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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 38/16: Unfall beim Rückwärtseinparken

Nürnberg/Berlin (DAV). Wer rückwärts in eine Parklücke einparken will, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haftet der einparkende Fahrer meist mit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2016 (AZ: 21 C 9770/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrerin meinte, der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie hineingefahren, dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Sie verlangte die Hälfte von rund 1.900 Euro ersetzt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Für die Richter kam es auch nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinparken erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht erschüttern können. Entscheidend sei die Schrägstellung des einparkenden Autos. Die Mithaftung der anderen Fahrerin ergebe sich daraus, dass sie nicht den seitlichen Abstand ausreichend gewahrt habe und auch hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe. Deshalb müssten beide haften.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

IT 08/16: Neue Datenschutzgrundverordnung: Jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen

Berlin (DAV). Die vor knapp vier Monaten in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen: Sie müssen bis Mai 2018 die neuen Regelungen umsetzen. Bei Nichtbeachtung ergeben sich beachtliche Compliance-Risiken: So drohen etwa Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, warnt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit.

Betroffen sind dabei de facto fast alle Unternehmen: Bei vorhandenem Datenschutzkonzept ist ein Abgleich notwendig, ob das bestehende Konzept den neuen Anforderungen gerecht wird. Ist bislang kein Konzept vorhanden, muss es jetzt aufgesetzt werden. Dabei sind neue Bestimmungen wie die „Datenschutzfolgeabschätzung“ zu berücksichtigen.

Datenschutzfolgeabschätzung: besonderer Schutz personenbezogener Daten

Mit der Einführung der Anforderung an eine „Datenschutzfolgeabschätzung“ können sich Unternehmen nicht mehr darauf verlassen, dass ihre bestehenden Datenschutzkonzepte ausreichen: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss nun zuvor die Folgen für die Betroffenen abschätzen, sofern die Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zur Folge haben kann. Nach der DSGVO gilt das etwa dann, wenn neue Technologien eingesetzt werden sollen.

Ebenso ist das dann der Fall, wenn große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden, also eine große Zahl von Personen betroffen ist, oder wenn es diesen die Ausübung ihrer Rechte erschweren könnte.

Bewertung der Risiken

Im Rahmen der Datenschutzfolgenabschätzung ist zu bewerten, ob die genannten Risiken bestehen. Weiter ist festzustellen, ob und welche Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung der Risiken und zum Schutz der Daten vorhanden sind und ausreichen, um der DSGVO gerecht zu werden. Dieses ist schließlich auch nachvollziehbar zu dokumentieren.

Neben der neu eingeführten Datenschutzfolgenabschätzung haben sich auch die Anforderungen an die Unterrichtung der betroffenen Personen sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung geändert. Außerdem wurde das für Industrie 4.0 und Big Data so zentrale Thema der Zweckbindung der Datenverarbeitung und der automatisierten Einzelentscheidungen neu geregelt. Bei deren Nichtbeachtung drohen ebenfalls die genannten Bußgelder.

„Die Verantwortlichen müssen jetzt handeln. Zwei Jahre haben sie für die Umsetzung Zeit – das ist allein schon für die Folgenabschätzung eine relativ kurze Frist“, warnt IT-Fachanwältin Christiane Bierekoven, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit. Sie empfiehlt, zunächst zu analysieren, wo Handlungsbedarf besteht, entsprechend ein Budget einzusetzen und eine unternehmensweite Task Force zu installieren. Anschließend muss zeitnah ein Datenschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt und zum Gegenstand des Unternehmens-Compliance-Konzeptes werden.

Auf der it-sa 2016, IT-Security Messe und Kongress in Nürnberg, beschäftigt sich die davit am 19. Oktober 2016 mit der „Bedeutung der Datenschutzgrundverordnung und des IT‑Sichergesetzes für modernes IT-Risikomanagement“. Rechtsanwältin Bierekoven spricht hier über „Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung als wesentlicher Pfeiler der Unternehmens-Compliance“.

Anmeldungen zu der Veranstaltung sind hier möglich

Informationen: www.davit.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 31/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Prozesskostenhilfe im Strafrecht; Europäische Staatsanwaltschaft; e-Privacy und freier Datenfluss; Bericht zu EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts; Handbuch für den Europäischen Haftbefehl; Vorschläge zu TiSA.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 39/16

Themen u. a.: Anwälte wehren sich, Berufsanerkennungsrichtlinie, Contra Rechtsextremismus, Patentrecht, Vergaberecht und freiberufliche Dienstleistung

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Nr. 42/16: Stichtag für Winterreifen?

Berlin (DAV). Der Herbst kam 2016 in Deutschland mit Verspätung an, doch nun sinken die Temperaturen, und damit steigt das Risiko für Glätte auf den Straßen. Autofahrer sorgen mit einem frühen Aufziehen der Winterreifen für Sicherheit – einen gesetzlichen Stichtag dafür gibt es nicht. Die Deutsche Anwaltauskunft warnt: Bei falschen Reifen drohen Bußgeld und Punkte.

„Von Oktober bis Ostern“ – so lautet die Faustregel für Winterreifen auf deutschen Straßen. Juristische Bedeutung hat sie jedoch keine. Die Straßenverkehrsordnung kennt keinen bestimmten Zeitraum im Kalender, in dem Winterbereifung vorgeschrieben ist. Dies ist allerdings in anderen europäischen Ländern durchaus der Fall, etwa in Tschechien. Wer in der kommenden kalten Jahreszeit eine Autofahrt ins Ausland plant, sollte sich vorher informieren.

In Deutschland herrscht hingegen „situative Winterreifenpflicht“. „Die Bereifung ist also abhängig von den tatsächlichen Straßenverhältnissen. Herrschen Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte, darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn es die erforderlichen Reifen besitzt“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer bei derartigen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen fährt, riskiere bei einer Kontrolle durch die Polizei ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg (§ 2 Abs. 3a StVO). Behindert der sommerbereifte Autofahrer den Verkehr oder verursacht er gar einen Unfall, falle die Strafe höher aus.

Bei einem Unfall können sich falsche Reifen auch auf die Haftung auswirken. Einem Autofahrer, der bei Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, kann eine Mitschuld am Unfall zugesprochen werden – egal, ob er Unfallverursacher oder Geschädigter ist. Die jeweilige Versicherung übernimmt dann möglicherweise nicht den kompletten Schaden.

Autofahrern, denen es nicht nur um einen klaren Versicherungsschutz, sondern auch um ihre Gesundheit geht, sollten vor allem eines tun: Nicht zu lange mit dem Wechsel auf Winterreifen warten.

Wem doch etwas passiert, der sollte sich schnellstmöglich um anwaltliche Hilfe bemühen, da viele Regulierungsfragen geklärt werden müssen. Ein Anwalt prüft in diesen Fällen nicht nur Regulierungsposten wie Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Nutzungsausfallschaden. Er kann auch vor einer Zahlungsverweigerung durch Versicherungen schützen.

Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de):

Autofahren im Winter: Rechtzeitig Reifen wechseln

Wintereinbruch: Müssen Autofahrer Winterreifen aufziehen?

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MedR 11/16: Laborarzt gewährt Arzt Vorteile: Honorarrückforderung

Celle/Berlin (DAV). Zahlt ein Laborarzt dem Arzt für jeden Auftrag eine „Prämie“ und rechnet wie gewöhnlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, handelt er rechtswidrig. Die KV kann dann einen Teil des Honorars zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (AZ: L 3 KA 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Laborarzt vereinbarte mit einer Urologin, ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM zu zahlen. Die Ärztin hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er insgesamt im sechsstelligen Bereich verdiente. Als Gegenleistung zahlte er jährlich mehrere Tausend DM. Als die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie von dem Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – umgerechnet knapp 300.000 Euro – zurück.

Die Klage des Arztes war erfolglos. Die Bescheide der KV seien rechtmäßig. Der Mediziner habe gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, nach der es Ärzten verboten sei, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Damit solle gewährleistet werden, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen.

Die Missachtung dieses Verbots wiege schwer. Daher dürfe der Laborarzt die damit verdiente Summe nicht behalten. Die KV könne das Honorar zurückfordern.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 30/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Justizkommissarin im Bundestag; Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten; neuer PANA-Ausschuss; Konferenz zu Transaktionen im asiatisch-pazifischen Raum; Vorschlag für verbindliches Transparenzregister; Umsetzung Berufsanerkennungsrichtlinie; Europäisches Mahnverfahren.

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