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Pressemitteilungen des DAV

MedR 05/16: Zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam

Hamm/Berlin (DAV). Zahnärzte dürfen für Zahnfüllungen Amalgam verwenden. Auch können sie bei neuen Behandlungen darauf aufbauen. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Auf mögliche Allergien und Alternativen muss ein Zahnarzt nicht hinweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).

Die Frau hatte seit ihrer Kindheit diverse Amalgamfüllungen. Von ihrer Zahnärztin ließ sie sich in den Jahren 1987 bis 2009 weitere Amalgamfüllungen einsetzen. Später entfernte diese ein anderer Zahnarzt. Die Patientin meinte, ihre frühere Ärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam – auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold – verwendet. Die Amalgamallergie ihrer Patientin habe sie nicht erkannt. Ihr hätten deswegen zwei Zähne gezogen werden müssen. Auch hätte sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Die Frau verlangte unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe es weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung gegeben. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich. Das gelte bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Unbedenklich sei aber auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau neuer Goldkronen. Durch den zur Befestigung notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

Eine Amalgamallergie sei bei der Frau nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der ersten Amalgamfüllung. Zudem habe die Frau keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt. Da für die Patienten keine gesundheitlichen Risiken bei der Behandlung mit Amalgam bestanden, hätte es auch keine Aufklärung geben müssen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 19/16

Themen u. a.: Wegweiser für das besondere elektronische Anwaltspostfach, Vorschläge zu den zivilrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 19/16: Unfall nach Durchlassen der Feuerwehr

Berlin (DAV). Müssen Fahrzeuge ausweichen, um die Feuerwehr oder Polizei durchzulassen, ist bei der Rückkehr in die Fahrspur besondere Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für diejenigen, die ausgewichen sind als auch für die, die dahinter folgen. Bei einem Unfall, der dann nicht exakt rekonstruiert werden kann, haften beide zu gleichen Teilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 23. März 2016 (AZ: 104 C 3211/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fahrer wich von seiner Fahrspur nach rechts ab, um zwei Feuerwehrfahrzeuge passieren zu lassen. Als er wieder in seine Fahrspur zurückfuhr, stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die Einzelheiten, insbesondere woher das andere Fahrzeug kam, waren streitig. Der Kläger verlangte den Ersatz des kompletten Schadens.

Seine Klage war teilweise erfolgreich. Den Schaden müssten beide zu gleichen Teilen tragen, entschied das Gericht. Und dies nicht nur, weil der Unfallhergang nicht exakt festgestellt werden könne. Beide Fahrer treffe eine Schuld. Nach der Durchfahrt der Feuerwehr sei immer damit zu rechnen, dass die Fahrzeuge, die ausgewichen waren, wieder in ihre Spur zurückkehren wollten. Darauf müssten sich die nachfolgenden Fahrer einstellen. Allerdings sei derjenige, der in die Spur zurück wolle, auch verpflichtet, vorsichtig zu sein. Bei diesem Spurwechsel müsse er ebenfalls auf den nachfolgenden Verkehr achten. Daher sei eine Haftungsteilung je zur Hälfte angemessen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 18/16: Ersatzmotor für den Porsche?

Koblenz/Berlin (DAV). Wer für seinen Porsche einen gebrauchten Rumpfmotor kauft, kann exakte Laufeigenschaften erwarten. Ein Mangel liegt schon dann vor, wenn kaum bis nicht spürbare Unterschiede im Straßenverkehr vorhanden sind. Ist wegen weiterer Mängel das Vertrauen in den Verkäufer erschüttert, kann der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2015 (AZ: 10 U 354/14).

Der Mann kaufte einen Rumpfmotor für eine Porsche Cayman. Der Verkäufer lieferte aber nicht den Rumpfmotor aus der Baureihe Boxster, der es hätte sein müssen, sondern einen aus der Reihe des Modells 964. Auch war die Motorkennnummer herausgeschliffen worden. Später stellte sich heraus, dass die Motorcharakteristik anders war. Auch erteilte der Hersteller keine Freigabe für die Verwendung des Motors – es war stattdessen eine Einzelbetriebserlaubnis notwendig. Wegen dieser Problemhäufung wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer die Chance der Nachbesserung einzuräumen.

Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das Gericht. Zwar müsse grundsätzlich dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Im vorliegenden Fall sei dies aber entbehrlich. Sowohl die Häufung und die Art der Mängel habe das Vertrauen in den Verkäufer so erschüttert, dass der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten könne. Zunächst liege ein Mangel vor, weil es nicht exakt der übliche Rumpfmotor ist. Beim Kauf eines Motors für einen exklusiven Sportwagen könnten bereits geringfügige Unterschiede der Motorcharakteristik einen Mangel darstellen. Müsse eine Einzelbetriebserlaubnis beantragt werden, stelle dies ebenfalls einen Sachmangel dar. Auch dürfe der Käufer erwarten, dass die Motorkennnummer nicht herausgeschliffen sei – gerade bei dem Motor eines Premiumherstellers.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 26/16: Rettungswagen haben nicht immer Vorfahrt

Berlin (DAV). Rettungsfahrzeuge haben im Ernstfall immer Vorrang. Deshalb müssen andere Verkehrsteilnehmer ihnen auf der Straße Platz machen. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld. Allerdings haben die Vorrangrechte von Rettungswagen im Einsatz ihre Grenzen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Rettungswagen im Einsatz unterliegen nicht mehr der Straßenverkehrsordnung. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ihnen Platz machen und sie vorbei lassen. „Diese Pflicht ist aber begrenzt“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. „So müssen sich die anderen Verkehrsteilenehmer nicht selbst in Gefahr bringen, um einen Rettungswagen passieren zu lassen.“

Darüber hinaus sind auch Rettungswagen, die zu einem Einsatzort unterwegs sind, an Recht und Gesetz gebunden. „Rettungsfahrer müssen auch im Ernstfall immer abwägen, ob die schnellere Fahrt zum Einsatzort ein erhöhtes Unfallrisiko wert ist“, sagt Swen Walentowski. „Ihre Fahrmanöver müssen daher umsichtig erfolgen.

Weitere Informationen über die Rechte von Rettungswagen und die Pflichten der anderen Verkehrsteilnehmer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 17/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Reform der Dublin-Verordnung; Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor; Fitness-Check im EU-Verbraucherrecht; EuGH-Schlussanträge zur langfristigen IP-Adressenspeicherung; Automatischer Steuerinformationsaustausch; Rule of Law Index 2016; Mobile App des EuGH; Urteilssuchmaschine „ECLI“.

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Nr. 25/16: Lebensmittel online bestellen: Kunde muss mittlere Qualität akzeptieren

Berlin (DAV). Bananen dürfen braune Punkte haben, Äpfel aber auf keinen Fall braune Stellen: Besonders bei frischen Produkten hat jeder individuelle Vorlieben. Bestellt man Lebensmittel online, können solche Dinge zur Herausforderung werden. Es gilt: Grundsätzlich muss ein Online-Supermarkt die bestellten Waren so liefern, wie der Kunde sie sich wahrscheinlich auch im Laden ausgesucht hätte. Da das allerdings für jeden Kunden unmöglich erfüllt werden kann, gelten Erfahrungswerte, so die Deutsche Anwaltauskunft.

Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV) präzisiert: „Die gelieferte Ware muss durchschnittlichen Anforderungen genügen – und der Kunde sich damit zufrieden geben.“ Entsprächen die Produkte mittlerer Art und Güte, müsse der Kunde sie in der Regel akzeptieren und bezahlen.

Letztlich entscheiden allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers (AGB). Bietet er die Möglichkeit, verbindliche Anforderungen an die gelieferten Lebensmittel zu stellen, muss er sich auch daran halten. Der Kunde sollte dann aber eine Bestätigung darüber bereithalten. Sind die Produkte hingegen beschädigt, ist die Sache klar: Verschimmeltes Gemüse oder stark angeschlagenes Obst muss der Kunde nicht annehmen.

Die meisten Online Supermärkte liefern auch Getränke. Ob der Lieferant aber das Leergut gleich mitnimmt, hängt vom Angebot des Händlers ab. „Wenn der Händler Getränke liefert, muss er auch das Leergut annehmen“, informiert Rechtsanwalt Widder. Der Händler kann sich in den AGB allerdings darauf beschränken, die Menge an Leergut mitzunehmen, in der er auch Getränke geliefert hat.

Die meisten Händler, bei denen man Lebensmittel online bestellen kann, vereinbaren feste Lieferzeiten. Die Kunden müssen dann zuhause sein. Öffnen sie dem Lieferanten in der vereinbarten Zeit nicht die Tür, müssen sie die Ware möglichweise trotzdem zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten erstatten. Auch hier haben die drei goldenen Buchstaben AGB das letzte Wort: Dort legt der Händler fest, was passiert, wenn der Kunde den Lieferzeitraum verpasst.

„Kommt der Lieferant zu spät, kann der Kunde hingegen vom Vertrag zurücktreten“, informiert der Rechtsanwalt aus Bochum. Er habe dann keine Abnahmeverpflichtung. Ob der Kunde dann einen Rabatt bekommen kann und wie mit leicht verderblichen Lebensmitteln verfahren wird, kommt auf den Händler an.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 18/16

Themen u. a.: Nutzungspflicht für beA auf jeden Fall; Referentenentwurf zum Anwaltsrecht, Aktualisierter Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, DAV Jura-Slam: Vorentscheide in Freiburg und Hamburg

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 06/16: Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit

Erfurt/Berlin (DAV). Wird in einer Berufsgruppe Mindestlohn gezahlt, gilt dies auch für Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Feiertagen. Ist im Vertrag ein niedrigerer Lohn für Ausfallzeiten vereinbart, gilt dies nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR 191/14).

Die pädagogische Mitarbeiterin betreute Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Für die Berufsgruppe gilt ein Mindestlohn von 12,60 Euro brutto. Der Arbeitgeber zahlte diesen Mindestlohn auch – jedoch nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubstage. Für Stunden, die aufgrund von Feiertagen oder Krankheit ausfielen, rechnete er dagegen einen vereinbarten geringeren Stundenlohn ab.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Entfallen Arbeitsstunden wegen eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit, muss der Arbeitsgeber den Lohn bezahlen, den er auch ohne Arbeitsausfall hätte zahlen müssen. Dies gelte auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes geregelt sei. Der Frau wurden rund 1.000 Euro brutto nachgezahlt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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