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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 22/17: Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Hamm/Berlin (DAV). Wenn eine Versicherung einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, dann bekommt sie das Geld auch nicht zurück. Der Empfänger darf dann darauf vertrauen, dass er das Geld behalten kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2016 (AZ: I – 9 U 150/16).

Bei einem Parkplatzunfall entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug des Beklagten. Dessen Versicherung regulierte auf Basis der Abrechnung auf Totalschadenbasis und einer Haftungsquote von 50 Prozent. Sie zahlte rund 5.500 Euro. Der Versicherung war aufgrund der Einsicht in die Bußgeldakte und der Darstellung ihres Versicherungsnehmers bekannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Gleichzeitig war der bei ihr versicherte beklagte Fahrer zum linken Rand der Fahrgasse hin orientiert gefahren, um nach links abzubiegen. Der Kläger wollte dann den weiteren Schaden von rund 15.000 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich und wollte nun wiederum die bereits gezahlten 5.500 Euro zurückgezahlt bekommen.

Sowohl der Kläger als auch die Versicherung hatten keinen Erfolg. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf dem Parkplatz stehe dem Kläger überhaupt kein Schadensersatz zu. Dennoch könne die Versicherung die bereits vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 21/17: Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

München/Berlin (DAV). Wer im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, muss mit einer Geldstrafe sowie mit einem Fahrverbot rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 2016 (AZ: 942 Cs 412 Js 230288/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Rentner fuhr mit seinem Auto, als er feststellte, dass auf seiner Fahrbahn ein Pkw parkte. Er wechselte auf die Gegenfahrbahn, um daran vorbeizufahren. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein Radfahrer entgegen. Auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden Pkw kamen sie zu stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr auf ihn zu. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“.

Vor Gericht bestätigten Zeugen diesen Sachverhalt. Das Gericht berücksichtigte, dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hatte, aber ebenso, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden war. Nach Auffassung des Gerichts geht der Rentner immer wieder nachlässig mit den Verkehrsregeln um. Daher verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Außerdem wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 26/17: Bargeld darf man beschädigen

Berlin (DAA). Die Deutschen lieben ihr Bargeld. Doch manchmal kommt es vor, dass jemand Banknoten zerreißt oder Münzen beschädigt. Strafbar ist das nicht, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

„Die Beschädigung von Banknoten oder Münzen ist nicht verboten“, erklärt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Wer jedoch vorsätzlich Bargeld beschädige oder zerstöre, dürfe nicht auf Ersatz hoffen.

Die Deutsche Bundesbank lehnt bei Verdacht auf Vorsatz eine Entschädigung, also den Umtausch des beschädigten Bargeldes, ab. „Wenn jedoch Euro-Scheine unabsichtlich, zum Beispiel durch einen Wohnungsbrand, vernichtet wurden, hat man einen Anspruch auf Ersatz“, erläutert Swen Walentowski.

Die Deutsche Bundesbank überprüft in solchen Fällen beispielsweise die Asche der verbrannten Geldscheine. Aus der chemischen Zusammensetzung der Reste können die Techniker die Zahl und den Wert der Scheine bestimmen.

Weitere Informationen über die rechtlichen Vorschriften rund um das Thema Bargeld finden Sie in einem Film bei anwaltauskunft.de.

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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ErbR 03/17: Pflichtteilsberechtigte können notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

München/Berlin (DAV). Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. August 2016 (AZ: 6 O 2889/16).

Die Eltern errichten ein Berliner Testament. Nachdem der Vater stirbt, verlangt der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Die Mutter gibt zwar Auskunft über den Nachlass, verweigert aber die Hinzuziehung eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden können. Der Sohn bietet an, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Das OLG stellt klar, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht dadurch berührt wird, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses können neben- oder hintereinander geltend gemacht werden. Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.

Die Kosten für das Verzeichnis fallen dem Nachlass zur Last. Ist dieser wertlos, kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er braucht die Kosten nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichtteilsberechtigte wie hier ausdrücklich anbietet, die gesetzlich anfallenden Notarkosten im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so muss der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

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VerkR 20/17: Elektroauto genießt kein Vorrecht

Berlin (DAV). Ein Elektrofahrzeug genießt kein generelles Vorrecht beim Parken. Das gilt auch, wenn das Auto an einer Ladestation in einer Privatstraße parkt, ohne zu laden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. November 2016 (AZ: 227 C 76/16).

Der Autofahrer parkte mit seinem Elektrofahrzeug in einer Privatstraße. Dort gab es eine Ladestation, Parken war verboten. Nur Fahrer, die ihr Fahrzeug an der Station aufladen, durften dies. Da das Kabel nicht passte, stellte der Mann das Auto nur ab, ohne es aufzuladen. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, er sollte die Kosten von 150 Euro übernehmen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Es gebe kein generelles Vorrecht für Elektrofahrzeuge. Gerade im Bereich eine Privatstraße könne der Eigentümer selbst bestimmen, wer dort halten und parken dürfe. So könne er dies auch davon abhängig machen, ob tatsächlich ein Elektrofahrzeug aufgeladen werde. Der Mann musste die Abschleppkosten übernehmen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 19/17: Autofahrer unter Drogen haftet auch zivilrechtlich

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer unerlaubt und dann auch noch unter Drogen Auto fährt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch selbst für den Schaden aufkommen. Es ist an dem Fahrer, zu beweisen, dass er zu dem Zeitpunkt schuldunfähig war. Steht die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung, erleichtert das nicht die Beweisführung des Betroffenen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2016 (AZ: 1 W 15/16).

Während des Besuches eines Autohauses nahm der Mann einen Autoschlüssel an sich und fuhr davon. Einen Tag später entdeckten die Polizeibeamten das Fahrzeug auf einem Pendlerparkplatz. Sie blockierten es, dennoch fuhr der Mann gegen ein Einsatzfahrzeug auf und flüchtete. Er hatte keinen gültigen Führerschein und stand unter dem Einfluss von Morphinen, Heroin und Cannabis. Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden 2012. Im August 2015 nahm sie den Mann in Regress bezüglich des Schadensersatzes in Höhe von rund 20.000 Euro.

Dieser wehrte sich: Er sei zum damaligen Zeitpunkt wegen des Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen. Daher sei er verschuldensunfähig gewesen und müsse nicht haften.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Mann gleichwohl haften. Er habe nicht beweisen können, dass er wegen des Drogenkonsums schuldunfähig gewesen sei. Darauf weise schon allein der gezielte Diebstahl der Fahrzeugschlüssel hin. Es sei an ihm, das Gegenteil zu beweisen. Dies könne er allerdings nicht. Die Blutprobe von damals stehe nicht mehr zur Verfügung, da nach dem toxikologischen Gutachten die Blutprobe lediglich zwei Jahre aufbewahrt worden sei. Auf die Lagerungsfrist habe auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen.

Das damalige Gutachten sei auch lediglich wegen eines Drogenscreenings durchgeführt worden. Dabei seien die Substanzen zum Zeitpunkt der Tat im Blut des Beklagten nachgewiesen worden. Das Gutachten selber setze sich aber nicht mit der Frage nach einer bestehenden psychopathologischen Schädigung auseinander. Auch im Untersuchungsprotokoll wurde sein Verhalten als „geordnet“ und „normal“ beschrieben. Daher könne auch nicht von einem schuldausschließenden Zustand wegen anhaltenden Drogenkonsums gesprochen werden. Der Beklagte müsse also nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen seiner Tat tragen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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PM 9/17: Deutscher Anwaltverein: Gesichtserkennung in Bahnhöfen greift massiv in Grundrechte ein

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt vor dem Einsatz von Gesichtserkennungssystemen an öffentlichen Plätzen und bezweifelt, dass dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nach Ansicht des DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme. Anlass für die Kritik ist der Start des Pilotprojekts zur Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz in Berlin.

„Wenn massenhaft Gesichter von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern an Bahnhöfen gescannt werden, dann greift der Staat schwerwiegend in Grundrechte ein“, sagte der DAV‑Präsident Ulrich Schellenberg zum Start des Gesichtserkennungsprojekts am Dienstag in Berlin. „Dieses Scannen führt zu einem nicht hinnehmbaren Gefühl des Überwachtwerdens und der Einschüchterung“. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ausdrücklich vor derartigen Effekten gewarnt. So beispielsweise in dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung oder im Urteil zum automatisierten Erfassen von Kfz-Kennzeichen.

An dem Testlauf sind das Bundesinnenministerium, die Deutsche Bahn, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt beteiligt. Die rechtlichen Bedenken des DAV richten sich nicht gegen den sechsmonatigen Testbetrieb, jedoch gegen den späteren Einsatz der Gesichtserkennung im Echt-Betrieb.

Brisante Mischung aus Sicherheitsgesetzen und Gesichtserkennungstechnik

„Die Gesichtserkennung und die jüngsten Sicherheitsgesetze stellen eine verfassungsrechtlich brisante Kombination dar“, sagte Schellenberg. So sollen nach dem neuen Pass- und Personalausweisgesetz künftig Polizeibehörden, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im automatisierten Verfahren biometrische Passbilder abrufen dürfen. „Dieses Zusammenspiel aus technischen und rechtlichen Neuerungen stellt den Schutz der Freiheitsrechte vor neue Gefahren“, betonte der DAV-Präsident.

Fehlende Rechtsgrundlage

Nach Ansicht des DAV gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die eine Gesichtserkennung an öffentlichen Orten rechtfertigt. „Angesichts dieser neuen technischen und rechtlichen Möglichkeiten stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage das massenhafte Scannen von Gesichtern gerechtfertigt wird“, so der DAV-Präsident. „Eine wasserdichte Norm, die diesen Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann, gibt es nicht“, so Schellenberg.

Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des DAV zahlreiche offene Fragen: Wann soll das System anschlagen? Bei zur Fahndung ausgeschrieben Personen, bei Fußball-Ultras auf dem Weg zum Auswärtsspiel, bei sogenannten Gefährdern?

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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