Anmeldung mit Sicherheits-Token des beA am Akteneinsichtsportal der Justiz – leider noch nicht für Hessen!
Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder bietet Zugang zu elektronisch verfügbaren Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ab der beA-Version 3.15 können Nutzerinnen und Nutzer bei der Anmeldung am Akteneinsichtsportal zur Akteneinsicht ihre beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden. Die Justiz wird die Funktion am Abend des 27.10.2022 freischalten.
Eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal mit einem Sicherheits-Token der beA-Webanwendung setzt voraus, dass dieser Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung erfolgreich hinterlegt ist. Diese Voraussetzung können Sie leicht überprüfen, indem Sie sich mit diesem Sicherheits-Token erfolgreich in der beA-Webanwendung anmelden.
Die Hinterlegung und Bereitstellung der elektronischen Akten im Akteneinsichtsportal erfolgt für eine SAFE-ID. Für eine Akteneinsicht muss nach erfolgter Anmeldung die im Akteneinsichtsportal hinterlegte SAFE-ID mit der SAFE-ID übereinstimmen, die mit Ihrem Sicherheits-Token verknüpft ist. Im ersten Schritt verwendet die Justiz nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Dies bedeutet, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich nicht mit ihren Mitarbeitendenkarten am Akteneinsichtsportal anmelden können, sondern die Anmeldung auf die Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte beschränkt ist.
Die SAFE-ID, die mit Ihrem Sicherheits-Token verknüpft ist, finden Sie nach Anmeldung in der beA-Webanwendung in der Startseite der Einstellungen. |