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Pressemitteilungen des DAV

PM 19/16: DAV: Kabinettsbeschluss zu Beschuldigtenrechten lässt Wünsche offen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit Lob und Kritik auf den Kabinettsbeschluss zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren reagiert. Positiv bewertet der DAV unter anderem das vereinbarte Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen. Auf wenig Verständnis stößt hingegen die Tatsache, dass weiterhin an den Regelungen zur Kontaktsperre für Inhaftierte festgehalten werden soll.

„Die Tatsache, dass in der Strafprozessordnung ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen verankert werden soll ist ausdrücklich zu begrüßen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Mitglied im DAV-Ausschuss für Strafrecht.

Außerdem stärke der Kabinettsbeschluss die Rechtsstellung von Personen, die wegen eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden. So sollen die Betroffenen künftig darüber unterrichtet werden, dass sie auch im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand benennen können.

„Mit diesen Maßnahmen werden alte Forderungen des DAV endlich erfüllt“, sagt Rosenthal.

Regelungen zur Kontaktsperre müssen abgeschafft werden

Enttäuschend ist nach Ansicht des DAV, dass die Regelungen über die Kontaktsperre nicht abgeschafft wurden. „Die Vorschriften sind seit fast vierzig Jahren nicht mehr angewendet worden“, sagt Rosenthal. Der DAV habe daher die vollständige Abschaffung dieser überflüssigen Vorschriften erwartet und nicht ihre Festschreibung.

Eine Kontaktsperre ist die Unterbrechung jeder Verbindung eines Gefangenen zu anderen Inhaftierten und der Außenwelt. Die Regelungen gehen zurück auf die Zeiten des RAF-Terrors.

Das Bundeskabinett hat den von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren beschlossen. Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere EU-Vorgaben umgesetzt.

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PM 20/16: DAV: Algerien, Marokko und Tunesien keine sicheren Herkunftsländer

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) appelliert an den Bundesrat, Algerien, Marokko und Tunesien nicht als sichere Herkunftsländer einzustufen. Eine entsprechende Eingruppierung verstößt nach Ansicht des DAV gegen internationales Recht sowie gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundesrat entscheidet am Freitag darüber, ob die Staaten als sicherer Herkunftsstaaten zu qualifizieren sind.

„Eine solche Einstufung widerspricht europäischem Recht und den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat“, sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses für Ausländer- und Asylrecht. Auf europäischer Ebene läge ein Verstoß gegen Anlage I der EU-Verfahrensrichtlinie vor, so Seidler. Danach dürfe in den betreffenden Ländern unter anderem keine Folter zu befürchten sein. Im Fall Tunesiens seien hier erhebliche Zweifel angebracht, sagt Seidler. So spreche ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar dieses Jahres beispielsweise von Misshandlungen in Haftanstalt.

National seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gewahrt. Danach müsse der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung Rechtslage, Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse berücksichtigen. Die sei im Fall der drei nordafrikanischen Staaten nicht hinreichend geschehen, so Seidler. Beispiel Algerien: Hier gehe der Gesetzgeber sogar in seiner Begründung ausdrücklich davon aus, dass die Exekutive bei politisch relevanten Strafverfahren unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehme, sagt Seidler.

Eine Einstufung als sichere Herkunftsländer sei im Ergebnis rechtlich nicht haltbar, so Seidler.

Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 17. Juni 2016 über den Gesetzentwurf, dem der Bundestag bereits am 13. Mai 2016 zugestimmt hat, abstimmen.

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PM 18/16: DAV: Drastische Geldbußen sind das falsche Mittel gegen Raser

Berlin (DAV). Die Forderungen des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius nach einer drastischen Bußgelderhöhung für Raser stößt beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf deutliche Kritik. Der DAV hält derartige Bußgelderhöhungen für ein wenig effektives Mittel, um Raser zu stoppen. Nach Ansicht des DAV wären Verkehrskontrollen hier das bessere Mittel.

„Die Verzehnfachung von Geldbußen ist praktisch kaum möglich“, sagt der Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Jörg Elsner. Bei Geldbußen überprüfen Gerichte auch immer, ob die persönlichen Verhältnisse ein solches Bußgeld zulassen. „Im Ergebnis würde in den wenigsten Fällen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden können“, so Elsner. Damit wäre es faktisch keine Regelbuße mehr.

„Statt unrealistische Forderungen zu erheben, wäre die Ausweitung von Alkoholkontrollen ein effektiveres Mittel zur Förderung der Verkehrssicherheit“, sagt Elsner. Denn Trunkenheitsfahrten seien die Hauptursache für schwere Unfälle, nicht aber Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 bis 40 Stundenkilometer. Doch dies koste Geld und verlange Personal. „Es ist einfacher und billiger reflexhaft härtere Strafen zu fordern“, so Elsner weiter. Auch würden die Bußen reiche Autofahrer weniger hart treffen als ärmere.

Der niedersächsische Innenminister hat im Vorfeld der Innenministerkonferenz eine erhebliche Erhöhung der Geldbußen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gefordert. Wer 20 oder 30 Stundenkilometer zu schnell fährt, soll demnach mit Strafen im Bereich von 1000 Euro rechnen müssen. Derzeit werden Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 70 bis 80 Euro belangt.

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PM 17/16: Effektive Geheimdienstkontrolle nur mit ausdrücklichem Klagerecht

Berlin (DAV). Laut Medienberichten hat sich die Regierungskoalition auf eine bessere parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste geeinigt. Dem Deutschen Anwaltverein (DAV) gehen die Beschlüsse der Koalitionsparteien zum Parlamentarischen Kontrollgremium für die Geheimdienste aber nicht weit genug. Einen Bevollmächtigten mit einem Mitarbeiterstab von 20 Personen einzusetzen ist nach Ansicht des DAV zwar ein wichtiges Signal. Der Bevollmächtigte muss aber mit weiteren Befugnissen ausgestattet sein. Der DAV fordert daher einen unabhängigen „Anwalt der Betroffenen“.

„Es wäre wichtig, den Bevollmächtigten mit einem Klagerecht auszustatten“, sagt der DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es sei einerseits sehr lobenswert, die Parlamentarier mit einem unabhängigen Geheimdienstbeauftragten und einem Mitarbeiterstab zu unterstützen. Um eine wirkungsvolle Kontrolle zu ermöglichen, müsse jedoch eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich etabliert werden, so Schellenberg weiter. Ohne eine solche Möglichkeit laufe der Gesetzgeber Gefahr, einen zahnlosen Tiger zu schaffen.

Naturgemäß erfahren die Betroffenen selbst zunächst nichts von den heimlichen Überwachungsmaßnahmen, so dass eine unabhängige rechtliche Überprüfung der Maßnahmen erforderlich ist.

Die Koalitionsparteien haben sich auf ein neues Gesetz zum Parlamentarischen Kontrollgremium für die Geheimdienste (PKGr) verständigt. Danach soll unter anderem ein auf fünf Jahre gewählter "Ständiger Bevollmächtigter" mit einem 20-köpfigen Mitarbeiterstab dem Kontrollgremium zuarbeitet. Der Bevollmächtigte soll unter anderem die Sitzungen des Kontrollgremiums vorbereiten und den Abgeordneten berichten.

Der DAV hat bereits im September 2015 den Reformbedarf bei den Geheimdiensten moniert und eine Reihe von Vorschlägen erarbeitet. Die DAV-Stellungnahme Nr. 47/2015 finden Sie hier.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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Nr. 29/16: Umfrage: Automatisierte Löschung beleidigender Kommentare erwünscht

Berlin (DAV). Mehr als die Hälfte der Deutschen würde es begrüßen, wenn soziale Netzwerke beleidigende Kommentare automatisch herausfiltern – selbst wenn dadurch auch harmlose Beiträge gesperrt werden könnten. Das hat eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Anwaltauskunft ergeben.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich von sozialen Netzwerken eine bessere Filterung beleidigender Beiträge. Vor allem Frauen (66 Prozent) und Nutzer älter als 50 Jahre (70 Prozent) befürworten automatische Löschungen.

Die Nutzer in sozialen Netzwerken sind bei Diskussionen nicht zimperlich – oft attackieren sich wildfremde Menschen mit wüsten Beleidigungen. Laut Umfrage würden allerdings 80 Prozent der Befragten bei einer Beleidigung den Verfasser beim Netzwerk melden. Fast die Hälfte (44 Prozent) würde sogar noch weiter gehen und sich mit einer Anzeige bei der Polizei gegen die Diffamierung wehren.

Trotzdem unterschätzen viele Nutzer die möglichen rechtlichen Konsequenzen von Beleidigungen in sozialen Netzwerken: Mehr als ein Viertel der Befragten (28 Prozent) geht davon aus, dass Beschimpfungen außerhalb des Internets schwerwiegendere rechtliche Folgen haben können als in sozialen Netzwerken.

Das sei laut Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, aber ein Irrtum. Wenn etwa Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen seien, könnten sich diese oft zivilrechtlich zur Wehr setzen.

Walentowski empfiehlt Betroffenen, sich gegen Beleidigungen und Belästigungen zur Wehr zu setzen: „Man sollte sich nicht davon einschüchtern lassen, dass Polizisten und Staatsanwälte in der Praxis viel zu oft und scheinbar hilflos die Schultern zucken, nur um untätig bleiben zu können.“ Wer unverzüglich professionellen, anwaltlichen Rat einhole, könne das Geschehen richtig einordnen und möglichst effektiv bekämpfen. „Dafür muss keiner ins Gefängnis, aber es kann für den Betreffenden schnell sehr, sehr teuer werden“, so Walentowski.

Die Einrichtung automatisierter Filtersysteme ist nach Auskunft von Swen Walentowski nicht unproblematisch. Es würden von solchen Filterungen auch Beiträge umfasst, bei denen die Grenze zur Rechtswidrigkeit nicht eindeutig überschritten wurde: „Zu den tragenden Säulen unseres freiheitlichen Rechtsstaats gehört die Meinungsfreiheit.“ Der Wunsch nach Kontrolle sei aber nachvollziehbar aufgrund der Auswüchse, vor allem aus der „rechten Ecke“. Man sollte sich dem aber in eigenen Kommentaren entgegenstellen.

Die Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft wurde mit dem Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführt. Dafür wurden in dem Zeitraum 3. bis 9. Mai 2016 bundesweit 1.004 Personen zwischen 18 und 60 Jahren befragt.

Mehr zur Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 20/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Neue Artikel zur Europäischen Staatsanwaltschaft vorläufig angenommen, Rat erzielt allgemeine Ausrichtung zum grenzüberschreitenden Güterrecht, Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU erleichtert, Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft, Empfehlungen zum Schutz der anwaltlichen Vertraulichkeit vor Überwachung.

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FamR 04/16: Religion des Kindes – auch nach Sorgerechtsentzug hat Entscheidung Bestand

Hamm/Berlin (DAV). Eltern entscheiden über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes. Hat die zunächst allein sorgeberechtigte Mutter festgelegt, in welchem Glauben ihr Kind erzogen werden soll, bleibt das auch bestehen, wenn ihr später das elterliche Sorgerecht entzogen wird. Der Vormund darf die Religionszugehörigkeit dann nicht mehr bestimmen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2016 (AZ: 2 UF 223/15).

Die junge Frau brachte 2007 eine Tochter zur Welt. Direkt nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Schon einen Tag nach der Geburt entzog das Gericht der Mutter teilweise das elterliche Sorgerecht. Im darauffolgenden Jahr wurde ihr das Sorgerecht dann vollständig entzogen. Als Vormund fungierte das Jugendamt. Seit 2009 lebt das Kind inkognito bei einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind römisch-katholisch und leben aktiv ihren Glauben.

Die muslimische Mutter des Kindes hatte schon in dem Sorgerechtsverfahren direkt nach der Geburt ihres Kindes deutlich gemacht, dass ihre Tochter im muslimischen Glauben erzogen werden solle. Pflegeeltern und Vormund wollten die Pflegetochter allerdings taufen lassen.

Der Vormund beantragte die Genehmigung seiner Entscheidung. Das Familiengericht stimmte dem noch zu. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders. Die Mutter habe noch vor dem vollständigen Entzug des Sorgerechts über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes entschieden. An dieses Erstbestimmungsrecht der Mutter sei der Vormund gebunden. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch den Teil des Sorgerechts gehabt, der dazu berechtige, über die religiöse Erziehung zu entscheiden.

Information: www.dav-familienrecht.de

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