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Pressemitteilungen des DAV

PM 14/16: DAV befürchtet verfassungsrechtliche Probleme beim Integrationsgesetz

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht verfassungsrechtliche Probleme bei dem vom Bundeskabinett beschlossenen Integrationsgesetz. Insbesondere die geplanten Leistungskürzungen bei Flüchtlingen stoßen auf Kritik.

„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Leistungen drastisch zu kürzen und auf das physische Existenzminimum zu beschränken, wenn Flüchtlingen zumutbare Arbeitsgelegenheiten nicht annehmen oder an den Integrationskursen nicht teilnehmen“ sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des Ausländer- und Asylrechtsausschusses des DAV. Dies entspräche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum.

Außerdem verstößt dieses Vorhaben gegen Artikel 20 der EU-Aufnahmerichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen Leistungskürzungen zulässt. Die Verweigerung oder der Abbruch von Integrationsmaßnahmen gehören allerdings nicht dazu, so der DAV.

Die Migrationsrechtsanwältin Seidler befürchtet darüber hinaus, dass das Arbeitsmarktprogramm für Flüchtlinge zu einer Stigmatisierung der Schutzsuchenden führen könnte, sollte es nur geringqualifizierte Tätigkeiten wie Umzugshelfer oder Reinigungskräfte beinhalten.

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch auf seiner Klausurtagung in Meseberg den Entwurf für ein Integrationsgesetz beschlossen.

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 13/16: Maklerprovision ist abhängig vom Kaufvertrag

Frankfurt (Oder)/Berlin (DAV). Wer eine Immobilie sucht, ist regelmäßig auf die Mithilfe eines Maklers angewiesen, um eine Wohnung bzw. ein Haus zu mieten oder zu kaufen. Die erfolgreiche Vermittlung eines solchen Geschäftes ist dann Voraussetzung für die Zahlung der Maklercourtage. Wie aber ist ein Fall rechtlich zu beurteilen, wenn der Vertrag zwar zunächst zwischen den Parteien geschlossen wird, dieser dann aber nach Zahlung der Maklerprovision wieder aufgehoben wird? Darf der Makler dann trotzdem das Geld behalten? Hinsichtlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2016 (AZ: 12 O 236/14).

In dem Fall war zunächst durch die Vermittlung des Maklers ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit Einfamilienhaus zustande gekommen. Dieser Vertrag wurde durch den Notar beurkundet. Die Käufer sind dann von dem geschlossenen Vertrag zurückgetreten, da sie der Meinung waren, ein Feuchtigkeitsbefall im Keller sei ihnen bewusst verschwiegen worden. Der Makler beanspruchte dennoch die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag einmal abgeschlossen wurde. Der Makler meinte, für seine Vergütung sei es nicht wichtig, ob der Vertrag auch nach Abschluss noch bestehen bleibt.

Diese Auffassung teilte das Landgericht nicht. Zum einen stellte das Gericht fest, dass tatsächlich eine Durchfeuchtung der Kellerräume gegeben war, die bewusst verschwiegen wurde. Zum anderen erklärte das Gericht, dass hierdurch auch das Recht für die Käufer bestanden hätte, den Kaufvertrag wegen dieser Täuschung anzufechten. Bei einer solchen Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben, alle Parteien werden so gestellt, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Mit dieser Anfechtung würde also auch einhergehen, dass die Maklerprovision entfällt, denn der Vertrag wird insgesamt rückgängig gemacht; der Vertragsschluss entfällt. Im vorliegenden Fall aber haben die Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, der Vertragsschluss fällt damit nicht weg, die Folgen aus dem Vertrag werden aber wieder rückgängig gemacht. Dies ist rechtlich ein erheblicher Unterschied, der sich aber nach der Rechtsprechung des Landgerichts bei der Maklerprovision nicht zu Lasten des Käufers auswirken soll. Da hier auch die Möglichkeit bestanden hat, den Vertrag anzufechten – also rückwirkend entfallen zu lassen – soll auch bei dem Rücktritt vom Kaufvertrag der Anspruch auf die Maklercourtage entfallen. Die Wahl der Rückabwicklung soll den getäuschten Erwerber nicht schlechter stellen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 12/16: Abrechnung der Betriebskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung – höchstrichterliche Entscheidung wird erwartet

Darmstadt/Berlin (DAV). Eine richtige Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist für den Vermieter eine schwierige Angelegenheit. Die gesetzlichen Vorgaben, die Regelungen aus dem Mietvertrag und auch die aktuelle Rechtsprechung zu der Umlage von Betriebskosten sind zu beachten. Noch schwieriger ist es bei einer vermietenden Eigentumswohnung. Hier sind auch noch die Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse zu beachten. Dies führt in manchen Fällen dazu, dass die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermieter nicht als Zahlenwerk übernommen werden kann, sondern vielmehr eine ganz neue Abrechnung erstellt werden muss. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2016 (AZ: 6 S 143/15).

In dieser Entscheidung hat das Gericht zu einer der offenen Fragen bezüglich der Abrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen Stellung genommen. Der Mieter der Wohnung wollte unter anderem den Nachzahlungsbetrag aus seiner Betriebskostenabrechnung nicht zahlen, da die Verwalterabrechnung für das betroffene Jahr noch nicht von den Wohnungseigentümern genehmigt worden sei. Bisher war es nicht geklärt, ob der Beschluss und damit die Genehmigung der Jahresabrechnung unter den Wohnungseigentümern eine Voraussetzung ist, damit der vermietende Wohnungseigentümer auch gegenüber seinem Mieter die Kosten umlegen kann.

Hier bezieht das Landgericht eindeutig Position und erklärt die Abrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers auch dann für wirksam, wenn die zu Grunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschlossen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch dann dem Vermieter die Erstellung der Abrechnung möglich ist, wenn noch kein Beschluss gefasst wurde. Es könnten die erforderlichen Unterlagen allesamt beim Verwalter eingesehen oder gesammelt werden, sodass der Vermieter auch ohne Beschluss in der Lage ist, gegenüber seinem Mieter abzurechnen. Maßgeblich sind hierbei ohnehin die in diesem Verhältnis geltenden Vereinbarungen, sprich der Mietvertrag.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Ein weiterer unsicherer Punkt bei der Betriebskostenabrechnung wird dann abschließend geklärt sein.

Informationen: www.mietrecht.net

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 18/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit “(…) länderspezifische Empfehlungen, erweiterte Europol-Befugnisse, Lage der Grundrechte, EGMR zu kopftuchtragender RAin.

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MedR 07/16: Schwerbehinderung aufgrund von Genmutation und Impfung: Anspruch auf Leistungen

München/Berlin (DAV). Bei gesundheitlichen Schäden infolge von Impfungen kann Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Der Betroffene muss dafür nachweisen, dass die Impfung Ursache ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 (AZ: L 15 VJ 4/12).

Das drei Monate alte Baby erhielt im Jahr 2001 eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac. Am dritten Tag nach der Impfung bekam der Säugling einen ersten zerebralen Krampfanfall mit plötzlicher Bewusstseinstrübung, kurzer Bewusstlosigkeit und Muskelzuckungen. Zahlreiche weitere Anfälle folgten. Noch im Jahr 2001 wurde bei dem Jungen aufgrund seines Anfallsleidens und einer psycho-motorischen Entwicklungsverzögerung ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Das Versorgungsamt lehnte allerdings eine Anerkennung als Impfschaden ab. Es berief sich dabei auf ein eingeholtes ärztliches Gutachten.

Die Eltern klagten im Namen des Kindes. Ein weiteres, diesmal molekulargenetisches Gutachten ergab, dass es unter einer Mutation im SCNA-Gen und dem Dravet-Syndrom litt. Die Richter in erster Instanz wiesen daraufhin die Klage ab, da das Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.

Das sah das Landessozialgericht anders. Es hatte zahlreiche umfangreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten eingeholt. Die Richter schlossen sich dem Gutachter an, der dargelegt hatte, dass die Impfung die entscheidende Rolle eines krankheitsauslösenden Faktors bei einer entsprechenden Disposition spiele. Es sei durch nichts bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht, dass das Kind auch ohne die Impfung erkrankt wäre. Anders lautende Annahmen könnten als Spekulationen nicht akzeptiert werden. Das Kind habe daher Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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MedR 06/16: Wenn der Heilpraktiker nicht heilt

Ansbach/Berlin (DAV). Ein Heilpraktiker ist nicht verpflichtet, einen Patienten auf die Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung hinzuweisen, wenn sich dessen Gesundheitszustand während der Therapie verschlechtert. Das ist nur dann der Fall, wenn eine akute Gesundheitsgefährdung für den Patienten besteht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach vom 7. Juli 2015 (AZ: 2 C 1377/14).

Der Mann litt bereits seit Jahren an einer chronischen Darmentzündung. Nachdem ihm die schulmedizinische Therapie keine Besserung brachte, begab er sich 2012 in alternativmedizinische Behandlung. Die Heilpraktikerin wandte unter anderem Bioresonanz und Fußbäder an und führte regelmäßige heilpraktische Therapiesitzungen durch.

Der Mann behauptete, dass sich während der Behandlung sein Gesundheitszustand erkennbar rapide verschlechtert habe. Schließlich habe er sich in eine stationäre Notfallbehandlung begeben müssen. Die Heilpraktikerin habe ihm zuvor von einem Arztbesuch abgeraten. Der Mann klagte wegen einer behaupteten Falschbehandlung und forderte von der Frau Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.

Ohne Erfolg. Die Heilpraktikerin habe keine Pflichtverletzung begangen, so das Gericht. Es sei unerheblich, ob sie die richtige naturheilpraktische Therapie gewählt habe. In der alternativen Medizin gebe es grundsätzlich keine Erfolgsnachweise, es handele sich vielmehr gerade um naturwissenschaftlich (noch) nicht fundierte und anerkannte Methoden. Es sei nicht nachweisbar, dass andere alternative Therapien mit Wahrscheinlichkeit seine Leiden gelindert hätten.

Ein Heilpraktiker dürfe davon ausgehen, dass ein Patient, der zu ihm komme, weil die schulmedizinische Behandlung erfolglos war, sich bewusst von der „Schulmedizin“ ab- und alternativen Behandlungen zuwende.

Darüber hinaus sei ein Heilpraktiker in einem Fall wie diesem nicht verpflichtet, auf eine schulmedizinische Behandlung hinzuweisen. Die Heilpraktikerin habe dem Patienten aufgrund seiner jahrelangen Leidensgeschichte entsprechende Kenntnisse über seine Erkrankung unterstellen dürfen. Er hätte also selbst erkennen können, dass eine schulmedizinische Behandlung erforderlich sei.

Anders verhielte es sich lediglich, wenn sich der Patient in einem erkennbar akuten Zustand einer erheblichen Gesundheitsgefährdung befinde, der eine umgehende schulmedizinische Behandlung erforderlich macht. Dass ein solcher Zustand vorgelegen hatte, bezweifelten die Richter jedoch aufgrund der Aussage des Sachverständigen und der Dokumentation der Praxisklinik, in die der Mann sich schließlich begeben hatte.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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MedR 05/16: Zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam

Hamm/Berlin (DAV). Zahnärzte dürfen für Zahnfüllungen Amalgam verwenden. Auch können sie bei neuen Behandlungen darauf aufbauen. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Auf mögliche Allergien und Alternativen muss ein Zahnarzt nicht hinweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).

Die Frau hatte seit ihrer Kindheit diverse Amalgamfüllungen. Von ihrer Zahnärztin ließ sie sich in den Jahren 1987 bis 2009 weitere Amalgamfüllungen einsetzen. Später entfernte diese ein anderer Zahnarzt. Die Patientin meinte, ihre frühere Ärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam – auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold – verwendet. Die Amalgamallergie ihrer Patientin habe sie nicht erkannt. Ihr hätten deswegen zwei Zähne gezogen werden müssen. Auch hätte sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Die Frau verlangte unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe es weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung gegeben. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich. Das gelte bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Unbedenklich sei aber auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau neuer Goldkronen. Durch den zur Befestigung notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

Eine Amalgamallergie sei bei der Frau nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der ersten Amalgamfüllung. Zudem habe die Frau keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt. Da für die Patienten keine gesundheitlichen Risiken bei der Behandlung mit Amalgam bestanden, hätte es auch keine Aufklärung geben müssen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 19/16

Themen u. a.: Wegweiser für das besondere elektronische Anwaltspostfach, Vorschläge zu den zivilrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor

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