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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 29/16

Themen: BGH: Mandantenvertreter nicht im Schutzbereich des Anwaltsvertrags, Der versorgungsfeste Tätigkeitswechsel des Syndikusrechtsanwalts, DAV-Kooperationspartner, Law – Made in Germany Symposium

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 28/16: Mangel nach Autokauf – nach Weiterverkauf nicht aufzuklären

Hamm/Berlin (DAV). Wer nach einem Autokauf Mängel rügt, muss diese auch nachweisen können – notfalls mit Hilfe eines Gutachtens. Das setzt voraus, dass ein Sachverständiger den behaupteten Mangel überprüfen kann. Wer das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, kann seine Ansprüche nicht weiter verfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2016 (AZ: 28 U 44/15).

Die im Immobiliensektor tätige Firma kaufte im September 2013 für rund 200.000 Euro einen Bentley. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr das Autohaus mit, dass – nach Angaben des Herstellers – ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege. Dieser solle mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden. Das wollte die Firma nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der ersten Instanz war ihre Klage erfolglos. Das Unternehmen legte Berufung ein. Da der Bentley zwischenzeitlich verkauft worden war, verlangte es nunmehr 25.000 Euro Wertersatz.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Aufgrund des Verkaufs des Wagens habe kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können. Die Firma habe deshalb nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe im September 2013 mangelhaft gewesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können. Ob dem auch so gewesen sei, lasse sich nunmehr nicht mehr aufklären. Der beschriebene Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären. Dafür müsse der Sachverständige das eingebaute Navigationssystem untersuchen.

Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es daher notwendig, vor dem Weiterkauf sicherzustellen, dass man den Mangel auch beweisen kann.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 27/16: Kfz-Sicherstellung durch die Polizei kein Diebstahl

Kleve/Berlin (DAV). Wer ein gestohlenes Fahrzeug kauft, hat keinen Versicherungsschutz, wenn die Polizei das Auto beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn der Käufer von dem Diebstahl nichts wusste. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2015 (AZ: 6 O 36/15).

Der Mann kaufte gutgläubig ein gebrauchtes Auto. Bei einem Werkstattbesuch stellte sich dann heraus, dass der Wagen gestohlen war. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück. Der Käufer verlangte nun von seiner Vollkaskoversicherung den Wert des Fahrzeuges ersetzt.

Ohne Erfolg. Versichert seien nur Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs, erläuterte das Gericht. Unter Verlust verstehe man die verbotene Entwendung des Fahrzeugs, also Diebstahl und Raub.

Man könne jedoch nicht Eigentümer eines gestohlenen Fahrzeugs werden. Selbst dann nicht, wenn man von dem Diebstahl nichts gewusst habe. Die Beschlagnahme durch die Polizei sei eine Maßnahme der Strafverfolgung und daher nicht verboten. Zwar sei dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden, dies sei jedoch nicht Sache der Versicherung. Er müsse sich viel mehr allein an den Vertragspartner wenden, so das Gericht.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 27/16: Kfz-Sicherstellung durch die Polizei kein Diebstahl

Kleve/Berlin (DAV). Wer ein gestohlenes Fahrzeug kauft, hat keinen Versicherungsschutz, wenn die Polizei das Auto beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn der Käufer von dem Diebstahl nichts wusste. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2015 (AZ: 6 O 36/15).

Der Mann kaufte gutgläubig ein gebrauchtes Auto. Bei einem Werkstattbesuch stellte sich dann heraus, dass der Wagen gestohlen war. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück. Der Käufer verlangte nun von seiner Vollkaskoversicherung den Wert des Fahrzeuges ersetzt.

Ohne Erfolg. Versichert seien nur Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs, erläuterte das Gericht. Unter Verlust verstehe man die verbotene Entwendung des Fahrzeugs, also Diebstahl und Raub.

Man könne jedoch nicht Eigentümer eines gestohlenen Fahrzeugs werden. Selbst dann nicht, wenn man von dem Diebstahl nichts gewusst habe. Die Beschlagnahme durch die Polizei sei eine Maßnahme der Strafverfolgung und daher nicht verboten. Zwar sei dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden, dies sei jedoch nicht Sache der Versicherung. Er müsse sich viel mehr allein an den Vertragspartner wenden, so das Gericht.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 26/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Schlussanträge am EuGH zur Vorratsdatenspeicherungspflicht, Berichtsentwurf des Parlaments zur Portabilität von Onlinediensten, Harmonisierung von Verjährungsfristen bei Verkehrsunfällen?, Diskussion im EP zum Online-Kaufrecht für Sachgüter und digitale Inhalte

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 28/16

Themen u. a.: Richterbund und Türkei kritisieren Vorgehen der türkischen Regierung, Musik contra Rechtsextremismus, BauGB-Novelle, Deutsch-chinesischer Rechtsstaatsdialog

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 07/16: Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen

Stuttgart/Berlin (DAV). Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in der Regel Gehaltsbestandsteile. Daher sind diese bei der Berechnung des Stundenlohns zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zahlungen monatlich mit dem Bruttogehalt ausgezahlt werden. Ein Hinweis auf die „freiwillige Zahlung“ ändert daran nichts. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. März 2016 (AZ: 11 Ca 6834/15).

Die Frau arbeitet als Verkaufshilfe in Teilzeit mit 120 Stunden monatlich. Sie erhält ein Gesamtbruttogehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. Ohne die zusätzlichen Zahlungen würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Frau verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.

Ohne Erfolg. Bei der Berechnung des Mindestlohns seien die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, so das Gericht. Diese seien echte Gehaltsbestandteile. Andere Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis würden nicht verfolgt. Außerdem erfolgten die Sonderzahlungen sogar monatlich mit dem Gehalt. Auch ein Hinweis, dass sie „freiwillig“ gezahlt würden, ändere daran nichts. Der Arbeitgeber könne bereits gezahlte Beträge nicht einseitig widerrufen. Dieser Hinweis würde sich nur auf eine mögliche Änderung in der Zukunft beziehen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 35/16: Wertsachen im Betrieb gestohlen – wann haftet der Arbeitgeber?

Hamm/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber muss nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Dies gilt auch nur in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Verfahren am 21. Januar 2016 (AZ: 18 Sa 1409/15) hin, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Krankenhausmitarbeiter behauptete im Sommer 2014, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und ihn dann verschlossen zu haben. Ursprünglich habe er diese noch am Abend zur Bank bringen wollen, es aber aufgrund der Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür ist nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Diesen Schlüssel hatte eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Mitarbeiter meinte, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.

Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit Urteil vom 19. August 2015 (AZ: 5 Ca 965/15) abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein. In der Verhandlung wies das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hin, dass den Arbeitgeber nur Schutzpflichten für Dinge habe, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zur Arbeit stehender Dinge besitze der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht. Aufgrund dieser Argumentation und des Hinweises, dass das Bundesarbeitsgericht dies ebenso sehe, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Information: www.anwaltauskunft.de

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