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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 41/16: Makler versuchen Bestellerprinzip zu umgehen

Berlin (DAV). Die Mietpreisbremse sollte Mieter entlasten. Auch im Hinblick auf die Maklerprovision. Früher musste der Mieter die Maklerprovision bezahlen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Dem steht nunmehr das Bestellerprinzip entgegen. Danach habe derjenige die Maklerprovision zu zahlen, der den Makler bestellt hat. In der Praxis wird dies jedoch entgegen der Rechtslage häufig umgangen. Dies ist jedoch nicht immer zulässig, und der Makler hat die Beweispflicht für seinen Anspruch auf Provision, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Kaution, Miete und ein Abschlag für die Einbauküche: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten oft beide Augen zu. Die geforderte Maklerprovision soll man jedoch nicht immer hinnehmen. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn dieser auf ihn zugegangen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Makler speziell für ihn eine Wohnung gesucht hat. „Das ist die einzig denkbare Situation, in der der Mieter die Maklerkosten übernehmen muss“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Für alle Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio hatte, dürfe er dem Mieter keine Maklercourtage in Rechnung stellen. Für Verbraucher sei es im Voraus allerdings kaum möglich zu erkennen, ob der Makler tatsächlich ihretwegen auf die Suche geht oder ihnen einfach eine Wohnung anbiete, die er schon lange in seinem Bestand hat.

Wie Mieter in diesem Fall vorgehen können, erklärt Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Der Makler hat die Beweispflicht dafür, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag vonseiten des Mieters und ausschließlich für diesen erfahren hat.“ Verbraucher könnten also den Maklerauftrag erst einmal unterschreiben – vorausgesetzt, sie seien bereit, gegebenenfalls tatsächlich die Maklercourtage zu übernehmen.

Entscheidet sich der Mieter für die Wohnung und unterschreibt den Vertrag, schickt der Makler eine Rechnung. Rechtsanwalt Hannemann rät Mietern, vom Makler Belege darüber zu fordern, dass er die Wohnung erst auf ihren Auftrag hin gesucht hat. Kann er das nicht beweisen, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherweise droht dem Makler außerdem ein Bußgeld. Als Beweis kann zum Beispiel der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer dienen, aus dem hervorgeht, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenommen hat.

Teilweise versuchen Makler auch, ihren Kunden Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren in Rechnung zu stellen, um so zumindest einen Teil der Kosten doch noch auf die Mieter abzuwälzen. Das ist allerdings unzulässig: Mieter müssen das nicht hinnehmen und auch nicht zahlen.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 29/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH zur Beglaubigung öffentlicher Urkunden durch Notare, Erste Bilanz zur Agenda für bessere Rechtssetzung, EGMR-Urteile zum anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen und zur Drogensubstitution in Haft, Nominierungen für den Sacharow-Menschenrechtspreis

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 37/16: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug

Neustadt/Berlin (DAV). Wer harte Drogen zu sich nimmt, riskiert seinen Führerschein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann rechtmäßig, wenn der Fahrer behauptet, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Juni 2016 (AZ: 1 L 405/16.NW).

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle bemerkte die Polizei Auffälligkeiten bei dem Autofahrer. Eine Blutprobe ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme von Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz begründet, wurde dem Fahrer sofort die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wehrte sich der Mann. Er erklärte, niemals Drogen zu konsumieren und das auch vor dieser Autofahrt nicht getan zu haben. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod zusammengelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Das Gericht lehnte den Antrag des Mannes ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs. Das Gericht bewertete die Argumentation des Mannes als Schutzbehauptung. Es sei fernliegend, dass er drei Monate nach dem Tod seines Bruders Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass damals geöffnete Getränkeflaschen überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar. Abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein. Schließlich habe der Mann nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase" erklären, wenn er niemals bewusst Drogen konsumiert habe.

Vielen Personen sei nicht bewusst, dass sie bei der Einnahme von harten Drogen den Führerschein verlieren können, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Und zwar unabhängig davon, ob man beim Fahren unter Drogen stand oder nicht.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 36/16: Gesetzliche Probezeit in Deutschland bei USA-Führerscheinen

Münster/Berlin (DAV). Die gesetzliche Probezeit für einen Fahranfänger beträgt zwei Jahre. Hat er einen Führerschein im Ausland erworben, so beginnt die Frist ab der Erteilung der endgültigen Fahrerlaubnis zu laufen – nicht bereits mit der Erteilung des ausländischen Lernführerscheins. Bei einem amerikanischen Führerschein heißt das, die Probefrist beginnt nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. August 2016 (AZ: 10 L 1070/16).

Der 1997 geborene Mann erhielt während eines Aufenthalts in den USA am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am dann im März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis erteilt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland überschritt er im Februar 2016 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Dafür erhielt er einen Punkt im Verkehrszentralregister.

Wegen des Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Hiergegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits im August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, der ihn berechtige, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Er verglich dies mit der Möglichkeit in Deutschland des „Begleiteten Fahrens mit 17". Das Jahr bis zur Volljährigkeit werde ebenfalls auf die Probezeit angerechnet.

Das Verwaltungsgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Der Mann müsse an einem Aufbauseminar teilnehmen. Der Verkehrsverstoß sei in der zweijährigen Probezeit erfolgt. Diese Probezeit habe nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Mann die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhalten habe. Das Gesetz knüpfe an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins. Die Frist habe daher erst am 5. März 2014 begonnen, dem Zeitpunkt der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis.

Ausländische Lernführerscheine würden auch nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt. Dies sei auch gerechtfertigt, da der Erwerb des Lernführerscheins in den USA nur von der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig sei und davor keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolge.

Information: www.verkehrsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 37/16

Themen u. a.: 71. DJT: KG und GmbH & Co. KG für die Freien Berufe, DAV zu Messengrdiensten, Stellungnahme psychosoziale Prozessbegleitung, TTIP

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 28/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Junckers Rede zur Lage der Union, Legislativvorschläge zum Urheberrecht, EuGH zur Störerhaftung von WLAN-Betreibern, Neuer UK-Kommissar

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