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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 26/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Schlussanträge am EuGH zur Vorratsdatenspeicherungspflicht, Berichtsentwurf des Parlaments zur Portabilität von Onlinediensten, Harmonisierung von Verjährungsfristen bei Verkehrsunfällen?, Diskussion im EP zum Online-Kaufrecht für Sachgüter und digitale Inhalte

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 28/16

Themen u. a.: Richterbund und Türkei kritisieren Vorgehen der türkischen Regierung, Musik contra Rechtsextremismus, BauGB-Novelle, Deutsch-chinesischer Rechtsstaatsdialog

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 07/16: Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen

Stuttgart/Berlin (DAV). Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in der Regel Gehaltsbestandsteile. Daher sind diese bei der Berechnung des Stundenlohns zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zahlungen monatlich mit dem Bruttogehalt ausgezahlt werden. Ein Hinweis auf die „freiwillige Zahlung“ ändert daran nichts. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. März 2016 (AZ: 11 Ca 6834/15).

Die Frau arbeitet als Verkaufshilfe in Teilzeit mit 120 Stunden monatlich. Sie erhält ein Gesamtbruttogehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. Ohne die zusätzlichen Zahlungen würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Frau verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.

Ohne Erfolg. Bei der Berechnung des Mindestlohns seien die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, so das Gericht. Diese seien echte Gehaltsbestandteile. Andere Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis würden nicht verfolgt. Außerdem erfolgten die Sonderzahlungen sogar monatlich mit dem Gehalt. Auch ein Hinweis, dass sie „freiwillig“ gezahlt würden, ändere daran nichts. Der Arbeitgeber könne bereits gezahlte Beträge nicht einseitig widerrufen. Dieser Hinweis würde sich nur auf eine mögliche Änderung in der Zukunft beziehen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 35/16: Wertsachen im Betrieb gestohlen – wann haftet der Arbeitgeber?

Hamm/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber muss nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Dies gilt auch nur in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Verfahren am 21. Januar 2016 (AZ: 18 Sa 1409/15) hin, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Krankenhausmitarbeiter behauptete im Sommer 2014, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und ihn dann verschlossen zu haben. Ursprünglich habe er diese noch am Abend zur Bank bringen wollen, es aber aufgrund der Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür ist nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Diesen Schlüssel hatte eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Mitarbeiter meinte, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.

Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit Urteil vom 19. August 2015 (AZ: 5 Ca 965/15) abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein. In der Verhandlung wies das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hin, dass den Arbeitgeber nur Schutzpflichten für Dinge habe, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zur Arbeit stehender Dinge besitze der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht. Aufgrund dieser Argumentation und des Hinweises, dass das Bundesarbeitsgericht dies ebenso sehe, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Information: www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 25/16: Richterbund und Anwaltverein üben harsche Kritik an türkischer Regierung

Berlin (DAV/DRB). Das Vorgehen der türkischen Staatsführung mit der Entlassung und teilweisen Verhaftung von mehreren Tausend Richtern und Staatsanwälten stößt beim Deutschen Richterbund (DRB) und dem Deutschen Anwaltverein (DAV) auf scharfe Kritik. Die Verbände forderten die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, sich nachdrücklich für die Unabhängigkeit der Justiz und der Anwaltschaft in der Türkei einzusetzen.

„Das Vorgehen der türkischen Regierung und des Staatspräsidenten ist ein schwerer Schlag gegen die Unabhängigkeit der türkischen Justiz. Die Staatsführung missbraucht den abgewendeten Putschversuch, um die rechtsstaatlichen Strukturen in der Türkei dramatisch zu beschneiden“, kritisiert der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa. Er fordert, „die entlassenen Richter und Staatsanwälte unverzüglich wieder in ihre bisherigen Ämter einzusetzen“.

Der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, befürchtet eine unumkehrbare Erosion des Rechtsstaates in der Türkei: „Mit der Entlassung und Verhaftung von Richtern wendet sich die türkische Regierung abermals gegen den Rechtsstaat.“ Was mit der nicht nachvollziehbaren Strafverfolgung kritischer Rechtsanwälte begann, setze sich nun mit dem systematischen Vorgehen gegen die türkische Richterschaft und Staatsanwaltschaft fort.

„Die jüngsten Ereignisse dürfen nicht als Argument missbraucht werden, sich von den Maßstäben des Rechts und der Demokratie derart zu entfernen“, warnt Schellenberg. Dies gelte auch im Hinblick auf die diskutierte Wiedereinführung der Todesstrafe. „Die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft sind Grundvoraussetzungen für eine funktionierende Demokratie“, sagt der DAV-Präsident.

Gnisa und Schellenberg fordern die türkische Führung zu einem Kurswechsel auf: „Die Verfolgung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten muss aufhören, die Justiz muss unabhängig arbeiten können.“ Insbesondere dürfe es keine Sondergerichte und Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft geben, um gegen Verdächtige des Putschversuches vorzugehen.

An die Bundesregierung und die Europäische Kommission appellieren die beiden Verbände dringend, „die Unabhängigkeit von Justiz und Rechtspflege in der Türkei offensiv einzufordern und sicherzustellen, dass jede weitere Kooperation mit der Türkei nur erfolgt, wenn dort rechtsstaatliche Verhältnisse wieder hergestellt werden”.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 25/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Neue Legislativvorschläge im Asylrecht, EU-US-Datenschutzschild in Kraft, Ombudsfrau zur Intransparenz von Trilogen, EuGH-Schlussanträge zum Kopftuch am Arbeitsplatz, Annahme länderspezifischer Empfehlungen im Rat.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 34/16: Pokémon GO: So gibt es keinen Ärger auf der Monsterjagd

Berlin (DAV). Das Mobile-Spiel „Pokémon GO“ hat sich innerhalb weniger Tage zum Massenphänomen entwickelt. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, wie man als verantwortungsvoller Pokémon-Jäger rechtlich auf der sicheren Seite bleibt.

In dem Spiel gehen Smartphone-Besitzer in der realen Welt auf die Jagd nach virtuellen Monstern, den bekannten Pokémon. Der Spieler muss herumlaufen und die kleinen Monster einfangen. Auf der Jagd nach den begehrten Pokémon vergisst allerdings mancher Spieler einige Grundregeln des allgemeinen Zusammenlebens. Gelegenheit für eine Erinnerung:

1. Hausfriedensbruch ist kein Kavaliersdelikt

Grundsätzlich können sich die im Spiel auffindbaren Pokémon überall aufhalten, also auch auf Privatgrundstücken. Doch nicht jeder Haus- oder Gartenbesitzer möchte, dass jemand Fremdes ungefragt in sein Grundstück eindringt. Wer unberechtigt in umzäunte oder abgeschlossene Räume eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Das ist keine Bagatelle und kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

2. Respekt vor dem Hausrecht!

Spieler sollten geltendes Hausrecht von Krankenhäusern, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen unbedingt respektieren. Etliche Museen in den USA bereits haben das Spielen von „Pokémon GO“ in ihren Räumlichkeiten untersagt. Auf entsprechende Hinweise sollten Spieler achten und diese respektieren. Wer sich nicht daran hält, riskiert Hausverbot und in schlimmerem Fall eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.

3. „Pokémon GO“ am Steuer: Don’t Hunt and Drive!

Prinzipiell ist es nicht erlaubt, während des Autofahrens das Smartphone in die Hand zu nehmen.

Passiert ein Unfall, während man nachweislich vom Smartphone abgelenkt war, drohen ernste Konsequenzen. Wird eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt, zahlen die meisten Kasko-Versicherungen nicht. Kommen Personen zu Schaden, können strafrechtliche Konsequenzen folgen.

4. Auch zu Fuß gilt: Rücksicht ist Pflicht!

Fußgänger sind dazu verpflichtet, sich im Straßenverkehr aufmerksam zu bewegen. Kommt es zu einem Unfall, kann das in eine Anzeige wegen grob fahrlässiger Körperverletzung münden. Aber auch in Haftungsverantwortung für Schäden und in den Verlust des Versicherungsschutzes. Wird ein nachweislich unachtsamer Fußgänger von einem Auto angefahren, so kann er eine Teilschuld an dem Unfall zugesprochen bekommen.

5. Vorsicht bei Datenschutz und persönlicher Sicherheit!

Nutzer der „Pokémon GO“-App sollten sich bewusst sein, dass die Anwendung durchgehend ihre Bewegungsdaten speichert. Diese können an die Betreiber übermittelt werden. In den Datenschutzbestimmungen von „Pokémon GO“ wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Identifizierung des Nutzers für andere Spieler möglich ist, wenn man seinen echten Namen als Benutzernamen angibt. Es empfiehlt sich also, im Spiel einen Pseudonamen anzugeben.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 27/16

Themen u. a.: Rechtsberatung für Flüchtlinge auf Lesbos, § 169 GVG, DAV weiterhin für Start des beA am 29. September 2016, JPK, DAV-LL.M.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 33/16: Wer den Kölner Dom anpinkelt, muss 200 Euro zahlen

Berlin (DAV). Wer ein dringendes Bedürfnis verspürt, darf sich nicht überall erleichtern. Immer mehr Städte haben die Bußgelder für Wildpinkler drastisch erhöht. Spitzenreiter ist Köln, wo das Urinieren gegen den Kölner Dom bis zu 200 Euro Strafe kosten kann. Menschliches Bedürfnis gegen Schutz des öffentlichen Raums: Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

„Rechtlich ist eine solche Strafe zulässig, da Wildpinkeln ein sogenanntes ‚ungehöriges Verhalten’ ist“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst in Wald und im Park darf sich nicht jeder Bürger an einen Baum stellen und sich erleichtern. „Die Kommunen dürfen das Wildpinkeln verbieten, da man sich ja im öffentlichen Raum aufhält“, erläutert Swen Walentowski. Und bei der Festlegung der Bußgelder sind die Kommunen frei. „Berlin ist mit 20 Euro noch sehr günstig für Wildpinkler, Köln dagegen sehr teuer“, weiß der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und grundsätzlich sind Wildpinkler für die von ihnen verursachten Schäden auch haftbar zu machen. Der Kölner Dom aber verzichtet bislang auf Schadenersatzklagen trotz erkennbarer Spuren an Portalen und Mauerwerk.

Weitere Informationen über Wildpinkler und wo man sich straffrei erleichtern kann, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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