Bremen/Berlin (DAV). Familiäre Streitigkeiten haben vielerlei Auswirkungen, insbesondere auch auf die Wohnsituation. Wenn sich eine Lebensgemeinschaft oder Familie trennt, gilt dies auch räumlich, und es ergeben sich viele Fragen. Wer darf in der Wohnung bleiben? Wer muss das Mietverhältnis kündigen? Gelten dann besondere Fristen? Und wer muss die Miete zahlen? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).
In der Entscheidung lebten die Eheleute schon länger getrennt, der Ehemann war aus der vorher gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau wohnte mit den Kindern noch einige Monate in der alten Wohnung, bevor sie eine andere kleinere Wohnung bezogen. Nach dem Auszug des Mannes hatte die Frau die Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung alleine gezahlt, diese Zahlungen sind in der sich anschließenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Frau verklagt nun den Mann auf Zahlung der Hälfte der Miete für den Zeitraum, in dem sie alleine mit den Kindern in der ehemaligen Familienwohnung gelebt hat. Sie ist der Auffassung, dass beide nach dem Vertrag zur Zahlung der Miete verpflichtet waren, auch dann, wenn er nicht in der Wohnung gelebt hat.
Die Richter sahen dies genauso. Zwar könnten die Eheleute für die Zeit nach ihrer Trennung anderweitige Regelungen treffen. Wenn dies aber – wie hier - nicht der Fall sei, gelten die Grundsätze, wonach die Mieter als Gesamtschuldner untereinander zur Übernahme des hälftigen Betrages verpflichtet sind.
Eine solche anderweitige Regelung kann sich auch aus Vereinbarungen zum Unterhalt ergeben, wenn zum Beispiel an die Ehefrau ein Trennungsunterhalt gezahlt wird, bei dessen Berechnung auch die Miete eine Rolle spielt. Aber auch dies war hier nicht der Fall.
Somit kann in einem solchen Fall der Ehegatte und Mieter, der nach der Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mieter die Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Unerheblich ist hierbei, ob er die Wohnung auch nutzt.
Berlin (DAV). Die Verpflichtung des Mieters, zum Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchzuführen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Zum einen darf der Mieter nicht durch starre Fristen zur Vornahme gezwungen werden. Auch die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zusätzlich zu einer Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung der Mietzeit ist nicht möglich. Durch solche Regelungen im Mietvertrag wird der Mieter unangemessen benachteiligt, da nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume geachtet wird. Nach der Rechtsprechung soll der Mieter immer nur dann verpflichtet werden, wenn auch tatsächlich Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Weiterer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob die Wohnung zu Beginn der Mietzeit renoviert war oder nicht. Denn letztlich kann der Vermieter nur im ersten Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen. Andernfalls wäre der Mieter im schlechtesten Fall verpflichtet, auch die Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, und der Vermieter würde zum Ende der Mietzeit die Rückgabe in einem besseren Zustand verlangen können, als er sie dem Mieter übergeben hat. Insofern stellt sich die Frage: Wann ist eine Wohnung „renoviert“? In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 (AZ: 63 106/15).
In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Diese Regelung war hinsichtlich ihres Inhaltes auch nicht zu beanstanden. Der Mieter berief sich nunmehr darauf, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei und er aus diesem Grund nicht verpflichtet sei. Nachdem er vergeblich hierzu aufgefordert worden war, machte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend und verrechnete hiermit die vom Mieter hinterlegte Kaution. Die Auszahlung der Kaution machte dann der Mieter klageweise geltend. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hat, verfolgte er seinen Antrag beim Landgericht weiter.
Die Richter wiesen die Berufung des Mieters zurück. Auch wenn der Mieter grundsätzlich mit seiner Auffassung Recht habe, dass Schönheitsreparaturen nur bei renovierten Wohnungen in Betracht kommen, helfe ihm dies im zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn der Mieter müsse beweisen, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert gewesen sei. Soweit hier Bilder vom angeblichen Zustand der Wohnung zu Mietbeginn vorgelegt werden, seien hierauf nur einzelne geringfügige Mängel zu erkennen. Nach der Auffassung der Richter komme es jedoch darauf an, dass das Ergebnis einer Gesamtschau ergebe, dass die Wohnung sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Soweit von Vormieter Gebrauchsspuren verursacht wurden, die unerheblich sind, blieben diese außer Acht.
Der Mieter muss also zum einen im Nachhinein beweisen können, in welchen Zustand sich die Wohnung zu Beginn befunden hat. Zum anderen muss die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein; nur dann kann der Mieter mit dieser Begründung die Vornahme von Arbeiten auf seine Kosten verweigern.
München/Berlin (DAV). Der Vermieter bleibt Eigentümer der Wohnung, auch wenn er den Besitz vermietet. Dadurch bleiben Pflichten, die der Vermieter zu erfüllen hat. So muss er – solange nicht der Mieter selbst schuld ist – unabhängig von der Frage, wer den Schaden verursacht hat, gegenüber seinem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzen. Er muss teilweise auch eine Mietminderung hinnehmen, wenn der Mieter Mängel rügt, die nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, wie aufgestemmte Wände wegen eines Rohrbruchs im angrenzenden Nachbarhaus. All dies ist der Idee geschuldet, dass der Vermieter als Eigentümer weiter für den Zustand der Wohnung verantwortlich ist und der Mieter nur die uneingeschränkte Nutzung zahlt. Aber was sind die Rechte, die dem Vermieter und Eigentümer bleiben? Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 8. Januar 2016 (AZ: 461 C 19626/15).
In dem Fall wurde der Vermieter von einer weiteren Bewohnerin des Hauses informiert, dass sie aus der Wohnung des Mieters unangenehme Gerüche wahrnehme. Sie forderte daher über die Hausverwaltung den Vermieter auf, Maßnahmen zu ergreifen. Der Vermieter schrieb daher den Mieter an, schilderte ihm die Vorwürfe und bat darum, einen Besichtigungstermin zu benennen. Hierzu war der Mieter nicht bereit, er teilte mit, eine Geruchsbelästigung sei von seiner Wohnung nicht gegeben. Es müsse daher auch keinen Besichtigungstermin geben. In gleicher Weise reagierte der Mieter auf eine zweite Aufforderung, Termine für eine Besichtigung der Wohnung zu benennen.
Der Vermieter verklagte den Mieter daher, die Besichtigung der Wohnung zu dulden – und bekam Recht. Der Richter war der Auffassung, dass hier ein konkreter Grund vorliege, der eine Besichtigung der Wohnung erforderlich mache um festzustellen, ob tatsächlich Instandsetzungsbedarf bestehe. Hierbei können zwar keine Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen stattfinden. In diesem Fall habe aber die neutrale Zeugin bestätigt, dass eine Geruchsbildung aus der Wohnung des Mieters bestehe. Diese Behauptung reicht als konkreter Grund, um einen Anspruch des Vermieters auf Besichtigung zu begründen. Ob die behauptete Beeinträchtigung, hier durch unangenehme Gerüche, tatsächlich vorliegt, ist dann in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Besichtigung der Wohnung kann dann auch mit dem Ergebnis enden, dass die Vorwürfe haltlos sind und keine Maßnahmen zu ergreifen sind. Dennoch muss der Mieter in so einem Fall zulassen, dass sich der Vermieter selbst über den Zustand der Mietsache überzeugen kann.
Hamm/Berlin (DAV). Das nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz (Kibiz) sieht vor, dass für Kinder im Vorschuljahr die Angebote von Kindertageseinrichtungen oder -pflege kostenlos sind. Das gilt dann auch für das jüngere Geschwisterkind, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Juni 2016, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (AZ: 12 A 1756/15; 12 A 1757/15; 12 A 1758/15; 12 A 1759/15; 12 A 1760/15).
Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Dagegen hatten fünf Kempener Elternpaare mit je zwei Kindern geklagt. Die Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind musste kein Elternbeitrag gezahlt werden. Für die jüngeren Geschwister sollte der Beitrag erhoben werden. Zwar sah die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen sei. Eine zweite Regelung in der Satzung bestimmte jedoch, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen sei, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres bestehe.
Die zweite Regelung sei nicht mit dem Kibiz zu vereinbaren, so das Gericht. Danach seien beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Daraus ergebe sich, dass der eine Beitrag, den laut Kempener Elternbeitragssatzung die Eltern im Fall von Geschwisterkindern zahlen müssten, der des beitragsfreien Vorschulkinds sei. Die weitere Regelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das jüngere Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam.
DAV fordert: Kein direkter Zugang der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu Anwaltsakten und Geschäftsräumen des Anwalts. Aufsicht sollte erst ein Zustimmungsgesuch an die Kammer richten.
Themen: BGH: Mandantenvertreter nicht im Schutzbereich des Anwaltsvertrags, Der versorgungsfeste Tätigkeitswechsel des Syndikusrechtsanwalts, DAV-Kooperationspartner, Law – Made in Germany Symposium
Hamm/Berlin (DAV). Wer nach einem Autokauf Mängel rügt, muss diese auch nachweisen können – notfalls mit Hilfe eines Gutachtens. Das setzt voraus, dass ein Sachverständiger den behaupteten Mangel überprüfen kann. Wer das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, kann seine Ansprüche nicht weiter verfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2016 (AZ: 28 U 44/15).
Die im Immobiliensektor tätige Firma kaufte im September 2013 für rund 200.000 Euro einen Bentley. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr das Autohaus mit, dass – nach Angaben des Herstellers – ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege. Dieser solle mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden. Das wollte die Firma nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der ersten Instanz war ihre Klage erfolglos. Das Unternehmen legte Berufung ein. Da der Bentley zwischenzeitlich verkauft worden war, verlangte es nunmehr 25.000 Euro Wertersatz.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Aufgrund des Verkaufs des Wagens habe kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können. Die Firma habe deshalb nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe im September 2013 mangelhaft gewesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können. Ob dem auch so gewesen sei, lasse sich nunmehr nicht mehr aufklären. Der beschriebene Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären. Dafür müsse der Sachverständige das eingebaute Navigationssystem untersuchen.
Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es daher notwendig, vor dem Weiterkauf sicherzustellen, dass man den Mangel auch beweisen kann.
Kleve/Berlin (DAV). Wer ein gestohlenes Fahrzeug kauft, hat keinen Versicherungsschutz, wenn die Polizei das Auto beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn der Käufer von dem Diebstahl nichts wusste. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2015 (AZ: 6 O 36/15).
Der Mann kaufte gutgläubig ein gebrauchtes Auto. Bei einem Werkstattbesuch stellte sich dann heraus, dass der Wagen gestohlen war. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück. Der Käufer verlangte nun von seiner Vollkaskoversicherung den Wert des Fahrzeuges ersetzt.
Ohne Erfolg. Versichert seien nur Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs, erläuterte das Gericht. Unter Verlust verstehe man die verbotene Entwendung des Fahrzeugs, also Diebstahl und Raub.
Man könne jedoch nicht Eigentümer eines gestohlenen Fahrzeugs werden. Selbst dann nicht, wenn man von dem Diebstahl nichts gewusst habe. Die Beschlagnahme durch die Polizei sei eine Maßnahme der Strafverfolgung und daher nicht verboten. Zwar sei dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden, dies sei jedoch nicht Sache der Versicherung. Er müsse sich viel mehr allein an den Vertragspartner wenden, so das Gericht.
Kleve/Berlin (DAV). Wer ein gestohlenes Fahrzeug kauft, hat keinen Versicherungsschutz, wenn die Polizei das Auto beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn der Käufer von dem Diebstahl nichts wusste. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2015 (AZ: 6 O 36/15).
Der Mann kaufte gutgläubig ein gebrauchtes Auto. Bei einem Werkstattbesuch stellte sich dann heraus, dass der Wagen gestohlen war. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück. Der Käufer verlangte nun von seiner Vollkaskoversicherung den Wert des Fahrzeuges ersetzt.
Ohne Erfolg. Versichert seien nur Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs, erläuterte das Gericht. Unter Verlust verstehe man die verbotene Entwendung des Fahrzeugs, also Diebstahl und Raub.
Man könne jedoch nicht Eigentümer eines gestohlenen Fahrzeugs werden. Selbst dann nicht, wenn man von dem Diebstahl nichts gewusst habe. Die Beschlagnahme durch die Polizei sei eine Maßnahme der Strafverfolgung und daher nicht verboten. Zwar sei dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden, dies sei jedoch nicht Sache der Versicherung. Er müsse sich viel mehr allein an den Vertragspartner wenden, so das Gericht.