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Pressemitteilungen des DAV

IT 09/16: 15. Bayerischer IT-Rechtstag beleuchtet Herausforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung

Berlin (DAV). Mit den Herausforderungen der praktischen Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt sich der 15. Bayerische IT-Rechtstag. Er findet am 26. Oktober 2016 unter dem Titel „Die Europäische Datenschutzgrundverordnung – eine Chance für Unternehmen?“ in München statt. Veranstalter sind der Bayerische Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht.

„Beim diesjährigen Bayerischen IT-Rechtstag findet erstmals ein Erfahrungsausstauch zwischen maßgeblichen Verfassern der Verordnung, ‚Umsetzern’ und Kontrolleuren statt“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit und Moderator der Veranstaltung. Die DSGVO stelle nicht nur eine Harmonisierung des bisher in den EU-Staaten geltenden Datenschutzrechts dar, sondern enthalte auch viele grundsätzliche Neuerungen. Daher stünden Unternehmen jetzt vor der komplexen Aufgabe, Strukturen, Prozesse und Verträge dem neuen Recht anzupassen. Diese Anpassung des Datenschutzkonzeptes muss bis zum 25. Mai 2018 abgeschlossen sein.

Recht des Bürgers ist Pflicht des Unternehmens

„Die DSGVO hat Betroffenenrechte deutlich erweitert, und das bedeutet, dass die Unternehmen strengere Pflichten haben“, so Rechtsanwältin Sabine Sobola, die auf dem Bayerischen IT-Rechtstag über „Recht auf Vergessen werden, Auskunft und Datenportabilität – Betroffenenrechte unter der DSGVO“ spricht. Der Anspruch der Bürger auf Datenübertragbarkeit ist eine der wirklich neuen Regelungen. Unternehmen, die automatisierte Verfahren anbieten, müssen Kunden künftig die Möglichkeit geben, ihre Daten mitzunehmen – etwa bei einem Wechsel zu einem anderen Cloud-Anbieter. Sie müssen hierfür geeignete Verfahren und technische Routinen einführen und ebenso einen Ansprechpartner für die Kunden bereitstellen.

Mit solchen Regelungen will die DSGVO den Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten ermöglichen. Insgesamt machen die Anforderungen der DSGVO deutlich: Datenschutz muss Chefsache sein. Gemeinsam mit Risk Management und IT-Verantwortlichen gelte es laut der Expertin jetzt, ein kombiniertes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept zu entwickeln und zu implementieren, das gleichzeitig ein ausdifferenziertes Notfallkonzept umfasst.

Das vollständige Programm des 15. Bayerischen IT-Rechtstags finden Sie hier: http://www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/15-bayerischer-it-rechtstag

Informationen: www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 29/16: Verlässlichkeit für die Wirtschaft beim Datenschutz!

Berlin/Brüssel (DAV). Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 25. Mai 2018 Zeit, wesentliche Bereiche des Datenschutzes, wie etwa den Beschäftigtendatenschutz, neu zu regeln. Nutzt er die Gestaltungsmöglichkeiten der sogenannten EU-Datenschutzgrundverordnung nicht, drohen gravierende Folgen, warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV). Eine Verzögerung führt zur Rechtsunsicherheit und kann damit nach Ansicht des DAV erhebliche negative Folgen für die deutsche Wirtschaft haben.

„Die Thematik muss hohe Priorität haben. Der deutsche Gesetzgeber kann und muss schnell einen Gesetzentwurf für nationale Regelungen vorlegen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Robert Selk, Mitglied des DAV-Ausschusses für Informationsrecht. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse der Gesetzgeber frühzeitig eigene Regelungen auf der Grundlage der Verordnung schaffen, die lückenlos ab dem 25. Mai 2018 greifen. Ansonsten gelten die EU-Vorgaben unmittelbar und erst später etwaige deutsche Regeln. „Die Wirtschaft braucht aber Verlässlichkeit hinsichtlich der anzuwendenden Vorgaben“, so Selk weiter. Ein Gesetzentwurf dürfe nicht dem Ende der Legislaturperiode zum Opfer fallen.

Dies zeigt das Beispiel Beschäftigtendatenschutz: Dazu kann der nationale Gesetzgeber spezifische nationale Regelungen schaffen. Beschließt Deutschland bis zum 25. Mai 2018 jedoch keine eigenen Regeln, so gelten zunächst die sehr allgemeinen Vorgaben der EU-Verordnung. Die Folge: Arbeitgeber müssten bis zum Stichtag ihre Datenverarbeitungsprozesse an diese allgemeine Vorgaben der Verordnung anpassen. Regelt Deutschland nach dem 25. Mai 2018 den Beschäftigtendatenschutz dann doch noch selbst, so müssten alle Arbeitgeber ihre Datenverarbeitungsprozesse ein zweites Mal überprüfen und gegebenenfalls erneut umstellen. „Ein mehrfaches Anpassen der internen Datenverarbeitungsprozessen sei ein enormer Aufwand und den Unternehmen kaum zu vermitteln“, sagt Selk.

Rechtsunsicherheit beim Thema betrieblicher Datenschutz

Auch beim Thema betrieblicher Datenschutzbeauftragter entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit. Die EU-Verordnung gibt vor, unter welchen Umständen die EU-Länder nationale Sonderregelungen für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten schaffen können. Solche Sonderregelungen finden sich bereits jetzt in § 4 f und § 4 g des Bundesdatenschutzgesetzes. Würde der Gesetzgeber nicht tätig, müsste jedes Unternehmen ab Mai 2018 Wort für Wort prüfen, ob die derzeitigen Sonderregelungen im Datenschutzgesetz noch mit den Vorgaben der EU-Verordnung übereinstimmen.

„Die Beispiele zeigen, dass ein Abwarten des Gesetzgebers mit erheblichen Kosten und beträchtlichem Aufwand verbunden wäre“, sagt Selk. Dies könne umgangen werden, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig handelt.

Auch das Beispiel Meinungs- und Informationsfreiheit zeigt, dass eine schnelle Umsetzung in nationales Recht notwendig ist. So verpflichtet die EU-Verordnung den nationalen Gesetzgeber zu Regelungen, die die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen. „Es wäre ein fatales Zeichen, wenn Deutschland diesem Schutzauftrag nicht nachkäme“, so der DAV-Experte. Ohne ausdrückliche einschränkende nationale Regelungen könne etwa der journalistische Quellenschutz durch den allgemeinen Auskunftsanspruch der EU-Verordnung gefährdet sein.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 32/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: 6. Bericht des Europarats zur Wirksamkeit der Justizsysteme, Justizminister nehmen Richtlinie für PKH im Strafverfahren an, DAV-Stellungnahme zur Dublin IV-Verordnung, Bericht des EP zum Europäischen Mahnverfahren

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Pressemitteilungen des DAV

PM 28/16: DAV: Recht auf Duldung nicht abschaffen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wendet sich gegen die Pläne der Bundesregierung, die Duldung von abgelehnten Asylsuchenden in erheblichem Umfang abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung von Anfang Oktober sieht vor, dass Betroffene, die beispielsweise bei der Beschaffung eines Ersatzpasses nicht ausreichend mitwirken, keine Duldung mehr erhalten. Ebenso solle bei all denjenigen eine Duldung unterbleiben, deren Herkunftsstaat keinen Passersatz ausstellt.

„Die weitgehende Abschaffung der Duldung ist ein enorm scharfer Eingriff in die Rechte von Ausreisepflichtigen und ein gesetzgeberischer Schnellschuss, der fatale Folgen haben kann“, sagte die Vorsitzende des DAV-Asylrechtsausschusses, Rechtsanwältin Gisela Seidler. Die Duldung vermittle ein Recht auf Bildung, den - zumindest eingeschränkten - Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen sowie eine Krankenversorgung. „Sie stellt also einen Anreiz dar, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und nicht unterzutauchen“, sagte Seidler.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die Betroffenen nur noch eine Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht erhalten mit der Folge des völligen Ausschlusses vom Arbeits- und Ausbildungsmarkt und von jeglicher aufenthaltsrechtlicher Perspektive.

Schwarzarbeit und steigende Kriminalität könnten die Folge sein

„Was passiert, wenn die Duldung nicht mehr besteht, zeige ein Blick ins Ausland“, erklärte Seidler. EU-Staaten wie Belgien, Italien oder die Niederlande, die dieses Rechtsinstrument nicht kennen, haben laut der Asylrechtsexpertin eine ungleich größere Zahl von obdachlosen Migranten ohne jegliche behördliche Registrierung, darunter viele abgelehnte Asylsuchende. Dies führe vor allem zu großem Leid für die Betroffenen, aber auch zu Schwarzarbeit und einem Anstieg von Kriminalität.

„Vollends absurd ist die Idee, eine Duldung zu verweigern, wenn der Betroffene keinen Pass mehr besitzt und der Herkunftsstaat einen Passersatz verweigert“, so Seidler weiter. Hier werde das Verhalten des Heimatstaates dem Betroffenen zugerechnet. Dies sei juristisch nicht nachvollziehbar.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 40/16

Themen u. a.: Regierungsentwurf zur BRAO-Reform, elektronisches Urkundenarchiv, Reform des BND-Gesetzes, Juristenausbildung, Legal Tech weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 39/16: Liegengebliebener Roller – Verkäufer muss ihn nicht abholen

München/Berlin (DAV). Der Verkäufer eines gebrauchten Rollers ist nicht verpflichtet, diesen dort abzuholen, wo er liegengeblieben ist. Der Käufer darf dann auch nicht vom Kauf zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Februar 2016 (AZ: 274 C 24594/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann kaufte am 3. Juli 2014 einen gebrauchten Motorroller für 1.800 Euro bei einer Firma, die gewerblich mit Motorrädern handelt. Ende März 2015 nahm er ihn erstmals in Betrieb. Kurze Zeit danach trat ein Defekt am Filter auf. Die Firma holte den Motorroller bei dem Mann ab und tauschte den Filter aus. Anschließend gab sie ihm das Fahrzeug zurück. Mitte Juli 2015 blieb der Mann erneut wegen eines Schadens mit dem Motorroller liegen. Er ließ den Roller vor Ort stehen, meldete bei der Firma wieder einen Defekt und den Standort des Rollers. Da er von der Firma nichts hörte, ging er Mitte September 2015 zu dem Ort, wo er den Roller zuletzt abgestellt hatte. Der befand sich immer noch dort. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das geht nicht, entschied das Gericht. Der Mann könne nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Roller abzuholen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Käufer den Schlüssel übergeben habe. Auch habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Es habe nicht festgestanden, ob überhaupt ein Sachmangel vorgelegen habe, den der Verkäufer vertreten müsse. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen ‚neuerlichen Schaden‘ erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei. Ein Schaden – zumal bei einem gebrauchten Roller – könne aber viele denkbare Gründe haben. Auch solche, für die der Verkäufer nicht haften müsse.

Information: www.verkehrsrecht.de

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