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Stellungnahmen des DAV

SN 54/16: Psychosoziale Prozessbegleitung

DAV begrüßt den Referentenentwurf, hält jedoch weitere Ergänzungen für angezeigt, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden beruflichen Erfahrung und der fachlichen Qualifikationen der psychosozialen Prozessbegleiter.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 35/16: Rücktritt vom Autokauf wegen fehlender Freisprecheinrichtung

Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Gebrauchtwagenkauf muss das Fahrzeug alle zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Fehlt eine Freisprecheinrichtung, obwohl diese auf einer Internetverkaufsplattform (www.mobile.de) angegeben war, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 2/16). Dies gilt auch dann, wenn im eigentlichen Bestellformular die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt wird. Die Beschreibung auf der Internetplattform reicht aus.

Der Mann kaufte 2015 einen BMW X1 für rund 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es das Autohaus zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten mit dem Autohaus entschied sich der Mann zum Kauf und unterschrieb das übersandte Bestellformular. Dort wurde die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt. Tatsächlich fehlte sie in dem Auto.

Der Käufer bemängelte das Fehlen. Das Autohaus wies dies aber zurück, da die Freisprecheinrichtung in dem eigentlichen Bestellformular nicht erwähnt war. Daraufhin erklärte der Mann den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung.

Seine Klage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte das Autohaus – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Rückzahlung von rund 20.750 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise. Das Ausstattungsmerkmal sei in der auf www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handele. Diese Angabe könne auch nicht dadurch widerrufen werden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsabschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er vor Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das Autohaus hier nicht getan.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht rät Autokäufern, die Beschreibungen des Fahrzeugs aufzuheben. Dies gilt insbesondere auch für Beschreibungen im Internet.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 34/16: Schuss aus Luftgewehr auf Schüler: Führerschein weg

Neustadt/Berlin (DAV). Wer mit einem Luftgewehr auf Menschen schießt und sie verletzt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung. Auch der Führerschein kann weg sein. Einem Mann wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem das medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 8. März 2016 (AZ: 3 L 168/16.NW). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass auch bei aggressiven Straftaten die Einholung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt werden kann. Daher sei die Debatte, ob das Fahrverbot eine Sanktion bei Straftaten allgemein sein sollte, unnötig.

Der Mann besaß ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ein Druckgasgewehr. Durch ein offen stehendes Wohnzimmerfenster zielte er damit auf eine rund 40 Meter entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergruppe und äußerte: „Das wäre ein guter Kopftreffer." Dann drückte er den Abzug des Gewehrs und schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zu ihm stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Jungen im oberen Schulterbereich und verursachte ein Hämatom. Der Mann wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin forderte ihn der zuständige Landkreis auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die MPU kam zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Mannes zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Mann wehrte sich dagegen. Er meinte, die MPU hätte nicht angeordnet werden dürfen, da es sich bei seiner Tat nicht um ein Fehlverhalten im Straßenverkehr gehandelt habe. Auch habe er sich bisher nichts im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen.

Das Gericht sah dies anders und gab dem Landkreis Recht. Der Führerschein dürfe entzogen werden. die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei zu Recht ergangen.

Auch seien Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erkennen. Der Gutachter habe einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegt. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg.

Der Mann habe jede Einsicht vermissen lassen und eine persönliche Verantwortung zurückgewiesen. Die Tat – die Verletzung eines Menschen durch den Gewehrschuss –, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, stelle er insgesamt bagatellisierend bzw. als von ihm nicht gewollt und nicht bemerkt dar. Angesichts dieser Einlassungen sei zu erwarten, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte zeigt diese Entscheidung, dass schon heute bei strafrechtlichen Auffälligkeiten die MPU angeordnet und in der Folge der Führerschein entzogen werden könne. Die aktuelle Debatte, ein Fahrverbot als Hauptstrafe bei Straftaten einzuführen, sei daher überflüssig.

Information: www.verkehrsrecht.de

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DJT 3/16: Reform des Kindschaftsrechts dringend erforderlich

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert den Gesetzgeber auf, mit einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts die Gesetzeslage den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Reformbedürftig erscheint neben den Regelungen, die das Verhältnis von Eltern und Kind betreffen, insbesondere das Abstammungsrecht.

„Die Regelungen zum Kindschaftsrecht gehen auf eine Zeit zurück, in der die Eltern eines Kindes zugleich biologische, rechtliche und soziale Eltern waren“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Elternschaft werde heutzutage jedoch immer vielfältiger - zum Beispiel durch eingetragene Lebenspartnerschaften und Reproduktionsmedizin. Auf diese Entwicklung müsse der Gesetzgeber reagieren.

Nach heutiger Rechtslage ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Rechtlicher Vater ist der mit der Mutter verheiratete Mann, oder der Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat. Nach Ansicht des DAV ist es nicht mehr zeitgemäß, für die Vaterschaft alleine hierauf abzustellen. Vorzugswürdig ist es, stärker den Wunsch der Eltern zu berücksichtigen, die die Elternschaft für das Kind übernehmen wollen.

„Mit Blick auf das Eltern-Kind-Verhältnis muss klargestellt werden, woraus sich die Rechte und Pflichten der Eltern und der Kinder ableiten“, sagt Schellenberg. Dies sei beispielsweise entscheidend für die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder auch die Unterhaltspflicht. Hier bestehe eine Rechtsunsicherheit, die beseitigte werden müsse.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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DJT 2/16: DAV: Digitalen Nachlass nach Grundsätzen des Erbrechts regeln

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich beim Thema digitaler Nachlass für eine klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten des Erbrechts aus. Konkret schlägt der DAV eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor, wonach die Grundsätze des Erbrechts uneingeschränkt auch auf den digitalen Nachlass angewendet werden können.

„Mit der aktuellen Gesetzeslage könnten wesentliche Prinzipien des Erbrechts mit dem Fernmeldegeheimnis in Konflikt stehen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Die Rechtslage sei hier alles andere als eindeutig, was zu großen Problemen in der Praxis führte: Einerseits verpflichte das Erbrecht den Provider, E-Mails an Erben herauszugeben, andererseits könnte das Fernmeldegeheimnis dem Provider verbieten, die E-Mails herauszugeben, erklärt Schellenberg.

Ein kurzes Beispiel verdeutlicht dies: Herr Meier stirbt. Vor seinem Tod hat er von Herrn Schulze ein Auto gekauft, der in einer E-Mail Mängel an dem Wagen einräumte. Nach dem Tod von Herrn Meier verlangt Herr Schulze den Preis des Wagens von den Erben und will von Mängeln nichts mehr wissen. Wenn die Erben nun auf die E-Mails zugreifen wollen, um zu beweisen, dass Herr Schulze Mängel eingeräumt hat, könnte Herr Schulze dies mit Verweis auf sein Fernmeldegeheiminis verhindern.

Der DAV spricht sich für eine ausdrückliche Regelung aus, nach der Erben auch auf E-Mails und andere Kommunikationsinhalte der Verstorbenen zugreifen können, ohne dass das Fernmeldegeheimnis anderer Personen diesem Zugriff entgegengehalten werden kann.

„Konkret geht es darum, im Telekommunikationsgesetz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Provider Rechtssicherheit gibt und ausdrücklich ermächtigt, in das Fernmeldegeheimnis auch des Kommunikationspartners einzugreifen“, sagt Schellenberg. Dies entspreche der seit langem bewährten Regelung im Bereich des Briefgeheimnisses. Eine Übertragung dieses Prinzips auf die elektronischen Kommunikationsformen sei nur konsequent, da die elektronische Kommunikation das Briefeschreiben schlicht ersetze.

„Mit der Regelung wird zwar in gewissem Umfang in das Fernmeldegeheimnis des Absenders eingegriffen“, so Schellenberg. Die Rechtsverhältnisse des Erblassers müssten jedoch einheitlich geregelt werden. „Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Erben auf Briefe des Verstorbenen zugreifen können, der Zugriff auf E-Mails in Einzelfällen aber nicht möglich sein soll“, sagt Schellenberg.

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DJT 1/16: DAV: Lob und Kritik für mehr Öffentlichkeit in Gerichtssälen

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) blickt mit Zustimmung und Skepsis auf den Gesetzentwurf zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Positiv bewertet der DAV, dass die Gerichtssäle mit der Initiative des Bundesjustizministeriums behutsam für die Medienöffentlichkeit geöffnet werden. Zugleich bestehen Zweifel, ob der Gesetzentwurf die Belange der Verfahrensbeteiligten ausreichend schützt.

„Es ist vernünftig, öffentlichkeitsrelevante Verhandlungen in einen ausschließlich für Medienvertreter zugänglichen Nebensaal des Gerichts per Ton zu übertragen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Damit könne das Problem von räumlichen Engpässen in den Gerichtssälen, wie etwa im Fall des NSU-Prozesses in München, rechtssicher umgangen werden. „Es muss jedoch absolut sichergestellt sein, dass Unbefugte, wie etwa Zeugen, keinen Zutritt zu einem solchen Medienraum haben“, so Schellenberg. An dieser Stelle sei der Gesetzentwurf unzureichend. Es könne jedenfalls nicht dem Richter oder der Richterin zugemutet werden, neben der Verfahrensleitung und der Beweisaufnahme auch noch den Medienarbeitsraum im Blick zu haben.

Persönlichkeitsrechte der Beteiligten müssen geschützt werden

Mit Blick auf die geplanten Fernsehaufnahmen von Urteilsverkündungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes sagt Schellenberg: „Insbesondere in Strafsachen ist es besonders wichtig, das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten zu schützen.“ Der Moment, in welchem die Betroffenen erfahren, ob und wie ein jahrelang andauerndes Verfahren zu Ende geht, dürfe nicht in Ton und Bild eingefangen werden.

Der DAV schlägt daher vor mithilfe von Auflagen sicherzustellen, dass allein das Gericht bei der Urteilsverkündung im Bild ist und nicht die Reaktionen der Betroffenen eingefangen werden. Ebenso muss es dem Vorsitzenden möglich sein, die Medienöffentlichkeit auszuschließen, wenn er im Rahmen der Urteilsverkündung auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (bei welchem das Fernsehverbot nach wie vor gilt) näher eingeht.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Reform des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), greift Vorschläge der von der Bundesjustizministerkonferenz eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf. Neben der Einrichtung eines Medienarbeitsraumes bei Gericht und der Aufnahme von Urteilsverkündungen an weiteren obersten Gerichten des Bundes, soll es auch möglich sein, bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung die Hauptverhandlung für wissenschaftliche oder historische Zwecke aufzuzeichnen. Letzteres begrüßt der DAV ausdrücklich.

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PM 27/16: German Bar Association deplores the human rights situation of lawyers in China

Berlin (DAV). The German Bar Association (DAV) has condemned the precarious human rights situation of lawyers in China on the occasion of its meeting with the Chinese dissident and human rights activist Chen Guangcheng. He put the focus on the rule of law, freedom of speech, the 709 crackdown on human rights lawyers and activists, as well as the policy of incriminating family and friends because of their relationship to lawyers and activists.

‘Criminalizing lawyers for merely carrying out their professional activity is violating numerous human rights standards”, said DAV President Ulrich Schellenberg on the occasion of the meeting on Monday. It is an alarming sign, if colleagues are intimidated or even arrested.

In summer 2015, more than 200 lawyers, particularly those committed to human rights, and their family members have been arrested within a couple of days. The Chinese authorities accused them of having formed ‘criminal enterprises’ and of ‘having seriously disturbed public order’.

In this context, Chen Guangcheng remarked: ‘There is a growing awakening among the Chinese population for constitutional values and rule of law. The Chinese regime’s responses to this awareness serve as a telling example of its genuine fear.’

Chen Guangcheng educated himself autodidactically to become a lawyer and attracted global attention for his commitment against China’s One-child policy. Inter alia, he was representing persons concerned of forced sterilisation and forced abortion. Owing to this work undertaken, the blind dissident has been sentenced to four years and three months imprisonment in 2006.

Click here to access our press section. Our website offers a photo of the DAV-President Ulrich Schellenberg.

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