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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 1/17

Themen u. a.: Zahl der PartGmbB wächst weiter, Ab jetzt muss das elektronische Schutzschriftenregister genutzt werden, Praxisleitfaden für Anwaltstätigkeit vor dem EGMR, Anwälte fragen nach Ethik: Grenzen für ein Gefälligkeitsgutachten?

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 01/17: Arbeitgeber muss Mitarbeiter nicht über negative Auswirkung von Teilzeitarbeit aufklären

Nürnberg/Berlin (DAV). Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären. So weit geht seine Fürsorgepflicht nicht. Umgekehrt ist er auch nicht berechtigt, den Arbeitnehmer die Teilzeit auszureden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15).

Der Mann arbeitete bis zum 31. August 2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei seinem Arbeitgeber. Von 1980 bis 2004 war der Mann in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 Prozent beschäftigt. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet.

1990 sagte ihm sein Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten. Mithin handelte es sich also um eine betriebliche Aufstockung der staatlichen Rente. Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahr, also auch sein Teilzeiteinkommen im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt.

Nachdem der Mann zum 1. September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksichtigung der Teilzeit 73 Prozent. Der Mann fühlte sich benachteiligt und meinte, einen ungekürzten Anspruch zu haben. Er klagte auf einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Schließlich habe er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet.

Die Klage war jedoch erfolglos. Der Arbeitgeber habe eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer vornehmen dürfen. Andernfalls käme es zu einer „Überversorgung“. Von einer solchen sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeiter mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte, als er zuletzt verdient habe. Dies wäre in diesem Fall gegeben. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen eine von diesem beantragte Teilzeit aufzuklären. Er könne viel mehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Über die Regelung habe man 1998 auch in einer Betriebsversammlung aufgeklärt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führe nicht dazu, dass er ohne erkennbaren Anlass den betroffenen Mitarbeiter darüber informieren müsse.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 49/16: Regress bei Trunkenheit

Darmstadt/Berlin (DAV). Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann betrunkene Autofahrer in Regress nehmen und sie an den Kosten, die sie erstatten muss, beteiligen. Bei 0,67 Promille muss man 75 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2015 (AZ: 317 C 137/14).

Eine Autofahrerin wollte morgens um drei Uhr rückwärts aus einer Parkbox ausparken. Dabei stieß sie gegen das auf der gegenüberliegenden Seite stehende Auto. An dem anderen Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3.000 Euro. Diesen Schaden regulierte die Versicherung der Frau. Da diese zum Zeitpunkt des Unfalls 0,67 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Versicherung die Fahrerin auf 75 Prozent in Regress.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Frau habe einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Dafür spreche, dass sie ein stehendes Auto übersehen habe. Auch der nicht unerhebliche Schaden deute darauf hin, dass sie nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das Auto gestoßen sei. Auch stellten 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung dar. Daher müsse die Autofahrerin der Versicherung rund 2.200 Euro erstatten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 42/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung, DAV-Stellungnahme zum RL-Entwurf zu digitalen Inhalten, Vorschläge zu Geldwäschestraftatbeständen, Leitfaden zur Freizügigkeit von Rechtsanwälten

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 50/16

Themen u.a.: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht, Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe,

Teilzeitreferendariat soll kommen, Konjunkturumfrage

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Pressemitteilungen des DAV

PM 35/16: Anwälte: Fahrverbote für Straftäter sind ungerecht

Berlin (DAV). Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu ermöglichen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich strikt gegen dieses Vorhaben aus. Diese Pläne führen zu ungerechten Ergebnissen, unter anderem zu einer Privilegierung derjenigen, die einen Führerschein besitzen. Die geplante Einschränkung des Richtervorbehaltes wird ebenfalls abgelehnt.

„Es ist bereits fraglich, ob damit ein fühlbarer Denkzettel erteilt werden kann“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es fehle jeglicher empirische Beleg dafür, dass ein Fahrverbot Täter tatsächlich abschrecke. „Das Vorhaben führt zu Ungerechtigkeiten“, so Schellenberg weiter.

Im Kern geht es bei dem Vorhaben um Folgendes: Fahrverbote sollen als Nebenstrafen bei allgemeinen Straftaten wie beispielswiese Körperverletzungen oder Diebstahl möglich sein. Nebenstrafe bedeutet, dass ein Fahrverbot zusätzlich zu etwa einer Geldstrafe auferlegt werden kann. Außerdem soll ein Fahrverbot dazu führen können, dass eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

„Im Klartext bedeutet das: Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, kommt möglicherweise mit einer Bewährungsstrafe davon, wer keine besitzt, muss unter Umständen in Haft“, so Schellenberg. Ein solches Ergebnis sei schwer zu vermitteln und wäre auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlich bedenklich. Außerdem privilegierten die Vorschläge des Bundesjustizministers all diejenigen, die eine Fahrerlaubnis besäßen im Verhältnis zu denjenigen ohne Führerschein.

Pendler und Berufskraftfahrer besonders hart getroffen

Nach Auffassung des DAV ergibt sich unter dem Aspekt der Geleichbehandlung ein weiteres Problem: Berufskraftfahrer wären beispielsweise besonders stark von der Regelung betroffen. Auch Pendler in Gebieten mit schlechter Infrastruktur würden wesentlich härter getroffen als Personen in Großstäten, die auf einen guten öffentlichen Nahverkehr zurückgreifen können.

Drüber hinaus werden wohlhabende Täter privilegiert. Sie haben die Möglichkeit sich per Taxi oder Fahrdienst eine Alternative zu schaffen.

Der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben ist grundsätzlich weiter notwendig. Es darf nicht verkannt werden, dass die Blutentnahme ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Eine solche „Körperverletzung“ bedarf der gerichtlichen Einwilligung.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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