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Pressemitteilungen des DAV

DAT 4/16: DAV: Gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung muss mit Lohnentwicklung Schritt halten

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich anlässlich des Deutschen Anwaltstages für eine angemessene Erhöhung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung aus. Maßstab sollte die jährliche Entwicklung der Tariflöhne sein.

„In vielen Wirtschaftsbereichen erfolgt die Anpassung von Preisen und Vergütungen in unmittelbarer Abhängigkeit zur Marktlage“, sagt der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Aber auch gesetzliche Vergütungssysteme bräuchten eine regelmäßige Anpassung, so Schellenberg weiter. Der DAV fordert daher den Gesetzgeber auf, die nächste angemessene Erhöhung konkret in Angriff zu nehmen.

Sinnvoll sei eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und einer moderaten Anpassung der Gebührentabellen sowie der Rahmengebühren. „Die Größenordnung sollte sich an der jährlichen Entwicklung der Tariflöhne von derzeit etwa durchschnittlich 2,4 Prozent pro Jahr orientieren“, fordert Schellenberg. Eine entsprechende Änderung des Gebührenrechts bis zum Sommer 2018 sei angemessen. Die Anwaltschaft sollte nicht wieder neun, zehn oder noch mehr Jahre auf die nächste Anpassung warten müssen.

Die Gerichtsgebühren dürfen nicht steigen

Zugleich appelliert der DAV an den Gesetzgeber, die Gerichtsgebühren auf dem derzeitigen Stand zu belassen: „Bei den Gerichtsgebühren ist eine Obergrenze erreicht, deren Überschreitung den Zugang zum Recht für große Teile der Gesellschaft nicht mehr offenhält“, sagt Schellenberg. Indiz hierfür seien die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunkenen Eingangszahlen bei den Gerichten aller Instanzen.

Nicht noch einmal könne eine notwendige und angemessene Erhöhung der Anwaltskosten auch zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen. „Diese beiden Fragen haben nichts miteinander zu tun“, sagt Schellenberg.

Ein Portraitfoto vom Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, finden Sie unter:

www.anwaltverein.de/de/service/presse

Fotos von der Eröffnungsveranstaltung finden Sie unter:

www.anwaltstag.de/de/programm/bilder-vom-67-deutschen-anwaltstag

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DAT 3/16: Das Strafrecht darf nicht als Allheilmittel missbraucht werden

Berlin (DAV). Das Strafrecht muss Ultima Ratio sein, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) anlässlich des Deutschen Anwaltstages. Der Gesetzgeber muss sich bei der Verschärfung des Strafrechts und der Schaffung neuer Tatbestände zurückhalten. Das Strafrecht darf nicht als gesellschaftliches Allheilmittel eingesetzt werden.

„Sobald es Probleme gibt, wird schnell nach einem schärferen Strafrecht gerufen und dieser Ruf findet leider Anklang“, sagt der Präsident des DAV, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es sei aber Ausdruck einer funktionierenden Gesellschaft, angemessen und verhältnismäßig auf Probleme zu reagieren und nicht sofort mit dem schärfsten Schwert, dem Strafrecht, zu drohen. Als ein Beispiel für den vorschnellen Umgang mit Strafnormen verweist Schellenberg auf die Pläne, das Strafrecht im Fall der sogenannten Gaffer auszuweiten. Das Gaffen könne schon jetzt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro belangt werden. Werden Fotos gemacht, könnten Platzverweise ausgesprochen werden und es drohten unter Umständen sogar schon jetzt Geldstrafen oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. „Daher erteilen wir Vorschlägen einiger Bundesländer eine klare Absage“, so Schellenberg.

Auch die aktuelle Forderung, den minder schweren Fall beim Wohnungseinbruchsdiebstahl aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, zeige das Problem sehr plastisch: „Die Zahlen der Wohnungseinbrüche steigen und umgehend verlangt die Politik eine Strafschärfung“, so Schellenberg. Dadurch werde dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bürger sicherlich nicht Rechnung getragen. Entscheidend sei nicht Strafrechts, sondern die Aufklärung der konkreten Fälle. „Hier zu investieren ist gleichwohl teurer und aufwändiger, als nur das Gesetz zu ändern“, sagt Schellenberg.

„Eine Gesellschaft kann ihre Werte nicht allein mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen", so Schellenberg weiter. Es komme auf die Verhältnismäßigkeit an. Kaum etwas greife so stark in die Freiheit eines Individuums ein, wie die strafrechtliche Sanktion. Daher müsse mit diesem Mittel sehr behutsam umgegangen werden.

Außerdem führt eine permanente Ausweitung des Strafrechts nach Ansicht des DAV zu Problemen bei der praktischen Durchsetzung der Gesetze vor Gericht. In demselben Maße, in welchem der Gesetzgeber eine Fülle von Strafgesetzen erlassen hat, hätten informelle Entlastungsstrategien wie zum Beispiel der Deal in der Strafjustiz zugenommen. "Wenn wir in der Bundesrepublik ein Problem haben, dann ist das kein Regelungsdefizit, sondern ein Vollzugsdefizit“, so der DAV-Präsident.

Möglichkeiten ausschöpfen, statt neue Normen zu schaffen

Der DAV appelliert an den Gesetzgeber zuerst mit aller Kreativität an „zivile“ Durchsetzungsstrategien zu denken: Warum zwingt der Gesetzgeber Sportveranstalter nicht, effektivere Dopingkontrollen durchzuführen? Warum erlässt der Gesetzgeber stattdessen ein strafrechtliches Anti-Doping-Gesetz?

„Ziel muss es sein, die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und anderer Rechtsgebiete auszuschöpfen, statt immer neue Normen zu schaffen“, sagt Schellenberg. Beispiel für Sanktionsmöglichkeiten außerhalb des Strafrechts sind das Ordnungswidrigkeitenrecht, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sowie Auflagen und Zwangsgelder im Verwaltungsrecht.

Der diesjährige 67. Deutsche Anwaltstag steht unter dem Motto: “Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima Ratio oder Aktionismus?“. Zu diesem und weiteren Themen treffen sich vom 1. bis 3. Juni Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Fachreferenten in Berlin.

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DAT 2/16: DAV verleiht Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft

Berlin (DAV). Bei der diesjährigen Mitgliederversammlung am 1. Juni 2016 verlieh der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft gleich dreifach. Mit dem Ehrenzeichen werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geehrt, die sich in besonderem Maße um die Anwaltschaft verdient gemacht haben.

In diesem Jahr wurden zwei deutsche Anwältinnen und ein französischer Kollege ausgezeichnet: Rechtsanwältin Verena Mittendorf (Hildesheim), Rechtsanwältin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit (Berlin) und Avocat Dominique Heintz (Paris).

Rechtsanwältin Verena Mittendorf

„Ihre Fähigkeit, anwaltliches Know-how und Menschlichkeit zu vereinen, hat ihr auf allen Ebenen im und außerhalb des DAV große Wertschätzung beschert“, hebt DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg in seiner Laudatio hervor.

Als Anwältin muss man das Gesetz und seine Auslegung beherrschen. Das können viele. Was daneben jedoch nicht viele können, ist es Menschen und ihre Gedanken zu verstehen und ihnen auf dieser Ebene zu begegnen. Rechtsanwältin Verena Mittendorf kann beides, und das war für den DAV immer ein großer Gewinn.

Verena Mittendorf wurde unter anderem für ihren unermüdlichen ehrenamtlichen Einsatz ausgezeichnet: Rechtsanwältin Mittendorf war von 1999 bis 2005 Vorsitzende des Hildesheimer Anwaltsvereins und ist auch heute noch dort aktiv. Von 2001 bis 2013 war sie im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins tätig, von 2003 bis 2013 sogar als Vizepräsidentin des DAV und als Schatzmeisterin. Vor allem in dieser Position war ihr versierter Blick auf die Bücher dem DAV eine große Hilfe.

Neben ihrer Tätigkeit im Vorstand des DAV hat Frau Mittendorf zusätzliche Ressourcen freigehalten: Sie war unter anderem Vorsitzende der Jury des Maria-Otto-Preises bis 2014, hat mit großem Einsatz jahrelang die deutsche Anwaltschaft gegenüber der israelischen Juristenvereinigung vertreten und ist seit 2000 zudem Vorstandsmitglied des DAV-Landesverbandes Niedersachsen.

Rechtsanwältin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit

Herausragend ist ihr Einsatz für die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Bürgerrechte. Als Rechtsanwältin zog Frau Peschel-Gutzeit nicht nur mehrfach vor das Bundesverfassungsgericht und brachte beispielsweise den sogenannten Stichentscheid des Familienvaters zu Fall. Auch Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, der seit 1994 die staatliche Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern festschreibt trägt ihre Handschrift. Ebenso wie die „Lex Peschel“, die es Beamtinnen seit 1968 ermöglicht, aus familiären Gründen Teilzeit zu arbeiten oder auch Familienurlaub zu nehmen.

„Damit hat Frau Peschel-Gutzeit die Gleichberechtigung nicht nur gefordert, sondern durch ihre beruflichen Erfolge auch praktisch vorgelebt und damit ein Beispiel für nachfolgende Generationen gegeben“, betonte DAV-Präsident Ulrich Schellenberg.

Die Vielfältigkeit ihrer beruflichen Tätigkeit ist beeindruckend: Bevor sie 2002 wieder als Anwältin tätig wurde, war Frau Peschel-Gutzeit über 30 Jahre lang Richterin. Viele Jahre davon Familienrichterin, zuletzt von 1984 bis 1991 – als erste Frau – Vorsitzende Richterin an einem Familiensenat des Hanseatischen OLG. Neben der Richtertätigkeit und den allseits bekannten Stationen als Justizsenatorin in Hamburg, Berlin und wieder Hamburg sind zu nennen: Kommentatorin des Staudinger seit 1975 (als erste Frau unter 90 Autoren!), Prüferin in beiden juristischen Staatsexamina ab 1971 (als zunächst einzige Frau!), Erste Bundesvorsitzende und später Ehrenpräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes.

Durch die Rückkehr in die Anwaltschaft schließt sich der Kreis eines außerordentlich ereignisreichen Berufslebens als Richterin und Justizpolitikerin.

Avocat Dominique Heintz

Dominique Heintz hat den fachlichen Austausch zwischen französischen und deutschen Anwältinnen und Anwälten durch zahlreiche Aktivitäten in besonderem Maße gefördert. Im Jahr 2003 hat Herr Heintz etwa an der Gründung der deutsch-französischen Kommission der Pariser Rechtsanwaltskammer mitgewirkt. Zehn Jahre später ermöglichte er den Austausch zwischen Mitgliedern des DAV Frankreich und Vorstandsmitgliedern der Pariser Kammer durch die Organisation einer gemeinsamen „Journée Franco-Allemande“.

„Damit hat Herr Heintz ganz maßgeblich zum Gelingen des Dialogs der deutschen und französischen Anwaltschaften beigetragen“, so der DAV-Präsident Ulrich Schellenberg in seiner Laudatio.

Darüber hinaus war Dominique Heintz als Vorstand der Pariser Anwaltskammer von 2009 bis 2011 mit der Pflege der deutsch-französischen Beziehungen der Pariser Anwaltskammer betraut und hat diese Aufgabe mit großem Einsatz wahrgenommen.

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MietR 15/16: Die richtige Jahresabrechnung mit verschiedenen Ergebnissen

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Die Abrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird jedes Jahr mit Spannung erwartet – spiegelt sie doch zum einen wider, wie es wirtschaftlich um die gesamte Gemeinschaft bestellt ist, zum anderen ergibt sich für den einzelnen Wohnungseigentümer entweder ein Nachzahlungsbetrag, den er an die Gemeinschaft leisten muss, oder aber ein Erstattungsanspruch zu seinen Gunsten. Wann diese Abrechnungen richtig sind, ist sehr umstritten. Die Rechtsprechung legt jedoch nach und nach immer mehr Kriterien fest, an denen sich eine ordnungsgemäße Abrechnung orientieren muss. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2013 (AZ: 2-13 S 225/13).

In dem Fall hatte das Amtsgericht bei der Einzelabrechnung der klagenden Wohnungseigentümerin Fehler festgestellt und daraufhin die Abrechnung für falsch erklärt. Der darüber gefasste Beschluss entspräche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, er wurde aufgehoben. Hiermit war die Klägerin insoweit nicht einverstanden, als dass aufgrund der bestätigten Fehler in der Abrechnung zu ihrer einzelnen Wohnung nicht auch die Abrechnung der gesamten Gemeinschaft als fehlerhaft aufgehoben wurde. Sie war der Auffassung, dass sich die Einzelabrechnung aus der Gesamtabrechnung ergeben muss und umgekehrt, sodass ein Fehler in einer Abrechnung auch zur Fehlerhaftigkeit der Gesamtabrechnung führen müsse.

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht und wiesen die Klage in diesem Punkt ab. Zunächst ist hierbei entscheidend, dass nach allgemeiner Auffassung der Beschluss über die Jahresabrechnung teilbar ist. Dies führt dazu, dass eine Abrechnung, soweit kein durchgreifender Mangel vorliegt, hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt. Ein Fehler in der Einzelabrechnung führt daher auch nicht zwangsläufig dazu, dass die Gesamtabrechnung fehlerhaft ist. So können zum Beispiel die Ausgaben der Gemeinschaft tatsächlich angefallen sein, zum Beispiel Kosten für neue Fenster. Diese sind in die Gesamtabrechnung als Ausgabe aufzunehmen. Die Umlage und Verteilung dieser Kosten bei einem Eigentümer kann jedoch fehlerhaft sein, wenn der spezielle Eigentümer diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe zu tragen hat. Die Gesamtabrechnung wird jedoch von dieser falschen Einzelabrechnung nicht berührt, da der richtige Betrag als Ausgabe in die Rechnung eingestellt wurde.

Auch an dieser Entscheidung zeigt sich, dass die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein schwieriges Rechenwerk ist und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung in diesem Bereich mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 14/16: Renovierung bei Einzug durch den Mieter entbindet von Schönheitsreparaturen

Berlin (DAV). Die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist Dauerthema vor den zuständigen Gerichten. Seit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat, dass der Mieter durch Durchführung von regelmäßigen, zeitlich festgelegten Schönheitsreparaturen unangemessen benachteiligt wird, ist die Unsicherheit sowohl auf Mieter-, als auch auf Vermieterseite groß. Was schuldet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, und in welchem Zustand muss die Wohnung zurückgegeben werden? Wann darf der Vermieter Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten von der Kaution einbehalten? Im Hinblick auf diese Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2016 (AZ: 63 S 216/14).

Zu Beginn des Mietverhältnisses hatten die Parteien in diesem Fall eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Mieter die nicht renovierte Wohnung selbst instand setzt und hierfür einen Ausgleich von 200 DM erhält. Gemäß dem Vertrag war der Mieter auch verpflichtet, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen, also Anstrich der Wände etc., selbst oder auf eigene Kosten durchzuführen. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Vereinbarung wirksam ist. Denn nur wenn der Mieter eine renovierte Wohnung zu Mietbeginn erhält, kann er wirksam verpflichtet werden, diesen Zustand während seiner Mietzeit durch Schönheitsreparaturen beizubehalten. Hier sah der Mieter sich im Recht, denn er habe ja die Wohnung nicht renoviert übergeben bekommen, sondern habe sie sich selbst hergerichtet. Der Vermieter war dagegen der Auffassung, dies sei zumindest dann egal, wenn der Mieter – wie in diesem Fall – für die Renovierung einen Ausgleich erhalten habe.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Die entscheidende Frage bei allen Regelungen im Mietvertrag, bei denen es sich fast immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegt. Diese wurde höchstrichterlich bereits bestätigt, wenn der Mieter bei einer unrenovierten Wohnung verpflichtet wird, regelmäßige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn hierdurch würde der Vermieter die Wohnung letztlich in einem besseren Zustand zurückbekommen, als er sie zu Mietbeginn übergeben hat.

Das Gericht stellte in dem konkreten Fall klar, dass die Anforderungen an eine renovierte Wohnung nur dann gegeben sind, wenn grundsätzlich keine Arbeiten mehr vor Einzug erforderlich sind und allenfalls nicht ins Gewicht fallende Gebrauchsspuren vorhanden sind. Da hier eine Renovierung durch den Mieter vereinbart wurde, sei dieser Zustand gerade nicht gegeben gewesen. Auch stelle die Zahlung der 200 DM keinen angemessen Ausgleich dar, da diese in keinem Fall den Kosten für die Instandsetzung der Wohnung entsprechen würde, vielmehr habe es sich um einen Zuschuss für die Materialkosten gehandelt.

Für das Landgericht handelte es sich also hier um eine bei Mietbeginn „unrenovierte“ Wohnung. Insofern konnte dann auch keine Verpflichtung des Mieters bestehen, diese Arbeiten während der Mietzeit durchzuführen, um den Zustand der Wohnung zu erhalten. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen.

Informationen: www.mietrecht.net

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Nr. 27/16: Private Wachdienste haben keine Polizeibefugnis

Berlin (DAV). Private Sicherheitsdienste haben Hochkonjunktur. Firmen und selbst Kommunen übertragen ihnen Aufgaben. Doch trotz aufwendiger Uniformen sind die Rechte der privaten Wachleute sehr beschränkt. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

„Das Gewaltmonopol liegt allein bei der Polizei – aus guten Gründen nicht bei den privaten Sicherheitsdiensten“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Wie bei allen Bürgern gibt es nur eine Ausnahme: im Falle der Notwehr.

Private Sicherheitsfirmen dürfen für Unternehmen und Privatleute stellvertretend das Hausrecht ausüben. „Die Mitarbeiter dürfen also Gäste aus einer Diskothek verweisen“, so Swen Walentowski.

Weitere Informationen über die Rechte und Pflichten von Privaten Wachdiensten finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAT 1/16: Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima Ratio oder Aktionismus?

Berlin (DAV). Unter einem strafrechtlichen Motto steht der diesjährige 67. Deutsche Anwaltstag, den der Deutsche Anwaltverein (DAV) vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin durchführt. In zahlreichen Veranstaltungen soll gefragt werden, ob sich das Strafrecht als gesellschaftspolitisches Lenkungsinstrument eignet oder nur als ultimatives Mittel zur Sicherung des Rechtsfriedens funktioniert. Der DAV erwartet etwa 2.000 Teilnehmer.

„Empörung und Missstände – befeuert auch durch die sozialen Medien – führen häufig zum Ruf nach mehr Strafrecht. Statt ein Problem an der Wurzel zu bekämpfen, soll es letztlich mit Mitteln des Strafrechts gelöst werden“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident, die Wahl des diesjährigen Mottos. Gerade in letzter Zeit sei die strafrechtliche Durchdringung des Rechts auffallend. Kaum ein Rechtsgebiet, das nicht davon erfasst werde. Zu nennen wären etwa das Anti-Doping-Gesetz, die Korruption im Gesundheitswesen, die strafrechtliche Selbstanzeige im Steuerrecht, das Unternehmensstrafrecht oder der Bereich der Compliance. Aber auch die „Strafe vor der Tat“, also die Vorverlagerung des Strafrechts in den Gefahrenabwehrrechtsbereich, werde zunehmend ausgeweitet. „Kann unsere Gesellschaft ihre Werte nur noch mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen?“, so Schellenberg weiter.

Die Teilnehmer erwartet ein vielfältiges Programm. Insgesamt 56 Veranstaltungen mit 235 Referenten und Diskussionsteilnehmern aus der Anwaltschaft, der Politik, der Medien, der Justiz und der Wissenschaft zeigen, dass man in nahezu allen Rechtsgebieten Themen zum Motto finden konnte. Der programmatische Teil beginnt am 2. Juni 2016 mit der Eröffnungsveranstaltung. Eine Schwerpunktveranstaltung widmet sich dem Einfluss der Medien auf die Entwicklung des Rechts, eine weitere mit den rechtspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen dem Thema „Strafrecht – Allerheilmittel oder Krankmacher?“.

„Vertreter unserer Fachleute waren selbst überrascht, wie stark das Strafrecht in nahezu alle Lebensbereiche und somit auch die Rechtsgebiete eingreift“, so Schellenberg weiter. Es würden auch aktuelle Themen angesprochen, wie der sexuelle Missbrauch oder die Frage, inwieweit Cannabis kontrolliert werden müsse. Der DAT sei weit mehr als ein Funktionärstreffen, dies würden auch schon die Anmeldezahlen zeigen. Für den DAV sei der DAT eine Möglichkeit, die Diskussion innerhalb der Anwaltschaft nach außen zu zeigen, aber auch die anderen Teilnehmern bei allen Fragen rund um das Recht in die Diskussion mit einzubeziehen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben auch die Möglichkeit, sich auf der Fachausstellung AdvoTec ein Bild über die Dienstleistungen zu machen, die für die anwaltliche Tätigkeit hilfreich und wichtig sind. Auf der AdvoTec sind insgesamt 61 Aussteller vertreten. Darüber hinaus hat der Berliner Anwaltsverein mit den „Berliner Gesprächen“ einen fachlichen und mit dem Abendprogramm auch einen gesellschaftlichen Rahmen gesetzt.

Der DAT selbst beginnt am 1. Juni mit dem „DAT für Einsteiger“, um insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen ein Forum zu bieten. Auch seine Mitgliederversammlung führt der DAV am Mittwoch durch.

Am 2. Juni 2016 beginnt die Eröffnungsveranstaltung mit den Ansprachen durch den DAV-Präsidenten, den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas und den Senator für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann. Anschließend folgt der Festvortrag von Prof. Dr. Dr. h.c. Julian Nida-Rümelin, Staatsminister a.D., Professor für Philosophie und politische Themen an der Ludwig-Maximilians Universität München.

Alle Informationen mit dem aktuellen Programm gibt es unter www.anwaltstag.de oder über die App, die Sie hier herunterladen können.

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PM 16/16: DAV: StPO-Reform stößt auf durchwachsenes Echo

Der Referentenentwurf zur Reform des Strafprozessrechts stößt beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf ein geteiltes Echo: Neben positiven Aspekten, wie der Verpflichtung, Vernehmungen audio-visuell zu dokumentieren, reicht der Reformvorschlag an anderen Stellen nicht weit genug. So wäre beim Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen der Polizei eine gesetzliche Regelung wünschenswert gewesen.

„Mit der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, Vernehmungen audio-visuell zu dokumentieren, kommt der Reformvorschlag einer seit Jahren von anwaltlicher Seite erhobenen Forderung nach“, sagt der Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König. Damit werde die häufig mangelhafte Dokumentation von Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen in Vernehmungsprotokollen künftig besser zu überprüfen sein.

Ebenfalls positiv bewertet der DAV, dass einige Reformvorschläge die Kommunikation zwischen den Beteiligten im Verfahren weiter fördern werden. Hierzu zählen insbesondere: Die Einführung eines Erörterungstermins zur Vorbereitung der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren, das Recht der Verteidigung auf ein „opening statement“ und die erweiterten Hinweispflichten. Letzteres soll zum Beispiel dann eingesetzt werden, wenn das Gericht von einer vorläufigen Bewertung wieder abrücken will. „Diese Vorschläge sind wichtig“, betont König. Vielfach werde dies jedoch schon jetzt in der gerichtlichen Praxis umgesetzt.

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einem Referentenentwurf Vorschläge zur Reform des Strafprozessrechts gemacht. Grundlage hierfür waren Vorschläge einer Expertenkommission.

Staatsanwaltschaft wird an den Rand des Ermittlungsverfahrens gedrängt

Es gibt aber auch negative Aspekte: „Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen der Polizei unterbleibt“, stellt König fest. Die Polizei könne beim Thema V-Leute damit weiter im Zwielicht unklarer Befugnisse agieren. Dies sei besonders bedauerlich, da die Vorschläge der Expertenkommission eine solche gesetzliche Regelung vorsahen.

Auch die Verpflichtung einer polizeilichen Ladung zu folgen, wird kritisch beurteilt: Die Regelung sieht vor, dass Zeugen und Sachverständige dann verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten, sofern die Vernehmung auf einer staatsanwaltlichen Anordnung beruht. „Die Staatsanwaltschaft wird damit faktisch noch weiter an den Rand des Ermittlungsverfahrens gedrängt, anstatt sie in dessen Zentrum zu positionieren“, kritisiert König. Auch an dieser Stelle bleibt der Gesetzentwurf hinter den Vorschlägen der Expertenkommission zurück. Es sei schon jetzt abzusehen, dass sich ein Formularwesen entwickeln werde, in dem von der Polizei vorgefertigte Anordnungen im Einzelfall nur noch vom Staatsanwalt unterschrieben werden. „Diesen Regelungsvorschlag lehnen wir nachdrücklich ab“, so der Strafrechtsexperte weiter.

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