Letzte Artikel

Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 23/17

Grünes Licht für den Europäischen Staatsanwalt, Online-Dienste ab 2018 EU-weit, Recht zur zweiten Andienung bei digitalen Inhalten, Nachholbedarf bei ePrivacy, Geldwäsche: Cybercrime soll Vortat werden, Effizientere Verfahren bei Doppelbesteuerung

 weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 24/17

Themen u. a.: DAV-Umfrage, BRAK-Statistik: Hoher Frauenanteil in der Syndikusrechtsanwaltschaft, Benefizkonzert: Brahms, Beethoven und Britten am 9. Juli in Berlin genießen und Gutes tun

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 12/17: Schleudertrauma wegen Verletzung der Zehen bewiesen?

Dresden/Berlin (DAV). Wenn Unfallopfer Ansprüche wegen eines Schleudertraumas geltend machen wollen, müssen sie diese Verletzung beweisen. Zwar kann man auch aufgrund anderer Verletzungen auf das Schleudertrauma schließen. Doch dafür reicht eine Bagatelle wie eine Zehenverstauchung nicht aus. Ein Anspruch wegen der HWS-Verletzung besteht nur dann, wenn das Gericht ausdrücklich diese auch feststellt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2017 (AZ: 4 U 693/16).

Der Mann war Opfer eines Verkehrsunfalls. Es ging vor Gericht nur noch darum, ob er auch Anspruch wegen eines Schleudertraumas geltend machen konnte. Das Landgericht hatte eine Verstauchung der Zehen festgestellt und folglich auch ein leichtes Schleudertrauma angenommen. Ein Gutachter hatte eine solche leichte Verletzung für möglich erachtet. Nähere Nachweise für diese Verletzung gab es allerdings nicht.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Nur aufgrund der nachgewiesenen Verstauchung der Zehen könne nicht auch auf eine HWS-Verletzung geschlossen werden. Die Behauptung des Gutachters, wonach es „allenfalls zu einer leichten HWS-Verletzung gekommen sein kann“, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Berücksichtigt werden müsse, dass es sich bei der Zehenverstauchung lediglich um eine Bagatellverletzung handele.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 11/17: Ruhestörung durch startende Schulbusse?

Neustadt an der Weinstraße/Berlin (DAV). Wer nahe einer Schule wohnt, bekommt einigen Lärm mit. Lärm verursachen unter Umständen aber nicht nur die Schüler, sondern auch die Schulbusse – vor allem, wenn diese nachts vor der Schule parken und dann sehr früh morgens ihren Motor starten. Ein Grundstückseigentümer muss dies hinnehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am 15. Dezember 2016 (AZ: 3 K 778/16.NW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Vor der Schule befinden sich vier Haltebuchten für Schulbusse. Zwei Schüler-Buslinien bringen die Schüler morgens vor 8:00 Uhr zur Schule und holen sie bei Unterrichtsende zwischen etwa 12:00 und 13:00 Uhr oder gegen 15:50 Uhr ab. Nachts dienen die Bushaltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse. Ein Anwohner, dessen Anwesen nur rund 200 Meter entfernt liegt, beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verursachten, da sie häufig nachts gestartet würden. Der Mann, der sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte, klagte.

Ohne Erfolg. Laut Straßenverkehrsordnung sei es zwar unzulässig, Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu parken. Das gelte in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Anwesen des Mannes gehöre jedoch nicht mehr zu diesem allgemeinen Wohngebiet. Entscheidend für diese Wertung sei die Entfernung von 200 Metern zwischen Haltebuchten und Grundstück sowie die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite zwischen Haus und Schule. Das Anwesen liege damit außerhalb des Schutzbereichs.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

MedR 04/17: Zweigpraxis zulässig bei verbesserter Patientenversorgung

München/Berlin (DAV). Für die Genehmigung einer Zweigpraxis bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Verbessert sich dadurch die Versorgung der Patienten vor Ort, spricht das für die Genehmigung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2017 (AZ: S 28 KA 1/17 ER) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Der Urologe, der in einer urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeitete, beantragte zusammen mit seinen Partnern bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung einer Filiale in der Nachbarstadt. Dort gebe es keinen niedergelassenen Urologen. Die Zweigpraxis werde daher die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angrenzenden Gemeinden qualitativ und quantitativ deutlich verbessern.

Als die KV den Antrag ablehnte, klagte der Arzt und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Erfolg. Das Gericht forderte die KV auf, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte besage, dass eine Zweigpraxis zulässig sei, wenn „dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten“ verbessere. Im vorliegenden Fall verbessere das Angebot urologischer Leistungen die Versorgung der Versicherten in der Stadt substanziell. Sie könnten zukünftig urologische Leistungen direkt vor Ort in Anspruch nehmen und müssten nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren. Daher hatten die Richter keinen Zweifel an den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 17/17: Minderjährige Youtube-Stars: Teilweise Unterschrift der Eltern erforderlich

Berlin (DAV). Immer mehr Kinder und Jugendliche betreiben auf Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche werden dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Sobald ein Kind Profit erwirtschaftet, braucht es einen Gewerbeschein, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Kinder sind ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen auch selbst einen Gewerbeschein beantragen. „Das Gewerbe läuft dann auf den Namen des Kindes“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für die Gewerbeanmeldung brauche das Kind die Einwilligung seiner Eltern. Auch Verträge, etwa mit Werbetreibenden, müssen die Eltern der Kinder und Jugendlichen mitunterschreiben.

Doch nicht immer müssen die Eltern jeden unternehmerischen Schritt ihres Kindes genehmigen. Zumindest Jugendliche können sich eine Art Generalvollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit können sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen, ohne Rücksprache mit ihren Eltern halten zu müssen.

Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern und zusätzlich die Einwilligung eines Familiengerichtes für das Betreiben ihres Unternehmens holen. Durch diese Kombination erhält der Jugendliche die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ wie es in § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt. „Das bedeutet, dass er oder sie dann wie ein erwachsener Unternehmer handeln kann: Er kann etwa Verträge abschließen, ist für die Steuererklärung zuständig oder kann Mitarbeiter einstellen“, sagt Rechtsanwalt Bühre.

Weitere Informationen

 weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 23/17

Themen u. a.: Mehr als 80 Prozent der Anwälte ohne Zweitberuf, BRAK zur umfassenden Transparenz verpflichtet, Legal Tech weiter in den Wirtschaftsnachrichten präsent

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

IT 06/17: Neue rechtliche und technische Herausforderungen durch Smart Contracts

Berlin (DAV). Die Digitalisierung rechtlicher Prozesse ist eine der großen aktuellen Herausforderungen – für Techniker und für Juristen. So stand auch der Deutsche Anwaltstag 2017 (DAT) ganz im Zeichen von Legal Tech. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, setzte sich in ihrer Veranstaltung auf dem DAT mit Themen rund um Digitales Vertragsmanagement auseinander.

„Smart Contracting ist das Thema der Stunde“, resümiert Dr. Siegfried H. Streitz, Mitglied des Beirats der davit. Streitz verweist darauf, dass diese elektronischen Verträge etwas grundsätzlich anderes seien als die vertraute digitale Akte: „Smart Contracts sind dynamisch. Das heißt, sie können etwa im Vertragsverlauf selbständig bestimmte Aktionen durchführen. Es handelt sich hier um eine komplexe, eigenständige Technik.“

„Es müssen noch zahlreiche rechtliche und technische Hürden genommen werden, ehe die Kanzleien wirklich auf Smart Contracting umstellen können“, ergänzt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jochen Schneider, Vorsitzender des Beirats der davit. Hierzu zählten etwa Programmierfehler.

Bei der Programmierung von Software seien Fehler niemals auszuschließen. Es spielt daher eine große Rolle, dass die Ergebnisse, die mit den Systemen erzielt werden, auch jeweils reproduziert werden können. Denn dies gilt in logischer Konsequenz auch für die Fehler. Ungeklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt noch, wie mit solchen Programmierfehlern eines Vertrags umzugehen ist und wer hierfür die Verantwortung zu tragen hat.

Datenschutz contra Archivierung

Auch die Datenarchivierung – eine Querverbindung zwischen den stets virulenten Themen Sicherheit und Datenschutz – wirft aktuell noch Fragen auf. Während aus Sicht des Datenschutzes Löschungen geboten und ein wichtiges Mittel des Datenschutzes sind, steht dem das Bedürfnis und zum Teil auch die gesetzliche Verpflichtung zur Archivierung gegenüber.

Angesichts der rechtlichen und technischen Komplexität fordert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht die Juristen auf, proaktiv zu handeln: „Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem die Entwicklung entsprechender digitaler Produkte in den Startlöchern steht. Damit wir mittelfristig auch die Produkte in Händen halten, die praxistauglich sind, dürfen wir nicht abwarten, sondern müssen auf Anbieter von Datenbanken und IT-Entwickler zugehen und unsere Bedürfnisse und Anforderungen formulieren“, empfiehlt Schneider.

www.davit.de

 weiterlesen ›