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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 20/16: Rennrad-Training im Pulk auf eigene Gefahr

Nordhorn/Berlin (DAV). Wer auf einer Trainingsfahrt im Pulk Fahrrad fährt, tut dies auf eigene Gefahr. Der übliche Mindestabstand zu den anderen Fahrern wird dabei bewusst nicht eingehalten. Bei einem Unfall wegen des Sturzes eines Fahrers kann kein Schadensersatz verlangt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn vom 7. Mai 2015 (AZ: 3 C 219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt der Rennradabteilung eines Sportvereins kam es zu einem Unfall. Ein Fahrer stürzte über den vor ihm gestürzten Radler. Bei der Fahrt fuhr die Gruppe im Pulk mit etwa 30 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrern betrug etwa ein bis anderthalb Meter. Der Fahrer, der über den anderen gestürzt war, machte insgesamt gut 1.680 Euro Schadensersatz geltend.

Ohne Erfolg. Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt stehe der sportliche Charakter im Vordergrund, so das Gericht. Daher unterschreite man auch den vorgeschriebenen Mindestabstand, um im „Windschatten“ fahren zu können. Dies geschehe auf eigene Gefahr im Sinne einer „bewussten Selbstgefährdung“. Charakter einer solchen Trainingsfahrt im Pulk sei es gerade, dass man ziemlich dicht neben- und hintereinander fahre. Dies sei auch allen Teilnehmern bewusst. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Information: www.verkehrsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 22/16

Themen u. a.: Deutscher Anwaltstag, Presseresonanz auf DAV-Forderungen, Aktion Deutsche Anwaltauskunft, Kanzlei-Gründerpreis, Umwelt-Rechtsbehlfsgesetz, DAV-Hotline zum RVG, Insolvenzrecht

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 17/16: Wer ist Mieter, wenn die Unterschrift fehlt

Saarbrücken/Berlin (DAV). Die rechtlichen Schwierigkeiten bei einem Mietverhältnis können schon bei simplen Fragen beginnen: Wer ist eigentlich der Mieter? Im besten Fall sind auch tatsächlich eine oder mehrere Personen als Mieter im Vertrag benannt, diese haben den Mietvertrag unterschrieben und wohnen auch in der Wohnung. In der Realität ist dieser Fall aber selten. Es kann sehr kompliziert sein, die richtigen Mietparteien zu bestimmen und damit zu wissen, wer auf Zahlung der Miete in Anspruch genommen werden kann. Langjährige Mieter sind zum Beispiel Eheleute, der Ehemann, der auch alleine den Mietvertrag unterschrieben hat, ist verstorben, die Ehefrau lebt im Altersheim. Zwischenzeitlich lebt der Sohn der Familie mit seiner Lebenspartner in der Wohnung. Wer ist dann Mieter und schuldet die Miete?

Mit einer ähnlichen Frage musste sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen, über dessen Entscheidung vom 11. Dezember 2015 (AZ: 10 S 112/15) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem zu entscheidenden Fall waren im Mietvertrag zwei Mieter, Mutter und Sohn, ausgewiesen. Der Vertrag war jedoch nur von der Mutter unterschrieben. Nachdem es zu Unstimmigkeiten kam, hat der Vermieter Klage gegen beide, Mutter und Sohn, erhoben. Es ging hier um die Räumung der Wohnung und Zahlung von rückständiger Miete. Der Sohn vertrat hierbei die Auffassung, dass er nicht Mieter sei. Das Amtsgericht war dieser Auffassung gefolgt, hatte die Klage abgewiesen.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Ebenso wie beim Amtsgericht sahen die Richter keinen Vertragsschluss mit beiden, also mit der Mutter und dem Sohn. Da der Vertrag vom Sohn nicht eigenhändig unterschrieben wurde, wäre ohnehin nur denkbar, dass die Unterschrift der Mutter auch für den Sohn gilt, sie also stellvertretend den Vertrag unterschrieben hat. Üblicherweise macht man bei der Unterschrift jedoch deutlich, dass man nicht für sich selbst, sondern einen anderen unterschreibt, zum Beispiel durch den Zusatz „in Vertretung“ oder „i. V.“. Wenn ein solcher Hinweis nicht gegeben ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Für den Fall von Eheleuten neigt die Rechtsprechung zu der Annahme, dass der unterzeichnende Ehegatte zugleich in Vertretung und mit Vollmacht des anderen Ehegatten unterschrieben hat, wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden soll und der nicht unterzeichnende Ehegatte bei den Vertragsverhandlungen beteiligt wurde. Diese Voraussetzungen waren aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Es war nach Auffassung der Richter ebenso einleuchtend, dass die Unterschrift des Sohnes schlicht vergessen wurde.

In einem solchen Fall, der keinerlei Anhaltspunkte für eine Vertretung erkennen lässt, verbietet sich der rechtliche Schluss, dass der eine Mieter für den anderen Mieter unterschrieben hat. Ein Mietvertrag bestand also nur zwischen der Mutter und dem Vermieter. Der Sohn musste daher die rückständigen Mieten nicht zahlen, die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg, insbesondere musste er auch nicht die Kosten des Verfahrens, welches gegen ihn eingeleitet wurde, übernehmen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 16/16: Zahlungsrückstand und falsche Selbstauskunft – keine Heilungschance mehr für den Mieter

München/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht im Mietrecht einen letzten Rettungsanker für den Mieter vor, der seine Miete nicht zahlen kann. Falls er mit der Miete in Rückstand gerät, diesen Rückstand und alle zusätzlichen Kosten aber innerhalb einer bestimmten Frist ausgleicht, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam. Das Mietverhältnis wird dann fortgesetzt. Die Idee ist hierbei, dass bei einer kurzzeitigen Notlage des Mieters dieser die Möglichkeit haben soll, das Mietverhältnis zu retten. Aber gilt dies auch, wenn noch weitere Gründe zur Kündigung vorliegen? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2015 (AZ: 411 C 26176/14) zu befassen, über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Der Mieter hatte in diesem Fall zwei Monatsmieten nicht gezahlt und unstreitig falsche Angaben bei der Selbstauskunft erklärt. Hier hatte er angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Vergangenheit vorlagen. Tatsächlich hatte der Mieter aber vor wenigen Jahren die eidesstattliche Versicherung abgeben, und auch weitere Verfahren waren anhängig. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag zum einen wegen des Zahlungsrückstandes fristlos, vorsichtshalber auch fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Zudem begründete er seine Kündigung mit der falschen Angabe des Mieters bei der Selbstauskunft zu Beginn des Mietvertrages. Der Mieter zahlte nach der Kündigung schnell die rückständigen Mieten und war der Meinung, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Schließlich sehe das Gesetz ja diese Möglichkeit für den Mieter vor. Der Vermieter war anderer Auffassung. Er meinte, seine Kündigung sei weiterhin wirksam und erhob Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht.

Der Richter gab dem Vermieter Recht. Zwar habe der Mieter grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage alle fälligen Mieten zu zahlen und damit eine Heilung der Kündigung bewirken. Hier wurde aber die Kündigung auch auf die falsche Selbstauskunft gestützt. Bezüglich dieses Kündigungsgrundes sei ohnehin keine Heilungsmöglichkeit gegeben, sodass die Kündigung durch den Vermieter trotz Nachzahlung wirksam bliebe. Der Mieter musste also räumen und die Kosten des Rechtstreites tragen.

Es kann also durchaus einen Unterscheid machen, ob der Vermieter die Kündigung auf einen oder mehrere Gründe stützt. Die Aufzählung aller Gründe ist daher immer sinnvoll, auch wenn die Rechtslage aufgrund des einfach zu berechnenden Zahlungsrückstandes eindeutig scheint.

Informationen: www.mietrecht.net

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Nr. 28/16: Abbruch von Rock am Ring: Besucher dürfen ihr Geld zurückverlangen

Berlin (DAV) Das Musikfestival „Rock am Ring“ wurde am vergangenen Wochenende aufgrund starker Unwetter abgebrochen. Eine Rückzahlung des Ticketpreises stellt der Veranstalter bisher nicht in Aussicht. Die Deutsche Anwaltauskunft rät dazu: Festival-Besucher haben zwar kein Recht auf Mehrkostenersatz, wohl aber auf eine mindestens teilweise Rückerstattung des Ticketpreises.

Die Frage, ob Festivalbesucher ein Recht hätten, den Eintrittspreis erstattet zu bekommen, hat der Veranstalter von „Rock am Ring“ bisher verneint. Diese Einschätzung wird von Rechtsanwalt Dr. Jörn Zons vom Deutschen Anwaltverein (DAV) nicht geteilt: „Entgegen der Auffassung des Veranstalters dürften die „Rock am Ring“-Besucher wegen des vorzeitigen Abbruchs der Veranstaltung Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Ticketpreise haben.“ Etwa 90.000 Besucher zählte das Festival in diesem Jahr.

Festival-Besucher sollten sich schriftlich mit einer Kopie ihrer Festivalkarte an den Veranstalter wenden und ihre Forderung deutlich machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sichern dem Besucher ausdrücklich eine Rückerstattung des Kartenpreises sowie der Vorverkaufsgebühren für den Fall zu, dass eine Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich würde, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Da es sich bei einem Unwetter um eine Form höherer Gewalt handelt, besitzen Betroffene allerdings keinen Anspruch auf den Ersatz von Mehrkosten, etwa durch stornierte Zugtickets, Miet-Campingwagen oder durch das Gewitter beschädigte Zeltausrüstung.

Andere Passagen in den AGB, welche einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kartenpreises ausschließen würden, sind nach Einschätzung Dr. Zons’ unanwendbar. Der Wirtschaftsrechtler weist außerdem darauf hin, dass sich der Teilzahlungsanspruch der Besucher nicht unbedingt auf den Anteil des Ticketpreises beschränke, der dem Zeitanteil des abgesagten Teils des Festivals entspricht. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Abbruch auch einige der Hauptattraktionen ausgefallen seien. Für viele Besucher dürften gerade diese Auftritte ein Grund gewesen sein, das Festival überhaupt zu besuchen.

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DAT 4/16: DAV: Gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung muss mit Lohnentwicklung Schritt halten

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich anlässlich des Deutschen Anwaltstages für eine angemessene Erhöhung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung aus. Maßstab sollte die jährliche Entwicklung der Tariflöhne sein.

„In vielen Wirtschaftsbereichen erfolgt die Anpassung von Preisen und Vergütungen in unmittelbarer Abhängigkeit zur Marktlage“, sagt der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Aber auch gesetzliche Vergütungssysteme bräuchten eine regelmäßige Anpassung, so Schellenberg weiter. Der DAV fordert daher den Gesetzgeber auf, die nächste angemessene Erhöhung konkret in Angriff zu nehmen.

Sinnvoll sei eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und einer moderaten Anpassung der Gebührentabellen sowie der Rahmengebühren. „Die Größenordnung sollte sich an der jährlichen Entwicklung der Tariflöhne von derzeit etwa durchschnittlich 2,4 Prozent pro Jahr orientieren“, fordert Schellenberg. Eine entsprechende Änderung des Gebührenrechts bis zum Sommer 2018 sei angemessen. Die Anwaltschaft sollte nicht wieder neun, zehn oder noch mehr Jahre auf die nächste Anpassung warten müssen.

Die Gerichtsgebühren dürfen nicht steigen

Zugleich appelliert der DAV an den Gesetzgeber, die Gerichtsgebühren auf dem derzeitigen Stand zu belassen: „Bei den Gerichtsgebühren ist eine Obergrenze erreicht, deren Überschreitung den Zugang zum Recht für große Teile der Gesellschaft nicht mehr offenhält“, sagt Schellenberg. Indiz hierfür seien die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunkenen Eingangszahlen bei den Gerichten aller Instanzen.

Nicht noch einmal könne eine notwendige und angemessene Erhöhung der Anwaltskosten auch zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen. „Diese beiden Fragen haben nichts miteinander zu tun“, sagt Schellenberg.

Ein Portraitfoto vom Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, finden Sie unter:

www.anwaltverein.de/de/service/presse

Fotos von der Eröffnungsveranstaltung finden Sie unter:

www.anwaltstag.de/de/programm/bilder-vom-67-deutschen-anwaltstag

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DAT 3/16: Das Strafrecht darf nicht als Allheilmittel missbraucht werden

Berlin (DAV). Das Strafrecht muss Ultima Ratio sein, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) anlässlich des Deutschen Anwaltstages. Der Gesetzgeber muss sich bei der Verschärfung des Strafrechts und der Schaffung neuer Tatbestände zurückhalten. Das Strafrecht darf nicht als gesellschaftliches Allheilmittel eingesetzt werden.

„Sobald es Probleme gibt, wird schnell nach einem schärferen Strafrecht gerufen und dieser Ruf findet leider Anklang“, sagt der Präsident des DAV, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es sei aber Ausdruck einer funktionierenden Gesellschaft, angemessen und verhältnismäßig auf Probleme zu reagieren und nicht sofort mit dem schärfsten Schwert, dem Strafrecht, zu drohen. Als ein Beispiel für den vorschnellen Umgang mit Strafnormen verweist Schellenberg auf die Pläne, das Strafrecht im Fall der sogenannten Gaffer auszuweiten. Das Gaffen könne schon jetzt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro belangt werden. Werden Fotos gemacht, könnten Platzverweise ausgesprochen werden und es drohten unter Umständen sogar schon jetzt Geldstrafen oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. „Daher erteilen wir Vorschlägen einiger Bundesländer eine klare Absage“, so Schellenberg.

Auch die aktuelle Forderung, den minder schweren Fall beim Wohnungseinbruchsdiebstahl aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, zeige das Problem sehr plastisch: „Die Zahlen der Wohnungseinbrüche steigen und umgehend verlangt die Politik eine Strafschärfung“, so Schellenberg. Dadurch werde dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bürger sicherlich nicht Rechnung getragen. Entscheidend sei nicht Strafrechts, sondern die Aufklärung der konkreten Fälle. „Hier zu investieren ist gleichwohl teurer und aufwändiger, als nur das Gesetz zu ändern“, sagt Schellenberg.

„Eine Gesellschaft kann ihre Werte nicht allein mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen", so Schellenberg weiter. Es komme auf die Verhältnismäßigkeit an. Kaum etwas greife so stark in die Freiheit eines Individuums ein, wie die strafrechtliche Sanktion. Daher müsse mit diesem Mittel sehr behutsam umgegangen werden.

Außerdem führt eine permanente Ausweitung des Strafrechts nach Ansicht des DAV zu Problemen bei der praktischen Durchsetzung der Gesetze vor Gericht. In demselben Maße, in welchem der Gesetzgeber eine Fülle von Strafgesetzen erlassen hat, hätten informelle Entlastungsstrategien wie zum Beispiel der Deal in der Strafjustiz zugenommen. "Wenn wir in der Bundesrepublik ein Problem haben, dann ist das kein Regelungsdefizit, sondern ein Vollzugsdefizit“, so der DAV-Präsident.

Möglichkeiten ausschöpfen, statt neue Normen zu schaffen

Der DAV appelliert an den Gesetzgeber zuerst mit aller Kreativität an „zivile“ Durchsetzungsstrategien zu denken: Warum zwingt der Gesetzgeber Sportveranstalter nicht, effektivere Dopingkontrollen durchzuführen? Warum erlässt der Gesetzgeber stattdessen ein strafrechtliches Anti-Doping-Gesetz?

„Ziel muss es sein, die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und anderer Rechtsgebiete auszuschöpfen, statt immer neue Normen zu schaffen“, sagt Schellenberg. Beispiel für Sanktionsmöglichkeiten außerhalb des Strafrechts sind das Ordnungswidrigkeitenrecht, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sowie Auflagen und Zwangsgelder im Verwaltungsrecht.

Der diesjährige 67. Deutsche Anwaltstag steht unter dem Motto: “Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima Ratio oder Aktionismus?“. Zu diesem und weiteren Themen treffen sich vom 1. bis 3. Juni Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Fachreferenten in Berlin.

Ein Portraitfoto vom Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, finden Sie unter:

www.anwaltverein.de/de/service/presse

Fotos von der Eröffnungsveranstaltung finden Sie unter:

www.anwaltstag.de/de/programm/bilder-vom-67-deutschen-anwaltstag

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