DAV-Depesche Nr. 34/16
Themen u. a.: Ausgaben für Beratungshilfe sinken weiter, IRZ-Hospitationsprogramm, DAV-Prozesskostenrechner, Sonderwertung beim Berlin-Marathon
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weiterlesen ›Kiel/Berlin (DAV). Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch dann, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, weil sich die Betroffene erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 10. November 2015 (AZ: 2 Sa 235/15) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Mann arbeitete seit 1993 als Abteilungsleiter bei einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Dies kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2015 fristlos, eigentlich wegen des Verzehrs eines Stückes Fleisches im Wert von 80 Cent. Der Mann wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Es habe sich um eine erforderliche Probe gehandelt.
Erst dann erfuhr der Arbeitgeber von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014. Damals hatte der Mitarbeiter die Tür zu einem Raum geschlossen, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden. Er hatte sie an die Wand gedrängt, umarmt und ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po gestrichen. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst ausschließlich der Marktleiterin.
Die fristlose Kündigung war rechtmäßig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus beiden Gründen: Die Behauptung des Klägers, es handele sich um eine zulässige Probe, sei eine Schutzbehauptung. Er habe ein Vermögensdelikt zu Lasten seines Arbeitgebers begangen. Dies hätte auch trotz langjährigen Arbeitsverhältnisses angesichts der Vorgesetztenstellung zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung sei aber wegen dem nach der Beweisaufnahme feststehenden sexuellen Übergriff gerechtfertigt. Der Vorfall liege zwar lange zurück, könne die Kündigung aber dennoch begründen. Angesichts der Schwere des Vorfalls sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Sollten Besitz und Konsum von Cannabis legalisiert werden? Bei dieser Frage gehen die Meinungen weit auseinander – auch in Justiz und Behörden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft nehmen Bundesrichter Prof. Dr. Thomas Fischer und Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, in jeweils einem Plädoyer Stellung zu der Cannabis-Frage.
Rainer Wendt: Der Staat darf sich nicht zum Dealer machen
Es wäre der falsche Weg, die gesundheitsschädliche Droge zu legalisieren, sagt Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft. Auch wenn die möglichen Gefahren nach heutigem Wissensstand etwas weniger schwerwiegend seien als bei anderen Drogen – unbedenklich sei die Substanz keineswegs. Cannabis zu erlauben, wäre außerdem ein fatales Signal: „Vor allem für Jugendliche muss eindeutig die Aussage gelten: Wer Drogen konsumiert, gefährdet seine Gesundheit.“. Aufgabe des Staates sei es, Strafverfolgung und Prävention zu gewährleisten – und nicht, den Bürgern den Drogenkonsum zu erleichtern.
Thomas Fischer: Verbote ungeeignet, um gegen Drogenkonsum vorzugehen
Auch Bundesrichter Thomas Fischer weist in seinem Plädoyer darauf hin, dass Cannabis im Vergleich zu den meisten bekannten Rauschdrogen minder gefährlich sei. Allerdings hält er ein Verbot generell für nicht geeignet, um gegen Drogenkonsum vorzugehen. „Prohibition hat sich im Laufe der Strafrechtsgeschichte als das unwirksamste und am meisten kontraproduktive Mittel der ´Bekämpfung` von Rauschmittelkonsum erwiesen.“ Zahlreiche Länder hätten in den letzten Jahren den Gebrauch von cannabinoiden Rauschmitteln legalisiert, ohne dass sich irgendwo die zuvor vorhergesagten Szenarien einer massiven Ausweitung des Drogenmarkts und der sozialen Folgen von Rauschmittelabhängigkeit nachweisen ließen.
Sie finden die Plädoyers unter folgenden Links:
Prof. Dr. Thomas Fischer: „Warum man Cannabis legalisieren soll“
Rainer Wendt: „Der Staat darf nicht zum Dealer werden“
weiterlesen ›München/Berlin (DAV). Die Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können gemeinsam als Vormünder für ihr Pflegekind bestellt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2016 (AZ: 551 F 7061/12 RE) hervor. Dabei hat das Gericht den Gleichheitsgrundsatz angewendet und eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vermieden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der 10-jährige Junge lebt seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter hatten im April 2005 in eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen. Sie beantragten die gemeinschaftliche Vormundschaft für den Jungen. Dies wünschte auch der Junge. Das Jugendamt hielt die beiden Pflegemütter für geeignet und unterstützte den Wunsch des Jungen. Die Rechtspflegerin entschied, den bisherigen Vormund, einen katholischen Verein, zu entlassen und die beiden Pflegemütter gemeinsam als seine neuen Vormünder einzutragen.
Das Amtsgericht bestätigte die Eintragung. Zwar sei dieser Fall nicht im Gesetz geregelt. Es liege eine „Regelungslücke“ vor. Grundsätzlich solle nur ein Vormund bestellt werden. Es sei denn, es gebe besondere Gründe, warum mehrere Vormünder bestellt werden sollten. Das Gesetz ließe dies bei Ehepaaren zu. Daher müsste es auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einem Fall entschieden, dass wenn ein Ehepartner das vom anderen Ehepartner adoptierte Kind annehmen könne, dies auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten müsse. Nachdem dies nun zugelassen sei, müsse eine Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Bestellung von Vormündern gelten.
Die Bestellung nur einer Pflegemutter widerspräche im Übrigen auch dem Kindeswohl, da sich beide gleichwertig um den Jungen kümmerten.
Informationen: www.dav-familienrecht.de
weiterlesen ›Dortmund/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht vor, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt. Dies ist sinnvoll, denn eine Gemeinschaft muss verwaltet werden; sei es, dass die eingehenden Gelder der Eigentümer kontrolliert werden oder aber auch notwendige Reparaturmaßnahmen in Auftrag gegeben werden. Problematisch sind die Fälle, in denen bereits keine Einigkeit über die Frage des Verwalters erzielt werden kann. Wenn kein Verwalter bestellt ist und sich die Wohnungseigentümer nicht vertragen, führt dies häufig dazu, dass gar nichts mehr passiert. Und das kann wiederum sehr unangenehme Folgen haben: nicht reparierte Rohrbrüche oder leere Heizkessel im Winter. Um dies zu verhindern, kann auch das zuständige Gericht einen Verwalter bestellen, wenn dies von einem Wohnungseigentümer beantragt wird. Anlässlich dieser Möglichkeit informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 10. November 2015 (AZ: 1 S 308/15).
In der Entscheidung hatte das zunächst zuständige Amtsgericht einen Verwalter bestellt. Außergewöhnlich ist hierbei, dass das Gericht eine Entscheidung treffen muss, die eigentlich durch Mehrheitsentscheidung in einer Eigentümerversammlung getroffen werden müsste. Denn es gibt objektiv nicht den „einen richtigen“ Verwalter. Vielmehr wäre das richtige Vorgehen, dass von verschiedenen Verwaltern Angebote eingeholt werden und hieraus die Mehrheit dann eine Entscheidung trifft. Eine solche Ermessenentscheidung steht der Gemeinschaft zu; aus mehreren geeigneten kann sie nach ihren Kriterien einen Verwalter aussuchen. Was aber nun, wenn das Gericht hier den Verwalter bestimmt? In einem solchem Fall muss, so die Richter des Landgerichts, das Gericht dieses Ermessen ausüben. Dies kann es aber nur, wenn die Parteien die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Es müssen also eine oder mehrere Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Kriterien des Verwaltervertrages dargelegt werden. Ebenso muss für das Gericht erkennbar sein, dass der vorgeschlagene Verwalter einer Bestellung durch das Gericht zustimmen wird, denn gegen seinen Willen muss der Verwalter die Liegenschaft nicht übernehmen. Diese Voraussetzungen, so die Richter, hätten auch bei einer ordnungsgemäßen regulären Bestellung im Rahmen einer Eigentümerversammlung vorliegen müssen. Bestimmt das Gericht – wie hier zuvor vom Amtsgericht – ohne diese Mindestvoraussetzungen einen Verwalter, ist dieses Urteil fehlerhaft. Das Landgericht hat es daher aufgehoben und damit letztlich auch die Bestellung. Auch die gerichtliche Bestellung eines Verwalters setzt die gleichen Maßstäbe, nämlich die des Wohnungseigentumsgesetzes, voraus.
Informationen: www.mietrecht.net
weiterlesen ›Hamburg/Berlin (DAV). Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihren Angelegenheiten. Dazu gehört auch, dass er im Namen der Gemeinschaft Handwerker beauftragt und Aufträge erteilt, sofern hierüber ein Beschluss gefasst wurde. Was aber, wenn der Handwerker trotz Auftrag seine Arbeit nicht aufnimmt? Wer ist dann verantwortlich? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (AZ: 318 S 22/15).
In der Entscheidung war ein Wohnungseigentümer der Auffassung, dass die Verwaltung nicht ordnungsgemäß arbeite. Der Verwalter habe den Beschluss der Gemeinschaft, die Balkone zu sanieren, nicht vollumfänglich umgesetzt. Die Arbeiten seien auch jetzt – Monate nach Beschlussfassung – noch nicht ausgeführt worden. Er erhob Klage gegen den Verwalter, damit dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag bezüglich einer ordnungsgemäßen Verwaltung nachkomme. Der Verwalter war dagegen der Auffassung, dass die Verzögerung bei den Sanierungsarbeiten nicht von ihm zu vertreten sei. Er habe den Auftrag zeitnah erteilt. Dass die Arbeiten dann ins Stocken geraten seien, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Die Richter stellten zunächst fest, dass der einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter nicht in Anspruch nehmen kann. Der Kläger will hier erreichen, dass der Verwalter seinen Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag nachkommt. Dieser Vertrag ist jedoch zwischen dem Verwalter und dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen worden. Es handelt sich daher um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, den der einzelne Eigentümer nicht geltend machen kann. Er muss vielmehr zunächst die übrigen Eigentümer auf Zustimmung zu einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen oder aber versuchen, einen entsprechenden Beschluss der Versammlung herbeizuführen. Doch auch wenn der Eigentümer hier als Einzelner hätte klagen können, wäre er erfolglos geblieben. Die Richter teilten die Auffassung des Verwalters, dass er alles Erforderliche getan habe. Er habe einen endgültigen Auftrag erteilt. Damit hat er den Beschluss entsprechend umgesetzt. Ob die eigentlichen Arbeiten bereits durchgeführt wurden oder aus welchen Gründen dies unterblieben ist, ist unbeachtlich.
Es bleibt aber hier stets und im Einzelfall zu prüfen, was tatsächlich nach dem Beschluss von dem Verwalter verlangt werden kann. Eindeutige und klare Beschlüsse sind daher auch aus diesem Grund wichtig.
Informationen: www.mietrecht.net
weiterlesen ›Aurich/Berlin (DAV). Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist man immer gezwungen, auch die Interessen der anderen Mitglieder zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn es um Veränderungen im Gemeinschaftseigentum geht. In diesem Bereich müssen alle Eigentümer zustimmen, die von der Veränderung betroffen sind. Hierbei reicht in der Regel aus, dass eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, wenn etwa ein Wohnungseigentümer nur seinen Balkon anders bauen möchte und somit das einheitliche Bild der Fassade zerstört. Allein die Tatsache, dass diese optische Beeinträchtigung beim Blick auf das Haus gegeben ist, macht es erforderlich, dass in diesem Falle alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Aber gilt dies für alle optischen Veränderungen an der Fassade, die ja immer Gemeinschaftseigentum darstellt?
Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landesgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 (AZ: 4 S 188/15). Hier hatte eine Eigentümerin der Gemeinschaft eigenmächtig und ohne Genehmigung der anderen Eigentümer in den Fensterlaibungen von zwei Fenstern auf der Rückseite des Hauses silberfarbene Außenjalousien mit Jalousien-Kästen angebracht. Erst im Nachhinein wurde dies im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss erhebt ein Eigentümer Klage. Er ist der Auffassung, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum handele, durch die er beeinträchtigt sei. Das architektonische Bild der Außenfront der Rückseite sei negativ verändert.
Das Landgericht wies die Ansprüche, wie zuvor auch schon das Amtsgericht, zurück. Die Klage gegen den genehmigenden Beschluss sei nicht begründet. Denn der Eigentümer hat nur dann einen Anspruch, wenn seine Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Eine solche liege aber gerade nach einer Ortsbesichtigung durch das Gericht nicht vor. Es handle sich um Maßnahmen, die sich architektonisch, technisch und farbliche unauffällig in die Rückseite des Gebäudes einfügen. Die betroffenen Fenster befinden sich darüber hinaus ganz oben, im vierten Stock und gegenüber den übrigen Fenstern zurückgesetzt. Mit einem einfachen Blick auf die Fassade sind die Fenster – und damit auch die Jalousien – nicht wahrzunehmen. Der Betrachter muss vielmehr Anstrengungen unternehmen, um überhaupt die Fenster wahrnehmen zu können. Insbesondere sei die Veränderung aus der Wohnung des klagenden Eigentümers gar nicht zu sehen.
Das Urteil zeigt somit, dass allein eine optische Veränderung im Gemeinschaftseigentum nicht ausreicht. Vielmehr muss es auch – mit einer üblichen Betrachtungsweise – möglich sein, diese Veränderung wahrzunehmen. Dann erst kann sich ein Wohnungseigentümer darauf berufen, dass seine Rechte beeinträchtigt sind und seine Zustimmung zu dieser Veränderung erforderlich ist.
Informationen: www.mietrecht.net
weiterlesen ›Der DAV empfiehlt die Kündigung des Haager Eheschließungsabkommens und fordert eine kollisionsrechtliche Vereinheitlichung auf europäischer Ebene anzustreben.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Das Land Berlin ist berechtigt, die Vergütung seiner Lehrer nach eigenen Lehrerrichtlinien umzustellen auf eine tarifliche Entgeltordnung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 (AZ: 21 Ca 11278/15).
Das Land Berlin vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen „Lehrerrichtlinien“. Es gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Als diese sich mit dem dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen „Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)“ einigte, stellte das Land Berlin auf diesen um: Seit dem ersten August 2015 wendet es den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Dagegen erhob die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Unterlassungsklage. Sie sah unter anderem ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.
Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die GEW keinen Erfolg. Die Koalitionsfreiheit berechtige sie nicht dazu, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Nicht-GEW-Mitglieder zu verhindern. Das Gericht wies darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit nicht die Ablehnung einer tarifvertraglichen Regelung schütze. Sie schütze lediglich die Anwendung einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen. Auch das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, sei nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, denn bei diesen handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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