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Pressemitteilungen des DAV

DAT 2/17: DAV: Auseinandersetzung mit Gedenken an mögliche Vertreter der NS-Justiz notwendig

Essen (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) würde es begrüßen, wenn insbesondere die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Gerichte in der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen Andenken an die NS-Justiz in den Gerichtsgebäuden überprüfen. Noch immer existieren Gedenktafeln wie eine im Gebäude des Bundesgerichtshofes, mit welchen Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft gedacht wird, die nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in sowjetischen Internierungslagern umkamen. Eine Aufarbeitung, welche Rolle die Personen gespielt haben, ist notwendig. Ein Gedenken an nationalsozialistische Amtsträger muss ausgeschlossen sein. Eine Überprüfung sollte nach Auffassung des DAV überall erfolgen.

„Zu einer glaubwürdigen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit gehört es, Gedenktafeln für NS-Juristen in Justizgebäuden jetzt abzuhängen oder eine andere Form des kritischen Umgangs mit ihnen zu finden“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, einen Tag vor Beginn des 68. Deutschen Anwaltstages in Essen. „Der Bundesjustizminister und die Landesjustizverwaltungen stehen hier in der Verantwortung, finanzielle Mittel zur Aufarbeitung zur Verfügung zu stellen, damit die Gerichtshöfe ihrer Aufgabe nachkommen können“, so der DAV-Präsident. Der DAV begrüße die Anstrengungen des BGH, sich für eine Erinnerungskultur einzusetzen. Das BMJV habe dies mit der Rosenburg-Studie vorbildhaft getan. Das Präsidium des DAV hat eine entsprechende Resolution am Dienstag im Vorfeld des Anwaltstages einstimmig verabschiedet.

Ein Beispiel: Im ersten Obergeschoss des Hauptgebäudes des Bundesgerichtshofes, wenige Schritte neben dem Dienstzimmer des Präsidenten, befindet sich eine marmorne Gedenktafel mit der Aufschrift: „Zum Gedächtnis der 34 Mitglieder des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft, die in den Jahren 1945 und 1946 in den Lagern Mühlberg an der Elbe und Buchenwald umgekommen sind.“ Die Tafel wurde im Oktober 1957 enthüllt und soll auf das Schicksal der von der sowjetischen Besatzungsmacht internierten Mitglieder des Reichsgerichts und der Reichsanwaltshaft aufmerksam machen.

„Wenn noch heute im Gebäude des Bundesgerichtshofes an belastete Mitglieder des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft gedacht wird, dann ist dies inakzeptabel“, so der DAV-Präsident. Schellenberg weiter: „Es drängt sich unweigerlich die Frage auf: In welchen deutschen Gerichten stehen ähnliche Tafeln?“ Hier sind auch die Landesjustizverwaltungen gefordert.

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MedR 02/17: Ärztlicher Behandlungsfehler – was muss der Patient beweisen?

Köln/Berlin (DAV). Möchte ein Patient einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen, muss er seinen Anspruch schlüssig darlegen. An die Begründung des Patienten stellt man nur maßvolle und verständige Anforderungen. Allerdings muss der Vorwurf der Fehlbehandlung wenigstens plausibel sein. Fehlt es daran, gibt es keinen Anspruch, so die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

So kann ein Patient nicht einfach behaupten, zweieinhalb Monate nach einer Zahnwurzelbehandlung deswegen einen Tinnitus erlitten zu haben. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen, sei zu allgemein, so das Oberlandesgericht Köln (5. September 2015; AZ: 5 U 61/14). Zwar sei von einem Patienten nicht zu erwarten, dass er genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge habe, doch müsse er die Behandlung in groben Zügen darstellen und angeben können, was der Behandlungsfehler sei.

In diesem Fall habe der Patient nicht einmal behauptet, dass die Wurzelbehandlung fehlerhaft gewesen sei. Dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei, genüge den Anforderungen an eine schlüssige Klage jedoch nicht. Der Arzt müsse daher nicht haften.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Nr. 14/17: Kollege Hund – was rechtlich bei Vierbeinern am Arbeitsplatz beachtet werden muss

Berlin (DAV). Immer mehr Arbeitgeber haben ihr Herz für Tiere entdeckt. Hunde am Arbeitsplatz sind keine Ausnahme mehr. Was dabei zu beachten ist, weiß die Deutsche Anwaltauskunft – anlässlich des weltweiten „Nimm-deinen-Hund-mit-zur-Arbeit-Tages“ (kurz: Bürohundtag), der in diesem Jahr am 23. Juni begangen wird, und des Aktionstages „Kollege Hund“ des Deutschen Tierschutzbundes am 29. Juni 2017.

„Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter ihr Tier mitbringen, wenn der Chef zustimmt“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die lieben Kolleginnen und Kollegen können dies nicht mit einem Einspruch verhindern. Sie haben rechtlich nicht automatisch ein Widerspruchsrecht.

Im Falle eines Unfalles am Arbeitsplatz haftet natürlich zuerst der Besitzer des Hundes. „Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen auch belangt werden, da er das Tier ja zugelassen hat“, erläutert Swen Walentowski. Dennoch machen immer mehr Unternehmen die positive Erfahrung, dass Hunde das Betriebsklima verbessern können.

Weitere Informationen über Tiere am Arbeitsplatz finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 13/17: Wer im Urlaub krank wird, muss das nachweisen können – Tipps für die schönste Zeit des Jahres

Berlin (DAV). Pünktlich zur Feriensaison häufen sich in vielen Betrieben und auch vor Arbeitsgerichten die Streitigkeiten über die schönsten Wochen des Jahres. Hauptkonflikt: Die Kollegen können sich nicht auf die Ferientermine untereinander einigen. Und was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Die Deutsche Anwaltauskunft gibt Tipps für die schönste Zeit des Jahres.

Oft ist es nicht einfach, den Urlaub mit seinen Kolleginnen und Kollegen abzustimmen. Insbesondere gilt dies für die Ferienzeit, in der sich Familien mit schulpflichtigen Kindern die Ferienwochen teilen müssen. „In so einem Fall muss laut Gesetz der Chef entscheiden“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Der Arbeitgeber muss aber seine Entscheidung begründen, und die Mitarbeiter können dies vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Und auch nach dem Urlaub nimmt der Streit in vielen Firmen kein Ende. Anlass sind Erkrankungen von Mitarbeitern während der Ferien. Die verlorenen Urlaubstage verfallen in diesem Fall nicht. Swen Walentowski: „Mitarbeiter können die verlorenen Urlaubstage nachholen, sie müssen aber die Erkrankung nachweisen können.“ Die Deutsche Anwaltauskunft rät deshalb, auch in exotischen Ländern in Krankenhäusern oder Arztpraxen auf eine schriftliche Bestätigung der Erkrankung mit Beschreibung zu bestehen.

Weitere Informationen über Rechtsfragen rund um den Urlaub finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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DAT 1/17: Medien werden ihrer Aufgabe gerecht

Berlin (DAV). Medien haben die Aufgabe Missstände aufzudecken, Anregungen und Denkanstöße zu vermitteln. Dazu gehört auch, unser Rechtssystem weiten Kreisen der Bevölkerung nahezubringen und verständlich zu machen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) betrachtet die Medien als Partner und Unterstützer, wenn es darum geht, die Akzeptanz des Rechts in der Bevölkerung zu fördern. Aus diesen Gründen vergibt der DAV auf dem Deutschen Anwaltstag alle zwei Jahre den Pressepreis. Die 2017 ausgezeichneten Beiträge haben alle mit der Bedeutung der Freiheit für unser Leben und unser Zusammenleben zu tun.

Den Medien komme als vierte Säule unseres Rechtsstaates eine enorm wichtige Rolle zu. „Wer mit dem Vorwurf der „Lügenpresse“ um sich wirft, der sollte sich im Klaren darüber sein, dass unsere Demokratie ohne guten Journalismus nicht funktionieren würde. Und dass wir in Deutschland hervorragende Journalistinnen und Journalisten haben, erlebe ich jeden Tag beim Blick in die Zeitung“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident.

„Für eine lebendige Demokratie ist es notwendig, dass der Journalismus den Entscheidungsträgern in unserem Land tagtäglich einen Spiegel vorhält und deren Handeln kritisch hinterfragt“. Dies ist eine wichtige Aufgabe, wenn es darum geht, „unsere Grundwerte wie Freiheit, Demokratie und Menschenwürde“ zu leben, so Rechtsanwalt Felix Busse, Vorsitzender des DAV-Pressepreisausschusses.

Der DAV-Pressepreis im Bereich Fernsehen geht an Andreas Baum. Baum (Jahrgang 1965) verfasst und produziert regelmäßig und erfolgreich besonders investigative Fernseh-Magazinbeiträge.

Mit dem DAV-Pressepreis zeichnen wir seine Dokumentation „Unschuldig hinter Gittern - weggesperrt und abgehakt“ aus, die als Co-Produktion am 26. Mai 2015 im ZDFinfo und am 2. Juni 2015 im 3sat ausgestrahlt worden ist. Darin beschreibt Baum sachlich, gleichwohl besonders eindrücklich die Schicksale von Menschen, die jahrelang unschuldig im Gefängnis saßen. Er vermittelt die erschreckende Vermutung: Das kann jedem von uns passieren. Eindrücklich beschreibt er die dafür mitverantwortlichen „Fehler im System“ unseres Strafverfahrens und den Mangel an Selbstzweifel und Mut zu „In dubio pro reo“ sowie an „Fehlerkultur“ in der Justiz. Dass der Rechtsstaat solche Fehlurteile dann mit einer Entschädigung für 25 Euro pro Tag einfach abhakt, zeigt ein entwürdigendes Ergebnis bei dem Umgang mit Fehlurteilen.

Der DAV-Pressepreis für den Bereich Printmedien geht an Dr. Reinhard Müller (Jahrgang 1968). Er befasst sich bei der FAZ als Ressortleiter für „Zeitgeschehen“ sowie für „Staat und Recht“ mit „allem, was Recht ist“.

Mit dem DAV-Pressepreis wird kein bestimmter Beitrag Müllers ausgezeichnet. Vielmehr wird seine Gesamtleistung als Berichterstatter und Kommentator zu rechtspolitischen Themen anerkannt. „Wer sich in der deutschen Zeitungslandschaft für Recht- und Innenpolitik interessiert, dem ist Reinhard Müller ein Begriff“, so Busse. Müller gehört in diesem Bereich zu den großen Namen des gegenwärtigen Zeitungsjournalismus nicht nur wegen seiner besonderen sachkundigen Berichterstattung, sondern auch wegen seiner prononcierten Kommentierungen. Bei seinen Beiträgen befasst er sich immer wieder mit Grundfragen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Für ihn sind die „Freiheit“ – eines ihrer Eckpfeiler –, der Umgang mit der Freiheit und ihre aus den Rechten der anderen und deren Menschenwürde folgenden Grenzen immer wieder Gegenstand der Betrachtung. Die Äußerung von Meinungen muss unbedingt geschützt werden, dies macht er seinen Lesern deutlich. Und zwar auch dann, wenn sie als dumm und gefährlich eingeschätzt werden.

Der DAV-Pressepreis für den Bereich Hörfunk geht an Prof. Dr. Claus Leggewie und Dr. Horst Meier.

Mit dem DAV-Pressepreis werden die Autoren für ihren im Deutschlandfunk am 11. und 18. September 2016 ausgesendeten Essay „Über die Parteienfreiheit - Das Verbotsverfahren gegen die NPD“ geehrt. Der Essay arbeitet aus Anlass des im Frühjahr 2016 vor dem Bundesverfassungsgericht behandelten Verbotsantrages des Bundesrates in allgemein verständlicher Sprache und leicht nachvollziehbarer Gegenüberstellung der widerstreitenden Argumente auf, was die Mütter und Väter des Grundgesetzes mit der Möglichkeit des Parteiverbotes erreichen wollten. Der Beitrag ist eine Mischung aus anspruchsvoller verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Analyse und lebendiger Gerichtsreportage. Durch die bildreiche Darstellung der Äußerlichkeiten und einfühlsamer Beschreibung der handelnden Personen lassen die Autoren den Zuhörer an der dreitägigen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht nahezu teilhaben.

Die Liste der Preisträger finden Sie hier.

Der Vorsitzende des DAV-Pressepreisausschusses, Rechtsanwalt Felix Busse aus Bonn, der zugleich von 1994-1998 DAV-Präsident war, übergibt letztmals die Pressepreise des Deutschen Anwaltvereins beim diesjährigen Deutschen Anwaltstag am 25. Mai 2017 in Essen. Danach gibt er den Vorsitz nach 20 Jahren des DAV-Pressepreisausschusses ab.

Die Pressekonferenz findet statt am Donnerstag, dem 25. Mai 2017 um 12.45 Uhr im Congress Center Essen, Raum S (Pressearbeitsraum), 2. OG, Messe Süd

Erreichbarkeit der Pressestelle in Berlin vom 24. bis 26. Mai 2017:

im Congress Center Essen, Raum U, 2. OG, Messe Süd
Tel 0201 5233 1259 und 0201 5233 1260, jungnickel@anwaltverein.de, schlaefke@anwaltverein.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 20/17

Themen u. a. Anwaltstag 2017: Nächste Woche ein Silicon Valley im Ruhrpott, Elektronischer Rechtsverkehr muss praktikabel sein, Outsourcing in Kanzleien: DAV will endlich Rechtssicherheit für Anwälte

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 12/17: Mieterhöhungsverlangen prüfen lassen

Berlin (DAV). Am 19. Mai erscheint der Berliner Mietspiegel 2017. Nach aktuellem Stand sind die Mieten in der Hauptstadt erneut gestiegen. Vermieter könnten das in vergleichbaren Fällen auch in anderen Städten zum Anlass nehmen, die Miete in ihren Wohnungen zu erhöhen. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert, wie sich Vermieter korrekt verhalten oder sich Mieter andernfalls dagegen wehren können.

„Vermieter können die Miete in laufenden Mietverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das sogenannte Mieterhöhungsverlangen müsse jedoch einige Anforderungen erfüllen:

Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Ein Mieterhöhungsverlangen muss begründet sein Das Schreiben muss an alle Mieter gehen Der Name der Person, die die Mieterhöhung fordert, muss angegeben sein Die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung muss eingehalten werden Die Kappungsgrenze muss eingehalten werden Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen (dürfen)

Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhung nicht. Der Mieter hat den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete noch nicht zahlen. „Wer ein Mieterhöhungsverlangen im Briefkasten hat, sollte es einem Anwalt vorlegen“, rät der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Oft seien die Schreiben fehlerhaft.

Ist der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden, genügt eine formlose Zustimmung. Zahlt er vorbehaltlos die erhöhte Miete, drückt er ebenfalls sein Einverständnis aus. Weigert sich der Mieter aber zu zahlen, etwa weil er in dem Schreiben Fehler gefunden hat, kann der Vermieter dagegen klagen. Der Fall wird dann womöglich vor Gericht entschieden.

Weitere Informationen

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MietR 13/17: Betriebskostenabrechnung – Vergleich zu Vorjahren nicht erforderlich

Hannover/Berlin (DAV). Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist und bleibt ein Hauptthema zwischen Vermieter und Mieter. Die Abrechnung muss aus sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die Abrechnung nachvollziehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistung gehen und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt. So ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Vermieter die der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den Abrechnungen der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er die aktuelle Abrechnung prüfen kann?

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2016 (AZ: 426 C 3047/15). In diesem Rechtsstreit berief sich der Kläger darauf, dass er die ihm zugegangene Abrechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht prüfen konnte, da ihm zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen der zwei vergangenen Jahre nicht vorlagen und daher ein Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich war.

Ein solcher Vergleich mit den Vorjahren ist aber auch nicht erforderlich, so der Richter. Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkeit der Abrechnung nicht maßgeblich. Vielmehr reicht das Recht des Mieters aus, jederzeit Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 12/17: Maßnahmen in der Gemeinschaft: Instandhaltung ist nicht gleich Herstellung

Köln/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung über die erforderlichen Maßnahmen beschlossen: Reparatur des Daches, Anstrich im Treppenhaus, Neuanlage von Gartenflächen und Vieles mehr. Die erste maßgebliche Unterscheidung erfasst dabei die Arbeiten, über die die Gemeinschaft beschließen muss. Es sind die Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die gewährleisten, dass die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Es besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, darüber hinaus Maßnahmen zu beschließen, wie Modernisierungsmaßnahmen. Zu denken ist an den Einbau eines Fahrstuhls. Je nach Art der Maßnahme richten sich dann die erforderlichen Mehrheiten für einen Beschluss und für die Frage, welcher Kostenschlüssel zugrunde zu legen ist, welcher Eigentümer also wie viel zahlen muss.

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2016 (AZ: 29 S 145/16).

Hier ging es um die Kosten, die durch die Auftragsvergabe zur Erstellung einer Feuerwehrzufahrt entstanden waren. Der Verwalter ließ beschließen, dass diese Kosten gemäß der Teilungserklärung dergestalt umgelegt werden, dass nur einzelne Eigentümer zahlen mussten. Hierin war nämlich geregelt, dass die Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf einzelne Instandhaltungskreise verteilt werden soll und nur die dann betroffenen Eigentümer auch diese Kosten tragen müssen. Damit war einer der zahlungspflichtigen Eigentümer nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen diese Beschluss.

Zu Recht, so die Richter. Entscheidungserheblich war wie eingangs geschildert die richtige Einordnung der Maßnahme, die nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich nämlich gar nicht um die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, sondern vielmehr um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von Gemeinschaftseigentum. Nur, wenn das Gemeinschaftseigentum schon einmal vollständig hergestellt und im besten Fall abgenommen wurde, können die dann folgenden Maßnahmen auch Instandhaltungsarbeiten sein. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, worauf der Kläger richtig hinwies. Daraus ergab sich, dass ein anderer Kostenumlageschlüssel für diese Herstellungskosten der Auffahrt zugrunde zu legen war. Richtig war eine Umlage auf alle Eigentümer nach deren Miteigentumsanteilen.

Die richtige Einordnung der beschlossenen Arbeiten in der Gemeinschaft ist also auch für die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, von entscheidender Bedeutung.

Informationen: www.mietrecht.net

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