Steuermeldepflicht für Anwälte – aber nicht ohne Berufsgeheimnisschutz! – KOM
Verschiedene Berater, darunter auch Steuerberater und Rechtsanwälte, sollen künftig Meldepflichten zu potentiell aggressiven Steuerplanungsmodellen mit grenzüberschreitendem Bezug gegenüber staatlichen Behörden unterliegen. Dies besagt ein am 21. Juni 2017 veröffentlichter Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2017) 355 zzgl. Anhang (beides bisher nur auf Englisch verfügbar). Der Deutsche Anwaltverein hatte im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) bereits im Vorfeld nachdrücklich gefordert (s. Stellungnahme), dass das Berufsgeheimnis in vollem Umfang zur Geltung kommen muss. Der Richtlinienvorschlag trägt dem Rechnung, indem er den Mitgliedstaaten aufgibt, den Berufsgeheimnisträgern die Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach nationalem Recht zu ermöglichen. Die Meldepflicht verschiebt sich in diesem Fall auf den Steuerpflichtigen, worüber der Intermediär diesen aufklären muss. Der Richtlinienvorschlag ergeht im besonderen Gesetzgebungsverfahren, wonach das Europäische Parlament angehört wird und im Rat Einstimmigkeit vorliegen muss.
Parteien bestimmen Ablauf des Mediationsverfahrens – EuGH
Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens besteht nicht in der Freiheit der Parteien, das Verfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-75/16 zur Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG. Im Vordergrund stehe, dass das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibe. Als Kriterien hierfür nannte der Gerichtshof u.a., dass das jeweilige Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen und keine wesentliche Verzögerung der Klageerhebung bewirken dürfe und dass das Verfahren keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen solle. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/11 im nationalen Recht keine Verpflichtung des Verbrauchers vorgesehen werden dürfe, das Mediationsverfahren im Beistand eines Anwalts einzuleiten. Zudem dürfe der etwaige Abbruch eines Streitbeilegungsverfahrens durch den Verbraucher für diesen keine nachteiligen Folgen im Rahmen des folgenden Gerichtsverfahrens haben.
Mediationsverfahren sollen verstärkt zur Anwendung kommen – EP
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) fordert eine stärkere Anwendung von Mediationsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Dies geht aus dem am 20. Juni 2017 angenommenen Bericht (siehe bereits EiÜ 11/17, 5/17 39/16) des Berichterstatters Kostas Chrysogonos (GUE/NGL) zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG hervor, der nun noch durch das Plenum des Europäischen Parlaments gebilligt werden muss.
Wie verhält sich die ePrivacy-Verordnung zur Datenschutz-Grundverordnung? – EP
Die Regelungen des Entwurfs einer e-Privacy-Verordnung COM(2017) 10 final sollen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärker in Einklang gebracht werden. Das forderten neben Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, Estland) einige weitere Abgeordnete in einer Aussprache des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments zum Berichtsentwurf zu dem Vorschlag der ePrivacy-Verordnung am 21. Juni 2017. Auch der DAV weist hierauf in seiner Stellungnahme 29/2017 hin (s. EiÜ 14/17). Schattenberichterstatter Jan Philipp Albrecht (Grüne) betonte den Charakter der ePrivacy-VO als lex specialis. Es dürften nicht ständig Verweise auf die DSGVO enthalten sein, da diese immer dann gelte, wenn nicht die ePrivacy-VO speziellere Regelungen vorsehe. Hier sollten die Rechtsdienste der Institutionen Klarheit verschaffen, wann bei Gesetzeslücken auf die DSGVO zu verweisen sei. Axel Voss (EVP) optierte gar dafür, den Charakter der ePrivacy-Verordnung als lex specialis zu streichen. Mit der DSGVO müsse eine vollständige Kohärenz bestehen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Weitere diskutierte Themen waren die Anwendung der Verordnung auf die Machine-to-Machine-Kommunikation sowie eine mögliche Öffnungsklausel für nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze. Änderungsanträge können im Ausschuss bis zum 10. Juli 2017 eingereicht werden, die Abstimmung soll voraussichtlich im Oktober 2017 erfolgen.
Einstimmigkeit, dass Whistleblower mehr Schutz brauchen – EP
In einer gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses (JURI) und des PANA-Sonderausschusses wurden am 21. Juni 2017 mehrere Experten zu einem möglichst einheitlichen Schutz von Whistleblowern auf europäischer Ebene befragt. Die Experten sehen eine Fragmentierung des Schutzes in den verschiedenen Mitgliedstaaten und forderten ein sektorenübergreifenden, horizontalen Schutzansatz. Im Besonderen wurde eine einheitliche Definition des Begriffs „Hinweisgeber“ sowie eine konsequentere Rechtsanwendung gefordert. In der anschließenden Debatte standen Fragen der Zuständigkeit und der Beweislastverteilung im Fokus. Als mögliche Rechtsgrundlage wurde Art. 114 i. V. m. Art. 153 AEUV genannt. Einstimmig wurde die Rolle von Whistleblowern für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften hervorgehoben. Die EU-Kommission hatte bis Ende Mai 2017 eine öffentliche Konsultation zum Schutz von Hinweisgebern durchgeführt und entscheidet nun, ob es zum besseren Schutz eines legislativen Ansatzes bedarf.
Haftbedingungen sollen EU-weitbesser werden – EP
Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) hat am 21. Juni 2017 den Initiativbericht über Strafvollzugssysteme und –bedingungen mit Änderungen angenommen (s. bereits EiÜ 13/17). Der Bericht weist auf die teils menschenrechtswidrigen Zustände in europäischen Gefängnissen hin und warnt, dass der systematische Einsatz der Untersuchungshaft verhindert werden müsse.
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