Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

PM 18/16: DAV: Drastische Geldbußen sind das falsche Mittel gegen Raser

Berlin (DAV). Die Forderungen des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius nach einer drastischen Bußgelderhöhung für Raser stößt beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf deutliche Kritik. Der DAV hält derartige Bußgelderhöhungen für ein wenig effektives Mittel, um Raser zu stoppen. Nach Ansicht des DAV wären Verkehrskontrollen hier das bessere Mittel.

„Die Verzehnfachung von Geldbußen ist praktisch kaum möglich“, sagt der Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Jörg Elsner. Bei Geldbußen überprüfen Gerichte auch immer, ob die persönlichen Verhältnisse ein solches Bußgeld zulassen. „Im Ergebnis würde in den wenigsten Fällen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden können“, so Elsner. Damit wäre es faktisch keine Regelbuße mehr.

„Statt unrealistische Forderungen zu erheben, wäre die Ausweitung von Alkoholkontrollen ein effektiveres Mittel zur Förderung der Verkehrssicherheit“, sagt Elsner. Denn Trunkenheitsfahrten seien die Hauptursache für schwere Unfälle, nicht aber Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 bis 40 Stundenkilometer. Doch dies koste Geld und verlange Personal. „Es ist einfacher und billiger reflexhaft härtere Strafen zu fordern“, so Elsner weiter. Auch würden die Bußen reiche Autofahrer weniger hart treffen als ärmere.

Der niedersächsische Innenminister hat im Vorfeld der Innenministerkonferenz eine erhebliche Erhöhung der Geldbußen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gefordert. Wer 20 oder 30 Stundenkilometer zu schnell fährt, soll demnach mit Strafen im Bereich von 1000 Euro rechnen müssen. Derzeit werden Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 70 bis 80 Euro belangt.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 17/16: Effektive Geheimdienstkontrolle nur mit ausdrücklichem Klagerecht

Berlin (DAV). Laut Medienberichten hat sich die Regierungskoalition auf eine bessere parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste geeinigt. Dem Deutschen Anwaltverein (DAV) gehen die Beschlüsse der Koalitionsparteien zum Parlamentarischen Kontrollgremium für die Geheimdienste aber nicht weit genug. Einen Bevollmächtigten mit einem Mitarbeiterstab von 20 Personen einzusetzen ist nach Ansicht des DAV zwar ein wichtiges Signal. Der Bevollmächtigte muss aber mit weiteren Befugnissen ausgestattet sein. Der DAV fordert daher einen unabhängigen „Anwalt der Betroffenen“.

„Es wäre wichtig, den Bevollmächtigten mit einem Klagerecht auszustatten“, sagt der DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es sei einerseits sehr lobenswert, die Parlamentarier mit einem unabhängigen Geheimdienstbeauftragten und einem Mitarbeiterstab zu unterstützen. Um eine wirkungsvolle Kontrolle zu ermöglichen, müsse jedoch eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich etabliert werden, so Schellenberg weiter. Ohne eine solche Möglichkeit laufe der Gesetzgeber Gefahr, einen zahnlosen Tiger zu schaffen.

Naturgemäß erfahren die Betroffenen selbst zunächst nichts von den heimlichen Überwachungsmaßnahmen, so dass eine unabhängige rechtliche Überprüfung der Maßnahmen erforderlich ist.

Die Koalitionsparteien haben sich auf ein neues Gesetz zum Parlamentarischen Kontrollgremium für die Geheimdienste (PKGr) verständigt. Danach soll unter anderem ein auf fünf Jahre gewählter "Ständiger Bevollmächtigter" mit einem 20-köpfigen Mitarbeiterstab dem Kontrollgremium zuarbeitet. Der Bevollmächtigte soll unter anderem die Sitzungen des Kontrollgremiums vorbereiten und den Abgeordneten berichten.

Der DAV hat bereits im September 2015 den Reformbedarf bei den Geheimdiensten moniert und eine Reihe von Vorschlägen erarbeitet. Die DAV-Stellungnahme Nr. 47/2015 finden Sie hier.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 29/16: Umfrage: Automatisierte Löschung beleidigender Kommentare erwünscht

Berlin (DAV). Mehr als die Hälfte der Deutschen würde es begrüßen, wenn soziale Netzwerke beleidigende Kommentare automatisch herausfiltern – selbst wenn dadurch auch harmlose Beiträge gesperrt werden könnten. Das hat eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Anwaltauskunft ergeben.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich von sozialen Netzwerken eine bessere Filterung beleidigender Beiträge. Vor allem Frauen (66 Prozent) und Nutzer älter als 50 Jahre (70 Prozent) befürworten automatische Löschungen.

Die Nutzer in sozialen Netzwerken sind bei Diskussionen nicht zimperlich – oft attackieren sich wildfremde Menschen mit wüsten Beleidigungen. Laut Umfrage würden allerdings 80 Prozent der Befragten bei einer Beleidigung den Verfasser beim Netzwerk melden. Fast die Hälfte (44 Prozent) würde sogar noch weiter gehen und sich mit einer Anzeige bei der Polizei gegen die Diffamierung wehren.

Trotzdem unterschätzen viele Nutzer die möglichen rechtlichen Konsequenzen von Beleidigungen in sozialen Netzwerken: Mehr als ein Viertel der Befragten (28 Prozent) geht davon aus, dass Beschimpfungen außerhalb des Internets schwerwiegendere rechtliche Folgen haben können als in sozialen Netzwerken.

Das sei laut Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, aber ein Irrtum. Wenn etwa Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen seien, könnten sich diese oft zivilrechtlich zur Wehr setzen.

Walentowski empfiehlt Betroffenen, sich gegen Beleidigungen und Belästigungen zur Wehr zu setzen: „Man sollte sich nicht davon einschüchtern lassen, dass Polizisten und Staatsanwälte in der Praxis viel zu oft und scheinbar hilflos die Schultern zucken, nur um untätig bleiben zu können.“ Wer unverzüglich professionellen, anwaltlichen Rat einhole, könne das Geschehen richtig einordnen und möglichst effektiv bekämpfen. „Dafür muss keiner ins Gefängnis, aber es kann für den Betreffenden schnell sehr, sehr teuer werden“, so Walentowski.

Die Einrichtung automatisierter Filtersysteme ist nach Auskunft von Swen Walentowski nicht unproblematisch. Es würden von solchen Filterungen auch Beiträge umfasst, bei denen die Grenze zur Rechtswidrigkeit nicht eindeutig überschritten wurde: „Zu den tragenden Säulen unseres freiheitlichen Rechtsstaats gehört die Meinungsfreiheit.“ Der Wunsch nach Kontrolle sei aber nachvollziehbar aufgrund der Auswüchse, vor allem aus der „rechten Ecke“. Man sollte sich dem aber in eigenen Kommentaren entgegenstellen.

Die Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft wurde mit dem Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführt. Dafür wurden in dem Zeitraum 3. bis 9. Mai 2016 bundesweit 1.004 Personen zwischen 18 und 60 Jahren befragt.

Mehr zur Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 20/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Neue Artikel zur Europäischen Staatsanwaltschaft vorläufig angenommen, Rat erzielt allgemeine Ausrichtung zum grenzüberschreitenden Güterrecht, Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU erleichtert, Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft, Empfehlungen zum Schutz der anwaltlichen Vertraulichkeit vor Überwachung.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

FamR 04/16: Religion des Kindes – auch nach Sorgerechtsentzug hat Entscheidung Bestand

Hamm/Berlin (DAV). Eltern entscheiden über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes. Hat die zunächst allein sorgeberechtigte Mutter festgelegt, in welchem Glauben ihr Kind erzogen werden soll, bleibt das auch bestehen, wenn ihr später das elterliche Sorgerecht entzogen wird. Der Vormund darf die Religionszugehörigkeit dann nicht mehr bestimmen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2016 (AZ: 2 UF 223/15).

Die junge Frau brachte 2007 eine Tochter zur Welt. Direkt nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Schon einen Tag nach der Geburt entzog das Gericht der Mutter teilweise das elterliche Sorgerecht. Im darauffolgenden Jahr wurde ihr das Sorgerecht dann vollständig entzogen. Als Vormund fungierte das Jugendamt. Seit 2009 lebt das Kind inkognito bei einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind römisch-katholisch und leben aktiv ihren Glauben.

Die muslimische Mutter des Kindes hatte schon in dem Sorgerechtsverfahren direkt nach der Geburt ihres Kindes deutlich gemacht, dass ihre Tochter im muslimischen Glauben erzogen werden solle. Pflegeeltern und Vormund wollten die Pflegetochter allerdings taufen lassen.

Der Vormund beantragte die Genehmigung seiner Entscheidung. Das Familiengericht stimmte dem noch zu. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders. Die Mutter habe noch vor dem vollständigen Entzug des Sorgerechts über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes entschieden. An dieses Erstbestimmungsrecht der Mutter sei der Vormund gebunden. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch den Teil des Sorgerechts gehabt, der dazu berechtige, über die religiöse Erziehung zu entscheiden.

Information: www.dav-familienrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

IT 06/16: IT-Sicherheitsgesetz bringt umfassende neue Pflichten für Telemedienanbieter

Berlin (DAV). Seit Juli 2015 ist das IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG) in Kraft. Weil wesentliche Regelungen des neuen Gesetzes auf kritische Infrastrukturen beschränkt sind, findet eine dort enthaltene Regelung wenig Beachtung, die jedoch für nahezu alle Unternehmen umfangreiche Rechtspflichten zur Sicherheit ihrer Internetdienste vorsieht. Die neuen Pflichten gelten für einfache Websites ohne Interaktionen ebenso wie für Online-Shops, Software as a Service, Cloud-Lösungen oder andere Telemedienangebote. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Die Regelung verbirgt sich in einer vom ITSiG vorgenommenen Änderung des Telemediengesetzes (§ 13 Abs. 7 TMG). Diensteanbieter müssen ihre Telemedien künftig umfassend schützen gegen:

den unerlaubten Zugriff auf die für die Telemedien genutzten technischen Einrichtungen, wie etwa Server- oder Web-Applikationen die Verletzung personenbezogener Daten Störungen, etwa durch äußere (Hacker-)Angriffe.

Zur Realisierung dieser Anforderungen müssen die Unternehmen nach einer Schutzbedarfsanalyse für technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen sorgen, die den „Stand der Technik“ berücksichtigen. „Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann diese Berücksichtigung als gegeben gelten darf“, erläutert Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit). „Es gibt weder einen gesetzlichen Mindeststandard noch Beurteilungsmaßstäbe oder eine Übergangsfrist für die Anbieter von Telemediendiensten.“ Die neuen technischen und rechtlichen Anforderungen waren auch intensives Diskussionsthema auf dem 3. Deutschen IT-Rechtstag der davit, der Ende April in Berlin stattfand.

Komplizierte und diffuse Regelung

Die neuen Pflichten stellen Unternehmen also rechtlich und technisch vor hohe Anforderungen. Das gilt umso mehr, als die IT-Sicherheit zum Risikomanagement gehört, für dessen Mängel die Geschäftsleitung auch persönlich haften kann. „Die Umsetzung des ITSiG hat oberste Priorität“, betont Bartels.

Der IT-Rechtsexperte geht davon aus, dass angesichts der diffusen gesetzlichen Anforderungen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen die konkrete Umsetzung der komplizierten Aufgabe oftmals outsourcen werden. „Wer die Pflichten nicht inhouse erledigen kann, muss die Leistungen schnellstmöglich beauftragen.“ Angesichts der hohen Sensibilität des Themas seien dabei klare und rechtlich „wasserdichte“ vertragliche Vereinbarungen besonders wichtig.

Tipp: Dokumentation der Ergebnisse

Unabhängig davon, ob interne oder externe Fachleute die neuen Pflichten umsetzen, ist es wichtig, die Ergebnisse von Schutzbedarfsanalyse und Auswahlentscheidungen zu dokumentieren. Die Gründe für ein etwaiges berechtigtes Zurückbleiben hinter dem Stand der Technik müssen sich nachvollziehen lassen – etwa warum eine auf dem Markt existierende Lösung im konkreten Fall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar war. Die Dokumentation selbst ist zwar keine gesetzliche Pflicht. Ohne sie lässt sich jedoch der Nachweis eines gesetzesmäßigen „Berücksichtigens“ des Stands der Technik gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder auch Vertragspartnern praktisch nicht führen.

Informationen: www.davit.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 21/16: Automobilclub muss Abschlepphilfe nach Alkoholfahrt nicht bezahlen

München/Berlin (DAV). Auch wenn ein Automobilclub seinen Mitgliedern eine kostenlose Abschlepphilfe anbietet, muss er diese Kosten nach einer Alkoholfahrt nicht übernehmen. In den Mitgliedschaftsbedingungen kann er die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2016 (AZ: 122 C 23868/15).

Der Autofahrer, Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub, war mit seinem Pkw spät abends wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und hatte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug gerammt. Eine Blutprobe ergab, dass der Fahrer 1,41 Promille Blutalkohol hatte.

Sein fahruntaugliches Fahrzeug wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Mann versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte er im Rahmen seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Automobilclub die Kostenerstattung geltend. Doch auch dieser lehnte die Erstattung ab.

Daraufhin erhob der Mann Klage. Er verlangte unter anderem die Abschleppkosten über 246,76 Euro ersetzt. Er sei von seinem Automobilclub darüber hinaus nicht über die Bestimmung aufgeklärt worden.

Die Klage war erfolglos. Der Autofahrer blieb auf den Kosten sitzen. Der Automobilclub dürfe in seinen Mitgliedsbedingungen die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Unfällen ausschließen, so das Gericht. Durch die Alkoholfahrt und infolge überhöhter Geschwindigkeit habe der Mann den Unfall grob fahrlässig verursacht. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den Abschleppkosten geführt. Weiterhin sei festzustellen, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalteten. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch Kaskoversicherungen würden einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsehen. Ebenso wenig liege eine Verletzung der Hinweispflicht vor. Über die Rechte als Mitglied müsse sich der informieren, der es werden wolle.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›