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Pressemitteilungen des DAV

PM 34/16: Anwälte rufen Innenminister zu besonnenem Handeln auf

Berlin (DAV). Nach den grausamen Ereignissen in Berlin warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Innenminister der Länder und den Bundesinnenminister vor Forderungen nach außergewöhnlich harten Sicherheitsmaßnahmen. „Die Verantwortung der Minister und aller Innenpolitiker gebietet es, besonnen und mit Bedacht auf die Situation zu reagieren“, sagt der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Mit einem Wettlauf etwa um die schärfsten Gesetze und härtesten Sicherheitsmaßnahmen sei niemandem geholfen.

Nach Ansicht des DAV ist es Ausdruck eines starken Rechtsstaates, gerade in solchen Ausnahmesituationen mit kühlem Kopf zu agieren. Gerade vor dem Hintergrund dramatischer Anschläge sei es wichtig, an den rechtsstaatlichen Garantien festzuhalten. Hierzu Schellenberg: „Der freiheitliche Rechtsstaat ist Teil unserer demokratischen Identität.“

Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Klaus Bouillon, sprach angesichts der Ereignisse in Berlin von einem "Kriegszustand". Bouillon kündigte verschärfte Sicherheitsmaßnahmen an, darunter den Einsatz von Langwaffen, Kurzwaffen und Maschinenpistolen.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 48/16: Nach Unfall auch Reinigung und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig

Rottweil/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kann man auch Anspruch darauf haben, die Kosten für eine Felgenprüfung und die Fahrzeugreinigung ersetzt zu bekommen. Man kann ebenfalls auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Rottweil vom 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Nach einem Autounfall stand die Schuld des einen Fahrers 100-prozentig fest. Er haftete in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Vor Gericht stritten die Unfallgegner darüber, was zum Schadensersatz gehörte. Die gegnerische Versicherung zahlte die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.580 Euro mit Ausnahme eines Teilbetrags von 83,45 Euro für die Felgenüberprüfung. Auch kürzte sie die geltend gemachte Auslagenpauschale um fünf auf 20 Euro. Für den Rest musste die Klägerin also das Gericht einschalten.

Es ist nicht unüblich, dass die gegnerische Versicherung den geltend gemachten Schadensersatz nicht vollständig übernimmt. Und dies meist zu Unrecht. So verurteilte das Amtsgericht auch hier die Versicherung dazu, diese Kosten zu übernehmen. Laut Sachverständigengutachten war nicht ausgeschlossen, dass die betroffene Felge einen Schlag bekommen hatte. Daher müsse die Versicherung auch die Überprüfung der Felge bezahlen. Da die Reparatur auch Lackierarbeiten umfasst habe, sei aufgrund der Staubbelastung eine Reinigung des Wagens erforderlich. Auch die Abnahme mit einer Probefahrt durch den Meister sei berechtigt, so das Gericht.

Grundsätzlich können Geschädigte auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Diese darf nicht auf 20 Euro herabgesetzt werden. Auch in Zeiten zunehmender elektronischer Kommunikation bleibe es aufgrund der gestiegenen Portokosten bei der Pauschale von 25 Euro.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 47/16: Anscheinsbeweis bei Schleudern auf glatter Fahrbahn

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Bei Schnee und Eis sollte man besonders vorsichtig fahren und den Fahrstil den winterlichen Straßen anpassen. Kommt jemand ohne äußeren Anlass mit seinem Auto ins Schleudern, spricht der Anschein dafür, dass ein Fahrfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2015 (AZ: 22 U 89/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Wagen kam auf der Autobahn ins Schleudern. Der dahinter fahrende Autofahrer musste auf den Standstreifen ausweichen. Dort kam er ins Rutschen und schrammte die Leitplanke entlang. Von dem anderen Fahrer wollte er den Schaden von rund 7.500 Euro ersetzt bekommen.

Der Anspruch ist berechtigt, entschied das Gericht – und zwar in voller Höhe. Wenn ein Fahrzeug bei winterglatter Fahrbahn ohne äußeren Anlass ins Schleudern gerate, spreche der erste Anschein dafür, dass ein Fahrfehler vorliege. Entweder habe der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den winterlichen Verhältnissen angepasst oder sei nicht aufmerksam genug gewesen. Um einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte der Fahrer das Gegenteil beweisen müssen.

Die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs trete in diesem Fall vollends zurück. Bei glatten Straßen müsse zwar auch der nachfolgende Verkehr besonders aufmerksam sein. Er habe besondere Sorgfaltspflichten und müsse sogar damit rechnen, dass Autos vor ihm ins Rutschen kämen. Allerdings sei kein Fahrfehler des Klägers erkennbar. Dies hätte der andere Autofahrer beweisen müssen, was ihm jedoch nicht gelang. Es spreche viel dafür, dass der Unfallverursacher zuvor den anderen Wagen überholt habe und unmittelbar vor ihm ins Schleudern gekommen sei.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 41/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH-Urteil zur EU-Rechts-Konformität der Gebührenordnung spanischer Prozessbeauftragter, Mitteilung zur besseren EU-Rechtsdurchsetzung, Prioritäre Gesetzgebungsverfahren 2017, EGMR-Leitfaden des CCBE, Trilogkompromiss Aktionärsrechterichtlinie

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 49/16

Themen u. a. Rechtsverordnung endlich da: Der zertifizierte Mediator kommt 2017, Berufsrecht 2020, DAV bei Anhörung zum Gesetz zur Stärkung der Beschuldigtenrechte vertreten

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 58/16: Rechtsfragen zu Silvester: Das sollte man wissen

Berlin (DAV). Silvester ist der letzte Tag des Jahres und damit etwas ganz Besonderes. Deshalb sind manche Regeln, die sonst gelten, gelockert. Das ist zum Beispiel bei der Nachtruhe und Lärmbelästigung durch Partys und Böller der Fall. Zu Silvester darf man etwas lauter als sonst sein. Nicht gelockert sind dagegen die Regeln zur Aufsichtspflicht von Eltern, etwa, wenn ihre Kinder Knaller und Böller zünden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Silvester und Böller: Wie viel Lärm ist erlaubt?

In Deutschland greift ab 22 Uhr die Nachtruhe. Diese gilt zwar auch in der Silvesternacht, aber nur eingeschränkt. „Um Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man aber auch an Silvester Rücksicht auf sie nehmen“, rät Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Deshalb empfiehlt er denjenigen, die eine Silvesterparty zu Hause feiern, ab einer bestimmten Uhrzeit den Geräuschpegel zu senken. Auch Fenster und Balkontüren sollte man schließen und den Bass an der Musikanlage herunterdrehen.

„Eine eingeschränkte Nachtruhe gilt zu Silvester auch im Freien“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das sieht man etwa an den Regeln zum Zünden von Feuerwerkskörpern. Die Sprengstoffverordnung schreibt vor, dass das Abfeuern von Raketen vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr erlaubt ist.

Was viele nicht wissen: Wer außerhalb dieser Zeit Feuerwerksraketen zündet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese Schaden mit Feuerwerkskörpern anrichten?

Eltern, deren Kinder sich an der Knallerei beteiligen, sollten wissen: Sie haben eine Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Das legt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 832) fest: „Wer kraft des Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit [...] der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“

„Kleine Kinder unter sieben Jahren haften für ihre Handlungen oder einen Schaden nicht“, sagt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Anders kann es aber bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen acht und 18 Jahren aussehen. Hier kommt es auf den Einzelfall an – und darauf, wie einsichtsfähig ein Minderjähriger ist.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. „Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein“, so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Lesen Sie hier mehr über das Thema Lärmbelästigung an Silvester und die Frage der Aufsichtspflicht von Eltern für ihre böllernden Kinder

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 57/16: So kratzen Adventskerze und Silvesterkracher nicht am Versicherungsschutz

Berlin (DAV). Weihnachten und Silvester sind nicht nur für die Feuerwehren traditionell die einsatzreichsten Tage im Jahr. Auch Versicherungen sind mit den Folgen von unachtsam aufgehängtem Weihnachtsschmuck und leichtsinnig abgefeuertem Feuerwerk ausführlich beschäftigt. Damit es beim Versicherungsschutz keine Probleme gibt, sollten brennende Kerzen gut überwacht werden und die Lust am Dekorieren auf die eigenen vier Wände beschränkt bleiben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Weihnachtsdeko an Balkon und Fassade: Wer haftet bei Schaden?

Was die eigenen vier Wände betrifft, sind der Lust an übermäßiger Weihnachtsdekoration keine rechtlichen Grenzen gesetzt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass keine Fluchtwege verbaut werden. Adventskränze an der Wohnungstür sind übrigens ebenso erlaubt wie das Dekorieren von Fenstern. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft merkt allerdings an: „An der Wohnungstür endet auch das freie Gestaltungsrecht der Mieter. Dekorationen im Treppenhaus müssen Nachbarn nicht akzeptieren und dürfen ein Entfernen verlangen.“ Relevant ist dies auch für die Versicherung: Wer in Treppenhaus oder Flur Dekoration anbringt, die zur Stolperfalle werden kann, haftet im Fall eines Unfalls.

Auch bei Dekoration an Balkon oder Fassade steht der Dekorierende in der Verantwortung. Er muss alles sicher befestigen. Fällt etwas herunter und etwas wird beschädigt oder jemand verletzt, haftet er. Wird dabei Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann das sogar zum – ganzen oder teilweisen – Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Schäden durch brennende Weihnachtsdekoration: Wie steht es um den Versicherungsschutz?

Echte Kerzen statt Lichterkette sorgen zwar einerseits für romantischere Stimmung, andererseits allerdings auch für ein deutlich höheres Brandrisiko. Dabei ist nicht unbedingt gesagt, dass die Versicherung für die Folgen eines Brandes aufkommt. Entscheidend ist der Umgang des Versicherungsnehmers mit der brennenden Weihnachtsdekoration. Der Sprecher von anwaltauskunft.de, Rechtsanwalt Swen Walentowski, weiß: „Lässt sich ein fahrlässiges Verhalten nachweisen, ist ein Brandschaden meistens nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dies wird im Zweifelsfall vor Gericht im Einzelfall entschieden, welches nach etlichen Faktoren bewertet.“

Wer eine Kerze in einem Wohnraum länger als 15 Minuten ohne Aufsicht brennen lässt, handelt einer Gerichtsentscheidung (AG Neunkirchen, AZ: 5 C 1280/95) zufolge grob fahrlässig. Wer allerdings nur für einen kurzen Augenblick, etwa für einen Toilettenbesuch, den Raum mit einer brennenden Kerze verlässt, dem wird sehr wahrscheinlich keine Fahrlässigkeit angelastet (LG Hof, AZ: 13 O 471/99, und LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 S 4333/01). Wird keine Fahrlässigkeit nachgewiesen, reguliert die Hausratsversicherung den Brandschaden.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz, noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. „Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein“, so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

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