Letzte Artikel

Stellungnahmen des DAV

SN 42/16: Anwalt für Opferrechte

Der DAV sieht Bedarf für weitere Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zu Anerkennung, Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungspflichten sowie Übergangsvorschriften.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 31/16

Themen u. a. DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng, Bundesregierung beschließt Änderungen beim Berufsrecht der Anwälte, Flüchtlingskrise: DAV bringt sich in US-Debatte im Umgang mit Flüchtlingen ein

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 30/16: Schadensersatzverteilung bei Fahrspurwechsler

Hamburg/Berlin (DAV). Behaupten nach einem Verkehrsunfall beide Seiten, der jeweils andere Fahrer hätte die Spur gewechselt, haften beide für jeweils die Hälfte des Unfallschadens. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Sachverständiger aufgrund fehlender Unfallspuren auf der Fahrbahn nicht feststellen kann, welcher Fahrer seinen Fahrstreifen verlassen hat. Die Haftung erfolgt nach der sogenannten Betriebsgefahr der Fahrzeuge, also deren grundsätzlicher Gefährlichkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 (AZ: 16 C 38/15), Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. An dem Sattelzug entstand ein Schaden von etwa 3.500 Euro. Die Hälfte davon forderte der Eigentümer des Sattelzugs von der Fahrerin bzw. Halterin des BMW.

Das Gericht gab seiner Klage vollständig statt. Der Mann habe Anspruch auf die Hälfte des Schadens. Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Unfallverlauf nicht rekonstruiert werden können. Unfallspuren seien auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen. Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadensverteilung anhand der Betriebsgefahr. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 29/16: Gemeinde haftet bei Sturz über Absperrgitter

Konstanz/Berlin (DAV). Eine Gemeinde müsse auch die Absperrgitter über Rinnen auf dem Gehweg sicher verankern. Tut sie dies nicht und ein Fußgänger stürzt darüber, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Es liegt dann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 26. Februar 2016 (AZ: D 2 O 290/14).

Die Frau benutzte einen Verbindungsweg, über den auch Müllfahrzeuge und Fahrzeuge des Winterdienstes fahren. Über eine Rinne war ein Absperrgitter gelegt. Als die Frau darauf trat, wippte es hoch, und sie stürzte ungebremst auf den Asphalt. Sie brach sich einen Zahn, hatte Verwundungen an Ober- und Unterlippe und Ablederungsverletzungen im Gesicht. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde fest. Zwar habe die Gemeinde alle acht Wochen das Gitter kontrolliert, das reiche jedoch nicht aus. Ein Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass das Gitter fest verankert werden müsste. Daher reiche auch eine reine Sichtkontrolle nicht aus. Insgesamt wippte das Absperrgitters um 5,5 Zentimeter auf. Deshalb sei die Frau gestürzt.

Wegen des Zahnverlustes und der damit verbundenen Folgen sowie der dauerhaften Narbenbildung im Gesicht sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro angemessen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 26/16: DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng

Mit Entsetzen hat der DAV von der Verurteilung des chinesischen Rechtsanwalts Zhou Shifeng erfahren. Am vergangenen Donnerstag wurde Zhou Shifeng in der Stadt Tianjin wegen "Untergrabung der Staatsgewalt" zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der DAV hat gegenüber den chinesischen Behörden das Vorgehen verurteilt, die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards angemahnt und Respekt für Menschenrechte eingefordert.

„Es widerspricht allen internationalen Normen, dass Anwältinnen und Anwälte nur deshalb bestraft werden, weil sie ihrer Arbeit nachgehen“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Nichts anderes aber hat Rechtsanwalt Zhou Shifeng getan, der sich insbesondere menschenrechtlich schwieriger Verfahren annahm, die in China politisch heikel sind. Die Kanzlei Fengrui vertrat etwa den Künstler Ai Weiwei und den uigurischen Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti.

Für ihre Arbeit wurde die Kanzlei Fengrui im vergangenen Jahr mit dem Menschenrechtspreis des Dachverbandes der europäischen Anwältinnen und Anwälte, dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), ausgezeichnet. Zhou Shifeng ist einer von etwa 250 Anwälten sowie Bürgerrechtsaktivisten, die im Juli 2015 in einer landesweiten Verhaftungswelle ins Visier der chinesischen Behörden gerieten, darunter auch zahlreiche Mitarbeiter der Kanzlei Fengrui, die mittlerweile ihre Arbeit einstellen musste.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 30/16

Themen u. a. Türkei beschädigt Säulen der Demokratie, StPO-Justizreform, Datenschutz-Grundverordnung, DAV in den Medien, BVerfG: Schmähkritik ist ein Ausnahmefall

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 20/16: Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der Trennung

Bremen/Berlin (DAV). Familiäre Streitigkeiten haben vielerlei Auswirkungen, insbesondere auch auf die Wohnsituation. Wenn sich eine Lebensgemeinschaft oder Familie trennt, gilt dies auch räumlich, und es ergeben sich viele Fragen. Wer darf in der Wohnung bleiben? Wer muss das Mietverhältnis kündigen? Gelten dann besondere Fristen? Und wer muss die Miete zahlen? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).

In der Entscheidung lebten die Eheleute schon länger getrennt, der Ehemann war aus der vorher gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau wohnte mit den Kindern noch einige Monate in der alten Wohnung, bevor sie eine andere kleinere Wohnung bezogen. Nach dem Auszug des Mannes hatte die Frau die Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung alleine gezahlt, diese Zahlungen sind in der sich anschließenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Frau verklagt nun den Mann auf Zahlung der Hälfte der Miete für den Zeitraum, in dem sie alleine mit den Kindern in der ehemaligen Familienwohnung gelebt hat. Sie ist der Auffassung, dass beide nach dem Vertrag zur Zahlung der Miete verpflichtet waren, auch dann, wenn er nicht in der Wohnung gelebt hat.

Die Richter sahen dies genauso. Zwar könnten die Eheleute für die Zeit nach ihrer Trennung anderweitige Regelungen treffen. Wenn dies aber – wie hier - nicht der Fall sei, gelten die Grundsätze, wonach die Mieter als Gesamtschuldner untereinander zur Übernahme des hälftigen Betrages verpflichtet sind.

Eine solche anderweitige Regelung kann sich auch aus Vereinbarungen zum Unterhalt ergeben, wenn zum Beispiel an die Ehefrau ein Trennungsunterhalt gezahlt wird, bei dessen Berechnung auch die Miete eine Rolle spielt. Aber auch dies war hier nicht der Fall.

Somit kann in einem solchen Fall der Ehegatte und Mieter, der nach der Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mieter die Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Unerheblich ist hierbei, ob er die Wohnung auch nutzt.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 19/16: Schönheitsreparaturen nicht nur bei frisch renovierter Wohnung

Berlin (DAV). Die Verpflichtung des Mieters, zum Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchzuführen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Zum einen darf der Mieter nicht durch starre Fristen zur Vornahme gezwungen werden. Auch die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zusätzlich zu einer Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung der Mietzeit ist nicht möglich. Durch solche Regelungen im Mietvertrag wird der Mieter unangemessen benachteiligt, da nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume geachtet wird. Nach der Rechtsprechung soll der Mieter immer nur dann verpflichtet werden, wenn auch tatsächlich Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Weiterer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob die Wohnung zu Beginn der Mietzeit renoviert war oder nicht. Denn letztlich kann der Vermieter nur im ersten Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen. Andernfalls wäre der Mieter im schlechtesten Fall verpflichtet, auch die Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, und der Vermieter würde zum Ende der Mietzeit die Rückgabe in einem besseren Zustand verlangen können, als er sie dem Mieter übergeben hat. Insofern stellt sich die Frage: Wann ist eine Wohnung „renoviert“? In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 (AZ: 63 106/15).

In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Diese Regelung war hinsichtlich ihres Inhaltes auch nicht zu beanstanden. Der Mieter berief sich nunmehr darauf, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei und er aus diesem Grund nicht verpflichtet sei. Nachdem er vergeblich hierzu aufgefordert worden war, machte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend und verrechnete hiermit die vom Mieter hinterlegte Kaution. Die Auszahlung der Kaution machte dann der Mieter klageweise geltend. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hat, verfolgte er seinen Antrag beim Landgericht weiter.

Die Richter wiesen die Berufung des Mieters zurück. Auch wenn der Mieter grundsätzlich mit seiner Auffassung Recht habe, dass Schönheitsreparaturen nur bei renovierten Wohnungen in Betracht kommen, helfe ihm dies im zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn der Mieter müsse beweisen, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert gewesen sei. Soweit hier Bilder vom angeblichen Zustand der Wohnung zu Mietbeginn vorgelegt werden, seien hierauf nur einzelne geringfügige Mängel zu erkennen. Nach der Auffassung der Richter komme es jedoch darauf an, dass das Ergebnis einer Gesamtschau ergebe, dass die Wohnung sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Soweit von Vormieter Gebrauchsspuren verursacht wurden, die unerheblich sind, blieben diese außer Acht.

Der Mieter muss also zum einen im Nachhinein beweisen können, in welchen Zustand sich die Wohnung zu Beginn befunden hat. Zum anderen muss die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein; nur dann kann der Mieter mit dieser Begründung die Vornahme von Arbeiten auf seine Kosten verweigern.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 18/16: Besichtigung der Wohnung – wann darf der Vermieter rein?

München/Berlin (DAV). Der Vermieter bleibt Eigentümer der Wohnung, auch wenn er den Besitz vermietet. Dadurch bleiben Pflichten, die der Vermieter zu erfüllen hat. So muss er – solange nicht der Mieter selbst schuld ist – unabhängig von der Frage, wer den Schaden verursacht hat, gegenüber seinem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzen. Er muss teilweise auch eine Mietminderung hinnehmen, wenn der Mieter Mängel rügt, die nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, wie aufgestemmte Wände wegen eines Rohrbruchs im angrenzenden Nachbarhaus. All dies ist der Idee geschuldet, dass der Vermieter als Eigentümer weiter für den Zustand der Wohnung verantwortlich ist und der Mieter nur die uneingeschränkte Nutzung zahlt. Aber was sind die Rechte, die dem Vermieter und Eigentümer bleiben? Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 8. Januar 2016 (AZ: 461 C 19626/15).

In dem Fall wurde der Vermieter von einer weiteren Bewohnerin des Hauses informiert, dass sie aus der Wohnung des Mieters unangenehme Gerüche wahrnehme. Sie forderte daher über die Hausverwaltung den Vermieter auf, Maßnahmen zu ergreifen. Der Vermieter schrieb daher den Mieter an, schilderte ihm die Vorwürfe und bat darum, einen Besichtigungstermin zu benennen. Hierzu war der Mieter nicht bereit, er teilte mit, eine Geruchsbelästigung sei von seiner Wohnung nicht gegeben. Es müsse daher auch keinen Besichtigungstermin geben. In gleicher Weise reagierte der Mieter auf eine zweite Aufforderung, Termine für eine Besichtigung der Wohnung zu benennen.

Der Vermieter verklagte den Mieter daher, die Besichtigung der Wohnung zu dulden – und bekam Recht. Der Richter war der Auffassung, dass hier ein konkreter Grund vorliege, der eine Besichtigung der Wohnung erforderlich mache um festzustellen, ob tatsächlich Instandsetzungsbedarf bestehe. Hierbei können zwar keine Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen stattfinden. In diesem Fall habe aber die neutrale Zeugin bestätigt, dass eine Geruchsbildung aus der Wohnung des Mieters bestehe. Diese Behauptung reicht als konkreter Grund, um einen Anspruch des Vermieters auf Besichtigung zu begründen. Ob die behauptete Beeinträchtigung, hier durch unangenehme Gerüche, tatsächlich vorliegt, ist dann in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Besichtigung der Wohnung kann dann auch mit dem Ergebnis enden, dass die Vorwürfe haltlos sind und keine Maßnahmen zu ergreifen sind. Dennoch muss der Mieter in so einem Fall zulassen, dass sich der Vermieter selbst über den Zustand der Mietsache überzeugen kann.

Informationen: www.mietrecht.net

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 05/16: Kitas in NRW: Kein Elternbeitrag für jüngere Geschwister von Vorschulkindern

Hamm/Berlin (DAV). Das nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz (Kibiz) sieht vor, dass für Kinder im Vorschuljahr die Angebote von Kindertageseinrichtungen oder -pflege kostenlos sind. Das gilt dann auch für das jüngere Geschwisterkind, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Juni 2016, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (AZ: 12 A 1756/15; 12 A 1757/15; 12 A 1758/15; 12 A 1759/15; 12 A 1760/15).

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Dagegen hatten fünf Kempener Elternpaare mit je zwei Kindern geklagt. Die Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind musste kein Elternbeitrag gezahlt werden. Für die jüngeren Geschwister sollte der Beitrag erhoben werden. Zwar sah die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen sei. Eine zweite Regelung in der Satzung bestimmte jedoch, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen sei, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres bestehe.

Die zweite Regelung sei nicht mit dem Kibiz zu vereinbaren, so das Gericht. Danach seien beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Daraus ergebe sich, dass der eine Beitrag, den laut Kempener Elternbeitragssatzung die Eltern im Fall von Geschwisterkindern zahlen müssten, der des beitragsfreien Vorschulkinds sei. Die weitere Regelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das jüngere Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam.

Information: www.dav-familienrecht.de

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