SN 70/16: Regelungsvorschläge der EU-Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts
Der DAV sieht keine Notwendigkeit für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
weiterlesen ›Der DAV sieht keine Notwendigkeit für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
weiterlesen ›Themen u. a.: RVG-Hotline, Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz, CCBE Future Conference, Hält Europa, was es verspricht? Kommissionsarbeitsprogramm für 2017
weiterlesen ›Berlin (DAV). Alle 15 Minuten wird ein Auto aufgebrochen oder gar gestohlen. Immer häufiger bleiben die Autobesitzer auf dem Schaden sitzen. Die Autoversicherer verweigern immer öfter die Kostenübernahme. „Der Geschädigte muss den Diebstahl nachweisen, das übersehen viele Autobesitzer leider“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Problem: Die Diebe wenden immer häufiger Methoden an, die nicht nachweisbar sind. Moderne Autos können per Funkwellen geöffnet werden, ohne eine Spur zu hinterlassen. Und auch wenn nur Teile aus dem Wagen entwendet wurden, weigern sich Autoversicherer den kompletten Schaden zu übernehmen. Das Problem steckt im Kleingedruckten der Versicherungsverträge. „Der Kunde sollte sich die Versicherungsbedingungen vor Vertragsunterzeichnung genau durchlesen“, rät Swen Walentowski. Und im Zweifelsfall rät die Deutsche Anwaltauskunft vor Meldung des Schadens einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Das kann viel Geld sparen.
Weitere Informationen über Autodiebstähle und die Folgen finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
weiterlesen ›Der DAV regt mehrere gesetzestechnische und inhaltliche Korrekturen mit Formulierungsvorschlägen an.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Sogenannte Horror-Clowns oder Grusel-Clowns verbreiten derzeit Angst und Schrecken: Als Clowns verkleidete Menschen erschrecken, bedrohen oder belästigen Passanten. Viele Menschen fragen sich nun, wie sie sich im Ernstfall wehren können – und legen sich zum Beispiel ein Pfefferspray zu. Dies darf jedoch nur zur Notwehr oder Nothilfe eingesetzt werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).
Pfeffersprays sind in Deutschland in speziellen Waffengeschäften und Online-Shops erhältlich. Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. „Es mag paradox klingen, aber mit dieser Aufschrift fallen Pfeffersprays nicht unter das Waffengesetz“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Anders verhalte es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Menschen konzipiert sind. Hier gebe es Altersbeschränkungen für Kauf und Besitz. Nach § 3 Abs. 2 Waffengesetz dürfe man solche Sprays ab 14 Jahren kaufen und bei sich haben.
Auch die Pfeffersprays „zur Tierabwehr“ sind ausschließlich zur Notwehr – wenn man selbst angegriffen wird – oder Nothilfe – wenn man jemand anderem hilft – erlaubt. „Das gilt für Pfefferspray genauso wie für alle anderen Dinge, die man zur Selbstverteidigung einsetzen kann“, bemerkt Rechtsanwalt Walentowski. Da sei zum Beispiel ein Schlüsselband genannt, Holzstücke oder was immer in der jeweiligen Situation gerade zu finden sei. Wer allerdings ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.
weiterlesen ›Schwarzenbek/Berlin (DAV). Wer aus einer Einfahrt auf die Straße einbiegen will, muss besonders vorsichtig sein. Man darf den Straßenverkehr nicht gefährden. Bei einem Unfall haftet sonst der ausfahrende Fahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 13. Juni 2016 (AZ: 2 C 741/15) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Fahrerin wollte aus einer Einfahrt nach links auf eine Straße fahren. Der von rechts kommende Autofahrer musste eine Vollbremsung machen und wich auf den Bordstein aus. Dabei wurden seine rechten Reifen ebenso beschädigt wie der vordere Stoßfänger. Der Mann meinte, er habe ausweichen müssen, da die Frau ‚einfach so’ auf die Straße eingefahren sei. Es war ein Schaden in Höhe von rund 2.700 Euro entstanden, den er ersetzt bekommen wollte.
Vor Gericht sagte die Autofahrerin, sie habe mit ihren Rädern noch vor der Mittellinie der Straße angehalten. Der andere Fahrer hätte also ohne Probleme vorbeifahren können und nicht ausweichen müssen.
Das Gericht gab diesem jedoch Recht. Die Fahrerin habe den „Beweis des ersten Anscheins“ nicht widerlegen können. Danach spreche alles dafür, dass die Ausfahrende schuld sei. Der Zeugin der Autofahrerin glaubte das Gericht nicht, da sie sich widersprach und nicht alle Einzelheiten wiedergeben konnte.
Wer auf eine Straße einfahre, müsse sich grundsätzlich so verhalten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gefahrlos vorbeifahren könnten. Hier habe der Fahrer allerdings eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver einleiten müssen. Daher hafte die Frau zu 100 Prozent. Auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers musste sie voll erstatten.
Information: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Hamm/Berlin (DAV). An einer Ampel, die von Grün auf Gelb umschaltet, muss man anhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, an der Haltelinie anhalten zu können. Es reicht, wenn man mit einer normalen Bremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage anhalten kann. Andernfalls haftet der Fahrer bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2016 (AZ: 6 U 13/16).
Der heute 65 Jahre alte Mann fuhr mit seinem Motorroller im September 2012 auf einer Straße und wollte an einer Ampelkreuzung geradeaus weiterfahren. Er fuhr in die Kreuzung ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich ein Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Lkw-Fahrer wollte nach links einbiegen und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass seine Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war.
Der Fahrer des Motorollers leitete eine Vollbremsung ein. Dennoch geriet er mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich diverse, zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Die ihm entstandenen Schäden von ca. 13.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro verlangt er von dem Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung.
Das Oberlandesgericht sah eine überwiegende Schuld des Lkw-Fahrers an dem Unfall. Er habe einen Gelblichtverstoß begangen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Springe es auf Rot, müsse der Fahrer anhalten. Zumindest soweit ihm dies mit einer normalen Bremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.
Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er hätte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fest.
Es komme nicht darauf an, das Fahrzeug noch vor der Haltelinie anzuhalten. Es reiche aus, wenn das Fahrzeug noch vor der Ampel stehen bleiben könne. Andernfalls gefährde es den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Der LKW-Fahrer müsse zu 70 Prozent haften. Der Kläger hafte noch zu 30 Prozent, da er in die Kreuzung eingefahren sei, ohne auf den Sattelzug zu achten.
Information: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH-Urteil zu Preisbindung bei Arzneimitteln, Rule of Law Index 2016, EuGH zu dynamischen IP-Adressen als personenbezogene Daten, Erklärung gegen Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei
weiterlesen ›Themen u. a.: Reform des BND-Gesetzes, Bundesregierung antwortet auf kleine Anfrage zum beA, Kein schematisch angewandtes Tätigkeitsverbot für Anwalt, DAV befürchtet, dass Dublin-IV-Verordnung Defizite des Dublin-Verfahrens nicht beseitigen wird
weiterlesen ›Berlin (DAV). Anlässlich der morgigen Bundestags-Debatte über die Reform des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes zeigt sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) besorgt über die Pläne der Regierungskoalition. Die geplanten Änderungen im BND-Gesetz basieren zum Teil auf unhaltbaren Rechtsansichten und weiten die Befugnisse der Nachrichtendienste in wesentlichen Bereichen erheblich aus. Darüber hinaus sind die Änderungen nicht geeignet, die Kontrolle der Nachrichtendienste zu verbessern. Der DAV fordert daher weiterhin die Schaffung eines „Anwalts der Betroffenen“ mit eigenen Klagerechten sowie einen besseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern.
„Anstatt die Kontrolle der Nachrichtendienste auf immer mehr Gremien aufzuspalten, deren Befugnisse für eine effektive Kontrolle nicht ausreichen, sollte für alle nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ein unabhängiger Anwalt der Betroffenen mit eigenem Klagerecht eingerichtet werden“, fordert DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg.
Die vorhandenen Kontrollgremien haben sich in der Vergangenheit nicht als wirksam erwiesen, wie die Enthüllungen aus den NSA- und NSU-Untersuchungsausschüssen und der zuletzt bekannt gewordene Bericht der Bundesdatenschutzbeauftragten über Missstände beim Bundesnachrichtendienst gezeigt haben.
„Wer von heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch die Nachrichtendienste betroffen ist, erfährt dies oftmals gar nicht erst und hat dann auch keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Eine effektive Kontrolle der Nachrichtendienste gebietet daher schon die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes“, so Schellenberg. Hier müssten die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung also noch deutlich nachgebessert werden.
Stattdessen gehen die Entwürfe von der rechtlich unhaltbaren Annahme aus, dass der Telekommunikationsverkehr von Ausländern im Ausland nicht durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sei. Selbst der Präsident des BVerfG a. D. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier hatte diese Ansicht in einem Gutachten zuletzt „in jeder Hinsicht und offenkundig als unhaltbar“ bezeichnet.
In der Konsequenz werden dadurch auch die Beschränkungen durch das G-10-Gesetz umgangen. Dies gilt etwa für die Begrenzung der zulässigen Überwachung von Datenleitungen auf 20 Prozent, aber auch für den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie etwa Abgeordnete, Rechtsanwälte oder Journalisten. Eine Unterscheidung zwischen Auslands-Auslands- und Inlandsaufklärung ist aber nicht nur rechtlich, sondern auch rein technisch problematisch.
Der DAV fordert daher einen einheitlichen Schutz aller zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger vor heimlicher Überwachung durch die Nachrichtendienste.
Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.
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