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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 38/16

Unternehmensinsolvenzen; Leitlinien zur IT-Sicherheit in Rechtsanwaltskanzleien; Urteil zur Digitalisierung vergriffener Werke; Datenschutzabkommen; Studie zur Europäischen Staatsanwaltschaft; Analyse zum Europäischen Haftbefehl; Kolloquium zur Datenschutzgrundverordnung in Paris.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 47/16

Themen u. a.: Europäischer Abend in Brüssel, Wer nutzt das beA?, Anwaltsblatt-App, Engste Grenzen f. Bundeswehreinsatz im Innern,

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 46/16: Ungleicher Lohn für Frauen und Männer – Nachzahlungsanspruch

Mainz/Berlin (DAV). Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an eine Frist halten. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).

Die Frau arbeitet in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum 31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro beziehungsweise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Abwesenheitsprämie.

Von dieser Ungleichbehandlung erfuhr die Frau auf einer Betriebsversammlung 2012 und klagte.

Ganz überwiegend mit Erfolg. Der niedrige Lohn beruhe auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei, so das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Es kann daher erfolgversprechend sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch einen Anspruch auf Nachzahlung hat.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 45/16: Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin

Hamm/Berlin (DAV). Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt werden. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV 45/16), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20 Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu haben, auf der sie „Für Dich (bist die nächste)“ geschrieben hat. Dies stritt die Frau ab.

Die Kündigung sei unwirksam, so das Gericht. Im Endeffekt habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben habe. Ein vom Arbeitgeber eingeholtes Schriftgutachten hatte ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Eine „Verdachtskündigung“ sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. So müsse der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausschöpft und insbesondere den Mitarbeiter zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Eine lediglich „hohe Wahrscheinlichkeit“ des Nachweises des Verdachtes reiche nicht.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 46/16: Führerscheinverlust nach Unfallflucht

Braunschweig/Berlin (DAV). Wer der Unfallflucht überführt wird, riskiert seinen Führerschein. Ungeeignet zum Autofahren ist man dann, wenn neben der Unfallflucht auch ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist. Der eigene Schaden wird dabei nicht eingerechnet. Die Grenze hierfür steigt von 1.300 auf 1.500 Euro. Dies entschied das Landgericht Braunschweig am 3. Juni 2016 (AZ: 8 Qs 113/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer beschädigte beim Vorbeifahren zwei parkende Autos. Es entstand ein Schaden von rund 1.400 Euro. Der Mann beging Unfallflucht, wurde jedoch überführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ohne Erfolg. Es liege kein sogenannter bedeutender Schaden vor, so das Gericht. Dies sei aber neben der Unfallflucht weitere Voraussetzung dafür, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe man bisher angenommen, dass ein bedeutender Schaden bei über 1.300 Euro vorliege. Dieser Wert stamme aber aus dem Jahr 2002. Der Verbraucherpreisindex sei seit dieser Zeit um 20,65 Prozent gestiegen. Daher liege nunmehr ein bedeutender Schaden erst ab 1.500 Euro vor. Der Mann durfte also seinen Führerschein behalten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 45/16: Rente wegen Haushaltsführungsschadens ohne Altersbegrenzung

Koblenz/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall denkt jeder schnell an die Reparatur und anderen Schadensersatz. Womöglich auch an ein Schmerzensgeld. Aber kaum einer kennt seine Ansprüche ganz. So wird oft der Haushaltsführungsschaden vergessen. Bisher haben viele Gerichte diesen bis zum 75. Lebensjahr begrenzt. Dies entspricht aber nicht mehr der heutigen Lebenssituation. Zahlreiche ältere Menschen führen ihren Haushalt dann noch selbst, sodass sie auch über ihr 75. Lebensjahr hinaus Anspruch aus einem Haushaltsführungsschaden haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. April 2016 (AZ: 12 U 996/15).

Wer aufgrund eines Unfalls seinen Haushalt nicht mehr oder nur teilweise selbst führen kann, hat Anspruch aus dem sogenannten Haushaltsführungsschaden. Müssen Angehörige im Haushalt wegen des Unfalls helfen, kann auch dafür ein Anspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn eine andere Person damit beauftragt werden muss. Dieser Ausgleich wird dem Unfallopfer ausgezahlt, auch in Form einer Rente. Die überwiegend ältere Rechtsprechung hat diesen Anspruch bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt.

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist es nicht mehr zeitgemäß, die Bezugsdauer der Rente wegen eines Haushaltsführungsschadens auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Die Lebenserwartung der Menschen und ihre Selbstständigkeit im Alter würden steigen. Daher müsse man davon ausgehen, dass auch Personen über 75 Jahre ihren Haushalt noch selbstständig führten. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn es daran Zweifel gäbe. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, deshalb müsste die Rente über die Vollendung des 75. Lebensjahres hinaus weitergezahlt werden.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 44/16: Abgasschummelei: Käufer kann Kaufvertrag rückgängig machen

Hamburg/Berlin (DAV). Die Schummelei bei den Abgaswerten ist in aller Munde. Daher sorgt jetzt ein Urteil für Aufsehen, wonach der Käufer vom Autokauf zurücktreten kann. Die Manipulation der Abgaswerte sei in jedem Fall ein erheblicher Mangel, der zum Rücktritt berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein ganz aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2016 (AZ: 301 O 96/16).

Im März 2014 kaufte die Frau von einem Audi-Händler einen Audi Q3 Diesel für rund 34.000 Euro. Dessen Motor war mit einer Software ausgestattet, die je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder in realem Fahrbetrieb befindet, unterschiedliche Abgasreinigungsmodi in Gang setzt. Über diese Umstände informierte der Hersteller die Käuferin schriftlich im Februar 2016. Darin hieß es, dass die Werte im realen Farbebetrieb schlechter seien als im Prüfungsmodus. Eine Instandsetzung werde noch starten.

Mit Anwaltsschreiben rügte die Kundin noch im Februar 2016 die Software als Sachmangel. Sie setzte eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 11. März 2016. Ein entsprechendes Update war jedoch technisch noch nicht möglich, so dass die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Der Audi-Händler aus Hamburg verwies auf eine Rückrufaktion der Volkswagen AG und darauf, dass die Nachbesserung nur einen sehr geringen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde. Es sei der Frau zumutbar, abzuwarten, bis die Nachbesserung möglich sei. Man könne aber noch nicht absehen, wann ihr Fahrzeug zur Nachbesserung aufgerufen werde.

Die Frau meinte, wegen der Schummelsoftware liege ein Mangel am Fahrzeug vor. Dieser sei auch nicht unerheblich. Es müsse der wirtschaftliche Aufwand für die Mängelbeseitigung im Ganzen gesehen werden und nicht nur der Anteil jedes einzelnen Fahrzeugs.

Der Audi-Händler wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass das Auto eigentlich mängelfrei sei. Es habe sämtliche Genehmigungen und sei zugelassen. Auch sei nach Auffassung des Kraftfahrzeugbundesamts die geplante Änderung geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen.

Die gerügte Software sei auch unerheblich. Der zeitliche Aufwand der Beseitigung werde bei etwa einer halben Stunde liegen und versuche Ursache Kosten in Höhe von weniger als 100 Euro. Selbst wenn man sämtliche Entwicklungskosten von insgesamt 70 Millionen Euro weltweit (ohne Nordamerika) zu Grunde legte, ergäben sich bei zehn Millionen betroffenen Fahrzeugen Nachbesserungskosten pro Fahrzeug von rechnerisch sieben Euro.

Noch im Oktober 2016 informierte der Händler darüber, dass das Update für das Fahrzeug nunmehr bereitstehe.

Urteil: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

Das Landgericht in Hamburg entschied, dass die Käuferin ein Rücktrittsrecht habe und der Händler den Wagen zurücknehmen müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestand ein Sachmangel. Der Mangel liege darin, dass die Straßenverkehrszulassung und die Genehmigungen des Autos auf der Grundlage falscher Werte erteilt worden seien. Letztlich seien niedrigere Abgaswerte vorgetäuscht worden. Damit sei das Auto nicht vorschriftsmäßig. Dies ergebe sich schon aus dem Schreiben des Händlers, wonach mit der Aktualisierung die Vorschriftsmäßigkeit „wiederhergestellt“ würde.

Hierzu das Gericht: „Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs können objektiv erwarten, dass in dem von ihnen erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.“

Dieser Mangel sei auch nicht lediglich geringfügig, wie von Audi behauptet. Unerheblich sei der Mangel dann, wenn für die Behebung des Mangels lediglich ein Prozent der Anschaffungskosten aufgewendet werden müsste. Als maßgeblicher Zeitpunkt gelte der der Rücktrittserklärung. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe es noch gar nicht die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben. Das Update lag erst im Oktober 2016 vor.

Darauf komme es aber letztlich nicht einmal an. Selbst nach Angaben des Beklagten mussten weltweit 70 Millionen Euro – ohne USA und Kanada – aufgewendet werden, um eine Nachbesserung bereitzustellen. Die Erheblichkeitsschwelle des Mangels sei laut Bundesgerichtshof dann erreicht, wenn sie fünf Prozent des Kaufpreises überschreite (AZ: VIII ZR 94/13). Bei den reinen Nachbesserungskosten von 100 Euro wäre diese noch nicht überschritten. Jedoch seien die 70 Millionen Euro als erheblich anzusehen. Es könne nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Fahrzeuge tatsächlich betroffen seien. Wenn nicht zehn Millionen Fahrzeuge, sondern nur 10.000 mit dem Mangel behaftet wären, betrügen die umgelegten Entwicklungskosten nicht sieben Euro, sondern 7.000 Euro pro Fahrzeug. In diesem Fall läge ein erheblicher Mangel vor. Daher müsse eine Umlage der Entwicklungskosten unterbleiben. Es komme eben nicht darauf an, auf wie viele Fahrzeuge diese Kosten umgelegt werden könnten.

Bei der durchschnittlichen Laufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km müsse der Nutzungsvorteil der tatsächlich gefahrenen 70.000 km berücksichtigt werden. Deshalb zog das Gericht 13.000 Euro als Nutzungsvorteil vom Kaufpreis ab. Der Frau stand demnach gegen Rückgabe des Fahrzeuges ein Betrag von rund 21.000 Euro zu. Auch waren die Anwaltskosten zu ersetzen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Walter Weitz von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist diese Entscheidung richtungsweisend. Das Gericht sei ausführlich auf den Gesichtspunkt eingegangen, ob der Mangel selbst unerheblich sei oder nicht. Es bleibe abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 13/16: Das Kind im Mittelpunkt–Abstammungs-, Unterhalts- und Sorgerecht

Nürnberg/Berlin (DAV). Mit einer Diskussion über notwendige Änderungen im Unterhaltsrecht endete am Wochenende die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Vor allem beim Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Eltern sind Anpassungen an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse notwendig. Die Kinder müssen optimal versorgt werden, dabei darf es keine Rolle spielen, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, darüber waren sich die Familienanwälte weitgehend einig. Insofern müsse das Unterhaltsrecht, das zuletzt 2008 reformiert wurde, dringend weiter überarbeitet werden.

Abstammungsrecht, Samenspenderegister, Eizellspende - Die Familienanwälte stellten sich auf der Herbsttagung den Herausforderungen, die gesellschaftliche Veränderungen mit sich bringen. Vor allem die Reproduktionstechnologie wirft im Familienrecht viele neue Fragen auf. „Die Rechte der biologischen, rechtlichen oder genetischen Eltern müssen neu definiert und geregelt werden. Bei all diesen Themen sollten vor allem die Interessen des Kindes im Mittelpunkt stehen“, erklärte Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht.

Wie auf jeder Herbsttagung blickten die Familienanwälte auch in Nürnberg über den Tellerrand ihres Fachgebietes: Über "Die hilflosen Helfer im Familienrecht" referierte der bekannte Psychoanalytiker Dr. Wolfgang Schmidbauer aus München. Wie in allen helfenden Berufen – etwa Ärzte, Sozialarbeiter oder Psychologen – brauchen auch gerade die Familienanwälte das richtige Maß an Empathie und Distanz im Verhältnis zu ihren Mandanten.

Neurobiologie und Kindeswohl - Viel mehr als Recht und Psychologie - in einem Vortrag von Prof. Dr. Peter Beyerlein, Technische Hochschule Wildau, erfuhren die Familienanwälte gleich zu Beginn der Tagung, welche biologischen und chemischen Veränderungen sich bei den Kindern ereignen, wenn ihre Eltern sich trennen. Das Kindeswohl aus biologischer Sicht – das war für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Herbsttagung ein neues und weitgehend noch unbekanntes Terrain.

Aber auch die Themen aus dem Alltag der Familienanwälte kamen in Nürnberg nicht zu kurz: "Albtraum Teilungsversteigerung", "Selbständige Beweissicherung im Familienrecht", "Haftungsfalle Vergleichsabschluss", "Anpassungen im Versorgungsausgleich", "Der mühsame Weg zum Kind - Adoption", "Wer schlägt, der geht - Gewaltschutz" und "Gestaltungsspielräume im Unterhaltsrecht".

Auf den jährlichen Herbsttagungen haben die Familienanwälte und -anwälte Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung. Wie immer waren namhafte Richter und Richterinnen der oberen Gerichte und Universitätsprofessoren als Referentender Einladung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht gefolgt, so dass Praxis und Wissenschaft gleichermaßen vertreten waren. An der Tagung nahmen etwa 400 Anwältinnen und Anwälte teil.

In der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV sind bundesweit knapp 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sie ist damit die größte Vereinigung von auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.

Information: www.dav-familienrecht.de

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