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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 14/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, u.a. mit den Themen: CCBE-Stellungnahmen Dienstleistungspaket, DAV-Stellungnahme zur ePrivacy-Verordnung, EuGH zur öffentlichen Sicherheit, EU-US Datenschutzschild, Schutz gefährdeter Rechtsanwälte

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 09/17: Flug überbucht: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung

Berlin (DAV). Wenn ein Flug überbucht ist und trotzdem alle Passagiere erscheinen, können einzelne Fluggäste nicht mitfliegen. Die abgewiesenen Passagiere haben dann einen Anspruch auf Entschädigung. Das Recht auf Beförderung bleibt dabei bestehen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Indem sie einen Flug überbuchen, wollen Fluggesellschaften sicherstellen, dass das Flugzeug ausgelastet ist, auch wenn nicht alle Passagiere die Reise antreten. Erscheinen doch alle zum Abflug, kann nicht jeder mitgenommen werden. Tritt niemand freiwillig zurück, werden die überzähligen Passagiere beim Check-in oder beim Boarding abgewiesen. „Fluggäste haben in diesem Fall Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung“, weiß Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies regele die Europäische Fluggastrechteverordnung.

Demnach erhalten Passagiere bei einer Überbuchung für einen Kurzstreckenflug (bis zu 1.500 km) 250 Euro, für die Mittelstrecke (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und für die Fernstrecke beziehungsweise für Flüge außerhalb der EU 600 Euro. Zudem muss die Fluggesellschaft die Fluggäste mit Mahlzeiten und Getränken versorgen. Geht der nächste Flug zum Zielort erst am folgenden Tag, haben die Passagiere zudem ein Recht auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel.

Das mag kein Problem sein, wenn man alleine reist. Können von einer Familie oder Reisegruppe allerdings eine oder mehrere Personen nicht mitfliegen, kann sie das vor Probleme stellen. „Wie die Fluggesellschaften dann verfahren, hängt vom Einzelfall ab“, sagt Rechtsanwalt Hopperdietzel. Könne bei einem kinderlosen Paar beispielsweise nur einer mitfliegen und der nächste Flug gehe in zwei Stunden, könne es zumutbar sein, die Reisenden zu trennen.

Auch dass von einer Familie ein Erwachsener mit den Kindern vorausfliegt und der zweite ein paar Stunden später nachkommt, kann zulässig sein. Kann die Reisegruppe aber nicht getrennt werden, muss die Fluggesellschaft es ihnen erlauben, gemeinsam zurückzutreten oder gemeinsam zu fliegen. Und natürlich kann Kindern nicht zugemutet werden, alleine zu fliegen oder auf den nächsten Flug zu warten.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 14/17

Themen u. a.: Die Anwaltschaft wird älter: Stirbt der Generalist aus?, Anwaltsverzeichnis 2017/2018: Bitte aktualisieren Sie Ihre Daten jetzt!, DRB-Menschenrechtspreis verliehen

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 02/17: Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I

Kassel/Berlin (DAV). Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtlichen Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Der Mann klagte – und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs „Kind“, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 04/17: Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I

Kassel/Berlin (DAV). Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtlichen Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Der Mann klagte – und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs „Kind“, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 08/17: Suchen und finden: Man muss wertvolle Funde melden

Berlin (DAV). Wer sich zu Ostern etwa im Park auf die Suche nach Ostereiern macht, findet mitunter etwas ganz anderes: wertvolle Gegenstände oder Bargeld zum Beispiel. Solche Funde darf man nicht behalten, sondern muss sie melden. Meist erhält man einen Finderlohn, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Wer bei der Suche nach Ostereiern zufällig fremdes Eigentum findet, darf es in der Regel nicht behalten. „Grundsätzlich muss man fremde Sachen, die man gefunden hat, zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. „Schon ab einem Wert von zehn Euro ist ein Finder verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden.“

Einen teuren Fund einstecken und nicht melden, empfiehlt sich nicht. „Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn“, sagt Swen Walentowski.

Bei verloren gegangenen Portemonnaies lässt sich der Eigentümer leicht über seinen Personalausweis oder seine Bankkarte identifizieren. Bei anderen Dingen oder bei Bargeld kann es schwieriger werden. Dann muss ein Finder den Fund der zuständigen Behörde melden, in der Regel dem örtlichen Fundbüro.

Manche Fundbüros verlangen, dass der Fund bei ihnen abgeliefert wird. Anderen reicht es, wenn der Finder den Fund anzeigt und zu Hause aufbewahrt. In diesem Fall muss ein Finder gut auf den Gegenstand aufpassen, denn er oder sie ist für ihn verantwortlich und muss ihn sorgfältig behandeln. Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, um den Fundgegenstand abzuholen – danach darf der Finder ihn behalten.

„Findern steht ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski. Wer etwa ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, darf also 70 Euro Finderlohn verlangen.

Wer bei seiner Suche nach Ostereiern einen Schatz finden sollte, wird nur in Bayern einen Finderlohn bekommen. Andere Bundesländer schließen bei Schatzfunden eine materielle Belohnung aus.

www.anwaltauskunft.de

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