Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Weißbuch zur Zukunft der EU, Annahme des Berichts zur Geldwäscherichtlinie, DAV-Stellungnahmen zum Insolvenzrecht und zur Rechtsberatung als Maßnahme humanitärer Hilfe, Initiativbericht zum EU-Zivilprozessrecht.
Themen u. a. DAV kritisiert Pläne zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, Rechtsberatung als Standardmaßnahme humanitärer Hilfe verankern, Juristisches Referendariat: Möglichkeit der Nebentätigkeit harmonisieren und Sozialversicherungsbeiträge trennen, DAV warnt: Nichtigkeit von Kinderehen stellt Minderjähige völlig schutzlos
Der DAV hält den „Richter auf Zeit“ im Verwaltungsprozess für verfassungswidrig, weil das Gewaltenteilungsprinzip den Einsatz von Lebenszeitbeamten verbietet.
Der DAV unterstützt in seiner Stellungnahme 17/17 den neuen Ansatz der EU-Kommission zum Umgang mit unternehmerischem Scheitern. Es geht um eine EU-Richtlinie zu „präventiven Restrukturierungsrahmen“.
Hamm/Berlin (DAV). Ein Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag schon erklärt, kann der Verkäufer sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).
Die Klägerin kaufte in einem Autohaus ein Fahrzeug mit Tageszulassung. Als sie die Reifen wechselte, wurde sie informiert, dass an dem Fahrzeug Auspuffrohr und Tank beschädigt seien. Dieser Schaden war schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Nach Ansicht eines Gutachters war dies das Ergebnis eines Transport-oder Ladeschadens, der durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert worden war. Nach einer Fristsetzung für die Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kauf und verlangt Zug um Zug den Kaufpreis zurück.
Mit Erfolg. Zwar habe sich der Verkäufer noch auf die Unverhältnismäßigkeit einer möglichen Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs berufen. Doch darauf komme es nicht mehr an, so das Gericht. Denn darauf könne sich der Verkäufer nach Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Käufer nicht mehr berufen. Dies sei nur möglich, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt.
Im vorliegenden Fall liege ein Mangel vor. Ein Käufer dürfte auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt werde. Da der Verkäufer dem berechtigten Nachlieferungserlangen des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, könne die Käuferin wirksam zurücktreten.
Brandenburg/Berlin (DAV). Bummelt ein Fahrer auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund mit lediglich 38 km/h, haftet er bei einem Auffahrunfall zur Hälfte mit. Der auf das langsame Fahrzeug Auffahrende haftet ebenfalls mit 50 Prozent. Zumindest, wenn er den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht entkräften kann. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. Juli 2016 (AZ: 12 U 121/15), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Mann fuhr auf der Autobahn 38 km/h, als ihm der Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Folglich ging es vor Gericht vor allen Dingen darum, warum der Mann so langsam fuhr. Er behauptete, vor ihm sei ein Transporter eingeschert.
Seine Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften. Zum einem sei der Kläger deutlich zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch lediglich 38 km/h gefahren. Und dies ohne triftigen Grund. Seiner Behauptung, er habe aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 km/h abbremsen müssen, glaubte das Gericht nicht. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine Geschwindigkeit von 38 km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen. „Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, so das Gericht. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch rechnen.
Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50 Prozent. Er habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, dass er den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Länderberichte der Kommission; Freiwillige Asylrechtsanwälte für Lesvos gesucht; Kampf der EU gegen Steuervermeidung; DAV-Stellungnahme zu Berichtsentwurf zu Geoblocking; EuGH-Rechtssprechungsstatistiken 2016