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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 26/17

DAV-Stellungnahme zu Work-Life-Balance, Anwälte anfällig für Geldwäsche?, Neue CSR-Leitlinien zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, EGMR: Vorbestraft – unwürdig für die Anwaltschaft?, DAV-Mitgliederumfrage

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 20/17: Livestreaming: Viele Jugendliche verstoßen gegen Gesetze

Berlin (DAV). Livestreaming ist vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt geworden. Wer sich oder andere mit dem Smartphone filmt, kann die Filme über Plattformen wie Facebook weltweit in Echtzeit verbreiten. Dabei drohen allerdings rechtliche Risiken, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

„Viele Nutzer vergessen, dabei die rechtlichen Bedingungen zu beachten“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. So ist das Livestreaming von einem Konzert beispielsweise nur mit Einwilligung des Veranstalters zulässig.

Auch die Persönlichkeitsrechte von anderen Menschen werden beim Livestreaming oft missachtet. „Wenn Sie von einer Party Bilder senden, sollten Sie die anderen Teilnehmer um Zustimmung bitten“, rät Swen Walentowski. Wer sich durch solche Aufnahmen geschädigt fühlt, kann den Urheber verklagen.

Weitere Informationen über Livestreaming finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 22/17: Eilige Räumungsklage – wer trägt die Kosten?

Berlin (DAV). Die Kündigung des Mietvertrages und eine darauf folgende Räumungsklage sind für beide Parteien unangenehm, nicht zuletzt wegen der hohen Kosten. Die Kosten der Anwälte und des Gerichts richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Bemessen wird dieser in Räumungsprozessen nach der Bruttojahresmiete. Bereits bei einer Miete inklusive Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 850 Euro ist somit ein fünfstelliger Betrag erreicht. Das daran bemessenen Kostenrisiko, bestehend aus den Kosten für Gericht und zwei Anwälte, liegt bei circa 4.000 Euro. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind daher sorgsam zu prüfen.

Mit den Voraussetzungen einer erfolgreichen Klage beschäftigt sich das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 31. Oktober 2016 (AZ: 8 W 82/16), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Der Vermieter hatte in dem zu entscheidenden Fall die Gewerberäume zum 30. April 2016 gekündigt. Der Mieter teilte mit einem Schreiben Ende April mit, dass auch er von der Beendigung des Mietverhältnisses ausgehe, die neu angemieteten Räumlichkeiten jedoch nicht zum 1. Mai bezogen werden können. Er gab daher an, er wolle die Räumlichkeiten zunächst weitere 14 Tage gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung nutzen. Der Mieter hatte die Räumung „demnächst“ auch belegt, so z. B. durch die Vorlage seines neuen unterschriebenen Mietvertrages. Dennoch wartete der Vermieter nicht ab, sondern erhob Anfang Mai die Räumungsklage. Der Mieter übergab die Räumlichkeiten dann tatsächlich am 19. Mai, sodass sich der eigentliche Rechtsstreit erledigt hatte und der Vermieter die Klage zurücknahm. Es blieb nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Und diese Entscheidung ging zu Lasten des Vermieters und Klägers. Denn grundsätzlich trägt derjenige, der die Klage zurücknimmt, auch sämtliche Kosten. Anders nur, wenn dies nicht billigem Ermessen entspricht. Dies sah der Vermieter hier darin, dass der Mieter zu spät, also nach dem 30. April, die Räume herausgegeben hatte.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht nur darauf an, ob der Mieter zu spät dran ist, sondern auch ob er objektiv Anlass zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat. Und dies war hier gerade nicht der Fall, da der Mieter glaubhaft und nachweislich dargelegt hatte, dass er demnächst – noch im gleichen Monat – ausziehe. Dies und die Tatsache, dass eine Nutzungsentschädigung angeboten wurde, reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um dem Vermieter zuzumuten die Räumung abzuwarten. Da der Mieter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, musste er auch nicht die Kosten tragen – diese gingen zu Lasten des (vor)eiligen Vermieters.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 21/17: Drei Angebote sind das Minimum

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung entscheidet die Gemeinschaft über alle wesentlichen Punkt der Liegenschaft. Was das in der konkreten Gemeinschaft ist und wie sich somit die einzelnen Tagesordnungspunkte zusammensetzen, entscheidet der Verwalter. Er ist es auch, der die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten hat. Er muss durch Informationen in der Einladung und auch in der Versammlung die einzelnen Eigentümer so informieren, dass sich diese eine Meinung bilden können und ein Beschluss zustande kommt.

Je umfangreicher das Beschlussthema und je höher die damit verbundenen Kosten sind, desto mehr Informationen sind erforderlich. Sollten diese nicht ausreichen, besteht die Gefahr, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufgehoben wird. Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2017 (AZ: 2-13 S 2/17).

In der Entscheidung sollten Hausmeisterdienste in Auftrag gegeben werden. Der Verwalter hatte diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und zwei verschiedene Angebote eingeholt. Die Gemeinschaft entschied sich für einen Anbieter und fasste einen entsprechenden Beschluss. Hiermit war ein Eigentümer nicht einverstanden und beantragte im Rahmen der Anfechtungsklage, diesen Beschluss aufzuheben.

Mit Erfolg, so die Richter. Der gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass vor einer Auftragsvergabe mindestens drei Angebote von dem Verwalter eingeholt werden müssen. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich verschiedener Angebote zu einer fundierten Entscheidung kommen. Sofern diese Mindestanzahl an Angeboten fehlt, erfolgt die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, sodass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufzuheben ist.

Unerheblich ist hierbei übrigens in der Regel das Auftragsvolumen. Denn bereits ab zu erwartenden Kosten von circa 3.000 Euro sind die drei Angebote Pflicht.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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MietR 20/17: Betriebskostenabrechnung auf den letzten Drücker

Hamburg/Berlin (DAV). Immer wieder haben die Gerichte über Betriebskostenabrechnungen zu entscheiden. Dies zeigt vor allem, dass eine richtige Abrechnung schwer zu erstellen ist. Dabei soll die Abrechnung eigentlich nur die tatsächlich verbrauchten Kosten auf den Mieter umlegen – beim Vermieter handelt es sich im Idealfall um einen durchlaufenden Posten. Dass dies in der Praxis leider selten der Fall ist, zeigt die Fülle an Entscheidungen und gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema.

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2017 (AZ: 316 S 77/16). Die Parteien streiten nach dem beendeten Mietverhältnis über Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter nicht auszahlen will. Er ist vielmehr der Auffassung, dass er gegen den Mieter noch Ansprüche aus der letzten Betriebskostenabrechnung hat.

Die Abrechnung an sich weist tatsächlich einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten des ehemaligen Mieters aus. Streitig war zwischen den Parteien aber die Frage, ob die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter eingegangen war. Das Gesetz legt eine Ausschlussfrist fest. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei einer Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 muss die Abrechnung also bis Ende 2017 mitgeteilt werden. Aber was bedeutet in diesem Zusammenhang „mitteilen“? Muss die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt in den Postbriefkasten geworfen werden? Oder bei dem Mieter ankommen? Und was, wenn der Mieter über den Jahreswechsel im Urlaub ist und ohnehin keiner den Briefkasten kontrolliert?

Wesentlich ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, die Abrechnung noch innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen. Im konkreten Fall wurde der Brief mit der Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17:34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen.

Und das ist ausreichend, so die Richter. Nach deren Auffassung ist der Einwurf in einen privaten Briefkasten auch am Silvestertag jedenfalls bis 18:00 Uhr fristwahrend. Zum einen berücksichtigte das Gericht hierbei, dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handelt. Zum anderen, dass die Postzustellungen bekanntermaßen in jüngster Zeit auch zu unterschiedlichen Zeiten (nicht mehr nur in den Morgenstunden) erfolgen. Es ist daher dem Mieter zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18:00 Uhr den Briekasten zu kontrollieren. Die Abrechnung gilt daher als zugestellt und die Ausschlussfrist kommt nicht zur Anwendung. Der Vermieter kann die Nachforderung aus der Abrechnung noch geltend machen.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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VerkR 14/17: Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen

Lüdinghausen/Berlin (DAV). Fahrzeugreifen müssen sicher sein. Sind sie das nicht, riskiert man ein Bußgeld. Diese Erfahrung musste auch ein Lkw-Fahrer machen. Bei ihm fehlte an einem Reifen Gummi, das Drahtgeflecht war schon zu sehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 25. Januar 2016 (AZ: 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Lkw-Fahrer wurde auf der Autobahn angehalten. Die Kontrolle der Polizei ergab einen Reifenschaden am hinteren rechten Reifen des Anhängers. Dort fehlte ein Gummistück, und das Drahtgeflecht war sichtbar. Die Polizei untersagte dem Mann die Weiterfahrt. Er fuhr dennoch weiter und wurde erneut von der Polizei angehalten. Gegen die Geldbuße von 170 Euro wehrte er sich erfolglos.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Reifen nicht mehr verkehrssicher war. Das Problem sei bei offenliegender Grundstruktur des Reifens die Möglichkeit, dass Feuchtigkeit und Schmutz eindrängen. Dies führe zu Korrosion des Trägergeflechts und Ablösung des übrigen Gummis. Die Erhöhung der Geldbuße von 80 Euro bei Verstoß gegen Reifenvorschriften sei angemessen, da er gegen die Weisung der Polizei, nicht weiterzufahren, verstoßen habe.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 13/17: Dienstfahrzeug: Unfall während Privatfahrt

Koblenz/Berlin (DAV). Wer einen Dienstwagen privat nutzt und damit in einen Unfall verwickelt wird, muss unter Umständen den Schaden am Auto bezahlen. Dies gilt auch für einen Beamten, der dann wegen der fehlenden Versicherungspflicht des Dienstherrn den Schaden aus einem Wildunfall insgesamt bezahlen muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2016 (AZ: 5 K 684/16. KO). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt daher in diesem Zusammenhang davor, Dienstwegen unerlaubt privat zu nutzen.

Der Mann ist Beamter und nutzte ein Dienstfahrzeug privat. Dabei wurde er in einen Wildunfall verwickelt, bei dem ein Schaden in Höhe von rund 7.800 Euro entstand. Das Land Rheinland-Pfalz nahm den Beamten in Anspruch. Er sei ohne Genehmigung allein aus privatem Interesse mit dem Behördenfahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land die daraus entstandenen Schäden ersetzen. Der Mann wehrte sich mit dem Argument, dass Wildunfälle sonst üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt würden. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten so gestellt werden, als läge die Versicherung vor.

Die Klage des Mannes wies das Gericht ab. Er habe seine Pflichten verletzt und müsse daher den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Die Benutzung von Dienstautos für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Auch habe das Land keine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Ein Beamter, der sich pflichtwidrig verhält, könne sich auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für von ihm verursachte Schäden berufen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 25-17

Steuermeldepflicht für Anwälte – aber nicht ohne Berufsgeheimnisschutz! – KOM

Verschiedene Berater, darunter auch Steuerberater und Rechtsanwälte, sollen künftig Meldepflichten zu potentiell aggressiven Steuerplanungsmodellen mit grenzüberschreitendem Bezug gegenüber staatlichen Behörden unterliegen. Dies besagt ein am 21. Juni 2017 veröffentlichter Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2017) 355 zzgl. Anhang (beides bisher nur auf Englisch verfügbar). Der Deutsche Anwaltverein hatte im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) bereits im Vorfeld nachdrücklich gefordert (s. Stellungnahme), dass das Berufsgeheimnis in vollem Umfang zur Geltung kommen muss. Der Richtlinienvorschlag trägt dem Rechnung, indem er den Mitgliedstaaten aufgibt, den Berufsgeheimnisträgern die Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach nationalem Recht zu ermöglichen. Die Meldepflicht verschiebt sich in diesem Fall auf den Steuerpflichtigen, worüber der Intermediär diesen aufklären muss. Der Richtlinienvorschlag ergeht im besonderen Gesetzgebungsverfahren, wonach das Europäische Parlament angehört wird und im Rat Einstimmigkeit vorliegen muss.

Parteien bestimmen Ablauf des Mediationsverfahrens – EuGH

Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens besteht nicht in der Freiheit der Parteien, das Verfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-75/16 zur Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG. Im Vordergrund stehe, dass das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibe. Als Kriterien hierfür nannte der Gerichtshof u.a., dass das jeweilige Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen und keine wesentliche Verzögerung der Klageerhebung bewirken dürfe und dass das Verfahren keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen solle. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/11 im nationalen Recht keine Verpflichtung des Verbrauchers vorgesehen werden dürfe, das Mediationsverfahren im Beistand eines Anwalts einzuleiten. Zudem dürfe der etwaige Abbruch eines Streitbeilegungsverfahrens durch den Verbraucher für diesen keine nachteiligen Folgen im Rahmen des folgenden Gerichtsverfahrens haben.

Mediationsverfahren sollen verstärkt zur Anwendung kommen – EP

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) fordert eine stärkere Anwendung von Mediationsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Dies geht aus dem am 20. Juni 2017 angenommenen Bericht (siehe bereits EiÜ 11/17, 5/17 39/16) des Berichterstatters Kostas Chrysogonos (GUE/NGL) zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG hervor, der nun noch durch das Plenum des Europäischen Parlaments gebilligt werden muss.

Wie verhält sich die ePrivacy-Verordnung zur Datenschutz-Grundverordnung? – EP

Die Regelungen des Entwurfs einer e-Privacy-Verordnung COM(2017) 10 final sollen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärker in Einklang gebracht werden. Das forderten neben Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, Estland) einige weitere Abgeordnete in einer Aussprache des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments zum Berichtsentwurf zu dem Vorschlag der ePrivacy-Verordnung am 21. Juni 2017. Auch der DAV weist hierauf in seiner Stellungnahme 29/2017 hin (s. EiÜ 14/17). Schattenberichterstatter Jan Philipp Albrecht (Grüne) betonte den Charakter der ePrivacy-VO als lex specialis. Es dürften nicht ständig Verweise auf die DSGVO enthalten sein, da diese immer dann gelte, wenn nicht die ePrivacy-VO speziellere Regelungen vorsehe. Hier sollten die Rechtsdienste der Institutionen Klarheit verschaffen, wann bei Gesetzeslücken auf die DSGVO zu verweisen sei. Axel Voss (EVP) optierte gar dafür, den Charakter der ePrivacy-Verordnung als lex specialis zu streichen. Mit der DSGVO müsse eine vollständige Kohärenz bestehen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Weitere diskutierte Themen waren die Anwendung der Verordnung auf die Machine-to-Machine-Kommunikation sowie eine mögliche Öffnungsklausel für nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze. Änderungsanträge können im Ausschuss bis zum 10. Juli 2017 eingereicht werden, die Abstimmung soll voraussichtlich im Oktober 2017 erfolgen.

Einstimmigkeit, dass Whistleblower mehr Schutz brauchen – EP

In einer gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses (JURI) und des PANA-Sonderausschusses wurden am 21. Juni 2017 mehrere Experten zu einem möglichst einheitlichen Schutz von Whistleblowern auf europäischer Ebene befragt. Die Experten sehen eine Fragmentierung des Schutzes in den verschiedenen Mitgliedstaaten und forderten ein sektorenübergreifenden, horizontalen Schutzansatz. Im Besonderen wurde eine einheitliche Definition des Begriffs „Hinweisgeber“ sowie eine konsequentere Rechtsanwendung gefordert. In der anschließenden Debatte standen Fragen der Zuständigkeit und der Beweislastverteilung im Fokus. Als mögliche Rechtsgrundlage wurde Art. 114 i. V. m. Art. 153 AEUV genannt. Einstimmig wurde die Rolle von Whistleblowern für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften hervorgehoben. Die EU-Kommission hatte bis Ende Mai 2017 eine öffentliche Konsultation zum Schutz von Hinweisgebern durchgeführt und entscheidet nun, ob es zum besseren Schutz eines legislativen Ansatzes bedarf.

Haftbedingungen sollen EU-weitbesser werden – EP

Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) hat am 21. Juni 2017 den Initiativbericht über Strafvollzugssysteme und –bedingungen mit Änderungen angenommen (s. bereits EiÜ 13/17). Der Bericht weist auf die teils menschenrechtswidrigen Zustände in europäischen Gefängnissen hin und warnt, dass der systematische Einsatz der Untersuchungshaft verhindert werden müsse.




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