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Stellungnahmen des DAV

SN 12/17: RegE Kinderehe

Der DAV warnt: Nichtigkeit hätte Schutzlosigkeit in erb- und unterhaltsrechtlichen Fragen zur Folge. Der RegE ist für den Schutz nicht geeignet.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 8/17

Themen u. a. Anwaltsblatt: Was ist „Legal Tech“? Der Tod der eierlegenden Wollmilchsau, Europäische Kommission: Weiter hohes Regulierungsniveau im deutschen Dienstleistungssektor, Ausbilder im Referendariat beleidigt: DAV gegen Berufsverbot als Anwältin

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 04/17: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Autokauf von Privat

Celle/Berlin (DAV). Die Kaskoversicherung muss nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs übernehmen. Wird das Fahrzeug privat gekauft, darf sie nicht den Wert der Mehrwertsteuer abziehen. Auch nicht, wenn bei diesem Privatkauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Lag der Kaufpreis über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert, muss sie letzteren auch erstatten. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 2016 (AZ: 8 U 111/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Nach einem Totalschaden kaufte der Kläger ein Auto aus Privathand. Der Wiederbeschaffungswert war mit 60.000 Euro angegeben. Der Preis des neuen Autos lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert (64.500 Euro netto). Die Kaskoversicherung zog die Mehrwertsteuer ab und berief sich darauf, dass diese nur erstattet werde, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Eine Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer falle dann nicht an, wenn das Auto beispielsweise nicht von einem Händler gekauft worden sei.

Der Kläger bekam vor Gericht Recht. Die Versicherung müsse auf den Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert erstatten. Die Mehrwertsteuer dürfe sie nicht abziehen. Die in Versicherungsverträgen enthaltenen Klauseln, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, würden die meisten Versicherten so verstehen, dass dieses nur für eine fiktive Abrechnung gelte – also kein neues Fahrzeug gekauft oder es nicht repariert werde. In diesem Fall habe aber der Kläger auf der Basis der tatsächlich aufgewandten Kosten abgerechnet. Daher stünde ihm auch tatsächlich der Brutto-Wiederbeschaffungswert zu. Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass ihm der aufgewendete Kaufpreis ohne Abzug im Hinblick auf eine Mehrwertsteuer erstattet werde. Es sei auch nicht im Interesse des Versicherers, dass das Ersatzfahrzeug (umsatzsteuerpflichtig) von einem Kfz-Händler erworben werde.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 03/17: Werkstatt hat Anspruch auf Standgeld

Koblenz/Berlin (DAV). Wird ein Unfallfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt, kann sie Standgeld verlangen. Kommt es weder zur Reparatur noch zum Kauf des Unfallfahrzeugs durch die Werkstatt, kann sie Standgeldanspruch geltend machen. Bleibt das Fahrzeug aber dann sehr lange (über Jahre) auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch jedoch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs kann die Werkstatt nicht geltend machen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2016 (AZ: 2 U 217/15).

Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kommt jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann.

Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.

Die Klage der Werkstatt war teilweise erfolgreich. Der Eigentümer könne sich nicht auf die Begrenzung berufen. Diese sei vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne.

Grundsätzlich stehe damit der Werkstatt ein Anspruch auf Standgeld zu. Die Werkstatt könne dies aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei dieser Anspruch auf den (Rest-)Wert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 07/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Ceta-Freihandelsabkmmen; Komitologie-Verfahren; Zukunft der EU; Big Data; Zivilrechtliche Regeln zur Robotik; Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung; Schutz von Whistleblowern; EuGH-Urteil zur Dublin-Verordnung.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 7/17

Themen u. a.: Deutscher Anwaltstag 2017, Gesetzentwurf zum Outsourcing in Kanzleien, Kleine BRAO-Reform, DAV begrüßt Empfehlungen zur Harmonisierung der Juristenausbildung

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