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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 21/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Rat zum Dienstleistungspaket, Konsultation zu kollektivem Rechtsschutz, Länderspezifische Empfehlungen, Auftaktveranstaltung DAV Belgien, Europäische Ermittlungsanordnung in Kraft

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 20/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Lage der Grundrechte, EuGH zum Zugang zum elektr. Rechtsverkehr, Kompromissannahme zu Online-Inhalten, EuGH zu Uber, EuGH zu Freihandelsabkommen, EuGH zu Bezugskürzungen bei Richtern

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 19/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Konsultation zum Gesellschaftsrecht, EuGH zum Werbeverbot für Zahnärzte, RL-Vorschlag zur Verhältnismäßigkeit, EuGH zur Weitergabe von Daten, Halbzeitbewertung der Digitalen Binnenmarktstrategie

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 03/17: Arzt darf auf Übernahmeerklärung für Therapiekosten vertrauen

Marburg/Berlin (DAV). Arztpraxen sollen wirtschaftlich handeln. Ihnen ist es untersagt, das Budget um mehr als 25 Prozent zu überziehen. In solchen Fällen haftet der Arzt, sofern keine Praxisbesonderheiten vorliegen. Allerdings darf der Arzt darauf vertrauen, wenn ihm für die Behandlung eines Patienten eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten über den Regelbedarf hinaus zusagt. Diese Kosten dürfen dann nicht in die Berechnung der Budgetüberschreitung einbezogen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 4. Mai 2016 (AZ: S 16 KA 658/13).

Die Klägerin ist Internistin in einer Einzelpraxis. Bei einer Prüfung kam die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen zu dem Ergebnis, dass die Ärztin ihr Budget um 35,85 Prozent überschritten habe. Nach einer Überprüfung und einer Stellungnahme der Frau blieb noch eine Richtgrößenüberschreitung im Umfang von 26,48 Prozent übrig. Damit hätte die Internistin ihr Budget aber immer noch um mehr als 25 Prozent überschritten, wogegen sie klagte.

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Ärztin auf die Zusage einer Krankenkasse berufen können, bei der Behandlung eines Patienten außerhalb des Regelbedarfs die Behandlungskosten zu übernehmen. Und zwar ohne sie hierfür bei einer eventuell stattfindenden „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in Regress zu nehmen. So sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Sie dürfe sich daher auf die Aussage der Krankenkasse berufen. Würden diese Kosten aus den gesamten Kosten herausgerechnet, überschreite die Ärztin das Budget lediglich um 23,39 Prozent und bliebe innerhalb des Rahmens.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 04/17: Scheinehe: Scheidung oder Aufhebung

Braunschweig/Berlin (DAV). Eine Scheinehe kann nur durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst werden. Beides kann möglich sein, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2017 (AZ: 1WF 241/16).

Im Jahre 2000 heirateten ein Syrer und eine deutsche Staatsangehörige. Gegen die beiden gab es in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Der Strafbefehl gegen die Frau warf ihr vor, dem Mann mehrfach dabei geholfen zu haben, unrichtige Angaben zu machen, damit er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Sie habe mehrfach erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei. Der Mann und die Frau beantragten später beide die Scheidung der Ehe, die Frau darüber hinaus auch, die Ehe aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Braunschweig bewilligte dem Mann die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen einer Scheidung lägen vor und wahrscheinlich auch die für eine Eheaufhebung. Beide Anträge könnten nebeneinander gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen sowohl für Aufhebung als auch für Scheidung vorlägen, hätten die Ehepartner die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und könnten ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 03/17: Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Kiel/Berlin (DAV). Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16).

Der 62 Jahre alte Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhandwerksbetrieb. Es handelt sich um einen familiären Kleinbetrieb. Neben den Geschäftsführern sind neben deren Mutter im Büro noch drei Gesellen beschäftigt. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater der Geschäftsführer. Dieser hatte früher den Betrieb geführt. Ob dieser etwas sarkastisch reagiert hatte, ist streitig. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsführers: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?"

Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte Mann über den einen Geschäftsführer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater habe sich wie ein „Arsch" benommen. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Firma benehme sich wie „soziale Arschlöcher".

Nach diesem Gespräch arbeitete der Mann zunächst noch weiter. Abends wurde er dann für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigt der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters seien auch keine Provokationen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen. Diese schließe eine Affekthandlung aus.

Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich. Es sei dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen. Daher sei auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 21/17

Themen u. a. Legal Tech: Anwaltschaft herausgefordert, Satzungsversammlung: Anwälte müssen Anwaltsgeheimnis aktiv schützen, Ehrenzeichen Anwaltsmanagement und Anwaltsforschung

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Pressemitteilungen des DAV

DAT 5/17: Bürgerrechte dürfen beim Verlangen nach innerer Sicherheit nicht auf der Strecke bleiben

Essen (DAV). Die Forderung nach innerer Sicherheit bringt die Bürger- und Freiheitsrechte nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zunehmend in Gefahr. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl warnt der DAV vor einem zu leichtfertigen Umgang mit den Grundrechten.

„Wenn die Videoüberwachung für private Unternehmen erleichtert wird, die Sicherheitsbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf unsere Passbilder erhalten und die automatische Gesichtserkennung an öffentlichen Plätzen getestet wird, dann ist spätestens jetzt ein kritischer Punkt erreicht“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg auf dem 68.Deutschen Anwaltstag in Essen. Ein solches Ausmaß an Sicherheitsmaßnahmen, die alle Bürger betreffen, sei noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar gewesen. Wer die Freiheitsrechte mit dem Argument der Terrorabwehr durch immer neue Gesetzesvorhaben immer stärker beschneide, der schade am Ende dem Rechtsstaat, statt ihn zu schützen, so Schellenberg. Welches Ausmaß das Handeln des Gesetzgebers habe, zeige exemplarisch ein Blick auf die vergangenen drei Monate:

Im Februar erging ein Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises. Danach soll ein nahezu voraussetzungsloser Abruf des Passfotos im automatisierten Verfahren durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst ermöglicht werden. Im März wurde das Gesetz zur Verbesserung der Videoüberwachung Damit wurden die Hürden für eine Videoüberwachung durch private Unternehmen erheblich gesenkt. Im April verabschiedete der Bundestag das überarbeitete BKA-Gesetz mit Regelungen zur Telefon- und Onlineüberwachung, zu Spähsoftware auf Computern sowie zur verdeckten Wohnungsüberwachung in Ton und Bild. Ebenfalls im April beschloss der Gesetzgeber das Gesetz zur Fluggastdatenspeicherung. Danach können etwa EU-Sicherheitsbehörden von Fluggesellschaften Passagierdaten wie Reiseverlauf, Zahlungsdaten und Gepäckangaben bis hin zur Sitzplatznummer

„Gerade auch das Zusammenspiel der neuen Regelungen birgt die Gefahr, dass beispielsweise die informationelle Selbstbestimmung auf der Strecke bleibt“, sagte Schellenberg.

Mit Blick auf die Monate bis zur Bundestagswahl im September sagte Schellenberg: „Gerade in Zeiten des Wahlkampfs darf der Gesetzgeber die Bürger- und Freiheitsrechte nicht zugunsten der inneren Sicherheit über Bord werfen.“

Künftig schnell und unmittelbar über die DAV-Pressearbeit und Statements des DAV-Präsidenten informieren wir unter: https://twitter.com/anwaltverein.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

Die Pressekonferenz findet statt am Donnerstag, dem 25. Mai 2017 um 12:45 Uhr im Congress Center Essen, Raum S (Pressearbeitsraum), 2. OG, Messe Süd

Erreichbarkeit der Pressestelle in Essen vom 24. bis 26. Mai 2017:

Congress Center Essen, Raum U,

2. OG, Messe Süd
Tel.: 0201 5233-1259, 0201 5233-1260 jungnickel@anwaltverein.de, schlaefke@anwaltverein.de

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Pressemitteilungen des DAV

DAT 4/17: Digitale Entwicklung revolutioniert die anwaltliche Beratung

Essen (DAV). Der Anwaltsberuf steht vor einer digitalen Revolution. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wird sich die Rechtsberatung in den kommenden Jahren für Verbraucher und Anwaltschaft enorm verändern. Die Anwaltschaft steht vor Herausforderungen.

„Der digitale Fortschritt erleichtert dem Verbraucher einerseits den Zugang zum Recht und bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten andererseits unternehmerische Chancen“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg am Mittwoch zum Auftakt des 68. Deutschen Anwaltstags in Essen. Das Branchentreffen steht in diesem Jahr im Zeichen von Legal Tech. Mehr als 1.500 Fachleute und Besucher diskutieren und informieren über die Digitalisierung des anwaltlichen Berufs.

„Legal Tech scheint mit einem Mythos des Anwaltsberufs zu brechen; die Technik stellt unser Wissensmonopol in Frage“, sagte Schellenberg. Schon heute könnten Verbraucher mit Hilfe von Rechtsgeneratoren online Rechtsrat erhalten. „Anwälte kommen über das Internet praktisch ins Wohnzimmer der Mandanten“, so der DAV-Präsident. Auch Verträge und Testamente könnten durch entsprechende Software digital erstellt werden. Diese Entwicklung wird nach Einschätzung des DAV-Präsidenten an Fahrt gewinnen. „Die Anwaltschaft steht vor der Herausforderung, die Möglichkeiten der Technik für eine noch bessere Beratung ihrer Mandanten zu nutzen“, so Schellenberg.

So zeigt auch die Zahl der Legal-Tech-Startups: Das Thema ist auf dem Vormarsch. Mittlerweile gibt es rund 60 Legal-Tech-Angebote in Deutschland. Weltweit agieren mehr als 1.500 Unternehmen in dem Bereich, Tendenz steigend.

Legal Tech bedeutet nicht das Ende der Anwaltschaft

„Diese Entwicklung bedeutet aber keinesfalls das Ende des Anwaltsberufs“, so Schellenberg. Im Gegenteil: Die digitale Transformation böte der Anwaltschaft neue unternehmerische Chancen. Rechtsdienstleistung werde durch die Digitalisierung standardisiert und automatisiert. Dies unterstütze die Anwaltschaft bei der Arbeit und optimiere die Beratung der Mandanten, so Schellenberg. Die digitalen Technologien können den Anwälten also helfen ihre Arbeitsabläufe zu verbessern.

„Die Anwaltschaft kann sich auf das konzentrieren, was sie am besten kann“, so der DAV-Präsident. Anwälte könnten innovative Lösungen für die Probleme ihrer Mandanten finden und deren Interessen vertreten.

Aber auch Legal Tech hat Grenzen: „Selbst das beste Computerprogramm wird eine individuelle und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen können“, sagte Schellenberg. Rechtliche Detailfragen und taktische Erwägungen blieben beispielsweise dem persönlichen Gespräch vorbehalten.

Nach Ansicht des DAV wäre es falsch, vor dieser Entwicklung die Augen zu verschließen. Die Anwaltschaft ist vielmehr zum Handeln aufgefordert. „Wir müssen den Wandel gemeinsam gestalten“, sagte Schellenberg. Nur so könne der Berufsstand die Deutungshoheit erlangen und diesen Prozess selbst mitgestalten.

Künftig schnell und unmittelbar über die DAV-Pressearbeit und Statements des DAV-Präsidenten informieren wir unter: https://twitter.com/anwaltverein.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

Die Pressekonferenz findet statt am Donnerstag, dem 25. Mai 2017 um 12:45 Uhr im Congress Center Essen, Raum S (Pressearbeitsraum), 2. OG, Messe Süd

Erreichbarkeit der Pressestelle in Essen vom 24. bis 26. Mai 2017:

Congress Center Essen, Raum U,

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Tel.: 0201 5233-1259, 0201 5233-1260 jungnickel@anwaltverein.de, schlaefke@anwaltverein.de

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Pressemitteilungen des DAV

DAT 3/17: Kanzleimanagement und Anwaltsforschung geben wichtige Impulse DAV verleiht Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft

Essen (DAV). Das Motto des diesjährigen 68. Deutschen Anwaltstages „Innovationen und Legal Tech“ macht deutlich, dass die Anwaltschaft vor spannenden neuen Herausforderungen steht. Durch die Auszeichnung zweier Pioniere der Forschung über den Anwaltsberuf und des Kanzleimanagements mit dem Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft würdigt der Deutscher Anwaltverein (DAV) beim diesjährigen 68. Deutschen Anwaltstag in Essen am 24. Mai 2017 das langjährige Engagement. Die Preisträger eint, dass sie die unternehmerische Führung von Kanzleien und die Anwaltsforschung entscheidend geprägt haben.

„In diesem Jahr werden zwei Personen mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnet, die die Professionalisierung der Kanzleiführung und die Mandantenorientierung im Zuge der Spezialisierung nicht nur begleitet, sondern auch angetrieben haben“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, in seiner Laudatio in der Preisverleihung. Dadurch sei dem DAV und der Anwaltschaft stets vor Augen geführt worden, sich an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen.

Im Hinblick auf das Motto des diesjährigen Anwaltstages sei man an den beiden zu ehrenden Preisträgern nicht vorbei gekommen. „Ein Anwaltstag zu diesem Motto ohne eine Auszeichnung für Herrn Prof. Dr. Heussen und Herrn Prof. Dr. Hommerich ist undenkbar“, so Schellenberg.

Ausgezeichnet werden Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen und Herr Prof. Dr. Christoph Hommerich.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen

„Kaum einer versteht es besser als Prof. Dr. Heussen zu vermitteln, welche Herausforderungen und welche Chancen der digitale Wandel für die Anwaltschaft mit sich bringt“, hebt Schellenberg in seiner Laudatio für Heussen hervor.

Heussen, seit über 30 Jahren als Anwalt vor allem im Bereich der Informationstechnologie tätig, hatte diesen Fachbereich entscheidend mit aufgebaut. Von 1999 bis 2007 war er Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Auch dort war er immer auch ein Treiber und setzte sich unermüdlich dafür ein, dass die Anwaltskanzlei als Unternehmen betrieben und verstanden werden muss. „Nicht nur einmal haben Sie der Anwaltschaft und dem Deutschen Anwaltverein die „Leviten“ gelesen“, so Schellenberg weiter. Seine Werke, insbesondere zum Bereich des IT-Rechts und zum Anwaltsmanagement, gehören in Deutschland zu den Standardwerken.

Heussen, geboren 18. Mai 1944, war neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie von 1999 bis 2001. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement war von 2000 bis 2001. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement hat er entscheidend mit angetrieben.

Prof. Dr. Christoph Hommerich

„Prof. Dr. Hommerich danken wir, gerade weil er für viele in der Anwaltschaft unbequem war. Unbequem im Sinne, unseren Beruf auch unternehmerisch zu begreifen“, so der DAV-Präsident Schellenberg in seiner Laudatio für Prof. Dr. Hommerich. Dabei habe der Geehrte seine Forderungen und seine Mahnung an die Anwaltschaft immer mit empirischer Forschung begleiten können. „Sie sind Begründer der empirischen Anwaltsforschung“, so Schellenberg.

Hommerich hat der Anwaltschaft die Wirklichkeit vor Augen geführt. Und zwar mit Hilfe soziologischer und empirischer Methoden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass diese Ergebnisse für die Anwaltschaft selbst fruchtbar gemacht wurden. Oftmals hat er beharrlich gegen Widerstände in der Anwaltschaft angekämpft. Der Anwaltschaft hat es gut getan, dass jemand von außen auf die Zusammenhänge der Anwaltschaft und deren Markwirklichkeit schaut.

Prof. Dr. Christoph Hommerich war Leiter des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungs- und Beratungsinstituts Hommerich Forschung in Bergisch-Gladbach von 1985 bis 2016. Direktor des Soldan Institutes war er von 2003 bis 2011. In Köln hatte er zuvor Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Sozialpolitik studiert.

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