DAV-Depesche Nr. 25/17
Themen u. a.: Türkei: Anwaltliche Tätigkeit behindert - Solidariät zeigen!, Die Justiz ist den Ländern fast nichts wert
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weiterlesen ›Berlin (DAV). Wenn die Sonne scheint und die Temperaturen auf 30 Grad oder mehr steigen, zieht es viele ins Freibad oder an den See. Während Schüler dann häufig Hitzefrei haben, müssen Arbeitnehmer auf den Feierabend warten. Der Arbeitgeber muss allerdings für erträgliche Temperaturen im Büro sorgen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de)
Am Arbeitsplatz sollte es nicht wärmer als 26 Grad sein. Das geht aus den Arbeitsstättenregeln (hier ASR A3.5) hervor. „Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese Grenze nicht überschritten wird“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Dazu könne er zum Beispiel einen Sonnenschutz anbringen oder veranlassen, dass frühmorgens gelüftet wird.
Je wärmer es im Büro ist, desto intensiver muss der Arbeitgeber sich bemühen, erträgliche Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu schaffen. Ab 35 Grad ist ein Büro allerdings endgültig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Kann der Arbeitgeber nicht für Abkühlung sorgen und den Mitarbeitern keinen anderen Raum anbieten, muss er sie freistellen.
Auch wenn die Luft im Büro tropische Temperaturen erreicht: Einfach nach Hause gehen dürfen Mitarbeiter nicht. Sie sollten dem Arbeitgeber auf jeden Fall Zeit lassen, etwas gegen die Hitze zu tun. Keinesfalls sollten Mitarbeiter die Arbeit ohne Rücksprache mit dem Chef niederlegen.
Für Arbeitnehmer mit Kindern können heiße Sommertage deshalb kompliziert werden. Während die Eltern im Büro bleiben müssen, haben die Kinder Hitzefrei – und brauchen jemanden, der auf sie aufpasst. „Wenn die Schule kurzfristig Hitzefrei gibt und die Eltern sonst niemand haben, der das Kind betreut, muss der Arbeitgeber sie freistellen“, informiert Rechtsanwalt Walentowski. Diese freie Zeit sei in der Regel aber unbezahlt.
Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de):
Wie warm darf es im Büro sein?
Dürfen Eltern freinehmen, wenn die Kinder hitzefrei haben?
weiterlesen ›DAV kritisiert Einführung schwerwiegender Grundrechtseingriffe im Schnellverfahren unter Vermeidung öffentlicher Debatte.
weiterlesen ›Berlin/Brüssel (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wertet die Pläne der EU-Kommission zur Vermeidung von Steuerflucht als Angriff auf das anwaltliche Berufsgeheimnis. „Wenn ein Rechtsanwalt seine Mandanten in Steuerangelegenheiten auf rechtlich zulässige Weise berät, dann gibt es keine Gründe das Berufsgeheimnis außer Kraft zu setzen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. „Ob das Berufsgeheimnis gilt oder nicht, kann nicht von der Rechtsmaterie abhängen“, so Schellenberg weiter. Was für alle anderen Rechtsgebiete selbstverständlich sei, müsse auch im Steuerrecht gelten.
Auf EU-Ebene wird derzeit ein Gesetzentwurf diskutiert, wonach Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet werden sollen, den Finanzbehörden sogenannte potenziell aggressive Steuerdeals zu melden. Wer sich nicht daran hält, soll bestraft werden. Ziel des Vorhabens ist es, Steuerflucht zu verhindern.
Schellenberg weiter: „Um mit einem häufigen Missverständnis aufzuräumen: Das Berufsgeheimnis privilegiert die Mandanten und nicht die Anwälte.“
„Die Bürger können ihre Rechte nur dann wahrnehmen, wenn sie sich ohne Wenn und Aber einem Rechtsanwalt gegenüber öffnen können und sicher sein können, dass ihr Anwaltsgeheimnis auch geschützt wird“, sagt Schellenberg. Dies gelte ausnahmslos für alle Rechtsgebiete und gerade auch für das Steuerrecht. Der DAV-Präsident weiter: „Es ist schlechterdings nicht akzeptabel, dass Anwälte gezwungen werden sollen, vertrauliche Informationen ihrer Mandanten gegen deren Willen den Finanzbehörden melden zu müssen.“
weiterlesen ›Neustadt/Berlin (DAV). Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei. Sie ist auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).
Die Einzelhandelskauffrau erhob gegen ihre Kündigung „aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig wollte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung erreichen. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt.
Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Frau und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gemäß Antidiskriminierungsgesetz“ von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Mit ihrer anschließenden Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.
Die Klage der Frau war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden handele. Es sei kein Ausgleich für entgehenden Arbeitslohn, sondern der Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung der Frau als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei. Der Arbeitgeber habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.
Gerade bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht werden zahlreiche Vergleiche geschlossen. Bei den dann vereinbarten Zahlungen kann es sich um Abfindungen, entgangenen Lohn und/oder auch um eine Entschädigung wegen Mobbings oder Ähnlichem handeln. Die Beurteilung, was zu versteuerndes Einkommen und was steuerfreie Entschädigung ist, ist für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
weiterlesen ›EU-Handelsregister ab sofort verknüpft, Programm der Trio-Ratspräsidentschaft, DAV-Stellungnahme zu Einziehung und Sicherstellung in der EU, Pirate-Bay-Urteil zu illegalem Streaming, Annahme der Richtlinie zu Betrugsstraftaten zu Lasten der EU
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Berlin (DAV). Die geplante Gesetzesänderung zur Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung schafft nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Koalitionsfraktionen wollen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (Bundestagsdrucksache 18/11272) vom 22. Februar 2017 im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit einem Änderungsantrag um ein brisantes Kapitel erweitern.
Ging es zuvor um die Frage des Fahrverbots als allgemeine Sanktion und den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, hat der Entwurf nunmehr einen neuen Schwerpunkt mit der Einführung der „Quellen-TKÜ“ und der „Online-Durchsuchung. Damit sollen sogenannte Staatstrojaner zugelassen werden, also Programme, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen können.
Der Entwurf geht in seiner Bedeutung damit weit über die bisher im Entwurf enthaltenen Regelungen hinaus und dürfte an Eingriffstiefe und Konsequenzen den „großen Lauschangriff“ deutlich überbieten. „Angesichts dieser Eingriffstiefe ist bereits das von der Bundesregierung und den Regierungsparteien gewählte Verfahren eines nachträglich eingebrachten Änderungsantrags verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Gesetzesvorschläge, die derartig gravierende Grundrechtseingriffe mit sich bringen, dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie versteckt in einem Änderungsantrag eingebracht werden, um ohne Diskussion und mit großer Eile durchgesetzt zu werden.“, so DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Die Datenerhebungen, die durch die Änderung ermöglicht würden, führten zu einem umfassenden staatlichen Einblick in die Gefühls- und Gedankenwelt des Betroffenen und seien deshalb äußerst bedenklich. Auch seien die geplanten Maßnahmen in keiner Weise eilbedürftig und sollten in der nächsten Wahlperiode erneut beraten werden.
Der Änderungsantrag war am Mittwoch, den 31. Mai 2017 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Zugelassen werden soll zum einen die Quellen-TKÜ, die das Abhören von Telefonaten und die Überwachung anderer Formen elektronischer Kommunikation ermöglicht, indem man sich in den Übertragungsweg durch Abfangen der Daten einschaltet, noch bevor sie verschlüsselt werden.
Zum anderen soll die Online-Durchsuchung zugelassen werden, also das Durchsuchen eines kompletten elektronischen Gerätes nach verdächtigen Daten. In beiden Fällen werden Programme (Staatstrojaner) eingesetzt, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen können. Je nach Beschaffenheit kann es ein solcher Trojaner auch ermöglichen, eingebaute Mikrofone und Kameras zu aktivieren.
Berlin (DAV). Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist in den letzten Jahren ebenso stark gestiegen wie die von Gewalttaten. Immer mehr Bürger warnen sich deshalb gegenseitig über sogenannte Sicherheits-Apps vor vermeintlichen Gefahren. Doch können die Nutzer Informationen bedenkenlos über die App weitergeben? Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über die rechtliche Situation bei der Nutzung der Apps.
Per Smartphone können Anwender sich damit gegenseitig über verdächtige Beobachtungen informieren. „Der Gebrauch solcher Apps ist aber mit rechtlichen Risiken verbunden“, warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Solange nur Tatsachen geschildert werden, ist dies rechtlich unproblematisch. „Wer aber Fremde einfach verdächtigt oder gar fotografiert, muss unter Umständen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen“, erklärt Swen Walentowski.
Mehr zu diesem Thema in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Immer größere Datenmengen und immer komplexere digitale Plattformen rücken das Thema möglicher Escrow-Modelle verstärkt in den Fokus. Am 20. Juni beschäftigt sich daher der 3. OSE Summer Talk Berlin 2017, veranstaltet von der OSE, Organisation pro Software Escrow, dem Kooperationspartner von davit, der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein, mit dem Thema „Escrow 4.0 – Big Data und digitale Plattformen“.
Sind Unternehmen auf Software angewiesen, garantiert nicht selten eine Escrow-Vereinbarung dem Lizenznehmer den Fortlauf unternehmenskritischer Software auch in „Krisensituationen“. Der beim Treuhänder hinterlegte Quellcode soll so etwa im Falle einer Insolvenz des Softwareherstellers zugänglich werden. Solche Datentreuhandmodelle könnten auch in anderen Feldern Anwendung finden – beispielsweise bei digitalen Plattformen in Wirtschaft und Verwaltung oder bei im Auto und Straßenverkehr anfallenden Daten.
Unternehmen in Deutschland, die neuartige digitale plattformgestützte Geschäftsmodelle entwickeln, sehen sich hinsichtlich des Umgangs mit Daten mit straffen rechtlichen Vorgaben konfrontiert, die es bei Aufbau und Betrieb der Plattform zu berücksichtigen gilt. „Die Herausforderungen des regulatorischen Rahmens sind auch eine Chance, die Unternehmen in einen Wettbewerbsvorteil ummünzen können“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Matthias Terbach, Tagungsleiter und Mitglied von davit. Der funktionierende Datenschutz sei ein Asset gegenüber Mitbewerbern etwa aus den USA und Asien.
So könne man im Bereich „Connected Cars“ hier rechtlich sichere und wirtschaftlich vorteilhafte Wege beschreiten. Das vernetzte Fahren gewinnt rasant an Bedeutung. Fahrer und Fahrzeug generieren immer größere Datenmengen. An den Daten sind mehrere „Player“ beteiligt – unter anderem Fahrzeug- und Softwarehersteller, Plattformbetreiber und Versicherungen. Diese können einen neutralen Treuhänder mit der Verwaltung der Daten beauftragen. „Dieses Escrow-Modell stellt sicher, dass die rechtlichen Bedingungen zum Zugriff auf die Daten eingehalten werden und generiert damit gleichzeitig einen klaren Mehrwert für den Kunden.“
Weitere Informationen und das Programm der Tagung
weiterlesen ›Ankara (DAV). Von einem funktionierenden Rechtsstaat in der Türkei kann nicht gesprochen werden. Die staatlichen Repressionen haben nun endgültig auch die Anwaltschaft in der Türkei erreicht. Dies zeigen die jüngsten Verhaftungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Aufgrund dieser Entwicklungen unterschrieben Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern ein Freundschaftsabkommen in Ankara. Außerdem fordert der DAV, die Hürden für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu senken, soweit Fälle aus der Türkei betroffen sind.
„Wir stehen angesichts der schweren Zeiten für die freie Anwaltschaft in der Türkei fest an der Seite unserer türkischen Kolleginnen und Kollegen“, sagte DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, bei der Unterzeichnung des Freundschaftsabkommens am Samstagabend in Ankara.
In dem vom Präsidenten der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern Metin Feyzioğlu und dem DAV-Präsidenten Schellenberg unterzeichneten Abkommen stellen beide Seiten die Bedeutung einer freien Anwaltschaft für den Rechtsstaat heraus. So heißt es in dem Abkommen unter anderem: Waffengleichheit zwischen Bürger und Staat kann es nur geben, wenn das Recht auf ungehinderte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit garantiert wird. Auch untersteht das Verhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwälten dem besonderen staatlichen Schutz und ist frei von staatlicher Einflussnahme.
Anwälte sind das Rückgrat des Rechtsstaates
„Es bleibt in Europa keinesfalls unbemerkt, wenn – wie zuletzt – erneut 22 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Türkei festgenommen werden“, so Schellenberg. Anwälte seien das Rückgrat des Rechtsstaates – auch und insbesondere in ihrer Rolle als Menschenrechtsverteidiger. „Wenn es fast schon zur Tagesordnung gehört, unliebsame Anwältinnen und Anwälte festzunehmen, dann müssen wir uns dem entgegenstellen“, sagte der DAV-Präsident.
Der Präsident der türkischen Anwaltskammer, Metin Feyzioğlu, hob hervor: „Mit diesem Freundschaftsabkommen machen wir gemeinsam deutlich, welch wichtige Rolle das Recht und die Anwaltschaft für eine funktionierende Gesellshaft haben.” Außerdem werde unmissverständlich klar gemacht, dass sich der DAV und die türkische Rechtsanwaltskammer strikt gegen staatliche Eingriffe in die Arbeit der Anwaltschaft aussprechen.
Gerichtshof für Menschenrechte darf sich nicht hinter Formalien verstecken
In Ankara forderte der DAV-Präsident zudem, die formellen Anforderungen an türkische Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht über Gebühr zu strapazieren. „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sollte sich im Fall der Türkei nicht hinter formellen Anforderungen wie der Rechtswegerschöpfung verstecken“, sagte Schellenberg. Wenn die Verfahren vor dem EGMR immer wieder mit der Begründung verworfen würden, in der Türkei hätten die Betroffenen nicht alle Instanzen ausgeschöpft, dann sei das ein fatales Zeichen.
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist beim EGMR nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Hierzu zählt, dass zunächst der nationale Rechtsweg erschöpft werden muss. Allerdings muss der nationale Rechtsweg ausnahmsweise nicht erschöpft werden, wenn das unzumutbar erscheint.
„Die Türkei ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht mit anderen Ländern in Europa zu vergleichen“, sagte Schellenberg. Dies müsse auch beim EGMR berücksichtigt werden. „Wenn in einem Land innerhalb kürzester Zeit fast ein Drittel aller Richter und Staatsanwälte verhaftet werden und eine freie Anwaltschaft aufgrund von Repressionen faktisch nicht existiert, dann steht die Frage der Unzumutbarkeit des Rechtsweges in einem anderen Lichte“, so der DAV-Präsident. Die Betroffenen kämen so einfach nicht zu ihrem Recht.
Die Delegationsreise nach Ankara war der zweite Türkeibesuch des DAV-Präsidenten in diesem Jahr. Bereits im Januar hatte Schellenberg Vertreter der türkischen Anwaltschaft in Ankara getroffen, um sich ein persönliches Bild von der Situation vor Ort zu machen.
Das Freundschaftsabkommen ist angefügt.
Sie erreichen den DAV-Pressesprecher, RA Swen Walentowski, vor Ort unter +49 (0)177 211 11 89.
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