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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 01/17: Carsharing kann teuer werden – vor allem nach einem Unfall

Berlin (DAV). Carsharing wird immer beliebter, aber auch die Risiken für die Kunden sind größer geworden. Nach Informationen der Deutschen Anwaltauskunft haben in den letzten Monaten fast alle Anbieter ihre Vertragsbedingungen verschärft.

„Im Falle eines Unfalls drohen den Kunden höhere Zahlungen als früher“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die Nutzer haften je nach Anbieter im Falle eines Schadens mit bis zu 1.500 Euro. Die Carsharing-Anbieter müssen jedoch dem Kunden nachweisen, dass er den Schaden verursacht hat. Die Deutsche Anwaltauskunft rät deshalb, eine Zahlungsaufforderung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überprüfen zu lassen.

In jedem Fall sollte man vor Fahrtantritt das angemietete Fahrzeug auf Schäden untersuchen. „Eine penible Untersuchung des gesamten Fahrzeuges, möglicherweise sogar in der Nacht, ist aber nicht erforderlich“, erläutert Swen Walentowski.

Weitere Informationen über Carsharing und die rechtlichen Bedingungen erhalten Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 5/17

Themen u. a.: BKA-Gesetz bringt mehr Schutz der Anwaltschaft, Faocampus.de, Informationsfreiheitsgesetz: Muss die BRAK Auskünfte erteilen?, Panama Papers – Was ist die Rolle von Rechtsanwälten?

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Pressemitteilungen des DAV

PM 2/17: Das Unterhaltsrecht muss übersichtlicher werden

Berlin (DAV). Kann Unterhaltsrecht ‚einfach‘ sein? Der Deutsche Anwaltverein (DAV) meint: Einfach vielleicht nicht, aber einfacher! Mit seinem Vorschlag zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhalts zeigt der DAV, wie dieses Rechtsgebiet transparenter, übersichtlicher und verständlicher gestaltet werden kann. Hierfür sollen die Unterhaltstatbestände von sieben auf drei reduziert werden.

„Unser Ziel ist es, die Unterhaltsdebatte in Deutschland neu zu beleben“, sagt der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. „Das deutsche Unterhaltsrecht ist nicht nur eines der teuersten, sondern vor allem eines der kompliziertesten in Europa“, so Schellenberg weiter. Der Vorschlag zeige Alternativen auf, die auch der Laie verstehen kann.

Nach Ansicht des DAV schafft das bestehende Unterhaltsrecht noch immer zu geringe Anreize für die geschiedenen Ehegatten, nach einer gescheiterten Ehe eigenverantwortlich seine Zukunft zu gestalten. „Das bestehende Unterhaltsrecht festigt wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den Betroffenen“, sagt Schellenberg. Der lebenslange Unterhalt sollte jedoch nach Ansicht des DAV die Ausnahme, ein befristeter Unterhalt hingegen die Regel sein. Eine grundsätzliche Zeitbeschränkung der Zahlung führe zu einer besseren Planbarkeit und Klarheit für beide früheren Eheleute.

Der Kern des Reformvorschlags

Im Kern besteht der Reformvorschlag des DAV darin, die derzeitigen sieben sogenannten Unterhaltstatbestände auf nur noch drei zu reduzieren. Der Reformvorschlag sieht demnach nur noch den Betreuungsunterhalt, den Kompensationsunterhalt und den Übergangsunterhalt vor.

Der Betreuungsunterhalt sieht folgendes vor: In den ersten drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes muss der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Macht er es doch, werden Einkünfte daraus auf seinen Unterhaltsanspruch nicht angerechnet. Für den betreuenden Elternteil soll damit ein Anreiz geschaffen werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Der Kompensationsunterhalt verfolgt das Ziel, die finanziellen Nachteile, die ein Ehegatte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, auszugleichen. Die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs wird nicht an den ‚ehelichen Lebensverhältnissen‘ bemessen. Grundlage soll stattdessen das hypothetische Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, das dieser – die Ehe und deren Rollenverteilung hinweggedacht – nach Auflösung der Ehe erzielen würde.

Der Übergangsunterhalt schließlich wird für eine Übergangszeit nach der Ehe gewährt und gibt dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, seinen Lebensstandard ohne große Brüche auf das ‚angemessene Maß‘ zu reduzieren. Maßstab ist das Lebensniveau, welches der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Der Übergangsunterhalt soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und orientiert sich in der Höhe an den ehelichen Lebensverhältnissen.

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 10/17: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine Hausordnung

Berlin (DAV). Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es auch zwischenmenschlich zu Unstimmigkeiten kommen. Wer kann wann den gemeinsamen Waschraum nutzen, wann sind Ruhezeiten, und welche Türen sind zu bestimmten Zeiten abzuschließen? Die Klärung solcher Fragen erhoffen sich viele Wohnungseigentümer von der Hausordnung. Was aber, wenn in der Gemeinschaft eine solche nicht existiert? Kann der Eigentümer dann verlangen, dass eine solche Hausordnung beschossen wird? Oder muss das von der Mehrheit der Eigentümer gewünscht werden?

Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. September 2016 (AZ: 73 C 33/26). In der Gemeinschaft existierte eine Teilungserklärung, nach der der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufzustellen hatte. Dies war aber in der Vergangenheit nicht geschehen. Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden, er beantragte in der nächsten Eigentümerversammlung, dass eine solche beschlossen werden solle. Die übrigen Wohnungseigentümer waren offensichtlich nicht in gleichem Maße an einer Hausordnung interessiert, es wurde lapidar beschlossen, dass „in der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regelungen gelten.“ Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und beantragte, den Beschluss aufzuheben. Er war der Auffassung, es müsse eine Hausordnung beschlossen werden, in der die üblichen Regelungen zur Tierhaltung, Einhaltung von Ruhezeiten, Kellernutzung und Ähnlichem enthalten seien.

Zu Recht, so das Gericht. Denn zum einen kann jeder einzelne Wohnungseigentümer – und damit auch alleine – eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Er ist gerade nicht auf eine Mehrheit angewiesen. Es muss daher eine Hausordnung auch dann aufgestellt werden, wenn dies von einem einzelnen Wohnungseigentümer verlangt wird.

Zum anderen ist diesem Anspruch nicht genüge getan, wenn lediglich beschlossen wird, dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Denn unter dem Begriff „Hausordnung“ darf man eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften verstehen, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Außerdem können hier sogar Reglungen über den Gebrauch des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums getroffen werden, soweit dies nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes möglich ist.

Der Kläger durfte hier also tatsächlich mehr erwarten, der gefasste Beschluss entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben. Die Gemeinschaft wird hier nach den genannten Maßstäben eine umfassendere Hausordnung beschließen müssen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 09/17: Haftung des Mieters für seinen Untermieter bei illegalen Downloads

Berlin (DAV). Ein Internetanschluss ist heutzutage in fast jeder Wohnung vorhanden; online zu shoppen, Daten herunterzuladen und Informationen einzuholen ist Bestandteil des alltäglichen Lebens. Die Kehrseite dieses Angebotes ist bekannt: Der Zugriff auf illegale Daten beziehungsweise das Hochladen ist ebenfalls möglich. Um diesem Missbrauch Einhalt zu gebieten, ist jeder Nutzer durch eine IP-Adresse identifizierbar und jeder Zugriff kann zu einem bestimmten Anschluss zurückverfolgt werden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn ein anderer „meinen“ Anschluss nutzt? Muss ich sicherstellen, dass niemand Zugriff hat? Oder zumindest keiner den Anschluss illegal nutzt?

Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 24. Mai 2016 (AZ: 214 C 170/15). Hier hatte ein Mieter seine Wohnung untervermietet. In dieser Zeit wurde über den Anschluss der Wohnung Musikdaten eingespielt, die von anderen Nutzern dann heruntergeladen werden konnten. Der Mieter als Inhaber des entsprechenden Anschlusses wurde abgemahnt und aufgefordert, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen, da die Rechte des Urhebers verletzt seien. Der Mieter gab an, er habe den Anschluss nicht genutzt, vielmehr sei zu der fraglichen Zeit seine Wohnung untervermietet gewesen.

Der Richter gab dem Mieter Recht. Da ein konkreter Verstoß dargelegt werden muss, waren das genaue Datum und sogar die Zeit bekannt, zu der die Daten hochgeladen wurden. Insofern besteht zwar zunächst die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist aber nur eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Erforderlich hierfür ist aber, dass beweisbar ein anderer Geschehensablauf dargelegt wird. Dies konnte hier – wohl ausnahmsweise – der Mieter. Unter anderem durch Zeugen konnte er ausführlich und überzeugend darlegen, dass er in den Sommerferien abwesend war und die Wohnung ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde. Auch war es nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Mieter seinen volljährigen Untermieter darauf hinweist, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen. Dies hätte der Untermieter selbst wissen müssen. Die Klage gegen den Mieter war also unbegründet, da hier schlicht der Falsche in Anspruch genommen wurde. Dem Kläger bleibt letztlich nur, das Verfahren gegen den Untermieter nochmals aufzunehmen, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 08/17: Kosten bei Mieterwechsel

Saarbrücken/Berlin (DAV). Die Umlage der Betriebskosten ist immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere, wenn die Vorauszahlungen nicht ausreichend sind, wird die Abrechnung genau geprüft. Fraglich können hier unter anderem die Kosten sein, die anfallen, wenn der Mieter wechselt. Oftmals geschieht dies unterjährig, sodass eine Zwischenablesung erforderlich ist. Hierfür werden von dem Versorger Kosten in Rechnung gestellt. Die Frage ist dann, wer diese Kosten zu tragen hat. Der ausziehende Mieter, der einziehende Mieter oder aber der Vermieter?

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Oktober 2016 (AZ: 36 C 348/16). In der Entscheidung hatte der Vermieter diese Nutzerwechselkosten in die Abrechnung des ausscheidenden Mieters eingestellt, dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.

In der dann anhängigen Zahlungsklage des Vermieters bestätigte das Gericht die Auffassung des Mieters. Bei den Kosten des Mieterwechsels handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn dies sind nur Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Wesentliches Merkmal ist also, dass es sich um Kosten handelt, die zwar nicht unbedingt jährlich, aber doch in einem regelmäßigen Turnus anfallen. Bei den einmalig bei Auszug entstehenden Kosten des Nutzerwechsels ist dies gerade nicht der Fall.

Sofern der Vermieter auf solchen Kosten nicht sitzenbleiben will, muss er eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter treffen. Eine „automatische“ Umlage durch die Betriebskosten kommt nicht in Betracht.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 07/17: Nachzahlungen aus Betriebskosten können von der Kaution einbehalten werden

Neunkirchen/Berlin (DAV). Das Ende der Mietzeit ist nicht immer das Ende von Streitigkeiten. Auch wenn die Wohnung von dem Mieter geräumt und herausgegeben wurde, bleibt eine Frage offen: Was geschieht mit der bei Mietbeginn hinterlegten Kaution? Klar ist, dass der Vermieter diese zur Sicherung erhalten hat. Aber welche Ansprüche sollen damit gesichert werden? Mietzahlungen oder nur fehlende Renovierungsarbeiten?

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Oktober 2016 (AZ: 13 C 799/15). Hier hatte ein Mieter auf Rückzahlung seiner Kaution geklagt, die der Vermieter unter anderem mit einer Nachzahlung aus der letzten Betriebskostenabrechnung verrechnet hatte.

Eine solche Verrechnung ist zulässig. Die Kaution soll zwar insbesondere eine Sicherheit für Schäden an den Mieträumen nach Beendigung des Mietvertrages darstellen. Dies heißt aber nicht, dass die Verrechnung nur mit solchen Ansprüchen erfolgen kann. Insbesondere wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, dem Nachforderungsbetrag nicht widersprochen wird, muss der Vermieter nicht die Kaution insgesamt auszahlen um dann wieder einen Betrag in Höhe der Nachzahlung zurückzufordern. Vielmehr kann er die Beträge verrechnen und nach dieser Verrechnung den Restbetrag an den Mieter auskehren.

Informationen: www.mietrecht.net

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FamR 01/17: Gemeinsames Sorgerecht darf Kindeswohl nicht schaden

Hamm/Berlin (DAV). Das elterliche Sorgerecht stehe bei nicht verheirateten Paaren nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu, es kann auch auf Mutter und Vater übertragen werden. Voraussetzung ist, dass dies mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Mai 2016 (AZ: 3 UF 139/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Das Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der gemeinsame Sohn wurde 2006 geboren. Rund sieben Jahre später trennten sich die Eltern zunächst innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung, kurz darauf kam es auch zur räumlichen Trennung. Die Frau warf dem Mann häusliche Gewalt vor, was dieser bestritt.

Das Kind lebte dann bei der Mutter. Sie hatte das alleinige Sorgerecht, der Vater ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der Trennung jedoch das das gemeinsame Sorgerecht.

Ohne Erfolg. Das Gericht kam auf Basis eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Beteiligten zu der Entscheidung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspreche. Die Eltern seien vollkommen zerstritten und nicht kompromissfähig. Es fehle an der für ein gemeinsames Sorgerecht notwendigen Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation sowie einer Bereitschaft zum Konsens. Wenn, wie hier, auch mit professioneller Hilfe keine Besserung zu erwarten sei, könne auch schon eine „Probephase“ dem Kind schaden.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 04/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Anhörung zur Rolle von Rechtsanwälten bei Panama Papers, Dienstleistungspaket der EU-Kommission auf Deutsch, Berichtsentwurf zum Geoblocking, Annahme des CETA-Abkommens.

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