in der jetzigen Situation aber dringend angebracht“, hebt Schellenberg hervor.

Die Überlegung, dass eine Bewährungsstrafe künftig ausreichen soll, um Menschen den Flüchtlings- oder Asylstatus zu verweigern oder abzuerkennen, lehnt der DAV entschieden ab. Dieser Vorschlag verstößt gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Diese erlaubt die Ausweisung von Flüchtlingen nur unter der Bedingung, dass der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung belegt aber gerade, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Bisher ist es so, dass ein Asylbewerber, Flüchtling oder Asylberechtigter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sein muss. Hierzu der DAV-Präsident: „Wegen der Festlegung der Genfer Flüchtlingskonvention lässt sich diese Grenze nicht beliebig absenken. Eine Bewährungsstrafe reicht sicher nicht.“

Mit Blick auf die Vorfälle in der Silvesternacht fordert der DAV mehr öffentlichen Rückhalt für die Polizei, eine bessere Ausstattung und eine angemessene Bezahlung. Außerdem muss eine Wertediskussion stattfinden über den Umgang in einer Gesellschaft miteinander. „Respekt ist der Schlüsselbegriff und sollte im Zentrum der aktuellen Debatte stehen“, so Schellenberg weiter. Ein Mehr an Respekt vor Polizeibeamten kann man nicht mit einem neuen Straftatbestand erreichen.

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VerkR 03/16: Spurwechsel auf der Autobahn

Kiel/Berlin (DAV). Wer auf einer Autobahn den Fahrstreifen wechselt, darf andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht gefährden. Tut er dies dennoch, muss er den Schaden tragen. Wer die Spur plötzlich und ohne vorherige Ankündigung wechselt, haftet allein. Es ergibt sich auch dann keine Mithaftung des anderen Autofahrers, wenn dieser die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 19. August 2015 (AZ: 13 O 130/15).

Der Autofahrer fuhr auf einer zweispurigen Autobahn auf der rechten Seite. Er wechselte nach links, um einen anderen Fahrzeug das Auffahren auf die Autobahn zu ermöglichen. Seiner Aussage zufolge hatte er geschaut, ob die Spur frei war und den Schulterblick verwendet. Auch habe er seinen Blinker gesetzt und sei dann auf die Überholspur gefahren. Zu dem Unfall mit dem anderen Fahrzeug sei es nur gekommen, da die Fahrerin zu schnell fuhr und ihn nicht beachtet habe.

Die Frau meinte, sie sei 160-180 km/h gefahren. Der andere Fahrer habe die Spur plötzlich und ohne Blinker gewechselt, als sie schon fast seitlich neben dessen Auto gefahren sei.

Das Gericht wies die Klage des Mannes ab. Für das Landgericht stand fest, dass er die Spur unversehens und ohne Ankündigung gewechselt hatte. Aus den Schäden an den Fahrzeugen werde deutlich, dass die Frau sich schon fast neben dem Fahrzeug des Mannes befunden habe, als dieser die Spur gewechselt habe. Dies ergebe sich auch aus der Unfallbeschreibung, die die dazu gerufenen Polizeibeamten vor Ort aufgenommen hätten.

Auch hatte der Mann einen Bußgeldbescheid akzeptiert. Dies alles spreche dafür, dass er die für einen Spurwechsel erforderliche Sorgfalt missachtet habe. Das Gericht ließ die Tatsache, dass die Frau die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten habe, unbeachtet. Es konnte keinen Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeit und der Höhe des entstandenen Schadens erkennen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 02/16: Rotlichtverstoß weniger als eine Sekunde – kein Fahrverbot

Köln/Berlin (DAV). Wenn man eine Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde Rot gezeigt hat, kann man seinen Führerschein behalten. Dabei müssen physikalische Berechnungen zu Grunde gelegt werden. In der Folge bleibt es dann bei einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 2. Juli 2015 (AZ: 815 OWi-982 Js 5076/15-107/15).

Die Frau fuhr mit ihrem Auto vor einem Fahrzeug mit zwei Polizisten. Sie fuhr über eine rote Ampel. Die Polizeibeamten gaben an, dass die Ampel auf Rot umsprang, als sich die Autofahrerin etwa zwei Autolängen vor der Linie befand. Sie erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot. Ihr wurde vorgeworfen, die rote Ampel nach mehr als einer Sekunde überfahren zu haben.

Vor Gericht war die Frau – zumindest hinsichtlich des Fahrverbots – erfolgreich. Sie konnte schlüssig darlegen, dass die Ampel weniger als eine Sekunde zuvor auf Rot umgeschaltet hatte, bevor sie über die Linie fuhr. Ermittelt wird diese Zeit mit einer physikalischen Formel: Zeit gleich Weg geteilt durch die Geschwindigkeit. Hier war bekannt, dass sie sich das Fahrzeug etwa zwei Autolängen vor der Linie befunden hatte. Außerdem war die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Dies hatten die Polizisten auch angegeben. Zugunsten der Frau ist dieser Wert auch zugrunde zu legen. Nach dieser Berechnung war die Ampel also höchstens eine halbe Sekunde, keinesfalls eine Sekunde zuvor auf Rot umgesprungen.

Daher blieb es bei einem einfachen Rotlichtverstoß, der mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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