Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

MedR 12/16: Arzt darf nur mit wissenschaftlich belegten Behandlungen werben

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt darf nicht mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen werben. So müssen Ärzte es unterlassen, für eine Magnetfeldtherapie so zu werben, als aktiviere sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20. Januar 2016 (AZ: 9 U 1181/15).

Ein Arzt warb im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie damit, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut wird, die Selbstheilung des Körpers aktivieren und Schmerzen lindern könne. Sehr gute Erfolge habe er in seiner Praxis bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, bei Rheuma und Prellungen erzielt.

Diese Werbung ist unzulässig, entschied das OLG Koblenz. Die Aussagen suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

MedR 12/16: Arzt darf nur mit wissenschaftlich belegten Behandlungen werben

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt darf nicht mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen werben. So müssen Ärzte es unterlassen, für eine Magnetfeldtherapie so zu werben, als aktiviere sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20. Januar 2016 (AZ: 9 U 1181/15).

Ein Arzt warb im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie damit, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut wird, die Selbstheilung des Körpers aktivieren und Schmerzen lindern könne. Sehr gute Erfolge habe er in seiner Praxis bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, bei Rheuma und Prellungen erzielt.

Diese Werbung ist unzulässig, entschied das OLG Koblenz. Die Aussagen suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 32/16: DAV: Pläne für effektiveren Rechtsschutz im Asylverfahren gehen nicht weit genug

DAV: Pläne für effektiveren Rechtsschutz im Asylverfahren gehen nicht weit genug

Berlin (DAV). Trotz guter Ansätze bleiben die Pläne Hamburgs und Thüringens, einen schnelleren und effektiveren Rechtsschutz in Asylverfahren zu ermöglichen, hinter den Erwartungen des Deutschen Anwaltvereins zurück. Anlässlich der morgen beginnenden Justizministerkonferenz haben die Länder vorgeschlagen, eine Berufung gegen Gerichtsurteile zu erleichtern, wenn das Verwaltungsgericht sie in seinem Urteil zulässt.

„Wir begrüßen es, wenn mit dem Vorschlag nun der gerichtliche Rechtsschutz im Asylverfahren erweitert wird“, sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Mitglied des DAV –Ausschusses für Ausländer- und Asylrecht. Allerdings reichten die Vorschläge nicht weit genug.

Ernsthafte Zweifel an Urteil spielen keine Rolle

In allen anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren sei es möglich, die Urteile von höheren Gerichten prüfen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen oder wenn es um besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen geht. Dies soll für Asylverfahren auch weiterhin nicht gelten. „Wenn eine Abschiebung infolge einer ernsthaft zweifelhaften Gerichtsentscheidung droht, dann können die schutzsuchenden Menschen auch in Zukunft die gerichtliche Entscheidung nicht durch Rechtsmittel nachprüfen lassen, obwohl es um Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geht“, erklärt Seidler. An einem wesentlichen Gerechtigkeitsdefizit werde nichts geändert.

Durch die extreme Beschleunigung der Asylverfahren in den neuen sogenannten Ankunftszentren ist eine weitere Stärkung des Rechtsschutzes nach Ansicht der Asylrechtsexpertin geboten. „Gerade die dort durchgeführten Schnellverfahren weisen eine große Zahl an Mängeln auf“, sagt Seidler.

Positiv ist nach Ansicht des DAV zu berücksichtigen, dass nach den Vorschlägen Hamburgs und Thüringens Rechtsfragen im Asylverfahren unter bestimmten Voraussetzungen direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden können, ohne die Vorinstanzen zu bemühen.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 43/16: Versicherungsschutz und Unfallflucht

Emmendingen/Berlin (DAV). Wer bei einem Unfall einfach verschwindet, macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C 326/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und fuhr weg. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in Regress.

Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Mann könne nicht in Regress genommen werden.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 42/16: Umfallendes Motorrad – welchem Zeugen ist zu glauben?

Coburg/Berlin (DAV). Wer gegen einen anderen klagt, muss seine Ansprüche auch beweisen können. Oft gibt es unterschiedliche Zeugenaussagen, je nachdem, welche Partei die Zeugen benannt hat. Ein Gericht kann in der Würdigung der Zeugenaussagen dem einen Zeugen glauben und dem anderen nicht. So verurteilte das Landgericht Coburg am 30. September 2016 (AZ: 33 S 24/16) eine Frau zur Zahlung von Schadensersatz an einen Motorradfahrer. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Zeugin der beklagten Frau gelogen hatte, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Motorrad des Mannes war umgefallen und beschädigt. Vor Gericht stritten der Halter und eine Autofahrerin darum, ob die Frau das Motorrad mit ihrem Auto umgestoßen hatte. Dieses stand während eines Fußballspiels auf dem benachbarten Parkplatz. Der Mann war der Meinung, dass die Autofahrerin das hinter dem Pkw stehende Zweirad beim Rückwärtsfahren umgestoßen hatte. Die Frau dagegen meinte, es hätte genauso gut auf dem Gelände nicht standfest abgestellt und durch einen plötzlichen Windstoß umgeworfen worden sein können. Ein Sachverständiger hatte herausgefunden, dass eine Spur an der hinteren Stoßstange des Autos zwar von einem Motorradreifen stammen konnte, aber nicht musste.

Nach der Vernehmung der Zeugen gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Frau, Schadensersatz zu zahlen. Dafür spreche schon das Gutachten, laut dem es nicht ausgeschlossen sei, dass das Auto das Motorrad umgestoßen habe. Auch glaubte das Gericht den beiden Zeugen, die bestätigt hatten, dass das Motorrad vollständig auf dem festen Asphalt abgestellt worden war. Die Zeugen waren der Sohn des Klägers und ein Freund. Trotzdem befand das Gericht sie für glaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Motorradfahrer es wenn möglich vermeide, sein Fahrzeug unsicher abzustellen.

Eine Zeugin von der Seite der beklagten Frau hatte zwar behauptet, sie habe das Motorrad zufällig während einer Unterbrechung des Fußballspiels ohne Einwirkung eines Autos umfallen sehen. Ihr glaubten die Richter jedoch nicht. So gab es Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf, in der farblichen Beschreibung des Motorrads und dessen konkreten Standort. Auch wäre der geschilderte Geschehensablauf von so vielen unwahrscheinlichen Zufällen abhängig gewesen, dass das Landgericht von einer falschen Aussage der Zeugin überzeugt war.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 36/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Stellungnahme zur Geldwäscherichtlinie, Umfrage zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, Fahrplan zur strafrechtlichen Sicherstellung terroristischer Vermögen, EuGH zur grenzüberschreitenden Haftanrechnung

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

IT 10/16: Internet of Things: Viele Unternehmen ignorieren rechtliche Anforderungen

Berlin (DAV). Das Internet of Things (IoT) entwickelt sich rasant und gewinnt zunehmend an Bedeutung – für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen. Doch viele Unternehmen, die jetzt mit ihren Produkten online gehen, hatten bisher wenig mit IT‑Sicherheit und den Anforderungen des Datenschutzes zu tun. Unkenntnis und ein zu geringes Risikobewusstsein sind die Folge, warnt die Arbeitsgemeinschaft IT‑Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit.

Sie stellt daher beim diesjährigen, dem 5. Frankfurter IT-Rechtstag am 18. November 2016, das „Internet der Dinge“ in den Mittelpunkt. IoT stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen – nicht nur technische, sondern auch rechtliche. So lautet eine zentrale Frage: Wem „gehören“ die anfallenden Daten? Denn die „Dinge“ – sei das ein internetfähiger Smart-Kühlschrank oder ein autonomes Fahrzeug – erfassen zwangsläufig Daten über ihre Nutzer, verarbeiten diese und geben sie weiter. Was dem Hersteller der Produkte nützt, muss jedoch nicht im Interesse des Nutzers sein.

So erheben etwa Landmaschinenbauer beim Betrieb ihrer Maschinen laufend Daten, die sie verarbeiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse dann den Landwirten verkaufen (intelligent farming). Für die Daten, die sie selbst durch die Nutzung ihrer Maschinen erzeugt haben, erhalten die Landwirte selbst aber keine Vergütung. Ähnliches gilt für moderne Kraftfahrzeuge: Sie erheben eine Fülle von Daten, die den Herstellern entweder online oder beim Werkstattbesuch übermittelt werden. Die Kunden wissen in der Regel jedoch nicht einmal, welcher Art diese Daten sind. Grundsätze wie Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden in der Entwicklung meist erst gar nicht beachtet.

„Aktuell haben wir die Situation, dass Unternehmen Fakten schaffen durch Umgehung rechtlicher Regelungen, sei das bewusst oder aus Unkenntnis“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit.

Unternehmen, die mit ihren Produkten zur Verbreitung des „Internet of Things“ beitragen, sollten sich ausführlich und fundiert über die rechtlichen Regelungen von IT-Sicherheit und Datenschutz informieren und diese schon in der Entwicklung konsequent berücksichtigen. „Das ist nicht nur aus juristischen Gründen notwendig“, betont Lapp, „sondern auch, um wirtschaftlich Bestand zu haben.“ So könnten etwa Hackerangriffe auf die häufig schlecht geschützten internetfähigen Geräte und Maschinen nicht nur wirtschaftlichen Schaden verursachen, sondern auch das Renommee des betroffenen Unternehmens nachhaltig beschädigen.

Eine Übersicht über wichtige rechtliche Anforderungen an Unternehmen finden Sie auf der Website von davit.

Anmeldungen zu der Veranstaltung sind hier möglich

Weitere Informationen: www.davit.de

 weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 44/16

Themen u. a.: BVerfG erklärt Blankett-Strafvorschrift für verfassungswidrig, EU-Geldwäscheregelung, Podiumsdiskussion von Amnesty und DAV am 6. Dezember 2016 in Berlin, Umfrage zur Nutzung elektronischer Kommunikation mit Gerichten

 weiterlesen ›