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Sammelanderkonten-Letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses vom 19. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2025

Letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses vom 19. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2025

 

Die gute Nachricht vorweg: Das BMF hat mit Schreiben vom 28. November 2024 über die erneute, letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlass vom 19. Dezember 2022 bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Bezug auf Sammeltreuhandkonten von Rechtsanwälten bis zum 31. Dezember 2025 informiert.

 

Nach dem Bruch der Ampelkoalition im November letzten Jahres war erneut unsicher geworden, wie es mit den anwaltlichen Sammelanderkonten weitergehen wird. Nach der geldwäscherechtlichen Gesetzeslage hätte es eines neuen Gesetzes bedurft, um deren Bestand zu sichern. Der DAV trat in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Damit kann die Anwaltschaft dieses Kontenmodell vorläufig weiterhin bis Ende 2025 nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass Banken die Konten aufgrund der verschärften geldwäscherechtlichen Meldepflichten vorsorglich kündigen.

 

 

BMF fordert Aufsicht der Rechtsanwaltskammern 

 

Das BMF betont, dass das Bundesministerium der Finanzen gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich hält, die eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten gewährleisten und so die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards (CRS) ermöglichen.

Es besteht daher Zeitdruck, denn sollte eine solche gesetzliche Nachbesserung nicht rechtzeitig zustande kommen, müssten ab dem Jahr 2026 die Finanzinstitute befürchten, dass Verstöße gegen die Meldepflicht mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden. Dies dürfte eine weitere Kündigungswelle von Sammelanderkonten durch die Banken erwarten lassen.

Zum Hintergrund:

Überprüfungen von Sammelanderkonten erfolgten bisher lediglich anlassbezogen. Dies führte zu fehlenden oder nicht ausreichenden statistischen Daten über entsprechende Prüfungen der Aufsichtsbehörde. Aus Sicht des Global Forums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bot diese mangelhafte Datenlage Grund zu der Annahme, dass die Konten von Rechtsanwälten nicht mehr in die niedrige steuerliche Risikoeinschätzung fielen, da das Risiko der Steuerhinterziehung erhöht wäre.

Sammelanderkonten seit 2023 grundsätzlich meldepflichtig

 

Aufgrund dieser Kritik hatte das BMF das Anwendungsschreiben vom 15. Juni 2022 erlassen, dessen Regelungen am 01. Januar 2023 in Kraft treten sollten und welches Geschäftskonten von Rechtsanwälten als hohes Risiko unter dem Common Reporting Standard (CRS) einstuft. In Folge dessen kündigten etliche Banken die bei ihnen bestehenden Sammelanderkonten.

 

Seit diesem Zeitpunkt finden fortlaufende Gespräche zwischen BMJ, BRAK und DAV zum Erhalt der Sammelanderkonten statt.

Umgehend hatte der DAV sich an das BMF und das BMJ gewandt, um eine weitere Nutzung der Anderkonten zu gewährleisten und regte sie an, Sammelanderkonten von der geldwäscherechtlichen Meldepflicht auszunehmen.

Meldepflicht durch Nichtanwendungserlass vorläufig ausgesetzt

 

Nach intensiven Verhandlungen entschärfte sich im Dezember 2022 die Situation zunächst durch einen Nichtbeanstandungserlass des BMF, wonach das Bundeszentralamt für Steuern es bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren sollte, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als meldepflichtig behandelten. Dieser Erlass wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

DAV fordert berufsrechtliche Regelung zur Rettung der Sammelanderkonten

Die beiden Ministerien wollten zusammen mit dem DAV und der BRAK bis Ende 2024 eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine seitens des DAV befürwortete Regelung in § 73 a BRAO-E, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet. Eine Lösung für Sammelanderkonten steht seitdem weiterhin aus.

Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten.

Der DAV hat bereits weitere Vorschläge für eine Regelung zur Aufsicht der Rechtsanwaltskammern vorgelegt und ist hier in enger Abstimmung mit dem BMJ.

Die seitens des BMJ bisher vorgelegten Entwürfe für entsprechende Regelungen, an dem der DAV maßgeblich beteiligt war, hält das BMF für äußerst ausgewogen und konstruktiv. Die Bundes­rechts­an­walts­kammer ist nun dringend aufgerufen, sich dem Regelungs­vor­schlag anzuschließen.

 

Zeitliche Entwicklung der Regelungen zu Sammelanderkonten

Mitte 2022:

Anwendungsschreiben des BMF stuft Geschäftskonten von Anwälten als hohes Risiko ein
Banken kündigen Sammelanderkonten „
Gespräche des DAV mit dem BMJ und BMF zur Rettung der Sammelanderkonten

Dezember 2022:

Nichtbeanstandungserlass des BMF setzt die Meldepflicht der Banken bis Juni 2023 aus

November 2023:

Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis 31. Dezember 2024
April 2024:

DAV fordert berufsrechtliche Regelung zur Rettung der Sammelanderkonten

November 2024:

Sammelanderkonten stehen erneut vor Unsicherheit

Dezember 2024:

letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Dezember 2025

„BMF signalisiert Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Aufsicht der Rechtsanwaltskammern

 

Im Jahr 2025:

Gesetzliche Reglung zur Aufsicht durch Kammern muss gefunden werden

Fortlaufende Gespräche des DAV mit BMF und BMJ.