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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 37/16: Viele Arbeitnehmer nutzen ihr Recht auf Bildungsurlaub nicht

Berlin (DAV). Neben den schönsten Wochen des Jahres können die meisten Arbeitnehmer einen zweiten Urlaub nehmen – den Bildungsurlaub. Doch nur eine Minderheit nutzt den gesetzlich garantierten Anspruch auf jährlich eine Woche Auszeit vom Job. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Außer in Baden-Württemberg und Bayern garantieren Landesgesetze das Recht auf Bildungsurlaub“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsmaßnahme. Das kann ein Sprachkurs oder ein auch ein Lehrgang zur Gesundheitsförderung sein. „Wenn der Kurs von den Behörden anerkannt ist, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub nicht ablehnen“, erklärt der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und die Fortzahlung des Lohns ist ebenso garantiert wie beim normalen Urlaub.

Weitere Informationen über das Recht und Möglichkeiten auf Bildungsurlaub sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 32/16

Themen u. a.: Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung des DAV, BVerfG schließt Syndikusverfahren ab, DAV äußert sich kritisch zu Maßnahmen gegen Geoblocking der EU-Kommission, Insolvenz und Vertragsbeendigung bei Finanzmarktgeschäften

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Stellungnahmen des DAV

SN 41/16: Maßnahmen gegen Geoblocking

Verbote des Geoblocking‘s dürfen im Online-Handel und bei Cloud-Betreibern nicht dazu führen, dass Händler und Dienstleister mit unverhältnismäßig hohen Compliance-Kosten und -Aufwand belastet werden.

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 08/16: Freistellung: Arbeitgeber darf Arbeitszeitguthaben auch bei Krankheit abbauen

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Mitarbeiter im Zuge einer Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitszeitguthaben abbauen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 (AZ: 5 Sa 342/15).

Dem Industriemechaniker wurde im September 2014 ordentlich zum Ende Dezember 2014 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Sein Gehalt erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage wieder zurück. Seit dem 13. November 2014 war er ununterbrochen krankgeschrieben.

Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.

In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 36/16: Wer den Koffer im Auto nicht sichert, kann hart bestraft werden

Berlin (DAV). Wer mit dem Auto in den Urlaub fährt oder im Baumarkt eingekauft hat, muss die Ladung richtig sichern. Viele Autofahrer aber halten sich in diesem Punkt aus Leichtsinn nicht an die Straßenverkehrsordnung. Diese Nachlässigkeit ist nicht nur gefährlich, sie kann auch empfindliche Strafen nach sich ziehen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

Wer seine Ladung nicht ausreichend gesichert hat, bringt sich nicht nur selbst in Gefahr, er muss auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Verletzten umherfliegende Koffer oder andere Gegenstände mitfahrende Insassen, kann dies als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden. „Damit befinden wir uns im Bereich des Strafrechts, es bleibt also nicht bei einem Punkt und einem Bußgeld“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst leichte Gegenstände können sich im Falle einer Vollbremsung oder eines Unfalls in schwere Geschosse verwandeln. Zudem droht bei einem Unfallschaden wegen unzureichend gesicherter Ladung Ärger mit der eigenen Kfz-Versicherung.

Weitere Informationen über Ladungssicherung und was dabei zu beachten, sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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