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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 22/16: Gemeinde haftet für Bodenloch auf Parkstreifen

Naumburg/Berlin (DAV). Wenn durch Löcher auf dem Parkstreifen Autos beschädigt werden, muss unter Umständen die Gemeinde haften. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen und dem Ausfräsen des Stumpfes das Loch ausschließlich mit dem Fräsmaterial gefüllt wird. Kontrolliert die Gemeinde dann in den Folgejahren nicht, ob das Fräsmaterial nachgibt und der Bereich absinkt, ist sie für das Loch verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juni 2015 (AZ: 12 U 158/14).

Der Autofahrer parkte – wie schon mehrere Male zuvor – sein Auto auf dem unbefestigten Parkstreifen an einer Straße. Diesen Parkstreifen nutzten auch Besucher des benachbarten Krankenhauses. Beim Parken fuhr er mit einem Rad in ein tiefes Loch. Die Karosserie setzte auf. Der Mann verlangte von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von etwa 1.600 Euro.

Das Gericht verurteilte die Gemeinde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.200 Euro. Dies entspricht einer Haftungsquote von drei Viertel. Es liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, so die Richter. Auch bei einem unbefestigten Parkstreifen müsse die Gemeinde dafür sorgen, dass dieser – trotz naturbedingter Unebenheiten – gefahrlos befahren werden könne. Im konkreten Fall hätte die Gemeinde auch beachten müssen, dass dort Krankenhausbesucher parkten, der Parkstreifen also sehr häufig genutzt werde.

Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bestehe schon darin, dass der Wurzelbereich des Baumes mit dem falschen Material ausgefüllt worden sei. Es sei typisch, dass organisches Material nachgebe und der Boden in diesem Bereich absinke. Dies umso mehr, da nach dem Ausfräsen des Bereichs auch noch das Loch mit dem Fräsmaterial verfüllt worden sei, welches ebenfalls zerfalle. Wähle eine Gemeinde trotzdem diese Methode, müsse sie mit geeigneten Belastungsprüfungen regelmäßig kontrollieren, dass keine Gefahr davon ausgehen könne. Nach Auffassung des Gerichts habe der Fahrer das Loch auch nicht erkennen können. Wegen der Betriebsgefahr des Autos hafte er jedoch selbst zu einem Viertel mit.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 21/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EGMR Abhören eines Telefongesprächs einer Anwältin, DAV-Stellungnahme EU-Insolvenzrahmen, Arbeitsgruppe Urheberrecht, Leitlinien Fluggastrechte, Güterrecht, DocMorris III.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 31/16: Die Schattenseite des Immobilienbooms: Immer mehr Schrottimmobilien werden verkauft

Berlin (DAV). Immer mehr Verbraucher fallen auf die Tricks der Immobilien-Mafia herein. Sie kaufen Eigentumswohnungen zu völlig überhöhten Preisen. Die Deutsche Anwaltauskunft rät, Immobilien nicht übereilt zu erwerben und sich vor dem Kauf umfassend zu informieren.

„Die Betrüger haben derzeit leichtes Spiel, weil die niedrigen Zinsen viele Anleger locken“, berichtet Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein überhöhter Preis von mehr als 100 Prozent gilt zwar als sittenwidrig, das schützt die arglosen Käufer aber nicht. „Die Geschädigten müssen den Betrug selber beweisen können, was ihnen meist kaum möglich ist“, erklärt Swen Walentowski.

Vorsicht ist immer angesagt, wenn der Verkäufer eine Besichtigung des Objektes möglichst vermeiden möchte. „Man sollte die Finanzierung der Immobilie auch nicht vom Verkäufer oder Vermittler einfädeln lassen, dies macht den Betrug oft erst möglich“, warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Weitere Informationen über Schrottimmobilien und wie man sich davor schützen kann, sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 23/16

Themen u. a.: Schlichtungsstelle erfolgreich, CCBE-Empfehlungen zum Schutz anwaltlicher Vertraulichkeit, Verbindungen zwischen chinesischen und deutschen Anwälten sollen vertieft werden, Klagerecht bei der Geheimdienstkontrolle

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 08/16: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung über mögliche Nebenwirkung

Köln/Berlin (DAV). Wird ein Patient unzureichend über die Risiken einer medizinischen Behandlung aufgeklärt, kann er Schadensersatzansprüche haben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine selten auftretende Nebenwirkung handelt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2016 (AZ: 5 U 76/14).

Die Frau musste sich wegen Brustkrebs einer Operation unterziehen. Für die anschließende Chemotherapie nutzten die Ärzte ein relativ neues und besonders wirksames Medikament. Als Nebenwirkung des Medikaments leidet die Frau seitdem unter dauerhaftem Haarverlust am ganzen Körper. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Patientin nicht aufgeklärt.

Die Frau klagte. Sie warf dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten unter anderem vor, sie weder über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts noch über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben.

In der zweiten Instanz war die Klage erfolgreich. Die Richter sprachen der Frau 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Hersteller des Medikaments weise in seinen Fachinformationen für Ärzte darauf hin, dass das Risiko dauerhaften Haarausfalls bestünde. Eine Studie habe ergeben, dass dies bei 3,2 Prozent der Patientinnen der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Ärzte ihre Patientin über das Risiko aufklären müssen. Patienten müssten vor einer medizinischen Behandlung wissen, was sie zu erwarten haben. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts müssten die Mediziner auch dann aufzuklären, wenn dieser nur in wenigen Fällen auftrete. Es handele sich dabei um eine Komplikation, die die Betroffenen sehr belaste. Daher spiele sie bei der Entscheidung der Patienten über die Behandlung eine wichtige Rolle.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht besonders, dass es bei der Frau zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Nr. 30/16: Koffer verloren auf Reisen: Gepäckverlust sofort melden

Berlin (DAV). Bevor es auf Reisen geht, will der Koffer, die Reisetasche oder der Rucksack gepackt werden. Geht das Gepäck verloren und kommt nicht wie geplant am Urlaubsort an, ist das meist ein Schock – aber kein Grund zur Panik. Fluggäste haben bei Gepäckverlust Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und dürfen auf deren Kosten die ersten Tage überbrücken. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Finden Fluggäste nach der Ladung am Zielort ihren Koffer oder Rucksack nicht auf dem Gepäckband vor, sollten sie sofort aktiv werden. Rechtsanwalt Paul Degott, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), rät Reisenden, bei einem Gepäckverlust unbedingt die Formalien einzuhalten. „Wer ein Gepäckstück vermisst, sollte sofort zur Lost & Found-Stelle beziehungsweise zum Gepäckermittlungsschalter am Flughafen gehen. Dort muss dann ein entsprechendes Schadensformular ausgefüllt werden“, erklärt der Rechtsanwalt aus Hannover. Reisende müssten dann ihr Gepäck beschreiben und gegebenenfalls Angaben zum Inhalt machen. Das müsse schriftlich erfolgen.

Die Ansprüche der Reisenden bestehen gegenüber der Airline. Deshalb muss diese auch dafür sorgen, dass die Reisenden die Zeit überbrücken können, bis das Gepäck wieder aufgetaucht ist. In der Regel ersetzen die Fluglinien die Kosten für notwendige Einkäufe, zum Beispiel Kleidung zum Wechseln, Unterwäsche, Toilettenartikel etc. „Wenn es um die Erstattung geht, zeigen die Airlines sich unterschiedlich großzügig. Übernommen werden in der Regel nur Kosten für dringend erforderliche Einkäufe“, erklärt Rechtsanwalt Degott. Wichtig sei es, die Kassenzettel aufzuheben.

„Wenn das verlorene Gepäck zwei bis drei Wochen nach dem Flug nicht wieder aufgetaucht ist, sollten Sie der Fluggesellschaft den Totalverlust melden“, informiert Rechtsanwalt Degott. Die Höhe des Schadens, also der Wert des abhanden gekommenen Gepäcks und seines Inhalts, müsse dann belegt werden. Dazu sei es sinnvoll, vorher vom Inhalt des Koffers ein Foto zu machen. Reisende erhalten maximal einen Schadensersatz bis 1.200 Euro. Diese Summe gilt pro Reisendem, nicht pro Gepäckstück.

Auch wer mit der Bahn reist, kann Gepäck aufgeben und verschicken lassen. Kommt der Koffer oder die Tasche später am Zielort an als geplant, zahlt die Bahn für jeden Tag der Verspätung eine Entschädigung. Taucht das Gepäckstück nicht wieder auf, haben Reisende Anspruch auf eine pauschale Entschädigungssumme.

Weitere Informationen finden Sie hier

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PM 19/16: DAV: Kabinettsbeschluss zu Beschuldigtenrechten lässt Wünsche offen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit Lob und Kritik auf den Kabinettsbeschluss zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren reagiert. Positiv bewertet der DAV unter anderem das vereinbarte Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen. Auf wenig Verständnis stößt hingegen die Tatsache, dass weiterhin an den Regelungen zur Kontaktsperre für Inhaftierte festgehalten werden soll.

„Die Tatsache, dass in der Strafprozessordnung ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen verankert werden soll ist ausdrücklich zu begrüßen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Mitglied im DAV-Ausschuss für Strafrecht.

Außerdem stärke der Kabinettsbeschluss die Rechtsstellung von Personen, die wegen eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden. So sollen die Betroffenen künftig darüber unterrichtet werden, dass sie auch im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand benennen können.

„Mit diesen Maßnahmen werden alte Forderungen des DAV endlich erfüllt“, sagt Rosenthal.

Regelungen zur Kontaktsperre müssen abgeschafft werden

Enttäuschend ist nach Ansicht des DAV, dass die Regelungen über die Kontaktsperre nicht abgeschafft wurden. „Die Vorschriften sind seit fast vierzig Jahren nicht mehr angewendet worden“, sagt Rosenthal. Der DAV habe daher die vollständige Abschaffung dieser überflüssigen Vorschriften erwartet und nicht ihre Festschreibung.

Eine Kontaktsperre ist die Unterbrechung jeder Verbindung eines Gefangenen zu anderen Inhaftierten und der Außenwelt. Die Regelungen gehen zurück auf die Zeiten des RAF-Terrors.

Das Bundeskabinett hat den von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren beschlossen. Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere EU-Vorgaben umgesetzt.

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PM 20/16: DAV: Algerien, Marokko und Tunesien keine sicheren Herkunftsländer

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) appelliert an den Bundesrat, Algerien, Marokko und Tunesien nicht als sichere Herkunftsländer einzustufen. Eine entsprechende Eingruppierung verstößt nach Ansicht des DAV gegen internationales Recht sowie gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundesrat entscheidet am Freitag darüber, ob die Staaten als sicherer Herkunftsstaaten zu qualifizieren sind.

„Eine solche Einstufung widerspricht europäischem Recht und den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat“, sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses für Ausländer- und Asylrecht. Auf europäischer Ebene läge ein Verstoß gegen Anlage I der EU-Verfahrensrichtlinie vor, so Seidler. Danach dürfe in den betreffenden Ländern unter anderem keine Folter zu befürchten sein. Im Fall Tunesiens seien hier erhebliche Zweifel angebracht, sagt Seidler. So spreche ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar dieses Jahres beispielsweise von Misshandlungen in Haftanstalt.

National seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gewahrt. Danach müsse der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung Rechtslage, Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse berücksichtigen. Die sei im Fall der drei nordafrikanischen Staaten nicht hinreichend geschehen, so Seidler. Beispiel Algerien: Hier gehe der Gesetzgeber sogar in seiner Begründung ausdrücklich davon aus, dass die Exekutive bei politisch relevanten Strafverfahren unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehme, sagt Seidler.

Eine Einstufung als sichere Herkunftsländer sei im Ergebnis rechtlich nicht haltbar, so Seidler.

Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 17. Juni 2016 über den Gesetzentwurf, dem der Bundestag bereits am 13. Mai 2016 zugestimmt hat, abstimmen.

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